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133_1957 AT

133. Verordnung: Ermächtigung der Landeshauptmänner der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg zur Erteilung von Bewilligungen zur unentgeltlichen Ausfuhr von Wildbret.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Ermächtigung der Landeshauptmänner der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg zur Erteilung von Bewilligungen zur unentgeltlichen Ausfuhr von Wildbret.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. a des Außenhandelsgesetzes,

BGBl. Nr. 226/1956, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer

Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,

die unentgeltliche Ausfuhr von Wildbret,

Zolltarif-Nr. ex 59 (Anlage A 3 II zum

Außenhandelsgesetz) durch Personen, die nicht

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und

in dem betreffenden Bundesland eine Jagd gepachtet

sowie den Jagdpachtschilling in Devisen

beziehungsweise im Rahmen des entsprechenden

Zahlungsabkommens bezahlt haben, zu bewilligen.

§ 2. Die Ermächtigung gemäß § 1 gilt für

Rotwild, Kleinschalenwild (Rehe, Gemsen),

Schwarzwild und Hasen jedoch nur bis zu folgendem

jährlichen Höchstausmaß je Revier

§ 3. Bei Berechnung der im § 2 festgesetzten

Stückzahl kann ersetzt werden

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