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133_1973 AT

133. Kundmachung: Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Kundmachung: Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einver-

nehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1

des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche

libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für

den Früchteexport, das im Markenregister des

Österreichischen Patentamtes für jedermann zur

Einsicht aufliegt, Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 4. Feber 1965, BGBl. Nr. 30,

betreffend die Flagge der Republik Libanon,

nicht berührt.

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