133. Bundesgesetz: Goldmünzengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, Goldmünzen nachstehender
Arten auszuprägen
a) die in Artikel IX des Gesetzes vom 2. August
1892, RGBl. Nr. 126, bezeichneten
Dukaten,
b) die im Gesetz vom 9. März 1870, RGBl.
Nr. 22, bezeichneten Goldmünzen zu 8
und 4 Gulden,
c) die in Artikel IV des Gesetzes vom 2. August
1892, RGBl. Nr. 126, genannten Landesgoldmünzen
zu 20 und zu 10 Kronen,
d) die im Gesetz vom 11. August 1907, RGBl.
Nr. 201, genannten Landesgoldmünzen zu
100 Kronen.
(2) Die Goldmünzen (Abs. 1) sind nicht gesetzliche
Zahlungsmittel. Im Sinne des Devisengesetzes,
BGBl. Nr. 162/1946, haben die in Abs. 1
lit. a genannten Goldmünzen als Handelsgoldmünzen
die in Abs. 1 lit. b, c und d genannten
Goldmünzen — unbeschadet des Zeitpunktes
ihrer Prägung — als außer Kurs gesetzte Goldmünzen
zu gelten.
§ 2. (1) Die neu geprägten Goldmünzen (§ 1
Abs. 1) müssen in Zusammensetzung, Masse (Gewicht)
und Feingehalt sowie in ihrer Ausstattung
den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die
dafür in der Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung
in Geltung gestanden sind.
(2) In Ausstattungen, in denen solche Münzen
aus besonderen Anlässen als Gedenkmünzen geprägt
worden sind, dürfen sie nicht neu geprägt
werden.
(3) Die Münzen haben ein Prägejahr zu tragen,
das in die Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung
in der für die Neuprägung gewählten Ausstattung
fällt.
§ 3. Die unbefugte Nachprägung von Goldmünzen
der in § 1 bezeichneten Arten sowie die
Einfuhr solcher unbefugt nachgeprägter Goldmünzen
ist verboten.
§ 4. Die Verwendung des Wortes „Goldmünzen"
oder von Bezeichnungen inländischer oder
ausländischer Münzen für sich allein oder in einer
Wortverbindung für Goldstücke, die nicht auf
Grund eines inländischen oder ausländischen Gesetzes
mit einem bestimmten Feingehalt ausgeprägt
wurden (insbesondere für Gedenkmedaillen
aus Gold), ist bei der Verkaufswerbung oder beim
Verkauf untersagt. Die Anwendung der für Goldmünzen
bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen
auf solche Goldstücke wird jedoch hiedurch
nicht berührt.
§ 5. Wer gewerbsmäßig Goldmünzen oder sonstige
aus Goldlegierungen geprägte Goldstücke
verkauft, ist verpflichtet, das Feingewicht der betreffenden
Goldmünzen beziehungsweise Goldstücke
ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen
in jedem Falle gut und deutlich lesbar sein.
§ 6. (1) Wer den Verboten oder Geboten, die in
diesem Bundesgesetz enthalten sind, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,
sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift
mit strengerer Strafe bedroht ist,
a) bei Verstößen gegen § 3 mit einer Geldstrafe
bis zu 30.000 Schilling oder mit einer
Arreststrafe bis zu vier Wochen,
b) bei Verstößen gegen § 4 oder § 5 mit einer
Geldstrafe bis zu 20.000 Schilling oder mit
einer Arreststrafe bis zu drei Wochen
zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können
Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt
werden.
(2) Die Gegenstände, auf die sich eine nach § 3
strafbare Handlung bezieht, sind zugunsten des
Bundes für verfallen zu erklären und dem Österreichischen
Hauptmünzamt zu übergeben. Bei
Verstößen gegen § 4 kann zur Verhinderung eines
Mißbrauches das bei der Verkaufswerbung oder
beim Verkauf verwendete Werbematerial für verfallen
erklärt werden.
Artikel II.
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in derzeit geltender Fassung wird wie folgt
abgeändert
Im § 4 Abs. 1 hat die Ziffer 8 zu lauten
„8. die Kreditgewährungen (zum Beispiel Diskont-
und Lombardgeschäfte) und der Kontokorrentverkehr
sowie die Umsätze von Geldforderungen,
von Wechseln und Schecks, von
Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und
sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld,
Geldsorten, auf Grund eines geltenden Bundesgesetzes
ausgeprägten Goldmünzen und von inländischen
amtlichen Wertzeichen."
Artikel III.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz vom 31. Jänner 1951,
BGBl. Nr. 71, über die Ausprägung von Handelsgoldmünzen
außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.