133. Verordnung: Einrichtung der Tierärzteliste sowie Inhalt und Form der Tierärzteausweise
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 2 und
des § 73 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/
1975, wird verordnet
§ 1. (1) Die Bundeskammer der Tierärzte
Österreichs (Bundeskammer) hat eine bundeseinheitliche
Tierärzteliste anzulegen. Hiebei ist für
jeden in die Tierärzteliste einzutragenden Tier-
arzt ein mit einer Nummer versehenes Karteiblatt
zu erstellen. In das Karteiblatt ist einzutragen
1. Vor- und Zuname, bei Frauen auch der Mädchenname;
2. Tag, Monat und Jahr sowie Ort der Geburt;
3. Staatsangehörigkeit;
4. akademische Grade;
5. ordentlicher Wohnsitz;
6. Berufssitz, Dienstort;
7. Amtstitel und verliehene Titel;
8. erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen
Physikatsprüfung;
9. Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung;
10. Verzicht auf die Berufsausübung;
11. Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
12. Untersagung der Berufsausübung.
(2) Zu den Angaben nach Abs. 1 Z. 4, 7 und 8
ist auch der Nachweis darüber einzutragen.
§ 2. (1) Die Bundeskammer hat für die Anmeldung
zur Eintragung in die Tierärzteliste ein
Formblatt aufzulegen.
(2) In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt
können außer den nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlichen
Angaben auch weitere Angaben aufgenommen
werden.
§ 3. Die Bundeskammer hat dafür Sorge zu
tragen, daß während der für den Parteienverkehr
festgesetzten Dienststunden jedermann die Einsicht
in die Tierärzteliste möglich ist.
§ 4. (1) Die Tierärzteausweise sind nach dem
in der Anlage abgedruckten Muster im Format
150 X 100 mm herzustellen.
(2) Jeder Tierärzteausweis ist vor seiner Ausfolgung
vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung
vom Vizepräsidenten der Bundeskammer
eigenhändig zu unterzeichnen.
§ 5. (1) Die gemäß § 5 Abs. 4 des Tierärztegesetzes
an die Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer),
an die Bezirksverwaltungsbehörde
und das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz zu erstattenden Mitteilungen
haben die im § 1 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten
Daten sowie die Nummer zu enthalten,
unter der der betreffende Tierarzt in die
Tierärzteliste eingetragen ist.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch durch
Übermittlung von Ablichtungen des Karteiblattes
erfolgen.
§ 6. Die Bundeskammer hat auf Grund der bei
ihr oder bei den Landeskammern! vorhandenen
Unterlagen alle Tierärzte, die am 1. Feber 1975
zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt
waren, von amtswegen in die Tierärzteliste einzutragen
und ihnen einen Tierärzteausweis auszufolgen.
§ 7. Die im § 6 genannten Tierärzte haben
über Verlangen der Bundeskammer die zur Eintragung
in die Tierärzteliste erforderlichen Angaben
und Nachweise der Bundeskammer bekanntzugeben.
Sie sind ferner verpflichtet, der
Bundeskammer das zur Ausstellung des Tierärzteausweises
erforderliche Lichtbild zu übermitteln.