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133_1970 AT

133. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und

Nr. 289/1969, insbesondere auf Grund dessen

§§ 6, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 4, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162,

mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische

und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre

Sonderformen erlassen werden, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, Nr. 280/

1965, Nr. 200/1966, Nr. 58/1967 und Nr. 176/

1969, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I ist nach dem § 2 c folgender

§ 2 d einzufügen

„§ 2 d. Für die Fachschule für Damenkleidermacher

— Sonderform für Körperbehinderte

(Taubstumme) — wird der in der Anlage E/3

enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin

unter III. genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1. Mai 1970 in Kraft gesetzt."

2. Den Anlagen wird nach der Anlage E/2 die

der vorliegenden Verordnung angeschlossene Anlage

E/3 hinzugefügt.

Artikel II

Bekanntmachung

Die in der Anlage E/3 unter III. wiedergegebenen

bzw. genannten Lehrpläne für den

Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen

und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/

1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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