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133_1967 AT

133. Bundesgesetz: Bundes-Personalvertretungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: Bundes-Personalvertretungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes

gelten, soweit die Abschnitte II, III und V keine

Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen

des Bundes, ausgenommen jene der land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe und der Betriebe,

die unter die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes,

BGBl. Nr. 97/1947, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 190/1954, 234/1962 und

235/1965 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 150/

1952, fallen.

(2) Die Personalvertretung im Bereiche der

Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post-

und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung

der in diesen Bereichen vorliegenden

besonderen Verhältnisse durch ein besonderes

Bundesgesetz geregelt.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden

auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter

sowie auf jene Bediensteten keine Anwendung,

die einer Einheit angehören, die gemäß

§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni

1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer

Einheiten zur Hilfeleistung in das

Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

gebildet wurde.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen

sowie die Anstalten und Betriebe,

die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine

verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen

Bundesministerien sowie Dienststellen, die

keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die

Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten

Dienststellen.

Aufgaben der Personalvertretung

§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen,

die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen,

kulturellen und gesundheitlichen Interessen der

Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie

hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten,

daß die zugunsten der Bediensteten geltenden

Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen,

Erlässe und Verfügungen eingehalten

und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer

Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen,

den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das

öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die

Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen

und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht

zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher

und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender

Berufsvereinigungen wird durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

Organe der Personalvertretung

§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

a) die Dienststellenversammlung,

b) der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen),

c) der Fachausschuß,

d) der Zentralausschuß und

e) der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung

und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)

erstreckt sich auf die Bediensteten

der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4),

bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.

(3) Der "Wirkungsbereich des Fachausschusses

erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle,

bei der der Fachausschuß errichtet ist (§ 11

Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser

Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuß

für einzelne Dienstzweige errichtet, so erstreckt

sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten

der Dienststelle, bei der der Fachausschuß

errichtet ist, sowie, der dieser Dienststelle nachgeordneten

Dienststellen, die den Dienstzweigen

angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.

(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses

erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen

des Ressorts, für die der Zentralausschuß

errichtet ist (§ 13 Abs. 1).

(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß

vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit.

Die gesetzliche Vertretung obliegt

dem Obmann des Zentralausschusses, in Dienststellen,

die keinem Ressort angehören (§ 13

Abs. 2), dem Obmann des Dienststellenausschusses.

(6) Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse,

der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse

sowie die Vertrauenspersonen.

Personalvertretung bei den Dienststellen

§ 4 (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung

zu bilden. Für zwei oder mehrere

Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung,

für besonders große und organisatorisch

trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte

Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen

Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen

oder Dienstzweige verwendet werden, können

mehrere Personalvertretungen gebildet werden,

wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen

Struktur der Dienststellen der Wahrung

der Interessen der Bediensteten dienlich ist;

hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen

mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam

mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung

geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung

kann auch für Teile mehrerer Dienststellen,

denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen

oder Dienstzweige angehören, eine gemeinsame

Personalvertretung gebildet werden.

Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse

eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen

für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse

errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse

zu bilden.

(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile

eine gemeinsame und für welche Dienststellen

mehrere Personalvertretungen gebildet

werden, hat der zuständige Zentralausschuß nach

Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse

im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß

zuständigen Leiter der Zentralstelle

zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen

Personalvertretung zu bestimmen.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen

(Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung

oder werden für eine Dienststelle mehrere

Personalvertretungen gebildet, so gelten die

zusammengefaßten beziehungsweise getrennten

Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als

eine Dienststelle.

Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiter

der zusammengefaßten Dienststelle (Dienststellenteile)

gilt, hat der zuständige Zentralausschuß

nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse

im Einvernehmen mit dem für

den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle

zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von

Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

und an den Amtstafeln der betroffenen

Dienststellen kundzumachen.

Dienststellenversammlung

§ 5. (1) In Dienststellen mit mindestens fünf

Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten

die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt

a) die Entgegennahme von Berichten des

Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

b) die Beschlußfassung über die Enthebung

des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen).

§ 6. (1) Die Dienststellenversammlung ist vom

Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im

Bedarfsfalle einzuberufen.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen

zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als

die Hälfte der Bediensteten oder die Hälfte der

Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch

mindestens zwei, unter Angabe des Grundes die

Einberufung verlangt.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des

Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)

und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)

noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung

von dem an Lebensjahren ältesten

stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen.

Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die

Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten

Bediensteten.

(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung

führt der Obmann des Dienststellenausschusses

oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter,

in Dienststellen, in denen keine Dienststellenausschüsse

zu bilden sind (§ 30 Abs. 1),

die Vertrauensperson und, wenn zwei Vertrauenspersonen

bestellt sind, die an Lebensjahren ältere

Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit

des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)

und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)

noch nicht besteht, führt den

Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an

Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst

ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.

Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung

des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes)

erforderlich sind, ist die Teilnahme an

der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

(6) In der Dienststellenversammlung ist jeder

wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.

(7) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung

ist die Anwesenheit mindestens der

Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse

der Dienststellenversammlung werden,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt. Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b

bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der

Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.

