133. Bundesgesetz: Bundes-Personalvertretungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten, soweit die Abschnitte II, III und V keine
Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen
des Bundes, ausgenommen jene der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe und der Betriebe,
die unter die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes,
BGBl. Nr. 97/1947, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 190/1954, 234/1962 und
235/1965 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 150/
1952, fallen.
(2) Die Personalvertretung im Bereiche der
Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post-
und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung
der in diesen Bereichen vorliegenden
besonderen Verhältnisse durch ein besonderes
Bundesgesetz geregelt.
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden
auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter
sowie auf jene Bediensteten keine Anwendung,
die einer Einheit angehören, die gemäß
§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni
1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das
Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
gebildet wurde.
(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen
sowie die Anstalten und Betriebe,
die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine
verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen
Bundesministerien sowie Dienststellen, die
keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die
Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten
Dienststellen.
Aufgaben der Personalvertretung
§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen,
die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen und gesundheitlichen Interessen der
Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie
hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten,
daß die zugunsten der Bediensteten geltenden
Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen,
Erlässe und Verfügungen eingehalten
und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer
Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen,
den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das
öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die
Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht
zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher
und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender
Berufsvereinigungen wird durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
Organe der Personalvertretung
§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
a) die Dienststellenversammlung,
b) der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen),
c) der Fachausschuß,
d) der Zentralausschuß und
e) der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß.
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung
und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)
erstreckt sich auf die Bediensteten
der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4),
bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.
(3) Der "Wirkungsbereich des Fachausschusses
erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle,
bei der der Fachausschuß errichtet ist (§ 11
Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser
Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuß
für einzelne Dienstzweige errichtet, so erstreckt
sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten
der Dienststelle, bei der der Fachausschuß
errichtet ist, sowie, der dieser Dienststelle nachgeordneten
Dienststellen, die den Dienstzweigen
angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses
erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen
des Ressorts, für die der Zentralausschuß
errichtet ist (§ 13 Abs. 1).
(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß
vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die gesetzliche Vertretung obliegt
dem Obmann des Zentralausschusses, in Dienststellen,
die keinem Ressort angehören (§ 13
Abs. 2), dem Obmann des Dienststellenausschusses.
(6) Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse,
der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse
sowie die Vertrauenspersonen.
Personalvertretung bei den Dienststellen
§ 4 (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung
zu bilden. Für zwei oder mehrere
Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung,
für besonders große und organisatorisch
trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte
Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen
Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen
oder Dienstzweige verwendet werden, können
mehrere Personalvertretungen gebildet werden,
wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen
Struktur der Dienststellen der Wahrung
der Interessen der Bediensteten dienlich ist;
hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen
mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam
mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung
geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung
kann auch für Teile mehrerer Dienststellen,
denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen
oder Dienstzweige angehören, eine gemeinsame
Personalvertretung gebildet werden.
Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse
eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen
für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse
errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse
zu bilden.
(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile
eine gemeinsame und für welche Dienststellen
mehrere Personalvertretungen gebildet
werden, hat der zuständige Zentralausschuß nach
Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse
im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß
zuständigen Leiter der Zentralstelle
zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen
Personalvertretung zu bestimmen.
(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen
(Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung
oder werden für eine Dienststelle mehrere
Personalvertretungen gebildet, so gelten die
zusammengefaßten beziehungsweise getrennten
Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als
eine Dienststelle.
Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiter
der zusammengefaßten Dienststelle (Dienststellenteile)
gilt, hat der zuständige Zentralausschuß
nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse
im Einvernehmen mit dem für
den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle
zu bestimmen.
(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von
Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
und an den Amtstafeln der betroffenen
Dienststellen kundzumachen.
Dienststellenversammlung
§ 5. (1) In Dienststellen mit mindestens fünf
Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten
die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt
a) die Entgegennahme von Berichten des
Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
b) die Beschlußfassung über die Enthebung
des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen).
§ 6. (1) Die Dienststellenversammlung ist vom
Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im
Bedarfsfalle einzuberufen.
(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen
zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als
die Hälfte der Bediensteten oder die Hälfte der
Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch
mindestens zwei, unter Angabe des Grundes die
Einberufung verlangt.
(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des
Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)
und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)
noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung
von dem an Lebensjahren ältesten
stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen.
Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die
Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten
Bediensteten.
(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung
führt der Obmann des Dienststellenausschusses
oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter,
in Dienststellen, in denen keine Dienststellenausschüsse
zu bilden sind (§ 30 Abs. 1),
die Vertrauensperson und, wenn zwei Vertrauenspersonen
bestellt sind, die an Lebensjahren ältere
Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit
des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)
und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)
noch nicht besteht, führt den
Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an
Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.
(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst
ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.
Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung
des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes)
erforderlich sind, ist die Teilnahme an
der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.
(6) In der Dienststellenversammlung ist jeder
wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.
(7) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung
ist die Anwesenheit mindestens der
Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse
der Dienststellenversammlung werden,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b
bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der
Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.
(8) Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig,
so ist innerhalb einer Woche neuerlich
eine Dienststellenversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Bediensteten beschlußfähig ist.
§ 7. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
der Dienststellenversammlung
(Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu
erlassen.
Dienststellenausschüsse
§ 8. (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens
20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Dienststellenausschuß
zu wählen.
(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen
mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in
Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus
vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als
100 Bediensteten erhöht sich für je weitere
100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins,
in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten
für je weitere 500 Bedienstete um eins. Bruchteile
von 100 beziehungsweise 500 werden für
voll gerechnet.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die
Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage
der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei
sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen,
die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind
der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen,
der sie angehören. Eine Änderung der
Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die
Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses
während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
§ 9. (1) Die Dienststellenausschüsse sind zur
Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben
berufen, die nicht ausdrücklich anderen
Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten
sind. In diesem Sinne obliegt ihnen insbesondere
a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu
erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen
Nutzen und im Interesse der Bediensteten
den Dienstbetrieb zu fördern;
b) sofern dies von einem Bediensteten für
seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten,
und zwar auch
in Fällen, in denen sich der Bedienstete
nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis
zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;
c) an der Besichtigung von Dienststellen durch
behördliche Organe, sofern diese nicht
Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen;
die Dienststellenausschüsse sind
von solchen Besichtigungen zeitgerecht in
Kenntnis zu setzen;
d) an der Durchführung und Überwachung
der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen
über den Dienstnehmerschutz
und die Sozialversicherung mitzuwirken
und in diesen Belangen erforderlichenfalls
die zuständige Aufsichtsbehörde anzurufen;
e) bei der Aufrechterhaltung der Disziplin in
der Dienststelle mitzuwirken;
f) den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen
(§ 16 Abs. 3);
g) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist das Einvernehmen
zu pflegen (§ 10)
a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die
nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich
des Dienststellenausschusses
hinausgehen;
b) bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;
c) bei der Erstellung und Abänderung eines
Dienstplanes.
(3) Dem Dienststellenausschuß sind mitzuteilen
a) Neuaufnahmen, Dienstzuteilungen und
Versetzungen von Bediensteten, und zwar
bevor diese Verfügungen getroffen werden,
in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am
Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes;
b) Anträge des Dienststellenleiters auf Übernahme
von Bediensteten in das öffentlichrechtliche
Dienstverhältnis, auf Beförderungen
oder auf Überstellungen von Bediensteten,
und zwar vor der Stellung der Anträge;
c) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
und die Art der Beendigung dieses Verfahrens,
und zwar unmittelbar nach der
Einleitung oder Beendigung des Verfahrens.
(4) Zu den im Abs. 1 lit. b genannten Einzelpersonalangelegenheiten,
in denen sich der Bedienstete
nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis
zustehendes Recht berufen kann, zählen
insbesondere die Übernahme von Vertragsbediensteten
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
(Pragmatisierung), die Überstellung von Bediensteten
in eine höhere Verwendungs(Entlohnungs)
gruppe und die Beförderung von Beamten
in höhere Dienstklassen sowie Dienstaufträge,
Arbeitszuweisung, Versetzung usw.
§ 10. (1) Maßnahmen, in denen mit dem
Dienststellenausschuß das Einvernehmen zu pflegen
ist (§ 9 Abs. 2), sind vor ihrer Durchführung
dem Dienststellenausschuß mitzuteilen. Der
Dienststellenausschuß kann in einem solchen Falle
Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge
machen. Die Einwendungen oder Vorschläge
sind zu begründen.
(2) Äußert sich der Dienststellenausschuß nicht
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung
der geplanten Maßnahme, so kann das
Einverständnis des Dienststellenausschusses angenommen
werden. Die Frist kann auf begründeten
Antrag des Dienststellenausschusses angemessen
verlängert werden. Bei Maßnahmen, die
keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine
kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf
Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen,
insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen,
sowie bei Alarm- und Einsatzübungen
des Bundesheeres sind die Bestimmungen
des Abs. 1 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuß
ist jedoch unverzüglich von der
getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(3) Der Leiter der Dienststelle hat sich auf Verlangen
des Dienststellenausschusses mit diesem
über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses
Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen
ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen.
(4) Entspricht der Leiter der Dienststelle den
Einwendungen des Dienststellenausschusses gemäß
Abs. 1 binnen zwei Wochen nicht in vollem Umfange,
so hat er dies dem Dienststellenausschuß
unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Dasselbe
gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt,
schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen
und Vorschlägen des Dienststellenausschusses
(Abs. 3) nicht nachkommen zu können. Wenn
es der Dienststellenausschuß in diesen Fällen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt,
so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich
zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der
ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß
errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle
nicht besteht, der Zentralstelle vorzulegen. Eine
schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses
ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen.
(5) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle
hat, wenn er den Einwendungen oder Anträgen
(Anregungen, Vorschlägen) nicht entspricht, binnen
zwei Wochen Beratungen mit dem bei seiner
Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit
zuständigen Fachausschuß aufzunehmen. Das Ergebnis
der Beratungen ist vom Leiter der Dienststelle
schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung
ist dem Fachausschuß zuzustellen. Haben die Beratungen
zu keinem Einvernehmen geführt, so
ist die Angelegenheit der Zentralstelle vorzulegen,
wenn dies der Fachausschuß binnen zwei
Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
verlangt.
(6) Wird zwischen den sachlich für die Behandlung
der Angelegenheit berufenen Organen der
Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß
kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet
der zuständige Leiter der Zentralstelle nach
Anhörung des Zentralausschusses.
(7) Durch die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6
werden die Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und
Organisationsrechtes des Bundes sowie des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/
1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 298/1960, nicht berührt.
Fachausschüsse
§ 11. (1) Am Sitze folgender Dienststellen sind
Fachausschüsse zu errichten
a) bei den Landesgendarmeriekommanden für
die Bediensteten des Gendarmeriedienstes;
b) bei der Polizeidirektion Wien drei, und
zwar einer für die Bediensteten des Sicherheitswachdienstes,
einer für die Bediensteten
des Kriminaldienstes und einer für die
Bediensteten sonstiger Dienstzweige;
c) bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten,
ausgenommen für jene des
Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes
der Jugenderzieher und der übrigen Bediensteten
an Justizanstalten;
d) bei den Landesschulräten drei, und zwar je
einer für
aa) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten
Dienststellen verwendeten
Bundesbediensteten, ausgenommen die
an Schulen verwendeten Bundeslehrer,
bb) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat
unterstehenden allgemeinbildenden
Schulen und Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung
mit Ausnahme der Berufspädagogischen
Lehranstalten und Berufspädagogischen
Institute,
cc) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat
unterstehenden berufsbildenden
Schulen und Berufspädagogischen
Lehranstalten sowie Berufspädagogischen
Instituten;
e) bei den Landesarbeitsämtern;
f) beim. Zentralarbeitsinspektorat;
g) bei den Finanzlandesdirektionen zwei, und
zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes
und einer für die Bediensteten
der sonstigen Dienstzweige;
h) beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
i) bei den Gruppenkommanden des Bundesheeres,
und zwar je ein Fachausschuß für
alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereiche
eines jeden Militärkommandos, das
im örtlichen Befehlsbereiche des jeweiligen
Gruppenkommandos gelegen ist, ausgenommen
die im Bundesministerium für
Landesverteidigung in Dienstverwendung
stehenden Bediensteten, die Bediensteten
im Befehlsbereiche des Kommandos der
Luftstreitkräfte und des Kommandos der
Heeresfeldzeugtruppen sowie die Bediensteten
von Akademien und Schulen sowie
von dem Bundesministerium für Landesverteidigung
unmittelbar unterstellten Anstalten.
Soweit der örtliche Befehlsbereich eines
Gruppenkommandos nur einen Teil des
örtlichen Wirkungsbereiches eines Militärkommandos
umfaßt, ist der Fachausschuß
nur für die in diesem Teilgebiete in Dienstverwendung
stehenden Bediensteten zu errichten;
j) beim Kommando der Luftstreitkräfte;
k) beim Kommando der Heeresfeldzeugtruppen.
(2) Der Fachausschuß wird von der Gesamtheit
der wahlberechtigten Dienstnehmer der im Abs. 1
genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle
nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam
mit den Vertrauenspersonen und den
Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der
Fachausschuß für einzelne Dienstnehmergruppen
errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten
Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten
Dienststelle sowie der dieser Dienststelle
nachgeordneten Dienststellen zu, die den
Dienstnehmergruppen angehören, für die der
Fachausschuß errichtet ist.
(3) Sind zur Wahl des Fachausschusses weniger
als 500 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der
Fachausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der
Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je
500 wahlberechtigte Bedienstete um je ein Mitglied,
höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8
Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 finden sinngemäße
Anwendung.
(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses
finden die Bestimmungen des § 15
und auf die Geschäftsführung des Fachausschusses
die Bestimmungen des § 22 sinngemäße Anwendung.
§ 12. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
a) in Personalangelegenheiten im Sinne des
§ 9, die über den Wirkungsbereich eines
Dienststellenausschusses, nicht jedoch über
den Wirkungsbereich des Fachausschusses
hinausgehen, mitzuwirken;
b) in den Fällen des § 10 Abs. 5 mit dem
Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der
der Fachausschuß bestellt ist;
c) den Fachwahlausschuß zu bestellen (§ 17
Abs. 2);
d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen
des § 10 sinngemäße Anwendung.
