133_1963
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133. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 133. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1963_133_0 133. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
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Auf Grund des § _4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,
wird verordnet
§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,
soweit die Gegenstände in der als Anlage A
dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste 1
enthalten sind.
§ 2. (1) Diese Verordnung ist, soweit im
Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni
1963 bewirkt werden.
(2) Die Ausgleichsteuer für die in der Anlage A
dieser Verordnung angeführten Gegenstände
der Anmerkung 1 a zu den Tarifnummern 30.01,
30.02, 30.03 und 30.05 des österreichischen Zolltarifes
ist nicht einzuheben, soweit die Einfuhr
dieser Gegenstände nach dem 30. April 1963
bewirkt worden ist.