(8) Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig,

so ist innerhalb einer Woche neuerlich

eine Dienststellenversammlung einzuberufen, die

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Bediensteten beschlußfähig ist.

§ 7. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

der Dienststellenversammlung

(Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu

erlassen.

Dienststellenausschüsse

§ 8. (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens

20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Dienststellenausschuß

zu wählen.

(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen

mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in

Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus

vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als

100 Bediensteten erhöht sich für je weitere

100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins,

in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten

für je weitere 500 Bedienstete um eins. Bruchteile

von 100 beziehungsweise 500 werden für

voll gerechnet.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die

Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage

der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei

sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen,

die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind

der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen,

der sie angehören. Eine Änderung der

Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die

Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses

während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

§ 9. (1) Die Dienststellenausschüsse sind zur

Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben

berufen, die nicht ausdrücklich anderen

Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten

sind. In diesem Sinne obliegt ihnen insbesondere

a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu

erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen

Nutzen und im Interesse der Bediensteten

den Dienstbetrieb zu fördern;

b) sofern dies von einem Bediensteten für

seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten,

und zwar auch

in Fällen, in denen sich der Bedienstete

nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis

zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;

c) an der Besichtigung von Dienststellen durch

behördliche Organe, sofern diese nicht

Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen;

die Dienststellenausschüsse sind

von solchen Besichtigungen zeitgerecht in

Kenntnis zu setzen;

d) an der Durchführung und Überwachung

der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen

über den Dienstnehmerschutz

und die Sozialversicherung mitzuwirken

und in diesen Belangen erforderlichenfalls

die zuständige Aufsichtsbehörde anzurufen;

e) bei der Aufrechterhaltung der Disziplin in

der Dienststelle mitzuwirken;

f) den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen

(§ 16 Abs. 3);

g) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist das Einvernehmen

zu pflegen (§ 10)

a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die

nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich

des Dienststellenausschusses

hinausgehen;

b) bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

c) bei der Erstellung und Abänderung eines

Dienstplanes.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind mitzuteilen

a) Neuaufnahmen, Dienstzuteilungen und

Versetzungen von Bediensteten, und zwar

bevor diese Verfügungen getroffen werden,

in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am

Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes;

b) Anträge des Dienststellenleiters auf Übernahme

von Bediensteten in das öffentlichrechtliche

Dienstverhältnis, auf Beförderungen

oder auf Überstellungen von Bediensteten,

und zwar vor der Stellung der Anträge;

c) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

und die Art der Beendigung dieses Verfahrens,

und zwar unmittelbar nach der

Einleitung oder Beendigung des Verfahrens.

(4) Zu den im Abs. 1 lit. b genannten Einzelpersonalangelegenheiten,

in denen sich der Bedienstete

nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis

zustehendes Recht berufen kann, zählen

insbesondere die Übernahme von Vertragsbediensteten

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

(Pragmatisierung), die Überstellung von Bediensteten

in eine höhere Verwendungs(Entlohnungs)

gruppe und die Beförderung von Beamten

in höhere Dienstklassen sowie Dienstaufträge,

Arbeitszuweisung, Versetzung usw.

§ 10. (1) Maßnahmen, in denen mit dem

Dienststellenausschuß das Einvernehmen zu pflegen

ist (§ 9 Abs. 2), sind vor ihrer Durchführung

dem Dienststellenausschuß mitzuteilen. Der

Dienststellenausschuß kann in einem solchen Falle

Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge

machen. Die Einwendungen oder Vorschläge

sind zu begründen.

(2) Äußert sich der Dienststellenausschuß nicht

innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung

der geplanten Maßnahme, so kann das

Einverständnis des Dienststellenausschusses angenommen

werden. Die Frist kann auf begründeten

Antrag des Dienststellenausschusses angemessen

verlängert werden. Bei Maßnahmen, die

keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine

kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf

Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen,

insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen,

sowie bei Alarm- und Einsatzübungen

des Bundesheeres sind die Bestimmungen

des Abs. 1 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuß

ist jedoch unverzüglich von der

getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(3) Der Leiter der Dienststelle hat sich auf Verlangen

des Dienststellenausschusses mit diesem

über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses

Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen

ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen.

(4) Entspricht der Leiter der Dienststelle den

Einwendungen des Dienststellenausschusses gemäß

Abs. 1 binnen zwei Wochen nicht in vollem Umfange,

so hat er dies dem Dienststellenausschuß

unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Dasselbe

gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt,

schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen

und Vorschlägen des Dienststellenausschusses

(Abs. 3) nicht nachkommen zu können. Wenn

es der Dienststellenausschuß in diesen Fällen

innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt,

so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich

zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der

ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß

errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle

nicht besteht, der Zentralstelle vorzulegen. Eine

schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses

ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen.

(5) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle

hat, wenn er den Einwendungen oder Anträgen

(Anregungen, Vorschlägen) nicht entspricht, binnen

zwei Wochen Beratungen mit dem bei seiner

Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit

zuständigen Fachausschuß aufzunehmen. Das Ergebnis

der Beratungen ist vom Leiter der Dienststelle

schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung

ist dem Fachausschuß zuzustellen. Haben die Beratungen

zu keinem Einvernehmen geführt, so

ist die Angelegenheit der Zentralstelle vorzulegen,

wenn dies der Fachausschuß binnen zwei

Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung

verlangt.

