133. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Niederlande
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates haben die Niederlande (Königreich
in Europa) ihre Ratifikationsurkunde zum
Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe
in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969, gemäß
Artikel 27 am 14. Feber 1969 hinterlegt.
Die Ratifikationsurkunde beziehungsweise das
Protokoll über deren Hinterlegung enthalten
folgende Vorbehalte beziehungsweise Erklärungen
1. Vorbehalte
Zu Artikel 2
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen
nicht Folge zu geben,
a) wenn ernstliche Gründe zur Annahme
bestehen, daß es sich auf eine zwecks Verfolgung,
Bestrafung oder anderer Beeinträchtigung
eines Beschuldigten wegen
seiner religiösen oder politischen Überzeugungen,
seiner Nationalität, seiner
Rasse oder der Bevölkerungsgruppe, der er
angehört, eingeleitete Untersuchung bezieht;
b) insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz
„ne bis in idem" unvereinbare Verfolgung
oder ein solches Verfahren bezieht;
c) insoweit es sich auf eine Untersuchung
über Handlungen bezieht, derentwegen der
Beschuldigte in den Niederlanden verfolgt
wird.
Zu Artikel 11
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige
Überstellung nur bewilligen, wenn es sich
um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet
eine Strafe verbüßt, und wenn nicht
besondere Erwägungen entgegenstehen.
Zu Artikel 22
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden
Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als
es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Zu Artikel 26
Wegen des besonderen Systems zwischen den
Benelux-Ländern nimmt die Regierung des
Königreiches der Niederlande die Absätze 1 und 3
des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen
mit dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum
Luxemburg nicht an.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
behält sich das Recht vor, von diesen
Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen
mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
2. Erklärungen
Zu Artikel 5
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung
oder Beschlagnahme in den Niederlanden
nur erledigt werden, soweit sie sich auf
Handlungen beziehen, die auf Grund des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens zur Auslieferung
Anlaß geben können, und unter der
Voraussetzung, daß der niederländische Richter
gemäß seinem nationalen Recht ihrer Erledigung
zugestimmt hat.
Zu Artikel 24
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
erklärt, daß hinsichtlich der Niederlande
unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens
die Mitglieder der rechtsprechenden
Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter
und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft
zu verstehen sind.
Zu Artikel 25
Falls die Regierung des Königreiches der Niederlande
eine Erklärung abgibt, durch welche die
Anwendung des Übereinkommens auf Surinam
und/oder die niederländischen Antillen ausgedehnt
wird, kann sie diese Erklärung mit auf
die örtlichen Bedürfnisse bezüglichen Bedingungen
versehen und insbesondere erklären, daß das
Übereinkommen für diese Länder gesondert
gekündigt werden kann.