133. Verordnung: Ermächtigung der Landeshauptmänner der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg zur Erteilung von Bewilligungen zur unentgeltlichen Ausfuhr von Wildbret.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. a des Außenhandelsgesetzes,
BGBl. Nr. 226/1956, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer
Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,
die unentgeltliche Ausfuhr von Wildbret,
Zolltarif-Nr. ex 59 (Anlage A 3 II zum
Außenhandelsgesetz) durch Personen, die nicht
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
in dem betreffenden Bundesland eine Jagd gepachtet
sowie den Jagdpachtschilling in Devisen
beziehungsweise im Rahmen des entsprechenden
Zahlungsabkommens bezahlt haben, zu bewilligen.
§ 2. Die Ermächtigung gemäß § 1 gilt für
Rotwild, Kleinschalenwild (Rehe, Gemsen),
Schwarzwild und Hasen jedoch nur bis zu folgendem
jährlichen Höchstausmaß je Revier
§ 3. Bei Berechnung der im § 2 festgesetzten
Stückzahl kann ersetzt werden