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133_1969 AT

133. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Niederlande

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Niederlande

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates haben die Niederlande (Königreich

in Europa) ihre Ratifikationsurkunde zum

Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe

in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969, gemäß

Artikel 27 am 14. Feber 1969 hinterlegt.

Die Ratifikationsurkunde beziehungsweise das

Protokoll über deren Hinterlegung enthalten

folgende Vorbehalte beziehungsweise Erklärungen

1. Vorbehalte

Zu Artikel 2

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen

nicht Folge zu geben,

a) wenn ernstliche Gründe zur Annahme

bestehen, daß es sich auf eine zwecks Verfolgung,

Bestrafung oder anderer Beeinträchtigung

eines Beschuldigten wegen

seiner religiösen oder politischen Überzeugungen,

seiner Nationalität, seiner

Rasse oder der Bevölkerungsgruppe, der er

angehört, eingeleitete Untersuchung bezieht;

b) insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz

„ne bis in idem" unvereinbare Verfolgung

oder ein solches Verfahren bezieht;

c) insoweit es sich auf eine Untersuchung

über Handlungen bezieht, derentwegen der

Beschuldigte in den Niederlanden verfolgt

wird.

Zu Artikel 11

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige

Überstellung nur bewilligen, wenn es sich

um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet

eine Strafe verbüßt, und wenn nicht

besondere Erwägungen entgegenstehen.

Zu Artikel 22

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden

Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als

es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.

Zu Artikel 26

Wegen des besonderen Systems zwischen den

Benelux-Ländern nimmt die Regierung des

Königreiches der Niederlande die Absätze 1 und 3

des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen

mit dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum

Luxemburg nicht an.

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

behält sich das Recht vor, von diesen

Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen

mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.

2. Erklärungen

Zu Artikel 5

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung

oder Beschlagnahme in den Niederlanden

nur erledigt werden, soweit sie sich auf

Handlungen beziehen, die auf Grund des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens zur Auslieferung

Anlaß geben können, und unter der

Voraussetzung, daß der niederländische Richter

gemäß seinem nationalen Recht ihrer Erledigung

zugestimmt hat.

Zu Artikel 24

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

erklärt, daß hinsichtlich der Niederlande

unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens

die Mitglieder der rechtsprechenden

Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter

und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft

zu verstehen sind.

Zu Artikel 25

Falls die Regierung des Königreiches der Niederlande

eine Erklärung abgibt, durch welche die

Anwendung des Übereinkommens auf Surinam

und/oder die niederländischen Antillen ausgedehnt

wird, kann sie diese Erklärung mit auf

die örtlichen Bedürfnisse bezüglichen Bedingungen

versehen und insbesondere erklären, daß das

Übereinkommen für diese Länder gesondert

gekündigt werden kann.

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