133. Protokoll über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsparteien"
beziehungsweise
als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet), die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft sowie
die Regierung der Vereinigten
Arabischen Republik (im folgenden
als „die Vereinigte Arabische
Republik" bezeichnet)
sind
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
des Ansuchens der Vereinigten
Arabischen Republik
um Beitritt zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
und der Beratungen, die zu der
Deklaration vom 13. November
1962 über den vorläufigen
Beitritt der Vereinigten Arabischen
Republik führten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
des Berichtes der Arbeitsgruppe
für den Beitritt der
Vereinigten Arabischen Republik
über die Gesichtspunkte der
Beitrittsbedingungen, die mit
den Zollverhandlungen nicht
unmittelbar zusammenhängen,
UNTER BEDACHTNAHME
auf das Ergebnis der Verhandlungen,
die auf den Beitritt der
Vereinigten Arabischen Republik
zum Allgemeinen Abkommen
gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER
wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vereinigte Arabische
Republik wird, sobald dieses
Protokoll gemäß Ziffer 8 in
Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens
im Sinne seines Artikels
XXXII und wendet nach
Maßgabe dieses Protokolls das
Allgemeine Abkommen vorläufig
wie folgt an
(a) die Teile I, III und IV des
Allgemeinen Abkommens,
und
(b) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das
mit ihren am Tage des
Datums dieses Protokolls
bestehenden Rechtsvorschriften
vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in
Artikel I Absatz 1 gemäß einer
Bezugnahme auf Artikel III enthalten
sind, sowie die Verpflichtungen,
die in Artikel II Absatz
2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel VI des
Allgemeinen Abkommens enthalten
sind, werden für die
Zwecke dieser Ziffer als zum
Teil II gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll
nichts anderes bestimmt
ist, sind die von der Vereinigten
Arabischen Republik
anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens diejenigen,
die in dem Text
enthalten sind, welcher
der Schlußakte der 2. Tagung
des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz
der Vereinten Nationen
für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist,
und zwar in der durch
solche Übereinkommen
berichtigten, ergänzten
oder auf andere Weise geänderten
Fassung, die am
Tage, an dem die Vereinigte
Arabische Republik
Vertragspartei wird,
in Kraft stehen.
(b) (i) Ungeachtet der Bestimmungen
des Artikels
I Absatz 1 des
Allgemeinen Abkommens
erfordert dieses
Protokoll nicht die
Beseitigung irgendwelcher
Präferenzen
durch die Vereinigte
Arabische Republik in
bezug auf Einfuhrzölle
oder andere Abgaben,
die von der
Vereinigten Arabischen
Republik ausschließlich
einen oder
mehreren der folgenden
Länder zugestanden
werden: Jordanien,
Syrien, Irak,
Libanon, Libyen,
Saudi-Arabien und
Jemen, sofern diese
Präferenzen nicht
höher sind als jene,
die am 13. November
1962 in Kraft gestanden
sind.
(ii) Die vorstehende
lit. (i) gilt als ein Beschluß
der VERTRAGSPARTEIEN
gemäß Artikel XXV
Absatz 5 des Allgemeinen
Abkommens,
so als ob sie ein Beschluß
gemäß Artikel
I Absatz 3 wäre.
(iii) Falls die Vereinigte
Arabische Republik
zu einem zukünftigen
Zeitpunkt wünschen
sollte, die Präferenzen,
auf die in obenstehender
lit. (i) Bezug
genommen wird,
abzuändern beziehungsweise
Waren,
die im gegenwärtigen
Zeitpunkt keiner Präferenz
unterliegen,
hinzuzufügen, werden
die VERTRAGSPARTEIEN
diese Angelegenheit
gemäß
Artikel I Absatz 3
des Allgemeinen Abkommens
behandeln.
(iv) Die vorstehenden
lit. (i), (ii) und (iii)
berühren nicht die
Rechte der Vereinigten
Arabischen Republik
bezüglich der
Bestimmungen des
Allgemeinen Abkommens
über die Bildung
einer Zollunion
oder einer Freihandelszone.
