133. Kundmachung: Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen durch Haiti und den Beitritt Kambodschas zu demselben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen hat Haiti das Internationale
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung
und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
vom 12. September 1923, BGBl.
Nr. 158/1925, in der Fassung des Protokolls vom
12. November 1947, BGBl. Nr. 192/1950, ratifiziert
und ist Kambodscha demselben beigetreten.
Gemäß Artikel X des Übereinkommens vom
12. September 1923 ziehen die Ratifikation dieses
Übereinkommens sowie der Beitritt zu demselben
ohne weiteres und ohne besondere Anzeige
den gleichzeitigen Beitritt zum Internationalen
Abkommen vom 4. Mai 1910, betreffend
die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger
Veröffentlichungen, RGBl. Nr. 116/1912, in der
Fassung des Protokolls vom 4. Mai 1949, BGBL
Nr. 191/1950, nach sich.