(6) Wird zwischen den sachlich für die Behandlung

der Angelegenheit berufenen Organen der

Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß

kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet

der zuständige Leiter der Zentralstelle nach

Anhörung des Zentralausschusses.

(7) Durch die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6

werden die Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und

Organisationsrechtes des Bundes sowie des

Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/

1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 298/1960, nicht berührt.

Fachausschüsse

§ 11. (1) Am Sitze folgender Dienststellen sind

Fachausschüsse zu errichten

a) bei den Landesgendarmeriekommanden für

die Bediensteten des Gendarmeriedienstes;

b) bei der Polizeidirektion Wien drei, und

zwar einer für die Bediensteten des Sicherheitswachdienstes,

einer für die Bediensteten

des Kriminaldienstes und einer für die

Bediensteten sonstiger Dienstzweige;

c) bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten,

ausgenommen für jene des

Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes

der Jugenderzieher und der übrigen Bediensteten

an Justizanstalten;

d) bei den Landesschulräten drei, und zwar je

einer für

aa) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten

Dienststellen verwendeten

Bundesbediensteten, ausgenommen die

an Schulen verwendeten Bundeslehrer,

bb) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat

unterstehenden allgemeinbildenden

Schulen und Anstalten der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung

mit Ausnahme der Berufspädagogischen

Lehranstalten und Berufspädagogischen

Institute,

cc) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat

unterstehenden berufsbildenden

Schulen und Berufspädagogischen

Lehranstalten sowie Berufspädagogischen

Instituten;

e) bei den Landesarbeitsämtern;

f) beim. Zentralarbeitsinspektorat;

g) bei den Finanzlandesdirektionen zwei, und

zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes

und einer für die Bediensteten

der sonstigen Dienstzweige;

h) beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

i) bei den Gruppenkommanden des Bundesheeres,

und zwar je ein Fachausschuß für

alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereiche

eines jeden Militärkommandos, das

im örtlichen Befehlsbereiche des jeweiligen

Gruppenkommandos gelegen ist, ausgenommen

die im Bundesministerium für

Landesverteidigung in Dienstverwendung

stehenden Bediensteten, die Bediensteten

im Befehlsbereiche des Kommandos der

Luftstreitkräfte und des Kommandos der

Heeresfeldzeugtruppen sowie die Bediensteten

von Akademien und Schulen sowie

von dem Bundesministerium für Landesverteidigung

unmittelbar unterstellten Anstalten.

Soweit der örtliche Befehlsbereich eines

Gruppenkommandos nur einen Teil des

örtlichen Wirkungsbereiches eines Militärkommandos

umfaßt, ist der Fachausschuß

nur für die in diesem Teilgebiete in Dienstverwendung

stehenden Bediensteten zu errichten;

j) beim Kommando der Luftstreitkräfte;

k) beim Kommando der Heeresfeldzeugtruppen.

(2) Der Fachausschuß wird von der Gesamtheit

der wahlberechtigten Dienstnehmer der im Abs. 1

genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle

nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam

mit den Vertrauenspersonen und den

Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der

Fachausschuß für einzelne Dienstnehmergruppen

errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten

Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten

Dienststelle sowie der dieser Dienststelle

nachgeordneten Dienststellen zu, die den

Dienstnehmergruppen angehören, für die der

Fachausschuß errichtet ist.

(3) Sind zur Wahl des Fachausschusses weniger

als 500 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der

Fachausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der

Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je

500 wahlberechtigte Bedienstete um je ein Mitglied,

höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8

Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 finden sinngemäße

Anwendung.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses

finden die Bestimmungen des § 15

und auf die Geschäftsführung des Fachausschusses

die Bestimmungen des § 22 sinngemäße Anwendung.

§ 12. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

a) in Personalangelegenheiten im Sinne des

§ 9, die über den Wirkungsbereich eines

Dienststellenausschusses, nicht jedoch über

den Wirkungsbereich des Fachausschusses

hinausgehen, mitzuwirken;

b) in den Fällen des § 10 Abs. 5 mit dem

Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der

der Fachausschuß bestellt ist;

c) den Fachwahlausschuß zu bestellen (§ 17

Abs. 2);

d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen

des § 10 sinngemäße Anwendung.

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitze der Zentralstellen sind folgende

Zentralausschüsse zu errichten

a) beim Bundeskanzleramt einer;

b) beim Bundesministerium für Inneres vier,

und zwar einer für die Bediensteten des

Gendarmeriedienstes, einer für die Bediensteten

des Sicherheitswachdienstes, einer für

die Bediensteten des Kriminaldienstes und

einer für die Bediensteten der sonstigen

Dienstzweige;

c) beim Bundesministerium für Justiz zwei,

und zwar einer für die Bediensteten des

Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes

der Jugenderzieher und der übrigen

Bediensteten an Justizanstalten und einer

für die Bediensteten der sonstigen Dienstzweige;

d) beim Bundesministerium für Unterricht

vier, und zwar je einer für

aa) die Hochschullehrer,

bb) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden

Schulen und Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung mit

Ausnahme der Berufspädagogischen

Lehranstalten und Berufspädagogischen

Institute,

cc) die Bundeslehrer an berufsbildenden

Schulen und Berufspädagogischen

Lehranstalten sowie Berufspädagogischen

Instituten,

dd) die Bediensteten sonstiger Dienstzweige

und nicht an Schulen verwendeten

Bundeslehrer;

e) beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

zwei, und zwar einer für die Bediensteten

der Arbeitsämter und einer für

die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;

f) beim Bundesministerium für Finanzen

zwei, und zwar einer für die Bediensteten

des Zollwachdienstes und einer für die Bediensteten

sonstiger Dienstzweige;

g) beim Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen zwei, und

zwar einer für die Bediensteten des Amtes

für Zivilluftfahrt und einer für die sonstigen

Bediensteten dieses Ressorts;

h) bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der

Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates, beim

Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim

Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof

sind lediglich Dienststellenvertretungen

mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß

auch die Aufgaben des Zentralausschusses

und dem Dienststellenwahlausschuß

auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses

zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit

der wahlberechtigten Dienstnehmer des

Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet

ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen

und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Sind zur Wahl des Zentralausschusses weniger

als 2000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht

der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

erhöht sich bis zu 4000 wahlberechtigten Bediensteten

für je 1000 wahlberechtigte Bedienstete

und ab 4000 wahlberechtigten Bediensteten für je

2000 wahlberechtigte Bedienstete jeweils um ein

Mitglied, höchstens jedoch auf zwölf Mitglieder.

§ 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 finden sinngemäße

Anwendung.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses

finden die Bestimmungen des § 15

und auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses

die Bestimmungen des § 22 sinngemäße

Anwendung.

§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,

a) in Personalangelegenheiten im Sinne des

§ 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen,

für die der Zentralausschuß errichtet

ist, und die über den Wirkungsbereich

der nachgeordneten Dienststellen- und

Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;

b) Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der

Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen)

zu treffen;

c) in den in § 10 Abs. 6 genannten Fällen

tätig zu werden;

d) den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18

Abs. 2);

e) den Leiter der Zentralstelle im Falle des

§ 27 Abs. 3 zu beraten;

f) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen

des § 10 sinngemäße Anwendung.

Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse

werden durch unmittelbare geheime Wahl

auf die Dauer von vier Jahren — vom Tage der

Wahl an gerechnet — berufen. Die Wahl ist nach

den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund

nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten,

die

a) am Tage der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr

vollendet haben und

b) am Tage der Wahlausschreibung mindestens

einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes

sind.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen,

die vom Wahlrecht in den Nationalrat

ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der

österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich

ist.

(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind

jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der

Wahlausschreibung der Dienststelle angehören,

deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten,

die am Tage der Ausschreibung der Wahl

das 21. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der

Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und sich an diesem Tage mindestens

sechs Monate im Bundesdienst befinden.

(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen

a) die Mitglieder der Bundesregierung, die

Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident

des Rechnungshofes sowie die

Mitglieder einer Landesregierung (des

Wiener Stadtsenates),

b) anläßlich der Wahl der Dienststellenausschüsse

die Leiter jener Dienststellen, bei

denen der Dienststellenausschuß errichtet

ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse

die Leiter jener Dienststellen, bei denen die

Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich

der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter

jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse

errichtet sind, sowie die ständigen

Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters

Bedienstete, die als Repräsentanten der

Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber

den Dienststellenangehörigen fungieren

(Personalreferenten), alle diese, soweit

sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten

haben,

c) Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe

des Verweises hinausgehende

Disziplinarstrafe verhängt wurde, während

der Dauer dieser Strafe.

Wahlausschüsse

§ 16. (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses

ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß

zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus

drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der

Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl

der vom Dienststellenausschuß Vertretenen Bediensteten

durch Verordnung zu bestimmen. Für

jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen, der

das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses

sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen.

Bei der Bestellung der Mitglieder des

Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis

der im Dienststellenausschuß vertretenen

Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl

der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils

jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses,

deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses

müssen zum Dienststellenausschuß wählbar

sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß

angehören. Der Dienststellenwahlausschuß

wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden

und dessen Stellvertreter. Die Tätigkeit des

Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkte

des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle

tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses

kandidierende Wählergruppe hat das

Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson

(Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuß.

Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß

wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den

Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne

Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse

sind öffentlich, jedenfalls aber durch

Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei

der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 22

Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße

Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses

von seinem an Lebensjahren

ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung

oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils

nächstältesten Mitglied, spätestens zwei

Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses

einzuberufen ist.

§ 17. (1) Vor jeder Wahl eines Fachausschusses

ist am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuß

zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder

sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist

unter Berücksichtigung der Zahl der vom Fachausschuß

vertretenen Bediensteten durch Verordnung

zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind

vom Fachausschuß zu bestellen; sie müssen zum

Fachausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.

§ 18. (1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses

ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuß

zu bilden. Er besteht aus fünf,

sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der

Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl

der vom Zentralausschuß vertretenen Bediensteten

durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses

sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen

zum Zentralausschuß wählbar sein. Im übrigen

finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße

Anwendung.

