133_1968
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133. Kundmachung: Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 133. Kundmachung: Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik
1968_133_0 133. Kundmachung: Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik
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Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß
§ 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf
das Wappen und die Flagge der Ungarischen
Volksrepublik sowie auf das Wappen der Stadt
Budapest und auf zweiundzwanzig amtliche
Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen
Volksrepublik für Edelmetallwaren Anwendung
findet, deren Darstellungen im Markenregister
des Österreichischen Patentamtes für jedermann
zur Einsicht aufliegen.