(c) In den Fällen, in denen
Artikel V Absatz 6, Artikel
VII Absatz 4 lit. (d)
und Artikel X Absatz 3
lit. (c) des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum
jenes Abkommens
Bezug nehmen, ist für die
Vereinigte Arabische Republik
der 13. November
1962, das Datum der Deklaration
über den vorläufigen
Beitritt der Vereinigten
Arabischen Republik
zum Allgemeinen
Abkommen, anzuwenden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
3. Die Liste der Anlage wird,
sobald dieses Protokoll in Kraft
tritt, zu einer Liste des Allgemeinen
Abkommens für die
Vereinigte Arabische Republik.
4. Sollte der Abschluß gewisser
Verhandlungen nicht zeitgerecht
erfolgen, um deren Ergebnisse
diesem Protokoll bei dessen
Auflage zur Unterzeichnung
anzuschließen, so werden von
dem der Unterzeichnung einer
Niederschrift (Procès-Verbal)
durch die interessierten Parteien
folgenden Tag an alle weiteren
Zugeständnisse, die sich aus diesen
Verhandlungen ergeben, diesem
Protokoll angeschlossen und
dessen Bestimmungen unterworfen.
5. (a) In den Fällen, in denen
Artikel II Absatz 1 des
Allgemeinen Abkommens
auf das Datum jenes Abkommens
Bezug nimmt,
ist das Datum, das hinsichtlich
einer Ware anzuwenden
ist, die den Gegenstand
eines Zollzugeständnisses
in der diesem
Protokoll beigeschlossenen
Liste bildet, das Datum
dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in
Artikel II Absatz 6 lit. (a)
des Allgemeinen Abkommens
enthaltenen Hinweises
auf das Datum jenes
Abkommens ist das für
die diesem Protokoll angeschlossene
Liste anzuwendende
Datum das Datum
dieses Protokolls.
6. Die vorübergehende „Abgabe
zur Sicherung der wirtschaftlichen
Entwicklung" kann
für gebundene Zölle bis 31. Dezember
1975 aufrechterhalten
werden, und zwar in einer
Höhe, welche die am Tage
dieses Protokolls in Kraft stehenden
Sätze nicht übersteigt;
sollte diese Maßnahme zum
erstgenannten Zeitpunkt noch
in Wirksamkeit sein, werden
die VERTRAGSPARTEIEN die
Angelegenheit überprüfen.
Teil III — Schlußbestimmungen
7. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt.
Es liegt zur Unterzeichnung
durch die Vereinigte Arabische
Republik bis 31. Dezember 1970
auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung
durch die Vertragsparteien
und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft auf.
8. Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tag nach dem Tag
der Unterzeichnung durch die
Vereinigte Arabische Republik
in Kraft.
9. Nachdem die Vereinigte
Arabische Republik nach Ziffer
1 dieses Protokolls eine Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens
geworden ist, kann
sie dem Allgemeinen Abkommen
auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
beitreten. Dieser Beitritt wird
an dem Tag wirksam, an dem
das Allgemeine Abkommen gemäß
Artikel XXVI in Kraft
tritt, oder am dreißigsten Tag
nach dem Tag der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der
spätere ist. Der Beitritt zum
Allgemeinen Abkommen gemäß
dieser Ziffer wird für die
Zwecke des Artikels XXXII
Absatz 2 jenes Abkommens als
Annahme des Abkommens gemäß
seinem Artikel XXVI Absatz
4 angesehen.
10. Die Vereinigte Arabische
Republik kann die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor ihrem Beitritt
zum Allgemeinen Abkommen
gemäß Ziffer 9 zurücknehmen;
eine derartige Zurücknahme
wird am sechzigsten Tag nach
dem Tag wirksam, an dem eine
schriftliche Mitteilung hierüber
beim Generaldirektor einlangt.
11. Der Generaldirektor übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation über
jede Unterzeichnung desselben
gemäß Ziffer 7, der Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde gemäß
Ziffer 9 sowie eine schriftliche
Mitteilung gemäß Ziffer 10
an jede Vertragspartei, an die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und an die Vereinigte
Arabische Republik.
12. Dieses Protokoll wird gemäß
Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am
siebenundzwanzigsten Februar
eintausendneunhundertsiebzig,
in einer einzigen Urschrift in
englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind, es sei denn,
daß für die dem Protokoll angeschlossene
Liste von Zollzugeständnissen
eine anderslautende
Regelung vorgesehen ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Feber 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Vorstehendes Protokoll ist gemäß seiner Z. 8 am 9. Mai 1970 in Kraft getreten.