133. Bundesgesetz: 2. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wertpapierbereinigungsgesetz, BGBl.
Nr. 188/1954, in der Fassung der 1. Wertpapierbereinigungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 174/1956,
wird geändert und ergänzt wie folgt
1. Der Abs. 2 des § 19 hat zu lauten
„(2) Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete
Gesamtnennbetrag nicht den Gesamtnennbetrag
der für diese zur Verfügung
stehenden Stücke, so erhalten die Nachzügler
die auf sie entfallenden Stücke. Ist der von
den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag
jedoch höher, so hat die Prüfstelle die auf die
Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb einer
nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom
Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden
Frist bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist
auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen."
2. Der Abs. 2 des § 23 hat zu lauten
„(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist
sind von der Kundmachung des
Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung
(§ 16 Abs. 1) gehemmt. Ist die Verjährungsfrist
schon vor der Kundmachung des Aufrufes abgelaufen,
so kann das Recht noch binnen sechs
Monaten nach Kundmachung der Bereinigung
geltend gemacht werden, falls es nicht schon am
24. August 1939 verjährt war."
3". Dem § 23 wird folgender Absatz angefügt
„(4) In den Abs. 2 und 3 tritt bei verlosbaren
Wertpapieren an Stelle der Kundmachung der
Bereinigung die Kundmachung der Durchführung
der ersten besonderen Verlosung (§ 25
4. Der Abs. 1 des § 25 hat zu lauten
„(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere
werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer
Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt
werden, sowie auf Berechtigte gemäß § 19 Abs. 2
und auf Stücke gemäß § 19 Abs. 3 durch besondere
Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium
für Finanzen hat die Durchführung der
ersten besonderen Verlosung jeder Wertpapierart
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen."
Artikel II.
Für die Bereinigung von Wertpapieren im
Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
gelten folgende Sonderbestimmungen
1. Die im § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
bezeichneten Wertpapiere derselben
Art, die am Tage des Inkrafttretens des
vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen
Kreditunternehmungen für ausländische oder
von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt
wurden, bilden mit den vor dem 31. März
1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen
auf Verschaffung des Eigentums an
Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes.
Die anderen Wertpapiere derselben
Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.
2. Die gemäß Z. 1 aufgerufenen Wertpapiere
sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
in Verwahrung zu geben und gelten
für die Bereinigung als Girosammeistücke.
3. Auf Verlangen des Bundesministeriums für
Finanzen haben die österreichischen Kreditunternehmungen
binnen zwei Wochen nach Kundmachung
dieses Verlangens im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" in zweifacher Ausfertigung
anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes für ausländische Kreditunternehmungen
im Sinne des § 1 Abs. 3 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene
Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag
und der auf jede ausländische Kreditunternehmung
entfallende Nennbetrag sowie
die Stückelung und die sonstigen Merkmale der
Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und
Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft
ist für jede ausländische Kreditunternehmung
gesondert zu geben; deren Name und
Sitz sind anzugeben. § 9 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
ist auf diese Auskunft sinngemäß
anzuwenden.
4. (1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden;
§ 5 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
ist nicht anzuwenden.
(2) Über Anmeldungen der gemäß Z. 1 aufgerufenen
Wertpapiere hat die Prüfstelle mit
Bescheid zu entscheiden.
(3) Gemäß Z. 1 aufgerufene und bereinigte
Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen;
sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten
zuzuweisen.
(0 Für die gemäß Z. 1 aufgerufenen, jedoch
nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke
auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen
des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
5. Soweit sich aus Z. 1 bis 4 nichts anderes
ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Z. 1
aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des
Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.
Artikel III.
1. Das Bundesministerium für Finanzen kann
österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen,
deren Zahlungsdieast durch die
Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques
Autrichienne et Hongroise émises avant
la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige
von einer juristischen Person mit dem Sitz im
Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
aufrufen, soweit diese Wertpapiere am
8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle
Wien gehört haben, wenn das
Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur
Anmeldung dieses Girosammelbestandes für
erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes
ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig
oder nicht nach den Vorschriften des
Artikels III. dieses Bundesgesetzes angemeldete
Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer)
untergehen.
2. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 zweiter
Satz und 5, §§ 3 bis 7, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2,
16 Abs. 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Abs. 1
und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1954, sind sinngemäß
anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird.
3. Anzumelden ist bei der Prüfstelle (§ 3 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes).
4. In der Anmeldung ist auch dann, wenn
nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes
an Stelle des Namens und der Anschrift
des Eigentümers die Depotnummer anzugeben
ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers
sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai
1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
5. Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des
ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber
und über die für ihn auf Depot geführten
Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren
Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Kreditunternehmungen
sie diese Stücke guthaben, vorzulegen.
Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht
werden, so sind alle sonstigen Beweis-
und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten
Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben
und Urkunden hierüber vorzulegen.
6. Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden,
ob die angemeldeten Stücke zum Girosammei-
bestand gemäß Z. 1 gehören und ob die Anmeldung
anerkannt wird.
7. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
hat entsprechend dem Ergebnis des
Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen.
Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen
und zum Girosammelbestand gehörigen
Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen
oder vernichteten Stücke anteilsmäßig
auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen
und an diese als Alleineigentümer zu übertragen.
Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche
auf solche zugeteilt werden können,
stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern
(Mitgläubigern) anteilsmäßig zu.
Artikel IV.
Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem
8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit
dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt,
lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den
Namen einer Kreditunternehmung mit dem Sitz
im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie
mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne
daß die Kreditunternehmung aus dem Indossament
haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses
Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen
indossiert.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
a) Sofern § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes
anzuwenden ist,
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium
für Finanzen;
b) sofern § 11 Abs. 4, der übrige § 20, die
§§ 26, 27 Abs. 2 und 31 anzuwenden sind,
das Bundesministerium für Justiz;
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Finanzen.