Zentralausschüsse
§ 13. (1) Am Sitze der Zentralstellen sind folgende
Zentralausschüsse zu errichten
a) beim Bundeskanzleramt einer;
b) beim Bundesministerium für Inneres vier,
und zwar einer für die Bediensteten des
Gendarmeriedienstes, einer für die Bediensteten
des Sicherheitswachdienstes, einer für
die Bediensteten des Kriminaldienstes und
einer für die Bediensteten der sonstigen
Dienstzweige;
c) beim Bundesministerium für Justiz zwei,
und zwar einer für die Bediensteten des
Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes
der Jugenderzieher und der übrigen
Bediensteten an Justizanstalten und einer
für die Bediensteten der sonstigen Dienstzweige;
d) beim Bundesministerium für Unterricht
vier, und zwar je einer für
aa) die Hochschullehrer,
bb) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden
Schulen und Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung mit
Ausnahme der Berufspädagogischen
Lehranstalten und Berufspädagogischen
Institute,
cc) die Bundeslehrer an berufsbildenden
Schulen und Berufspädagogischen
Lehranstalten sowie Berufspädagogischen
Instituten,
dd) die Bediensteten sonstiger Dienstzweige
und nicht an Schulen verwendeten
Bundeslehrer;
e) beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
zwei, und zwar einer für die Bediensteten
der Arbeitsämter und einer für
die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;
f) beim Bundesministerium für Finanzen
zwei, und zwar einer für die Bediensteten
des Zollwachdienstes und einer für die Bediensteten
sonstiger Dienstzweige;
g) beim Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen zwei, und
zwar einer für die Bediensteten des Amtes
für Zivilluftfahrt und einer für die sonstigen
Bediensteten dieses Ressorts;
h) bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der
Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates, beim
Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim
Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof
sind lediglich Dienststellenvertretungen
mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß
auch die Aufgaben des Zentralausschusses
und dem Dienststellenwahlausschuß
auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses
zukommen.
(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit
der wahlberechtigten Dienstnehmer des
Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet
ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen
und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Sind zur Wahl des Zentralausschusses weniger
als 2000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht
der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses
erhöht sich bis zu 4000 wahlberechtigten Bediensteten
für je 1000 wahlberechtigte Bedienstete
und ab 4000 wahlberechtigten Bediensteten für je
2000 wahlberechtigte Bedienstete jeweils um ein
Mitglied, höchstens jedoch auf zwölf Mitglieder.
§ 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 finden sinngemäße
Anwendung.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses
finden die Bestimmungen des § 15
und auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses
die Bestimmungen des § 22 sinngemäße
Anwendung.
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
a) in Personalangelegenheiten im Sinne des
§ 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen,
für die der Zentralausschuß errichtet
ist, und die über den Wirkungsbereich
der nachgeordneten Dienststellen- und
Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
b) Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der
Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen)
zu treffen;
c) in den in § 10 Abs. 6 genannten Fällen
tätig zu werden;
d) den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18
Abs. 2);
e) den Leiter der Zentralstelle im Falle des
§ 27 Abs. 3 zu beraten;
f) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen
des § 10 sinngemäße Anwendung.
Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse
werden durch unmittelbare geheime Wahl
auf die Dauer von vier Jahren — vom Tage der
Wahl an gerechnet — berufen. Die Wahl ist nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund
nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten,
die
a) am Tage der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr
vollendet haben und
b) am Tage der Wahlausschreibung mindestens
einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes
sind.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen,
die vom Wahlrecht in den Nationalrat
ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der
österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich
ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind
jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der
Wahlausschreibung der Dienststelle angehören,
deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten,
die am Tage der Ausschreibung der Wahl
das 21. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der
Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und sich an diesem Tage mindestens
sechs Monate im Bundesdienst befinden.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen
a) die Mitglieder der Bundesregierung, die
Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident
des Rechnungshofes sowie die
Mitglieder einer Landesregierung (des
Wiener Stadtsenates),
b) anläßlich der Wahl der Dienststellenausschüsse
die Leiter jener Dienststellen, bei
denen der Dienststellenausschuß errichtet
ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse
die Leiter jener Dienststellen, bei denen die
Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich
der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter
jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse
errichtet sind, sowie die ständigen
Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters
Bedienstete, die als Repräsentanten der
Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber
den Dienststellenangehörigen fungieren
(Personalreferenten), alle diese, soweit
sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten
haben,
c) Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe
des Verweises hinausgehende
Disziplinarstrafe verhängt wurde, während
der Dauer dieser Strafe.
Wahlausschüsse
§ 16. (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses
ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß
zu bilden.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus
drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der
Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl
der vom Dienststellenausschuß Vertretenen Bediensteten
durch Verordnung zu bestimmen. Für
jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen, der
das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses
sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen.
Bei der Bestellung der Mitglieder des
Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis
der im Dienststellenausschuß vertretenen
Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl
der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils
jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses,
deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses
müssen zum Dienststellenausschuß wählbar
sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß
angehören. Der Dienststellenwahlausschuß
wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Die Tätigkeit des
Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkte
des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle
tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.
(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses
kandidierende Wählergruppe hat das
Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson
(Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuß.
Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß
wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den
Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne
Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse
sind öffentlich, jedenfalls aber durch
Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei
der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 22
Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße
Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses
von seinem an Lebensjahren
ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung
oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils
nächstältesten Mitglied, spätestens zwei
Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses
einzuberufen ist.
§ 17. (1) Vor jeder Wahl eines Fachausschusses
ist am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuß
zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder
sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist
unter Berücksichtigung der Zahl der vom Fachausschuß
vertretenen Bediensteten durch Verordnung
zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind
vom Fachausschuß zu bestellen; sie müssen zum
Fachausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.
