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133_1975 AT

133. Verordnung: Einrichtung der Tierärzteliste sowie Inhalt und Form der Tierärzteausweise

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Einrichtung der Tierärzteliste sowie Inhalt und Form der Tierärzteausweise

Auf Grund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 2 und

des § 73 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/

1975, wird verordnet

§ 1. (1) Die Bundeskammer der Tierärzte

Österreichs (Bundeskammer) hat eine bundeseinheitliche

Tierärzteliste anzulegen. Hiebei ist für

jeden in die Tierärzteliste einzutragenden Tier-

arzt ein mit einer Nummer versehenes Karteiblatt

zu erstellen. In das Karteiblatt ist einzutragen

1. Vor- und Zuname, bei Frauen auch der Mädchenname;

2. Tag, Monat und Jahr sowie Ort der Geburt;

3. Staatsangehörigkeit;

4. akademische Grade;

5. ordentlicher Wohnsitz;

6. Berufssitz, Dienstort;

7. Amtstitel und verliehene Titel;

8. erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen

Physikatsprüfung;

9. Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung;

10. Verzicht auf die Berufsausübung;

11. Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

12. Untersagung der Berufsausübung.

(2) Zu den Angaben nach Abs. 1 Z. 4, 7 und 8

ist auch der Nachweis darüber einzutragen.

§ 2. (1) Die Bundeskammer hat für die Anmeldung

zur Eintragung in die Tierärzteliste ein

Formblatt aufzulegen.

(2) In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt

können außer den nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlichen

Angaben auch weitere Angaben aufgenommen

werden.

§ 3. Die Bundeskammer hat dafür Sorge zu

tragen, daß während der für den Parteienverkehr

festgesetzten Dienststunden jedermann die Einsicht

in die Tierärzteliste möglich ist.

§ 4. (1) Die Tierärzteausweise sind nach dem

in der Anlage abgedruckten Muster im Format

150 X 100 mm herzustellen.

(2) Jeder Tierärzteausweis ist vor seiner Ausfolgung

vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung

vom Vizepräsidenten der Bundeskammer

eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 5. (1) Die gemäß § 5 Abs. 4 des Tierärztegesetzes

an die Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer),

an die Bezirksverwaltungsbehörde

und das Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz zu erstattenden Mitteilungen

haben die im § 1 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten

Daten sowie die Nummer zu enthalten,

unter der der betreffende Tierarzt in die

Tierärzteliste eingetragen ist.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch durch

Übermittlung von Ablichtungen des Karteiblattes

erfolgen.

§ 6. Die Bundeskammer hat auf Grund der bei

ihr oder bei den Landeskammern! vorhandenen

Unterlagen alle Tierärzte, die am 1. Feber 1975

zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt

waren, von amtswegen in die Tierärzteliste einzutragen

und ihnen einen Tierärzteausweis auszufolgen.

§ 7. Die im § 6 genannten Tierärzte haben

über Verlangen der Bundeskammer die zur Eintragung

in die Tierärzteliste erforderlichen Angaben

und Nachweise der Bundeskammer bekanntzugeben.

Sie sind ferner verpflichtet, der

Bundeskammer das zur Ausstellung des Tierärzteausweises

erforderliche Lichtbild zu übermitteln.

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