§ 19. Die Bestimmungen des § 21 finden auf

den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß

mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß

im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft

zum Wahlausschuß an die Stelle des

ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmann und,

wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der von der

Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied

entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt

sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft

zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß

vom Zentralwahlausschuß auch von

Amts wegen festgestellt werden kann.

Durchführung der Wahl der Personalvertreter

§ 20. (1) Die Wahl der Dienststellen(Fach- und

Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß

unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens

sechs Wochen vorher auszuschreiben. Die

Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch

Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen,

deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, den

Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung

der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über

ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu

stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben

die Wählerlisten zu verfassen und diese durch

mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme

durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen

aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die

Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen

erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse

binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden

haben. Gegen die Entscheidungen der

Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier

Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung

an den Zentralwahlausschuß zulässig. Die

Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann

durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten

werden.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich

um die Wahl als Personalvertreter bewerben

(Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen

vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen

Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens

1 v. H. — in diesem Falle aber von

mindestens zwei der Wahlberechtigten — oder

von mindestens 100 der Wahlberechtigten der

Dienststelle, anläßlich der Wahl eines Fachausschusses

der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen

und anläßlich der Wahl des Zentralausschusses

des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuß

errichtet ist, unterschrieben sein. Die

Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber

(Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei

der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten;

enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so

gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden

Mandate überschreiten, als nicht angeführt.

Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß

hat über die Zulassung der Wahlvorschläge

zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die

zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten

Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls

aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle,

kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse

haben ferner spätestens am siebenten

Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der

Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie

die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen

wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme

für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses.

Soweit Fachausschüsse zu wählen

sind, hat jeder Wahlberechtigte überdies eine

Stimme für den Fachausschuß. Die Wahl hat mittels

amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen,

wobei für die Wahl des Dienststellen-,

Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel

vorzusehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege

durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der

Wahlberechtigte am Wahltage nicht in seiner

Dienststelle anwesend sein kann. In diesem Falle

sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel

unter Verwendung eines für diesen Zweck

aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an

den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß

sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse

einlangen; später einlangende Stimmzettel

sind bei der Stimmenauszählung nicht

mehr zu berücksichtigen.

(8) Der Dienststellenwahlausschuß hat das

Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß

festzustellen und das in den Dienststellen erzielte

Ergebnis der Wahl zum Fachausschuß dem

Fachwahlausschuß sowie das Ergebnis der Wahl

zum Zentralausschuß dem Zentralwahlausschuß

mitzuteilen. Der Fachwahlausschuß und der

Zentralwahlausschuß haben das Gesamtergebnis

der Wahl zum Fach- beziehungsweise Zentralausschuß

festzustellen.

(9) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen

zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses

von jeder Wählergruppe, die sich an

der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten,

die Wahlvorschläge eingebracht haben,

beim Zentralwahlausschuß angefochten werden;

die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann

durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten

werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden

die Bestimmungen des AVG. 1950, BGBl.

Nr. 172, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren

sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der

angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(10) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl

soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen

über das Wahlverfahren verletzt wurden und

durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis

beeinflußt werden konnte.

(11) Die Dienststellenwahlausschüsse haben

den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet

sind, das Ergebnis der Wahlen in den

Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuß bekanntzugeben.

Die Dienststellenleiter haben die

Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch

Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle,

kundzumachen.

(12) Die näheren Bestimmungen über die

Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung

zu erlassen.

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum

Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß

§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß

ruht während der Zeit

der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 lit. a.

und b genannten Funktionen sowie während der

Zeit einer länger als drei Monate dauernden

Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb

des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-,

Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete

angehört.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung

(Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens

oder eines Disziplinarverfahrens darf das

Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

seine Funktion nur dann ausüben, wenn

es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig

beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-,

Zentral)ausschuß erlischt

a) sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet,

durch Eintritt oder Bekanntwerden eines

Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied

eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

ausschließt;

b) durch Verzicht;

c) im Falle des § 22 Abs. 3 dritter Satz;

d) durch Ernennung auf den Dienstposten

einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches

jenes Dienststellen(Fach-,

Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete

angehört, sowie durch Versetzung zu

einer solchen Dienststelle;

e) durch Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen

(Fach-, Zentral)ausschuß, so tritt an die

Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nichtgewählter

Kandidat des Wahlvorschlages, der das

ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus

der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmänner)

haben die verbleibenden gewählten

Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch

Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb

von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen,

so tritt an die Stelle des ausscheidenden

Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste

nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages,

der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt

in diesem Falle ein Ersatzmann die Berufung

zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

ab, so bleibt er dennoch in der Reihe

auf der Liste der Ersatzmänner.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß

auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft

(Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des

Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt der Ersatzmann

wieder an seine ursprüngliche Stelle

auf der Liste der Ersatzmänner.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft

zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß

entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß

auf Antrag des betroffenen Personalvertreters

oder des Ausschusses, dem dieser

Personalvertreter angehört. In dem auf Grund

eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren

sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.

Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses

ist von seinem an Lebensjahren

ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung

oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied,

spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung

des Wahlergebnisses einzuberufen. In der

ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß

aus seiner Mitte einen Obmann und seinen (seine)

Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören

zwei Drittel des Dienststellenausschusses

nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist

ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe

zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste

hervorgegangen ist.

(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses

sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter einzuberufen

und vorzubereiten. Er hat den Dienststellenausschuß

innerhalb zweier Wochen einzuberufen,

wenn es unter Angabe des Grundes

wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch

wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt

wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes

und seines Stellvertreters und im Falle ihrer

Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses

von dem an Lebensjahren ältesten

Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle

der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes

vom jeweils nächstältesten Mitglied des

Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses

einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses

hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied

des Dienststellenausschusses, das durch

Krankheit oder Dienstzuteilung verhindert ist,

seine Funktion auszuüben, kann sich durch einen

Ersatzmann im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten

lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden

Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund

fernbleiben, können vom Dienststellenausschuß,

dem sie angehören, ausgeschlossen werden.

Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Dienststellenausschuß ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder

anwesend ist. Der Dienststellenausschuß

beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Dienststellenausschuß kann beschließen,

daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß

des Dienststellenausschusses zur Beratung und

Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse

des Dienststellenausschusses können entweder

für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses

oder für den Einzelfall gebildet werden.

Wenn der Dienststellenausschuß aus mehr

als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse

für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses

zu bilden. Den Beratungen des Unterausschusses

können auch sachverständige Bedienstete

beigezogen werden, die dem Dienststellenausschuß

als Mitglied nicht angehören.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

sind durch Verordnung zu erlassen.

Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-,

Zentral)ausschusses

§ 23. (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-,

Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit,

für die er gewählt wurde.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten

Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-,

Zentral)ausschusses

a) wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß

gebildet ist, oder die

Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuß

errichtet ist, aufgelassen wird;

b) wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen,

für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig

ist, aufgelassen werden;

c) wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die

Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

d) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß

bei Anwesenheit von mindestens

drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen

den Rücktritt beschließt;

e) wenn die Dienststellenversammlung die

Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt

(§ 5 Abs. 2 lit. b).

(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß

führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode

und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e

die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen

Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter.

§ 24. Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer

der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschüsse

sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben

und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse

ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf,

der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse

aufnehmen können. In den Fällen des § 23 Abs. 2

lit. b bis e sind Neuwahlen für den Rest der

gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen

nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden

Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl

der anderen Ausschüsse findet in einem solchen

Falle nicht statt.

Rechte und Pflichten der Personalvertreter

§ 25. (1) Die Personalvertreter sind in Ausübung

ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

Die Leiter der Dienststellen dürfen die

Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit

nicht beschränken und sie aus diesem Grunde

auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreter

dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne

Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.

Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle,

der er angehört, insbesondere bei drohender

Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen

durchzuführen hat, seine Funktion

nur insoweit ausüben, als er dadurch an der

Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt

wird. Das gleiche gilt für Personalvertreter,

die einer Dienststelle angehören, die an einer

Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein

unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten

auszuüben ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße

Anwendung.

(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern

der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 5

beigezogenen Bediensteten ist unter Fortzahlung

ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten

notwendige freie Zeit zu gewähren.

Auf Antrag des Zentralausschusses können von

der zuständigen Zentralstelle im Bereiche eines

Zentralausschusses mit mehr als 200 wahlberechtigten

Bediensteten ein, mit mehr als 1000 wahlberechtigten

Bediensteten zwei, mit mehr als

5000 wahlberechtigten Bediensteten drei und mit

mehr als 20.000 wahlberechtigten Bediensteten

vier Personalvertreter unter Fortzahlung der

laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen

für solche Aufwendungen, die durch die

Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom

Dienste freigestellt werden.

(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden,

daß über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus

Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge

mit Ausnahme von Entschädigungen für

solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung

in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen

sind, wenn dies auf Grund des besonderen

Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden

besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter

notwendig ist.

§ 26. (1) Die Personalvertreter, die Mitglieder

der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 5

beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen

ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen

Dienst- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten

Angelegenheiten, technischen Einrichtungen,

Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes,

strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind

außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen

von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen

verpflichtet, die der Sache nach oder auf

Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln

sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit

nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung

der Funktion als Personalvertreter, Mitglied

eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung

im Sinne des § 22 Abs. 5 fort.

(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende

Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann

der zuständige Zentralwahlausschuß sein Mandat

aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

nach dem Erlöschen der

Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß,

so kann der Zentral Wahlausschuß, der

für den Personalvertreter zuletzt zuständig war,

verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte

Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht

wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß

finden die Bestimmungen des

AVG. 1950 Anwendung.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die

Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe

sinngemäße Anwendung, daß dem Mitgliede des

Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die

ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt

zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses

kein Stimmrecht zukommt.

§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied

eines Wahlausschusses dürfen während der

Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen

zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer

anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche

Vorschriften über die Versetzung auf Grund

eines Disziplinarverfahrens oder durch ein

Dienstgericht bleiben unberührt.

(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses)

der (das) in einem provisorischen

öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen

Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter

Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung

des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt

werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten

trifft der Kündigungsgrund des § 32

Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

zu.

