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133_1963 AT

133. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

Auf Grund des § _4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,

wird verordnet

§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,

soweit die Gegenstände in der als Anlage A

dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste 1

enthalten sind.

§ 2. (1) Diese Verordnung ist, soweit im

Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni

1963 bewirkt werden.

(2) Die Ausgleichsteuer für die in der Anlage A

dieser Verordnung angeführten Gegenstände

der Anmerkung 1 a zu den Tarifnummern 30.01,

30.02, 30.03 und 30.05 des österreichischen Zolltarifes

ist nicht einzuheben, soweit die Einfuhr

dieser Gegenstände nach dem 30. April 1963

bewirkt worden ist.

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