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133_1962 AT

133. Verordnung: Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides der Richter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides der Richter.

Auf Grund des § 70 Abs. 5 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, wird verordnet

Beschaffenheit des Amtskleides.

§ 1. (1) Das Amtskleid des Richters besteht aus

einem schwarzen Talar und einem Barett. Der

Talar aus leichtem Wollstoff ist ein faltenreiches,

vorne schließbares Gewand mit offenen, zirka

50 cm weiten Ärmeln und einem zirka 22 cm

breiten runden, vorne in einen spitzen Halsausschnitt

auslaufenden kragenartigen Besatz. Der

Halsausschnitt wird durch zwei dreieckige, am

unteren Rande zirka 10 cm, am Seitenrande zirka

18 cm lange Reversteile aus violettem Samt gebildet,

von denen der linksseitige über den rechtsseitigen

derart hinübergelegt wird, daß von der

Hemdbrust unterhalb des Krawattenknopfes nur

ein kleiner, höchstens 4 cm hoher Teil sichtbar

bleibt.

(2) Die Oberärmel sind mit einem 15 cm breiten

und 35 cm langen schwarzen, violett passepoilierten

Streifen aus Seide besetzt.

(3) Am linken Vorderteil des Talars ist längs

des vorderen Randes auf der inneren Seite eine

5 cm breite Leiste aus schwarzem Stoff angesetzt,

an welcher fünf Knopflöcher angebracht sind,

denen am rechten Vorderteil fünf vom Rande 6

bis 8 cm entfernte schwarze Stoffknöpfe entsprechen.

Auf der linken Seite ist eine senkrechte

Tasche aus schwarzem Stoff eingesetzt. Am

unteren Rande ist der Rückenteil in einer Länge

von zirka 40 cm geschlitzt.

(4) Der Talar umhüllt faltenreich den Körper

und reicht fast bis zum Knöchel.

(5) Zum Amtskleid sind zu tragen: ein Straßenanzug

oder ein Anzug aus dunklem Stoff,

schwarze Straßenschuhe, dunkle Socken oder

Strümpfe, eine Krawatte aus schwarzem Stoff und

ein weißes Hemd.

(6) Das Barett besteht aus einem rund geschnittenen

und leicht gefalteten Kopfteil von schwarzem

Talarstoff mit einem nur am unteren Teil

befestigten, oben aber frei abstehenden 8 bis 9 cm

hohen steifen Rand, der an beiden Kopfseiten mit

einem dreieckigen Einschnitt versehen ist.

Ausstattungen des Amtskleides.

§ 2. Das Amtskleid des Richters ist nach folgenden

Ausstattungen zu tragen, die sich in dem

kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett

unterscheiden

1. Für die Richter der 1. bis 5. Standesgruppe

(bezüglich letzterer, soweit nicht Z. 2 oder Z. 4

anzuwenden ist): kragenartiger Besatz aus Talarstoff,

am unteren Rand, mit einem an beiden

Rändern mit violettem Samt passepoilierten 6 cm

breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus

Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit

violettem Samt passepoilierten 3 cm breiten

schwarzen Samtstreifen;

2. für die Präsidenten der Gerichtshöfe erster

Instanz, die Senatsvorsitzenden der Oberlandesgerichte

und die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte

kragenartiger Besatz aus schwarzem

Samt; der am oberen Rande mit violettem Samt

passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;

3. für die Oberlandesgerichtspräsidenten: kragenartiger

Besatz aus schwarzem Samt mit einer

6 cm breiten Hermelinverbrämung; der am

oberen Rand mit violettem Samt passepoilierte

Barettrand aus schwarzem Samt;

4. für die Räte des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger

Besatz aus violettem Samt; Barettrand

aus violettem Samt;

5. für die Senatsvorsitzenden und die Vizepräsidenten

des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger

Besatz aus violettem Samt mit einer 6 cm

breiten Hermelinverbrämung; Barettrand aus

violettem Samt;

6. für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes

kragenartiger Besatz aus violettem Samt

mit einer 12 cm breiten Hermelinverbrämung;

der Barettrand aus violettem Samt.

Tragen des Amtskleides.

§ 3. Die Richter haben bei allen Verhandlungen

vor dem erkennenden Gericht das Amtskleid

zu tragen. Sie haben zur Urteilsverkündung und

zur Eidesabnahme das Haupt mit dem Barett zu

bedecken.

Tragdauer des Amtskleides.

§ 4. Die Tragdauer des Amtskleides beträgt

fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Beistellung

des Amtskleides.

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