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133. Bundesgesetz: 2. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: 2. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wertpapierbereinigungsgesetz, BGBl.

Nr. 188/1954, in der Fassung der 1. Wertpapierbereinigungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 174/1956,

wird geändert und ergänzt wie folgt

1. Der Abs. 2 des § 19 hat zu lauten

„(2) Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete

Gesamtnennbetrag nicht den Gesamtnennbetrag

der für diese zur Verfügung

stehenden Stücke, so erhalten die Nachzügler

die auf sie entfallenden Stücke. Ist der von

den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag

jedoch höher, so hat die Prüfstelle die auf die

Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb einer

nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom

Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden

Frist bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist

auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen."

2. Der Abs. 2 des § 23 hat zu lauten

„(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist

sind von der Kundmachung des

Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung

(§ 16 Abs. 1) gehemmt. Ist die Verjährungsfrist

schon vor der Kundmachung des Aufrufes abgelaufen,

so kann das Recht noch binnen sechs

Monaten nach Kundmachung der Bereinigung

geltend gemacht werden, falls es nicht schon am

24. August 1939 verjährt war."

3". Dem § 23 wird folgender Absatz angefügt

„(4) In den Abs. 2 und 3 tritt bei verlosbaren

Wertpapieren an Stelle der Kundmachung der

Bereinigung die Kundmachung der Durchführung

der ersten besonderen Verlosung (§ 25

4. Der Abs. 1 des § 25 hat zu lauten

„(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere

werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer

Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt

werden, sowie auf Berechtigte gemäß § 19 Abs. 2

und auf Stücke gemäß § 19 Abs. 3 durch besondere

Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium

für Finanzen hat die Durchführung der

ersten besonderen Verlosung jeder Wertpapierart

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen."

Artikel II.

Für die Bereinigung von Wertpapieren im

Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

gelten folgende Sonderbestimmungen

1. Die im § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

bezeichneten Wertpapiere derselben

Art, die am Tage des Inkrafttretens des

vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen

Kreditunternehmungen für ausländische oder

von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt

wurden, bilden mit den vor dem 31. März

1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen

auf Verschaffung des Eigentums an

Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart

im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes.

Die anderen Wertpapiere derselben

Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.

2. Die gemäß Z. 1 aufgerufenen Wertpapiere

sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

in Verwahrung zu geben und gelten

für die Bereinigung als Girosammeistücke.

3. Auf Verlangen des Bundesministeriums für

Finanzen haben die österreichischen Kreditunternehmungen

binnen zwei Wochen nach Kundmachung

dieses Verlangens im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" in zweifacher Ausfertigung

anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes für ausländische Kreditunternehmungen

im Sinne des § 1 Abs. 3 des

Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene

Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag

und der auf jede ausländische Kreditunternehmung

entfallende Nennbetrag sowie

die Stückelung und die sonstigen Merkmale der

Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und

Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft

ist für jede ausländische Kreditunternehmung

gesondert zu geben; deren Name und

Sitz sind anzugeben. § 9 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

ist auf diese Auskunft sinngemäß

anzuwenden.

4. (1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden;

§ 5 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

ist nicht anzuwenden.

(2) Über Anmeldungen der gemäß Z. 1 aufgerufenen

Wertpapiere hat die Prüfstelle mit

Bescheid zu entscheiden.

(3) Gemäß Z. 1 aufgerufene und bereinigte

Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen;

sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten

zuzuweisen.

(0 Für die gemäß Z. 1 aufgerufenen, jedoch

nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke

auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen

des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

5. Soweit sich aus Z. 1 bis 4 nichts anderes

ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Z. 1

aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des

Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.

Artikel III.

1. Das Bundesministerium für Finanzen kann

österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen,

deren Zahlungsdieast durch die

Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques

Autrichienne et Hongroise émises avant

la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige

von einer juristischen Person mit dem Sitz im

Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

aufrufen, soweit diese Wertpapiere am

8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle

Wien gehört haben, wenn das

Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur

Anmeldung dieses Girosammelbestandes für

erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes

ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig

oder nicht nach den Vorschriften des

Artikels III. dieses Bundesgesetzes angemeldete

Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer)

untergehen.

2. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 zweiter

Satz und 5, §§ 3 bis 7, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2,

16 Abs. 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Abs. 1

und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1954, sind sinngemäß

anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt wird.

3. Anzumelden ist bei der Prüfstelle (§ 3 des

Wertpapierbereinigungsgesetzes).

4. In der Anmeldung ist auch dann, wenn

nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes

an Stelle des Namens und der Anschrift

des Eigentümers die Depotnummer anzugeben

ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers

sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai

1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.

5. Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des

ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber

und über die für ihn auf Depot geführten

Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren

Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Kreditunternehmungen

sie diese Stücke guthaben, vorzulegen.

Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht

werden, so sind alle sonstigen Beweis-

und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten

Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben

und Urkunden hierüber vorzulegen.

6. Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden,

ob die angemeldeten Stücke zum Girosammei-

bestand gemäß Z. 1 gehören und ob die Anmeldung

anerkannt wird.

7. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

hat entsprechend dem Ergebnis des

Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen.

Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen

und zum Girosammelbestand gehörigen

Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen

oder vernichteten Stücke anteilsmäßig

auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen

und an diese als Alleineigentümer zu übertragen.

Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche

auf solche zugeteilt werden können,

stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern

(Mitgläubigern) anteilsmäßig zu.

Artikel IV.

Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem

8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit

dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt,

lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den

Namen einer Kreditunternehmung mit dem Sitz

im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem

Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie

mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne

daß die Kreditunternehmung aus dem Indossament

haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses

Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen

indossiert.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

a) Sofern § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes

anzuwenden ist,

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium

für Finanzen;

b) sofern § 11 Abs. 4, der übrige § 20, die

§§ 26, 27 Abs. 2 und 31 anzuwenden sind,

das Bundesministerium für Justiz;

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Finanzen.

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