133. Verordnung: Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides der Richter.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 70 Abs. 5 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, wird verordnet
Beschaffenheit des Amtskleides.
§ 1. (1) Das Amtskleid des Richters besteht aus
einem schwarzen Talar und einem Barett. Der
Talar aus leichtem Wollstoff ist ein faltenreiches,
vorne schließbares Gewand mit offenen, zirka
50 cm weiten Ärmeln und einem zirka 22 cm
breiten runden, vorne in einen spitzen Halsausschnitt
auslaufenden kragenartigen Besatz. Der
Halsausschnitt wird durch zwei dreieckige, am
unteren Rande zirka 10 cm, am Seitenrande zirka
18 cm lange Reversteile aus violettem Samt gebildet,
von denen der linksseitige über den rechtsseitigen
derart hinübergelegt wird, daß von der
Hemdbrust unterhalb des Krawattenknopfes nur
ein kleiner, höchstens 4 cm hoher Teil sichtbar
bleibt.
(2) Die Oberärmel sind mit einem 15 cm breiten
und 35 cm langen schwarzen, violett passepoilierten
Streifen aus Seide besetzt.
(3) Am linken Vorderteil des Talars ist längs
des vorderen Randes auf der inneren Seite eine
5 cm breite Leiste aus schwarzem Stoff angesetzt,
an welcher fünf Knopflöcher angebracht sind,
denen am rechten Vorderteil fünf vom Rande 6
bis 8 cm entfernte schwarze Stoffknöpfe entsprechen.
Auf der linken Seite ist eine senkrechte
Tasche aus schwarzem Stoff eingesetzt. Am
unteren Rande ist der Rückenteil in einer Länge
von zirka 40 cm geschlitzt.
(4) Der Talar umhüllt faltenreich den Körper
und reicht fast bis zum Knöchel.
(5) Zum Amtskleid sind zu tragen: ein Straßenanzug
oder ein Anzug aus dunklem Stoff,
schwarze Straßenschuhe, dunkle Socken oder
Strümpfe, eine Krawatte aus schwarzem Stoff und
ein weißes Hemd.
(6) Das Barett besteht aus einem rund geschnittenen
und leicht gefalteten Kopfteil von schwarzem
Talarstoff mit einem nur am unteren Teil
befestigten, oben aber frei abstehenden 8 bis 9 cm
hohen steifen Rand, der an beiden Kopfseiten mit
einem dreieckigen Einschnitt versehen ist.
Ausstattungen des Amtskleides.
§ 2. Das Amtskleid des Richters ist nach folgenden
Ausstattungen zu tragen, die sich in dem
kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett
unterscheiden
1. Für die Richter der 1. bis 5. Standesgruppe
(bezüglich letzterer, soweit nicht Z. 2 oder Z. 4
anzuwenden ist): kragenartiger Besatz aus Talarstoff,
am unteren Rand, mit einem an beiden
Rändern mit violettem Samt passepoilierten 6 cm
breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus
Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit
violettem Samt passepoilierten 3 cm breiten
schwarzen Samtstreifen;
2. für die Präsidenten der Gerichtshöfe erster
Instanz, die Senatsvorsitzenden der Oberlandesgerichte
und die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte
kragenartiger Besatz aus schwarzem
Samt; der am oberen Rande mit violettem Samt
passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
3. für die Oberlandesgerichtspräsidenten: kragenartiger
Besatz aus schwarzem Samt mit einer
6 cm breiten Hermelinverbrämung; der am
oberen Rand mit violettem Samt passepoilierte
Barettrand aus schwarzem Samt;
4. für die Räte des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger
Besatz aus violettem Samt; Barettrand
aus violettem Samt;
5. für die Senatsvorsitzenden und die Vizepräsidenten
des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger
Besatz aus violettem Samt mit einer 6 cm
breiten Hermelinverbrämung; Barettrand aus
violettem Samt;
6. für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
kragenartiger Besatz aus violettem Samt
mit einer 12 cm breiten Hermelinverbrämung;
der Barettrand aus violettem Samt.
Tragen des Amtskleides.
§ 3. Die Richter haben bei allen Verhandlungen
vor dem erkennenden Gericht das Amtskleid
zu tragen. Sie haben zur Urteilsverkündung und
zur Eidesabnahme das Haupt mit dem Barett zu
bedecken.
Tragdauer des Amtskleides.
§ 4. Die Tragdauer des Amtskleides beträgt
fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Beistellung
des Amtskleides.