§ 18. (1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses
ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuß
zu bilden. Er besteht aus fünf,
sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der
Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl
der vom Zentralausschuß vertretenen Bediensteten
durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses
sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen
zum Zentralausschuß wählbar sein. Im übrigen
finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße
Anwendung.
§ 19. Die Bestimmungen des § 21 finden auf
den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß
mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß
im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft
zum Wahlausschuß an die Stelle des
ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmann und,
wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der von der
Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied
entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt
sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft
zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß
vom Zentralwahlausschuß auch von
Amts wegen festgestellt werden kann.
Durchführung der Wahl der Personalvertreter
§ 20. (1) Die Wahl der Dienststellen(Fach- und
Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß
unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens
sechs Wochen vorher auszuschreiben. Die
Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch
Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen,
deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
(2) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, den
Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung
der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über
ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben
die Wählerlisten zu verfassen und diese durch
mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme
durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen
aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die
Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen
erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse
binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden
haben. Gegen die Entscheidungen der
Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier
Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung
an den Zentralwahlausschuß zulässig. Die
Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann
durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten
werden.
(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich
um die Wahl als Personalvertreter bewerben
(Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen
vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen
Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens
1 v. H. — in diesem Falle aber von
mindestens zwei der Wahlberechtigten — oder
von mindestens 100 der Wahlberechtigten der
Dienststelle, anläßlich der Wahl eines Fachausschusses
der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen
und anläßlich der Wahl des Zentralausschusses
des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuß
errichtet ist, unterschrieben sein. Die
Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber
(Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei
der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten;
enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so
gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden
Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß
hat über die Zulassung der Wahlvorschläge
zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die
zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten
Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls
aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle,
kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse
haben ferner spätestens am siebenten
Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der
Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie
die Wahlhandlungen zu leiten.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen
wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme
für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses.
Soweit Fachausschüsse zu wählen
sind, hat jeder Wahlberechtigte überdies eine
Stimme für den Fachausschuß. Die Wahl hat mittels
amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen,
wobei für die Wahl des Dienststellen-,
Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel
vorzusehen sind.
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege
durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der
Wahlberechtigte am Wahltage nicht in seiner
Dienststelle anwesend sein kann. In diesem Falle
sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel
unter Verwendung eines für diesen Zweck
aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an
den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß
sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse
einlangen; später einlangende Stimmzettel
sind bei der Stimmenauszählung nicht
mehr zu berücksichtigen.
(8) Der Dienststellenwahlausschuß hat das
Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß
festzustellen und das in den Dienststellen erzielte
Ergebnis der Wahl zum Fachausschuß dem
Fachwahlausschuß sowie das Ergebnis der Wahl
zum Zentralausschuß dem Zentralwahlausschuß
mitzuteilen. Der Fachwahlausschuß und der
Zentralwahlausschuß haben das Gesamtergebnis
der Wahl zum Fach- beziehungsweise Zentralausschuß
festzustellen.
(9) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen
zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses
von jeder Wählergruppe, die sich an
der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten,
die Wahlvorschläge eingebracht haben,
beim Zentralwahlausschuß angefochten werden;
die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann
durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten
werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden
die Bestimmungen des AVG. 1950, BGBl.
Nr. 172, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren
sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der
angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(10) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl
soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen
über das Wahlverfahren verletzt wurden und
durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis
beeinflußt werden konnte.
(11) Die Dienststellenwahlausschüsse haben
den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet
sind, das Ergebnis der Wahlen in den
Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuß bekanntzugeben.
Die Dienststellenleiter haben die
Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch
Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle,
kundzumachen.
(12) Die näheren Bestimmungen über die
Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung
zu erlassen.
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum
Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß
§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß
ruht während der Zeit
der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 lit. a.
und b genannten Funktionen sowie während der
Zeit einer länger als drei Monate dauernden
Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb
des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-,
Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete
angehört.
(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung
(Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens darf das
Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
seine Funktion nur dann ausüben, wenn
es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig
beschließt; sonst ruht seine Funktion.
