133_1973
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133. Kundmachung: Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 133. Kundmachung: Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport
1973_133_0 133. Kundmachung: Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport
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Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche
libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für
den Früchteexport, das im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur
Einsicht aufliegt, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 4. Feber 1965, BGBl. Nr. 30,
betreffend die Flagge der Republik Libanon,
nicht berührt.