(3) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung

aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit,

das Dienstverhältnis zu kündigen, auf den Leiter

der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem

Ausspruch der Kündigung mit dem für den Bediensteten

zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß)

zu beraten.

(4) Wird ein Hochschulassistent zum Personalvertreter

gewählt und würde seine Bestellungsdauer

während der Funktionsdauer enden, so

verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ende

der Funktion als Personalvertreter. Besitzt der

betreffende Hochschulassistent noch nicht die

Lehrbefugnis als Hochschuldozent, so erfolgt die

Verlängerung jedoch nur bis zu den im § 6

Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 216, festgesetzten Fristen. Im Falle

des § 6 Abs. 5 des Hochschulassistentengesetzes

1962 wird das Dienstverhältnis nicht verlängert.

§ 28. Die Personalvertreter und die Mitglieder

der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen

oder Handlungen in Ausübung ihrer Funktion

nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie

angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung

gezogen werden.

Finanzielle Bestimmungen

§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung

sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende

Räumlichkeiten samt Einrichtungen

zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung

dieser Räumlichkeiten und ihrer

Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung

dieser Räumlichkeiten, die Kosten für

die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes

für Telephon und Zustellung, deren die

Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen

Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen,

sowie die Kosten der für die Erfüllung von

Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlichen

Inlandsreisen der vom Dienst freigestellten

Personalvertreter sowie der Inlandsreisen der

nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter,

die zu ordnungsgemäßen Sitzungen der Fach- oder

Zentralausschüsse einberufen werden, trägt

der Bund. Den Zentralausschüssen sind außerdem

erforderlichenfalls zur Bewältigung der anfallenden

Kanzleiarbeiten in Ressorts mit mehr als

1000 wahlberechtigten Bediensteten ein Bediensteter

und in Ressorts mit mehr als 20.000 wahlberechtigten

Bediensteten zwei Bedienstete der

Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) D (d)

zur Verfügung zu stellen.

(2) Über die Berechtigung und das Ausmaß

von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter

der Dienststelle, bei der die Personalvertretung

eingerichtet ist, unter Anwendung der Vorschriften

des AVG. 1950 zu entscheiden.

(3) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 1

zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.

Vertrauenspersonen

§ 30. (1) In Dienststellen, in denen nach § 8

Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden,

sind, sofern in der Dienststelle mindestens

fünf Bedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen

zu wählen. In Dienststellen mit fünf

bis neun Bediensteten ist eine Vertrauensperson,

in Dienststellen mit 10 bis 19 Bediensteten sind

zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede

Vertrauensperson ist gleichzeitig ein Ersatzmann

zu wählen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 gilt

sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung

finden auf Dienststellen, in denen

Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße

Anwendung.

§ 31. (1) Die Vertrauenspersonen werden durch

Wahl für die Dauer von vier Jahren bestellt.

Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen

die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20

und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung,

daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse

zu bilden sind und die Aufgaben dieser

vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten

Dienststelle wahrzunehmen sind.

(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung

der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden

die Bestimmungen des § 21, des § 23 und

des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit

der Vertrauenspersonen endigt außer in den

vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn

die Vertrauenspersonen zurücktreten und kein

Ersatzmann mehr vorhanden ist. In letzterem

Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen

vorzugehen.

(3) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und

Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen

des § 25 Abs. 1 bis 3 erster Satz

und der §§ 26 bis 28 sinngemäße Anwendung.

(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9

aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen

des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße

Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder

Zentralausschusses (§ 10 Abs. 4) die Angelegenheit

dem Leiter der sachlich zuständigen

übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der

in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle

errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.

Schutz der Rechte der Bediensteten

§ 32. Die Bediensteten dürfen in der Ausübung

ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung,

in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven

und passiven Wahlrecht zu den Organen der

Personalvertretung nicht beschränkt und wegen

Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Tätigkeiten

dienstlich nicht benachteiligt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 33. Die erstmalige Wahl der Personalvertretung

nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes auszuschreiben.

§ 34. (1) Die gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes

dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben hat

bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses

der sachlich in Betracht kommende

Leiter des Ressorts wahrzunehmen.

(2) Anläßlich der erstmaligen Wahl, der Personalvertretungen

obliegt die Bestellung der

Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei

denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der

erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse

ist davon auszugehen, daß jede für den

betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe

mindestens einen Vertreter entsenden kann, und

zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16

Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten

Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten

werden.

ABSCHNITT II

Sonderbestimmungen für Bundeslehrer

§ 35. (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung

der Wahl bei einer anderen Dienststelle

des Bundes als einer Schule verwendet werden,

sind für die Wahl des Dienststellenausschusses

bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.

(2) Bundeslehrer, die nicht an einer Dienststelle

des Bundes verwendet werden, sind nur für die

Wahl der nach ihrem Dienstorte zuständigen

Fachausschüsse — soweit solche für Bundeslehrer

an vergleichbaren Bundesschulen bestehen — und

der Zentralausschüsse wahlberechtigt.