(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-,
Zentral)ausschuß erlischt
a) sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet,
durch Eintritt oder Bekanntwerden eines
Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied
eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
ausschließt;
b) durch Verzicht;
c) im Falle des § 22 Abs. 3 dritter Satz;
d) durch Ernennung auf den Dienstposten
einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches
jenes Dienststellen(Fach-,
Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete
angehört, sowie durch Versetzung zu
einer solchen Dienststelle;
e) durch Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen
(Fach-, Zentral)ausschuß, so tritt an die
Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nichtgewählter
Kandidat des Wahlvorschlages, der das
ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus
der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmänner)
haben die verbleibenden gewählten
Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch
Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb
von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen,
so tritt an die Stelle des ausscheidenden
Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste
nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages,
der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt
in diesem Falle ein Ersatzmann die Berufung
zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
ab, so bleibt er dennoch in der Reihe
auf der Liste der Ersatzmänner.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß
auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft
(Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des
Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt der Ersatzmann
wieder an seine ursprüngliche Stelle
auf der Liste der Ersatzmänner.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft
zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß
entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß
auf Antrag des betroffenen Personalvertreters
oder des Ausschusses, dem dieser
Personalvertreter angehört. In dem auf Grund
eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren
sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses
ist von seinem an Lebensjahren
ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung
oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied,
spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung
des Wahlergebnisses einzuberufen. In der
ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß
aus seiner Mitte einen Obmann und seinen (seine)
Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören
zwei Drittel des Dienststellenausschusses
nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist
ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe
zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste
hervorgegangen ist.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses
sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter einzuberufen
und vorzubereiten. Er hat den Dienststellenausschuß
innerhalb zweier Wochen einzuberufen,
wenn es unter Angabe des Grundes
wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch
wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt
wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes
und seines Stellvertreters und im Falle ihrer
Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses
von dem an Lebensjahren ältesten
Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle
der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes
vom jeweils nächstältesten Mitglied des
Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses
einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses
hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied
des Dienststellenausschusses, das durch
Krankheit oder Dienstzuteilung verhindert ist,
seine Funktion auszuüben, kann sich durch einen
Ersatzmann im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten
lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund
fernbleiben, können vom Dienststellenausschuß,
dem sie angehören, ausgeschlossen werden.
Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuß ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Der Dienststellenausschuß
beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Dienststellenausschuß kann beschließen,
daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß
des Dienststellenausschusses zur Beratung und
Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse
des Dienststellenausschusses können entweder
für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses
oder für den Einzelfall gebildet werden.
Wenn der Dienststellenausschuß aus mehr
als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse
für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses
zu bilden. Den Beratungen des Unterausschusses
können auch sachverständige Bedienstete
beigezogen werden, die dem Dienststellenausschuß
als Mitglied nicht angehören.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
sind durch Verordnung zu erlassen.
Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-,
Zentral)ausschusses
§ 23. (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-,
Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit,
für die er gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten
Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-,
Zentral)ausschusses
a) wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß
gebildet ist, oder die
Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuß
errichtet ist, aufgelassen wird;
b) wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen,
für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig
ist, aufgelassen werden;
c) wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die
Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
d) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß
bei Anwesenheit von mindestens
drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
den Rücktritt beschließt;
e) wenn die Dienststellenversammlung die
Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt
(§ 5 Abs. 2 lit. b).
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß
führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode
und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e
die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen
Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter.
§ 24. Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer
der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschüsse
sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben
und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse
ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf,
der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse
aufnehmen können. In den Fällen des § 23 Abs. 2
lit. b bis e sind Neuwahlen für den Rest der
gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen
nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden
Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl
der anderen Ausschüsse findet in einem solchen
Falle nicht statt.
Rechte und Pflichten der Personalvertreter
§ 25. (1) Die Personalvertreter sind in Ausübung
ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
Die Leiter der Dienststellen dürfen die
Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit
nicht beschränken und sie aus diesem Grunde
auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreter
dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne
Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle,
der er angehört, insbesondere bei drohender
Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen
durchzuführen hat, seine Funktion
nur insoweit ausüben, als er dadurch an der
Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt
wird. Das gleiche gilt für Personalvertreter,
die einer Dienststelle angehören, die an einer
Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein
unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten
auszuüben ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße
Anwendung.
(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern
der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 5
beigezogenen Bediensteten ist unter Fortzahlung
ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
notwendige freie Zeit zu gewähren.
Auf Antrag des Zentralausschusses können von
der zuständigen Zentralstelle im Bereiche eines
Zentralausschusses mit mehr als 200 wahlberechtigten
Bediensteten ein, mit mehr als 1000 wahlberechtigten
Bediensteten zwei, mit mehr als
5000 wahlberechtigten Bediensteten drei und mit
mehr als 20.000 wahlberechtigten Bediensteten
vier Personalvertreter unter Fortzahlung der
laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen
für solche Aufwendungen, die durch die
Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom
Dienste freigestellt werden.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
daß über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus
Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge
mit Ausnahme von Entschädigungen für
solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung
in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen
sind, wenn dies auf Grund des besonderen
Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden
besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter
notwendig ist.
§ 26. (1) Die Personalvertreter, die Mitglieder
der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 5
beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen
ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen
Dienst- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten
Angelegenheiten, technischen Einrichtungen,
Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes,
strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind
außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen
von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen
verpflichtet, die der Sache nach oder auf
Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln
sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung
der Funktion als Personalvertreter, Mitglied
eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung
im Sinne des § 22 Abs. 5 fort.
(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende
Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann
der zuständige Zentralwahlausschuß sein Mandat
aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß,
so kann der Zentral Wahlausschuß, der
für den Personalvertreter zuletzt zuständig war,
verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte
Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht
wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß
finden die Bestimmungen des
AVG. 1950 Anwendung.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die
Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe
sinngemäße Anwendung, daß dem Mitgliede des
Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die
ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt
zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses
kein Stimmrecht zukommt.
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied
eines Wahlausschusses dürfen während der
Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen
zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer
anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche
Vorschriften über die Versetzung auf Grund
eines Disziplinarverfahrens oder durch ein
Dienstgericht bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses)
der (das) in einem provisorischen
öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen
Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter
Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung
des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt
werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten
trifft der Kündigungsgrund des § 32
Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
zu.
(3) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung
aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit,
das Dienstverhältnis zu kündigen, auf den Leiter
der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem
Ausspruch der Kündigung mit dem für den Bediensteten
zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß)
zu beraten.
(4) Wird ein Hochschulassistent zum Personalvertreter
gewählt und würde seine Bestellungsdauer
während der Funktionsdauer enden, so
verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ende
der Funktion als Personalvertreter. Besitzt der
betreffende Hochschulassistent noch nicht die
Lehrbefugnis als Hochschuldozent, so erfolgt die
Verlängerung jedoch nur bis zu den im § 6
Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962,
BGBl. Nr. 216, festgesetzten Fristen. Im Falle
des § 6 Abs. 5 des Hochschulassistentengesetzes
1962 wird das Dienstverhältnis nicht verlängert.
§ 28. Die Personalvertreter und die Mitglieder
der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen
oder Handlungen in Ausübung ihrer Funktion
nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie
angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden.
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung
sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende
Räumlichkeiten samt Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung
dieser Räumlichkeiten und ihrer
Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung
dieser Räumlichkeiten, die Kosten für
die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes
für Telephon und Zustellung, deren die
Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen
Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen,
sowie die Kosten der für die Erfüllung von
Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlichen
Inlandsreisen der vom Dienst freigestellten
Personalvertreter sowie der Inlandsreisen der
nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter,
die zu ordnungsgemäßen Sitzungen der Fach- oder
Zentralausschüsse einberufen werden, trägt
der Bund. Den Zentralausschüssen sind außerdem
erforderlichenfalls zur Bewältigung der anfallenden
Kanzleiarbeiten in Ressorts mit mehr als
1000 wahlberechtigten Bediensteten ein Bediensteter
und in Ressorts mit mehr als 20.000 wahlberechtigten
Bediensteten zwei Bedienstete der
Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) D (d)
zur Verfügung zu stellen.
(2) Über die Berechtigung und das Ausmaß
von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter
der Dienststelle, bei der die Personalvertretung
eingerichtet ist, unter Anwendung der Vorschriften
des AVG. 1950 zu entscheiden.
(3) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 1
zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.
Vertrauenspersonen
§ 30. (1) In Dienststellen, in denen nach § 8
Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden,
sind, sofern in der Dienststelle mindestens
fünf Bedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen
zu wählen. In Dienststellen mit fünf
bis neun Bediensteten ist eine Vertrauensperson,
in Dienststellen mit 10 bis 19 Bediensteten sind
zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede
Vertrauensperson ist gleichzeitig ein Ersatzmann
zu wählen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 gilt
sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung
finden auf Dienststellen, in denen
Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße
Anwendung.
§ 31. (1) Die Vertrauenspersonen werden durch
Wahl für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen
die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20
und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung,
daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse
zu bilden sind und die Aufgaben dieser
vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten
Dienststelle wahrzunehmen sind.
(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung
der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden
die Bestimmungen des § 21, des § 23 und
des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit
der Vertrauenspersonen endigt außer in den
vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn
die Vertrauenspersonen zurücktreten und kein
Ersatzmann mehr vorhanden ist. In letzterem
Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen
vorzugehen.
(3) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und
Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen
des § 25 Abs. 1 bis 3 erster Satz
und der §§ 26 bis 28 sinngemäße Anwendung.
(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9
aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen
des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße
Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder
Zentralausschusses (§ 10 Abs. 4) die Angelegenheit
dem Leiter der sachlich zuständigen
übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der
in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle
errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.
Schutz der Rechte der Bediensteten
§ 32. Die Bediensteten dürfen in der Ausübung
ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung,
in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven
und passiven Wahlrecht zu den Organen der
Personalvertretung nicht beschränkt und wegen
Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Tätigkeiten
dienstlich nicht benachteiligt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 33. Die erstmalige Wahl der Personalvertretung
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes auszuschreiben.
§ 34. (1) Die gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes
dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben hat
bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses
der sachlich in Betracht kommende
Leiter des Ressorts wahrzunehmen.
(2) Anläßlich der erstmaligen Wahl, der Personalvertretungen
obliegt die Bestellung der
Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei
denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der
erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse
ist davon auszugehen, daß jede für den
betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe
mindestens einen Vertreter entsenden kann, und
zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16
Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten
Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten
werden.
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung
der Wahl bei einer anderen Dienststelle
des Bundes als einer Schule verwendet werden,
sind für die Wahl des Dienststellenausschusses
bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrer, die nicht an einer Dienststelle
des Bundes verwendet werden, sind nur für die
Wahl der nach ihrem Dienstorte zuständigen
Fachausschüsse — soweit solche für Bundeslehrer
an vergleichbaren Bundesschulen bestehen — und
der Zentralausschüsse wahlberechtigt.
