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133_1968 AT

133. Kundmachung: Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Kundmachung: Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß

§ 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf

das Wappen und die Flagge der Ungarischen

Volksrepublik sowie auf das Wappen der Stadt

Budapest und auf zweiundzwanzig amtliche

Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen

Volksrepublik für Edelmetallwaren Anwendung

findet, deren Darstellungen im Markenregister

des Österreichischen Patentamtes für jedermann

zur Einsicht aufliegen.

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