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133_1966 AT

133. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 30. Juni 1966, G 31/65, den ersten

Satz im § 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Artikels I Z. 8 der Einkommensteuernovelle

1957, BGBl. Nr. 283, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1966 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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