§ 36. (1) Lehrer, die an mehreren Schulen verwendet

werden, sind für die Wahl der Dienststellenausschüsse

an den Schulen wahlberechtigt,

an denen sie mit mindestens der Hälfte der

Lehrverpflichtung beschäftigt sind; ist dies an

keiner Schule der Fall, sind sie an ihrer Stammschule

wahlberechtigt. Das Wahlrecht für den

Fachausschuß und den Zentralausschuß kommt

ihnen nur an der Stammschule zu.

(2) Teilbeschäftigte Lehrer sind nur dann wahlberechtigt,

wenn sie mit mindestens der Hälfte

der Lehrverpflichtung beschäftigt sind.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für Bedienstete im auswärtigen

Dienst

§ 37. Auf Bedienstete nichtösterreichischer

Staatsbürgerschaft bei österreichischen Vertretungsbehörden

im Auslande finden die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

§ 38. (1) Im Bereiche des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten sind auch Bedienstete

bei österreichischen Vertretungsbehörden

im Auslande nicht in den Zentralausschuß

wählbar.

(2) Über die Vorschriften des § 21 Abs. 3

hinaus erlischt die Mitgliedschaft zum Zentralausschuß

im Bereiche des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten auch dann, wenn

das Mitglied zu einer österreichischen Vertretungsbehörde

im Auslande versetzt wird.

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Aufsichtsbehörden

§ 39. (1) Der Bundeskanzler und die übrigen

Bundesminister haben unbeschadet der Zuständigkeit

der Bundesregierung gemäß Abs. 4 die

Aufsicht über die Organe der Personalvertretung

ihres Ressorts zu führen.

(2) Die Bundesregierung hat die Aufsicht über

die Organe der Personalvertretung bei jenen

Dienststellen zu führen, die keinem Ressort angehören.

(3) Der zuständige Bundesminister (die Bundesregierung)

hat als Aufsichtsbehörde über die

Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der

Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(4) Die Bundesregierung ist zuständig, Organe

der Personalvertretung zu entheben. Die Vorbereitung

und die Durchführung solcher Beschlüsse

der Bundesregierung obliegt dem sachlich in Betracht

kommenden Bundesminister (Abs. 1), in

den übrigen Fällen dem Bundeskanzler.

Aufsichtsmittel

§ 40. (1) Der zuständige Bundesminister (die

Bundesregierung) hat als Aufsichtsbehörde allfällige

Beschlüsse der Organe der Personalvertretung,

die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

widersprechen, aufzuheben und im

übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder

Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens

bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(2) Die Bundesregierung hat ein Organ der

Personalvertretung zu entheben, wenn es seine

Pflichten dauernd verletzt.

Verfahrensvorschriften

§ 41. (1) Auf das Verfahren vor der Bundesregierung

als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen

des AVG. 1950 anzuwenden.

(2) Zur Antragstellung an den zuständigen

Bundesminister (die Bundesregierung) als Aufsichtsbehörde

ist jeder Bedienstete berechtigt, für

den das betreffende Organ der Personalvertretung

zuständig ist.

ABSCHNITT V

Sonderbestimmungen für Landeslehrer

§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und IV

und des § 36 finden für Dienststellen, an denen

Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für

land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 245, § 1 des

Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/

1966, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1949,

BGBl. Nr. 189, und § 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966, BGBl. Nr. 172) beschäftigt sind,

mit der Abweichung sinngemäße Anwendung,

daß

a) für die Landeslehrer für allgemeinbildende

Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der

Dienststellenausschuß bei der Bezirksverwaltungsbehörde

zu errichten ist; die Bestimmung

des § 4 bezüglich der Bildung

mehrerer Personalvertretungen für eine

Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung,

wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen

zu bestimmen ist;

b) für die Landeslehrer für allgemeinbildende

Pflichtschulen, für die Landeslehrer für gewerbliche,

kaufmännische und hauswirtschaftliche

Berufsschulen und für die Landeslehrer

für land- und forstwirtschaftliche

Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuß

bei der Landesregierung zu errichten

ist;

c) der Tätigkeitsbereich der Personalvertretungen

sich auch auf die Schulbehörden des

Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten

handelt, in denen den Schulbehörden

des Bundes auf Grund gesetzlicher

Vorschriften die Vollziehung zukommt;

d) insoweit nach Abschnitt I obersten Bundesorganen

Zuständigkeiten zukommen, an

deren Stelle — soweit es sich nicht um die

Erlassung von Verordnungen handelt —

die Landesregierung tritt;

e) die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnungen

der Landesregierung obliegt;

f) die Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse,

die Leiter von allgemeinbildenden

Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse

wählbar sind;

g) Landeslehrer, die nicht an öffentlichen

Schulen verwendet werden, nur für den

nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen

Zentralausschuß, die Lehrer für

allgemeinbildende Pflichtschulen auch für

den nach ihrem Dienstort zuständigen

Dienststellenausschuß wahlberechtigt sind;

h) die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 das Land zu

tragen hat.

ABSCHNITT VI

Schlußbestimmungen

§ 43. Auf Soldaten, die den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unterliegen, findet § 37 des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, keine Anwendung.

§ 44. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist,

soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium

für Unterricht, sofern aber Landeslehrer

an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

Fachschulen betroffen sind, das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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