§ 36. (1) Lehrer, die an mehreren Schulen verwendet
werden, sind für die Wahl der Dienststellenausschüsse
an den Schulen wahlberechtigt,
an denen sie mit mindestens der Hälfte der
Lehrverpflichtung beschäftigt sind; ist dies an
keiner Schule der Fall, sind sie an ihrer Stammschule
wahlberechtigt. Das Wahlrecht für den
Fachausschuß und den Zentralausschuß kommt
ihnen nur an der Stammschule zu.
(2) Teilbeschäftigte Lehrer sind nur dann wahlberechtigt,
wenn sie mit mindestens der Hälfte
der Lehrverpflichtung beschäftigt sind.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für Bedienstete im auswärtigen
Dienst
§ 37. Auf Bedienstete nichtösterreichischer
Staatsbürgerschaft bei österreichischen Vertretungsbehörden
im Auslande finden die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
§ 38. (1) Im Bereiche des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten sind auch Bedienstete
bei österreichischen Vertretungsbehörden
im Auslande nicht in den Zentralausschuß
wählbar.
(2) Über die Vorschriften des § 21 Abs. 3
hinaus erlischt die Mitgliedschaft zum Zentralausschuß
im Bereiche des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten auch dann, wenn
das Mitglied zu einer österreichischen Vertretungsbehörde
im Auslande versetzt wird.
ABSCHNITT IV
Aufsicht über die Personalvertretung
Aufsichtsbehörden
§ 39. (1) Der Bundeskanzler und die übrigen
Bundesminister haben unbeschadet der Zuständigkeit
der Bundesregierung gemäß Abs. 4 die
Aufsicht über die Organe der Personalvertretung
ihres Ressorts zu führen.
(2) Die Bundesregierung hat die Aufsicht über
die Organe der Personalvertretung bei jenen
Dienststellen zu führen, die keinem Ressort angehören.
(3) Der zuständige Bundesminister (die Bundesregierung)
hat als Aufsichtsbehörde über die
Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der
Organe der Personalvertretung zu entscheiden.
(4) Die Bundesregierung ist zuständig, Organe
der Personalvertretung zu entheben. Die Vorbereitung
und die Durchführung solcher Beschlüsse
der Bundesregierung obliegt dem sachlich in Betracht
kommenden Bundesminister (Abs. 1), in
den übrigen Fällen dem Bundeskanzler.
Aufsichtsmittel
§ 40. (1) Der zuständige Bundesminister (die
Bundesregierung) hat als Aufsichtsbehörde allfällige
Beschlüsse der Organe der Personalvertretung,
die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
widersprechen, aufzuheben und im
übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder
Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens
bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(2) Die Bundesregierung hat ein Organ der
Personalvertretung zu entheben, wenn es seine
Pflichten dauernd verletzt.
Verfahrensvorschriften
§ 41. (1) Auf das Verfahren vor der Bundesregierung
als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen
des AVG. 1950 anzuwenden.
(2) Zur Antragstellung an den zuständigen
Bundesminister (die Bundesregierung) als Aufsichtsbehörde
ist jeder Bedienstete berechtigt, für
den das betreffende Organ der Personalvertretung
zuständig ist.
ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Landeslehrer
§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und IV
und des § 36 finden für Dienststellen, an denen
Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für
land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 245, § 1 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/
1966, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1949,
BGBl. Nr. 189, und § 1 des Landesvertragslehrergesetzes
1966, BGBl. Nr. 172) beschäftigt sind,
mit der Abweichung sinngemäße Anwendung,
daß
a) für die Landeslehrer für allgemeinbildende
Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der
Dienststellenausschuß bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu errichten ist; die Bestimmung
des § 4 bezüglich der Bildung
mehrerer Personalvertretungen für eine
Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung,
wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen
zu bestimmen ist;
b) für die Landeslehrer für allgemeinbildende
Pflichtschulen, für die Landeslehrer für gewerbliche,
kaufmännische und hauswirtschaftliche
Berufsschulen und für die Landeslehrer
für land- und forstwirtschaftliche
Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuß
bei der Landesregierung zu errichten
ist;
c) der Tätigkeitsbereich der Personalvertretungen
sich auch auf die Schulbehörden des
Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten
handelt, in denen den Schulbehörden
des Bundes auf Grund gesetzlicher
Vorschriften die Vollziehung zukommt;
d) insoweit nach Abschnitt I obersten Bundesorganen
Zuständigkeiten zukommen, an
deren Stelle — soweit es sich nicht um die
Erlassung von Verordnungen handelt —
die Landesregierung tritt;
e) die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnungen
der Landesregierung obliegt;
f) die Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse,
die Leiter von allgemeinbildenden
Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse
wählbar sind;
g) Landeslehrer, die nicht an öffentlichen
Schulen verwendet werden, nur für den
nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen
Zentralausschuß, die Lehrer für
allgemeinbildende Pflichtschulen auch für
den nach ihrem Dienstort zuständigen
Dienststellenausschuß wahlberechtigt sind;
h) die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 das Land zu
tragen hat.
ABSCHNITT VI
Schlußbestimmungen
§ 43. Auf Soldaten, die den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterliegen, findet § 37 des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, keine Anwendung.
§ 44. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist,
soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, sofern aber Landeslehrer
an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen betroffen sind, das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.