Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133_1964 AT

133. Bundesgesetz: Goldmünzengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: Goldmünzengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, Goldmünzen nachstehender

Arten auszuprägen

a) die in Artikel IX des Gesetzes vom 2. August

1892, RGBl. Nr. 126, bezeichneten

Dukaten,

b) die im Gesetz vom 9. März 1870, RGBl.

Nr. 22, bezeichneten Goldmünzen zu 8

und 4 Gulden,

c) die in Artikel IV des Gesetzes vom 2. August

1892, RGBl. Nr. 126, genannten Landesgoldmünzen

zu 20 und zu 10 Kronen,

d) die im Gesetz vom 11. August 1907, RGBl.

Nr. 201, genannten Landesgoldmünzen zu

100 Kronen.

(2) Die Goldmünzen (Abs. 1) sind nicht gesetzliche

Zahlungsmittel. Im Sinne des Devisengesetzes,

BGBl. Nr. 162/1946, haben die in Abs. 1

lit. a genannten Goldmünzen als Handelsgoldmünzen

die in Abs. 1 lit. b, c und d genannten

Goldmünzen — unbeschadet des Zeitpunktes

ihrer Prägung — als außer Kurs gesetzte Goldmünzen

zu gelten.

§ 2. (1) Die neu geprägten Goldmünzen (§ 1

Abs. 1) müssen in Zusammensetzung, Masse (Gewicht)

und Feingehalt sowie in ihrer Ausstattung

den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die

dafür in der Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung

in Geltung gestanden sind.

(2) In Ausstattungen, in denen solche Münzen

aus besonderen Anlässen als Gedenkmünzen geprägt

worden sind, dürfen sie nicht neu geprägt

werden.

(3) Die Münzen haben ein Prägejahr zu tragen,

das in die Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung

in der für die Neuprägung gewählten Ausstattung

fällt.

§ 3. Die unbefugte Nachprägung von Goldmünzen

der in § 1 bezeichneten Arten sowie die

Einfuhr solcher unbefugt nachgeprägter Goldmünzen

ist verboten.

§ 4. Die Verwendung des Wortes „Goldmünzen"

oder von Bezeichnungen inländischer oder

ausländischer Münzen für sich allein oder in einer

Wortverbindung für Goldstücke, die nicht auf

Grund eines inländischen oder ausländischen Gesetzes

mit einem bestimmten Feingehalt ausgeprägt

wurden (insbesondere für Gedenkmedaillen

aus Gold), ist bei der Verkaufswerbung oder beim

Verkauf untersagt. Die Anwendung der für Goldmünzen

bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen

auf solche Goldstücke wird jedoch hiedurch

nicht berührt.

§ 5. Wer gewerbsmäßig Goldmünzen oder sonstige

aus Goldlegierungen geprägte Goldstücke

verkauft, ist verpflichtet, das Feingewicht der betreffenden

Goldmünzen beziehungsweise Goldstücke

ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen

in jedem Falle gut und deutlich lesbar sein.

§ 6. (1) Wer den Verboten oder Geboten, die in

diesem Bundesgesetz enthalten sind, zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,

sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift

mit strengerer Strafe bedroht ist,

a) bei Verstößen gegen § 3 mit einer Geldstrafe

bis zu 30.000 Schilling oder mit einer

Arreststrafe bis zu vier Wochen,

b) bei Verstößen gegen § 4 oder § 5 mit einer

Geldstrafe bis zu 20.000 Schilling oder mit

einer Arreststrafe bis zu drei Wochen

zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können

Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt

werden.

(2) Die Gegenstände, auf die sich eine nach § 3

strafbare Handlung bezieht, sind zugunsten des

Bundes für verfallen zu erklären und dem Österreichischen

Hauptmünzamt zu übergeben. Bei

Verstößen gegen § 4 kann zur Verhinderung eines

Mißbrauches das bei der Verkaufswerbung oder

beim Verkauf verwendete Werbematerial für verfallen

erklärt werden.

Artikel II.

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in derzeit geltender Fassung wird wie folgt

abgeändert

Im § 4 Abs. 1 hat die Ziffer 8 zu lauten

„8. die Kreditgewährungen (zum Beispiel Diskont-

und Lombardgeschäfte) und der Kontokorrentverkehr

sowie die Umsätze von Geldforderungen,

von Wechseln und Schecks, von

Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und

sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld,

Geldsorten, auf Grund eines geltenden Bundesgesetzes

ausgeprägten Goldmünzen und von inländischen

amtlichen Wertzeichen."

Artikel III.

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz vom 31. Jänner 1951,

BGBl. Nr. 71, über die Ausprägung von Handelsgoldmünzen

außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →