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133_1972 AT

133. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate

Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 34

Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 421/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 330/1971 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde

an der Hochschule für angewandte

Kunst in Wien werden dem Senat der

Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für

Musik und darstellende Kunst in Wien zugewiesen.

§ 2. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde

an der Tierärztlichen Hochschule

in Wien werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde

an der Technischen Hochschule

in Wien zugewiesen.

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