Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133_1971 AT

133. Protokoll über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Protokoll über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsparteien"

beziehungsweise

als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft sowie

die Regierung der Vereinigten

Arabischen Republik (im folgenden

als „die Vereinigte Arabische

Republik" bezeichnet)

sind

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des Ansuchens der Vereinigten

Arabischen Republik

um Beitritt zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

und der Beratungen, die zu der

Deklaration vom 13. November

1962 über den vorläufigen

Beitritt der Vereinigten Arabischen

Republik führten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des Berichtes der Arbeitsgruppe

für den Beitritt der

Vereinigten Arabischen Republik

über die Gesichtspunkte der

Beitrittsbedingungen, die mit

den Zollverhandlungen nicht

unmittelbar zusammenhängen,

UNTER BEDACHTNAHME

auf das Ergebnis der Verhandlungen,

die auf den Beitritt der

Vereinigten Arabischen Republik

zum Allgemeinen Abkommen

gerichtet waren,

DURCH IHRE VERTRETER

wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vereinigte Arabische

Republik wird, sobald dieses

Protokoll gemäß Ziffer 8 in

Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens

im Sinne seines Artikels

XXXII und wendet nach

Maßgabe dieses Protokolls das

Allgemeine Abkommen vorläufig

wie folgt an

(a) die Teile I, III und IV des

Allgemeinen Abkommens,

und

(b) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das

mit ihren am Tage des

Datums dieses Protokolls

bestehenden Rechtsvorschriften

vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in

Artikel I Absatz 1 gemäß einer

Bezugnahme auf Artikel III enthalten

sind, sowie die Verpflichtungen,

die in Artikel II Absatz

2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel VI des

Allgemeinen Abkommens enthalten

sind, werden für die

Zwecke dieser Ziffer als zum

Teil II gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll

nichts anderes bestimmt

ist, sind die von der Vereinigten

Arabischen Republik

anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens diejenigen,

die in dem Text

enthalten sind, welcher

der Schlußakte der 2. Tagung

des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz

der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist,

und zwar in der durch

solche Übereinkommen

berichtigten, ergänzten

oder auf andere Weise geänderten

Fassung, die am

Tage, an dem die Vereinigte

Arabische Republik

Vertragspartei wird,

in Kraft stehen.

(b) (i) Ungeachtet der Bestimmungen

des Artikels

I Absatz 1 des

Allgemeinen Abkommens

erfordert dieses

Protokoll nicht die

Beseitigung irgendwelcher

Präferenzen

durch die Vereinigte

Arabische Republik in

bezug auf Einfuhrzölle

oder andere Abgaben,

die von der

Vereinigten Arabischen

Republik ausschließlich

einen oder

mehreren der folgenden

Länder zugestanden

werden: Jordanien,

Syrien, Irak,

Libanon, Libyen,

Saudi-Arabien und

Jemen, sofern diese

Präferenzen nicht

höher sind als jene,

die am 13. November

1962 in Kraft gestanden

sind.

(ii) Die vorstehende

lit. (i) gilt als ein Beschluß

der VERTRAGSPARTEIEN

gemäß Artikel XXV

Absatz 5 des Allgemeinen

Abkommens,

so als ob sie ein Beschluß

gemäß Artikel

I Absatz 3 wäre.

(iii) Falls die Vereinigte

Arabische Republik

zu einem zukünftigen

Zeitpunkt wünschen

sollte, die Präferenzen,

auf die in obenstehender

lit. (i) Bezug

genommen wird,

abzuändern beziehungsweise

Waren,

die im gegenwärtigen

Zeitpunkt keiner Präferenz

unterliegen,

hinzuzufügen, werden

die VERTRAGSPARTEIEN

diese Angelegenheit

gemäß

Artikel I Absatz 3

des Allgemeinen Abkommens

behandeln.

(iv) Die vorstehenden

lit. (i), (ii) und (iii)

berühren nicht die

Rechte der Vereinigten

Arabischen Republik

bezüglich der

Bestimmungen des

Allgemeinen Abkommens

über die Bildung

einer Zollunion

oder einer Freihandelszone.

