133_1972
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133. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 133. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate
1972_133_0 133. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate
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Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 34
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 330/1971 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde
an der Hochschule für angewandte
Kunst in Wien werden dem Senat der
Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für
Musik und darstellende Kunst in Wien zugewiesen.
§ 2. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde
an der Tierärztlichen Hochschule
in Wien werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde
an der Technischen Hochschule
in Wien zugewiesen.