(c) In den Fällen, in denen

Artikel V Absatz 6, Artikel

VII Absatz 4 lit. (d)

und Artikel X Absatz 3

lit. (c) des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum

jenes Abkommens

Bezug nehmen, ist für die

Vereinigte Arabische Republik

der 13. November

1962, das Datum der Deklaration

über den vorläufigen

Beitritt der Vereinigten

Arabischen Republik

zum Allgemeinen

Abkommen, anzuwenden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3. Die Liste der Anlage wird,

sobald dieses Protokoll in Kraft

tritt, zu einer Liste des Allgemeinen

Abkommens für die

Vereinigte Arabische Republik.

4. Sollte der Abschluß gewisser

Verhandlungen nicht zeitgerecht

erfolgen, um deren Ergebnisse

diesem Protokoll bei dessen

Auflage zur Unterzeichnung

anzuschließen, so werden von

dem der Unterzeichnung einer

Niederschrift (Procès-Verbal)

durch die interessierten Parteien

folgenden Tag an alle weiteren

Zugeständnisse, die sich aus diesen

Verhandlungen ergeben, diesem

Protokoll angeschlossen und

dessen Bestimmungen unterworfen.

5. (a) In den Fällen, in denen

Artikel II Absatz 1 des

Allgemeinen Abkommens

auf das Datum jenes Abkommens

Bezug nimmt,

ist das Datum, das hinsichtlich

einer Ware anzuwenden

ist, die den Gegenstand

eines Zollzugeständnisses

in der diesem

Protokoll beigeschlossenen

Liste bildet, das Datum

dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in

Artikel II Absatz 6 lit. (a)

des Allgemeinen Abkommens

enthaltenen Hinweises

auf das Datum jenes

Abkommens ist das für

die diesem Protokoll angeschlossene

Liste anzuwendende

Datum das Datum

dieses Protokolls.

6. Die vorübergehende „Abgabe

zur Sicherung der wirtschaftlichen

Entwicklung" kann

für gebundene Zölle bis 31. Dezember

1975 aufrechterhalten

werden, und zwar in einer

Höhe, welche die am Tage

dieses Protokolls in Kraft stehenden

Sätze nicht übersteigt;

sollte diese Maßnahme zum

erstgenannten Zeitpunkt noch

in Wirksamkeit sein, werden

die VERTRAGSPARTEIEN die

Angelegenheit überprüfen.

Teil III — Schlußbestimmungen

7. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt.

Es liegt zur Unterzeichnung

durch die Vereinigte Arabische

Republik bis 31. Dezember 1970

auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung

durch die Vertragsparteien

und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft auf.

8. Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tag nach dem Tag

der Unterzeichnung durch die

Vereinigte Arabische Republik

in Kraft.

9. Nachdem die Vereinigte

Arabische Republik nach Ziffer

1 dieses Protokolls eine Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens

geworden ist, kann

sie dem Allgemeinen Abkommen

auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

beitreten. Dieser Beitritt wird

an dem Tag wirksam, an dem

das Allgemeine Abkommen gemäß

Artikel XXVI in Kraft

tritt, oder am dreißigsten Tag

nach dem Tag der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde, je nachdem,

welcher Zeitpunkt der

spätere ist. Der Beitritt zum

Allgemeinen Abkommen gemäß

dieser Ziffer wird für die

Zwecke des Artikels XXXII

Absatz 2 jenes Abkommens als

Annahme des Abkommens gemäß

seinem Artikel XXVI Absatz

4 angesehen.

10. Die Vereinigte Arabische

Republik kann die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens vor ihrem Beitritt

zum Allgemeinen Abkommen

gemäß Ziffer 9 zurücknehmen;

eine derartige Zurücknahme

wird am sechzigsten Tag nach

dem Tag wirksam, an dem eine

schriftliche Mitteilung hierüber

beim Generaldirektor einlangt.

11. Der Generaldirektor übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation über

jede Unterzeichnung desselben

gemäß Ziffer 7, der Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde gemäß

Ziffer 9 sowie eine schriftliche

Mitteilung gemäß Ziffer 10

an jede Vertragspartei, an die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und an die Vereinigte

Arabische Republik.

12. Dieses Protokoll wird gemäß

Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am

siebenundzwanzigsten Februar

eintausendneunhundertsiebzig,

in einer einzigen Urschrift in

englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind, es sei denn,

daß für die dem Protokoll angeschlossene

Liste von Zollzugeständnissen

eine anderslautende

Regelung vorgesehen ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. Feber 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Vorstehendes Protokoll ist gemäß seiner Z. 8 am 9. Mai 1970 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →