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133. Verordnung: Reisegebührenvorschrift 1955.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Reisegebührenvorschrift 1955.

Auf Grund des § 21 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, und des § 22 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/

1948, wird verordnet

I. HAUPTSTÜCK.

Gemeinsame Bestimmungen.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Gehaltsüberleitungsgesetz)

— im folgenden kurz Beamte genannt

— haben nach Maßgabe dieser Verordnung

Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes,

der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung

erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes

besteht, soweit

a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines

zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels,

durch eine dienstlich unbegründete

Verlängerung der Dauer der

Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen

Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen

oder auf eine sonstige Weise

dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand

verursachen würde,

b) als der Zweck der Dienstverrichtung infolge

einer durch Disziplinarerkenntnis

festgestellten Verletzung der Amtspflichten

nicht erreicht worden ist.

(3) Der Beamte hat auch dann Anspruch auf

Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht

vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen

von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung

entfallenden Gebühren verrechnet werden.

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung

liegt vor, wenn sich ein Beamter zur

Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages

oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen

außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes

der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und

die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem

Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise

gilt auch

a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener

Fachprüfungen,

b) die Reise zum und vom nächstgelegenen

Nächtigungsort, falls die Nächtigung im

Ort der auswärtigen Dienstverrichtung

nachweislich nicht möglich ist,

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes

die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung

und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im

Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein

Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten

Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion

im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle

begibt und die Wegstrecke von

der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle

mehr als zwei Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung

liegt vor, wenn ein Beamter an einem

anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle

zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen

wird und für die Dauer dieser Verwendung

entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser

Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der

zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung

liegt vor, wenn der Beamte in einem

neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden

Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung

gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten

des Bundes in das öffentlich-

rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel

des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist

die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt,

der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen

ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders

großer räumlicher Ausdehnung kann das Bundeskanzleramt

festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte

Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

§ 3. (1) Die Beamten werden folgenden Gebührenstufen

zugewiesen

(2) Für die Einteilung in eine der Gebührenstufen

ist die Dienstpostengruppe, Verwendungsgruppe,

Standesgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe

maßgebend, der der Beamte zur Zeit

der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung

im Dienstort oder seiner Übersiedlung angehört.

ABSCHNITT II.

Dienstreisen.

§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten

1. die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die

Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen

Reise- und Dienstgepäcks mit einem

Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen

der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung,

die Kosten der Benützung anderer

Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für

Wegstrecken (Kilometergeld);

2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung

des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft,

sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für

die in den folgenden Bestimmungen keine besondere

Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt

die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

UNTERABSCHNITT A.

Reisekostenvergütung.

§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der

Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der

der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte

von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung

der Reisebewegung Gebrauch zu machen,

wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer

voraussehen läßt und ein damit

verbundener Mehraufwand die Kosten der durch

die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung

nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt

der Ersatz der Kosten für die Benützung

eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches

nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke

von der Dienststelle zum Bahnhof mehr als zwei

Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.

§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne

dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel,

das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten

Orten (Ortsteilen) dient und. dessen Inanspruchnahme

mehreren Personen gleichzeitig,

jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung

eines allgemein festgesetzten Fahrpreises

offen steht. Schnellzüge dürfen für Entfernungen

bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung

der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze

dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge

und Flugzeuge in der Kegel nur bei Dienstreisen

in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit

benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies

die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister

erforderlich.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung

zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit

und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt,

ist der Beamte verpflichtet, auch die in der

Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden

Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere

Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so

dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten

Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung

der Eisenbahn.

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden

Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen

Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu

machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus

welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem

benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt

ist, gebührt keine Vergütung.

§ 7. (1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn

zurückgelegt werden, gebührt

1. den in die Gebührenstufen 1 und 2 eingeteilten

Beamten die Vergütung nach der

3. Wagenklasse,

2. den in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingeteilten

Beamten mit Ausnahme der unter der

folgenden Ziffer 3 bezeichneten, die Vergütung

nach der 2. Wagenklasse,

3. den Beamten der allgemeinen Verwaltung

der Dientspostengruppe I und den Richtern der

Standesgruppe 6 bis 8 die Vergütung nach der

1. Wagenklasse.

Beamten der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

B und leitenden Wachebeamten,

denen nicht ohnehin auf Grund der vorstehenden

Bestimmungen der Anspruch auf die 2. Wagenklasse

zusteht, gebührt die Vergütung für diese

Wagenklasse, wenn sie aus dienstlichen Gründen

in Uniform reisen und die 2. Wagenklasse benützen.

(2) Wird im benützten Zug die gebührende

Wagenklasse nicht geführt, so darf der Beamte

nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren,

tatsächlich geführten Wagenklasse verrechnen.

(3) Sind an einer Dienstreise mehrere Beamte,

die auf verschiedene Wagenklassen Anspruch

haben, beteiligt und bestätigt der Leiter der die

Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr

Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus

zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist,

so dürfen die Beteiligten, die nur auf eine

niedrigere Wagenklasse Anspruch haben, die

höhere Wagenklasse verrechnen, wenn sie diese

benützen.

§ 8. (1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt

werden, gilt § 7 Abs. i erster Satz

sinngemäß.

(2) Werden die gebührenden Schiffsklassen

nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung

nach der nächstniedrigeren, tatsächlich

geführten Schiffsklasse verrechnen.

(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse

nicht möglich, so darf die Dienststelle eine

höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der

Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.

§ 9. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der

Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene

Flugzeug vergütet.

§ 10. (1) Die. Benützung von Beförderungsmitteln,

die nicht Massenbeförderungsmittel im

Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur

durch die Benützung dieses Beförderungsmittels

der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht

und so der Zweck der Dienstverrichtung

erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten,

soweit nicht in den folgenden Absätzen

etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich

aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem

solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so

haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe

der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines

eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung

an Stelle der sonst in Betracht

kommenden Reisekostenvergütung nur dann,

wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß

die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im

Dienstesinteresse liegt. Die Höhe solcher Entschädigungen

und allfällige vom Beamten zu erfüllende

Bedingungen werden vom Bundes-

kanzleramt einvernehmlich mit dem Bundesministerium

für Finanzen unter Berücksichtigung

der jeweiligen Anschaffungs- und Haltungskosten

festgelegt.

(3) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades

gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld

(§ 11).

(4) Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich

zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges

gebührt keine Reisekostenvergütung.

(5) Bei Benützung eines dem Beamten zur

Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die

Bestimmungen über das Kilometergeld mit der

Maßgabe, daß die Entschädigung 25 v. H. des

Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung

des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln

ersetzt werden. Die bei der

Berechnung des Teiles des Kilometergeldes sich

ergebenden Beträge werden auf durch S 0'10 teilbare

Beträge aufgerundet.

(6) Patrouillengange und Dienstgänge der

Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane,

sowie Zustellgänge aller Art begründen

keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach

Abs. 2 bis 5.

§ 11. (1) Wenn bei einer Dienstreise mangels

eines Massenbeförderungsmittels oder . anderer

Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als

zwei Kilometer zu Fuß zurückgelegt werden

müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld.

Das Kilometergeld beträgt für die auf solche An

an einem Kalendertag zurückgelegten Wegstrecken

i) für den ersten bis fünften Kilometer je

S 070,

b) ab dem sechsten Kilometer je S 1'40.

Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken,

für die das Kilometergeld gebührt, ist die

kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist

die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für

die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar,

so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine

Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für

einen Kilometer zu leisten.

(2) Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn

ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden

ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt

werden kann oder durch die Zurücklegung der

betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines

Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise

wesentlich abgekürzt wird.

(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 6 finden

auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.

(4) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke

von einem Kilometer ein Höhenunterschied von

75 Metern im An- oder Abstieg.

(5) Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung

im Gelände erforderlich, so gebührt für

jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung

in der Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 1

lit. a.

(6) Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung

von Gruben erforderlich, so gebührt

für jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des

Kilometergeldes eine Vergütung in der Höhe

von 5 S.

§ 12. (1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck

werden vergütet bei Dienstreisen in der

Dauer von

mehr als 30 Tagen für 30 kg,

mehr als 14 Tagen für 20 kg,

mehr als 7 Tagen für 10 kg.

Richten sich die Beförderungskosten nach der

Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäcksstücke,

20 kg und 10 kg als ein Gepäckstück.

(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben

Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen

einschließen, werden nur die Kosten der

Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen

(Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.

(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen

Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die

Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen

Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von

20 v. H. des Kilometergeldes. Die bei der Berechnung

des Zuschlages sich ergebenden Beträge

werden auf durch S 0'10 teilbare Beträge aufgerundet.

(4) Als Vergütung für die Beförderung des nach

Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom

Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag

von je 4 S.

(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks

ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme

eines Dienstgepäcks größeren Umfanges

erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die

Dauer der Reise und auf die Entfernung die für

seine Fortbringung tatsächlich erwachsenen Auslagen

vergütet; werden für Strecken, für die das

Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet,

so gebührt die Vergütung nach Abs. 3.

Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks

ist amtlich zu bestätigen.

UNTERABSCHNITT B.

Reisezulage.

§ 13. (1) Die Reisezulage beträgt

(2) Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet

a) für die Dauer der Reisebewegung. (Hinreise,

Weiterreise, Rückreise), ausgenommen

die Reisebewegung gemäß Abs. 3 lit. a;

b) für die ersten 14 Tage des Aufenthaltes in

derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen

innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen

Gebiet der Dienstort oder der Ort der

Dienstzuteilung des Beamten liegt (Bezirksreisen),

jedoch nur dann, wenn hiebei ein

Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.

(3) Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet

a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise,

Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen,

bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr

erwächst;

b) für die Zeit ab dem 15. Tag des Aufenthaltes

in derselben Ortsgemeinde; ferner

für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen

dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr

erwächst.

(4) Landeshauptstädte und Städte mit eigenem

Statut gelten nicht als politischer Bezirk im

Sinne dieser Verordnung, so daß Dienstreisen in

die angrenzenden politischen Bezirke oder umgekehrt

als Bezirksreisen gelten. Dagegen gilt das

Gebiet der Bundeshauptstadt Wien -als ein

politischer Bezirk. Wenn eine in der Bundeshauptstadt

Wien gelegene Dienststelle ausschließlich

für einen an Wien angrenzenden politischen

Bezirk zuständig ist, gelten Dienstreisen von der

Dienststelle in diesen politischen Bezirk und

Dienstreisen eines Beamten aus diesem politischen

Bezirk zu der in Wien gelegenen Dienststelle als

Bezirksreisen.

(5) Führt eine Dienstreise innerhalb eines Zeitraumes

von vierzehn Tagen seit Beendigung eines

Aufenthaltes in einer Ortsgemeinde in dieselbe

Ortsgemeinde, so gilt für die Feststellung, nach

welchem Tarif die Tagesgebühr zu berechnen ist,

der neuerliche Aufenthalt als Fortsetzung des

früheren Aufenthaltes.

(6) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn

die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein

Drittel der Tagesgebühr.

(7) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen

unvermeidbaren Auslagen für die in

Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm

zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann

ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur

Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen,

höchstens aber bis zu 120 v. H. der Nächtigungsgebühr

gewährt werden. Jahreszeitlich bedingte

Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in

dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert

in Rechnung gestellt werden.

§ 14. (1) Für die in die Zeit der Dienstreise

fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Beamten

die Reisezulage wie für Werktage. Der

Beamte ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages

oder Feiertages wegen den Beginn der

Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung

und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.

(2) Der Beamte, der während der Dienstreise

durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung

der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung

der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren

oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch

auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das

Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten

Dienststelle sofort anzeigt und die Art

und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung

durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für

die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt

dem Beamten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr.

Der Anspruch nach diesem Absatz

besteht nicht, wenn der Beamte die Dienstverhinderung

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

hat.

(s) Stirbt der Beamte während der Dienstreise,

so werden die Kosten der Überführung seiner

Leiche vom Bund getragen, wenn die Überführung

in den ständigen Wohnort oder in einen

nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes

erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den

die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort

größer als die des Sterbeortes vom ständigen

Wohnort, so werden die Kosten der Überführung

nur für die kürzere Strecke vergütet.

§ 15. (1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch

eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den

Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für

die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung

oder in den Dienstort und weiters

für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort

oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt,

für die Reise dorthin. Für die Rückreise in

einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt

die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe

der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.

(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage

vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung

vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt

der Beendigung der Reisebewegung, für

die Reisekostenvergütung gewährt wird. Für die

Zeit, in der sich der Beamte während der Urlaubsunterbrechung

im Dienstort aufhält, gebührt

keine Reisezulage.

(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort

gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen

im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch

die Dienstverrichtung auf mehr als einen

Kalendertag, so gebührt dem Beamten die Reisezulage

wie bei Dienstreisen.

§ 16. (1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom

Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des

Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.

(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel

begonnen oder beendet und

ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer

vom Bahnhof entfernt, so gilt

a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle

der Zeitpunkt, der dreiviertel Stunden

vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des

Massenbeförderungsmittels liegt,

b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der

Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe

Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit

des Massenbeförderungsmittels liegt.

(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel

begonnen oder beendet und

ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom

Bahnhof entfernt, so gilt

a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle

der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde

zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof

erforderlichen Zeit vor der fahrplanmäßigen

Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels

liegt,

b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der

Dienststelle der Zeitpunkt, der eine Viertelstunde

zuzüglich der für den Weg vom

Bahnhof erforderlichen Zeit nach der tatsächlichen

Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels

liegt.

(4) Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln,

die in größeren Städten den Verkehr

innerhalb des Ortes vermitteln, gelten als Bahnhof

im Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann, wenn

diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur

Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen

Ortes der Dienstverrichtung benützt

wurden.

(5) In den. Fällen, in denen der Beamte die

Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder

nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die

Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des

Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in

dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder

wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt

und Endpunkt seiner Reise gewesen

wäre.

§ 17. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden

der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile

bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für

Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden

gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden

zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von

mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden

gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden

Beträge werden auf durch S 0'10 teilbare Beträge

aufgerundet.

(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr

wird einheitlich nach der Gesamtdauer der

Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das

Ausmaß der gemäß § 13 Abs. 2 nach Tarif I abzugeltenden

Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende

Rest wird nach Tarif II abgegolten.

§ 18. (1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte

Nacht (§ 6 Abs. 2) gebührt, sofern im

folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine

Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der

Tagesgebühr gewährt.

(2) Für die zur Hinreise in den Ort der

Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in

den Dienstort verwendete Zeit gebührt die

Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor

zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach

zwei Uhr beendet wird.

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt,

wenn

a) die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem

Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder

die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis

enthalten sind,

b) eine Dienstreise in Orte führt, von denen

aus der Dienstort unter Benützung eines

Massenbeförderungsmittels innerhalb einer

Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden

kann, ohne daß durch die Rückreise eine

ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert

wird. In diesen Fällen tritt an die

Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung.

§ 19. Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen

Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in

seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die

Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die

Bestimmungen über Dienstverrichtungen im

Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im

Wohnort die Wohnung als Dienststelle.

ABSCHNITT III.

Dienstverrichtungen im Dienstort.

§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort

gebührt dem Beamten

1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes

II, Unterabschnitt A, der Ersatz der

Kosten für die -notwendige Benützung eines

Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld

sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung

des erforderlichen Dienstgepäcks;

2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der

ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der

Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt;

übersteigt die Dauer des ununterbrochenen

Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei

Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer

des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden,

so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.

Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge

werden auf durch S 0'10 teilbare Beträge aufgerundet.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen

begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.

(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort

außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden

und als regelmäßige und in der Natur des

Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen

sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung

nach Abs. 1.

(4) Beamten, auf die die Bestimmung des Abs. 3

Anwendung findet, kann im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen eine besondere Vergütung

zuerkannt werden.

ABSCHNITT IV.

Pauschalierung.

§ 21. (1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr

Dienstreisen oder Dienstverrichtungen

im Dienstort auszuführen haben, kann das zuständige

Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen an Stelle der zukommenden

Gebühren gegen jederzeitigen

Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese

Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder

für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen,

daß sie in keinem Fall über das Ausmaß

der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren

hinausgeht.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der

Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die

Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig

abzuändern.

(3) Neben der Bauschvergütung erhalten die

Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden

Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder

Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für

die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.

(4) Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei

Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er

eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung

— abgesehen von dem Falle des normalmäßigen

Erholungsurlaubes — vertreten, so

wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.

ABSCHNITT V.

Dienstzuteilung.

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der

Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die

Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der

Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit

der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit

der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der

Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit

dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung.

§ 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt

Die Zuteilungsgebühr kann ab dem 31. Tag

von 25 v. H. bis auf 50 v. H. der Tagesgebühr

nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr erhöht

werden, wenn der Beamte ein Kind in seinem

Haushalt ganz oder teilweise versorgt.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die

Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen

für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof

zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht

mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die

Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige

Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte

an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die

Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung

eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

im Zuteilungsort,

höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende

Nächtigungsgebühr ;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die

Dauer der Abwesenheit vom Wohnort

zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die

Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so

gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr,

übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf

Stunden, so gebührt ein Drittel dieser

Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden

Beträge werden auf durch S 0'10

teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit

vom Wohnort gilt die Zeit zwischen

der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels

im Wohnort und der

tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels

im Wohnort.

(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während

der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die

Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort

gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er

weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf

die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren

einen Anspruch.

§ 23. (1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die

Dauer

a) eines Urlaubes,

b) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom

Dienst.

(2) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus

bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise

keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr

nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise

nach § 17 Abs. 1 ein Drittel der Tagesgebühr

an, so verbleiben dem Beamten zwei

Drittel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fallen

für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 zwei

Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem

Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach § 22

Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1

eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr

nach § 22 Abs. 2. Diese Bestimmungen

gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und des

Abs. 2 werden dem Beamten die für die Beibehaltung

der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden

nachgewiesenen Auslagen bis zum

Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22

Abs. 2 ersetzt.

(4) Wird ein Beamter innerhalb eines Zeitraumes

von vierzehn Tagen seit Beendigung

einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde

einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt,

so gilt für die Feststellung, in welcher

Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die

neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der

früheren.

(5) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach

§ 22 Abs. 2 entfällt, wenn dem Beamten aus

Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich

eine Unterkunft angewiesen wird.

§ 24. Im Bezug eines Haushaltungszuschusses

stehende Beamte, die länger als drei Monate

dienstzugeteilt sind, erhalten nach je 90 Tagen

der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe. Diese

besteht aus der Reisekostenvergütung für die

Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort

für den Beamten oder ein Familienmitglied.

Dem Familienmitglied gebührt dieselbe

Wagen(Schiffs)klasse wie dem Beamten.

ABSCHNITT VI.

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen

im Ausland.

§ 25. (1) Dienstreisen in das Ausland dürfen

nur mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes

angeordnet werden. Diese Einschränkung gilt

nicht für regelmäßig wiederkehrende Reisen von

Beamten der vom Bundeskanzleramt bestimmten

Beamtengruppen.

(2) Für Dienstreisen in das Ausland, für

Dienstreisen von im Ausland gelegenen Dienststellen

(Dienstverrichtungsstellen) aus, für

Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzstationen

und für Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet

setzt das Bundeskanzleramt im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen die Höhe der Reisekostenvergütung

und die Höhe der Reisezulage allgemein oder im

Einzelfall fest.

(3) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung

und Reisezulage richtet sich nach den Bestimmungen

der Abschnitte I, II und VII. Die Bestimmungen

der Abschnitte III bis V finden bei

Dienstverrichtungen im Ausland nicht Anwendung.

(4) Die notwendigen Anschaffungskosten für

den Reisepaß einschließlich eines Betrages von

5 S für das Lichtbild und die Kosten von Sichtvermerken

sind dem Beamten zu ersetzen.

§ 26. (1) Die Reisezulage nach §. 25 Abs. 2 gebührt

für die im Ausland zugebrachte Zeit.

Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung

der Reisezulage unberücksichtigt bleiben, sind

der Reisezulage im Inland zuzurechnen. Bei

Dienstreisen nach inländischen Orten, zu deren

Erreichung die Reise über ausländisches Gebiet

führt, erhalten die Beamten die Reisezulage in

dem für das Inland geltenden Ausmaß.

(2) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach

dem für den Ort der Nächtigung geltenden Ansatz.

Wird die Nacht zur Reisebewegung verwendet,

so richtet sich die Nächtigungsgebühr

nach dem Lande, das während des überwiegenden

Teiles der Nacht durchfahren wird.

ABSCHNITT VII.

Versetzung.

§ 27. (1) Der Beamte, der an einen anderen

Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf

Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung

vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort

verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist

der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes

nicht in den neuen Dienstort, sondern in

einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch

an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr

der Anspruch auf Trennungszuschuß, so

gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort

innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach

der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt,

an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz

(§ 29) und der Frachtkostenersatz

(§ 30).

(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren

und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß)

besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Beamte

die Versetzung erbeten hat. Diese Einschränkung

gilt nicht, wenn sich der Beamte um

einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben

hat.

(3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren

besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei

der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher

Beamter.

§ 28. Übersiedlungsgebühren sind

a) der Reisekostenersatz,

b) der Frachtkostenersatz,

c) die Umzugsvergütung,

d) die Mietzinsentschädigung.

§ 29. (1) Als Reisekostenersatz gebührt dem

Beamten

a) für seine Person die Reisekostenvergütung

und die Rebezulage für die Reise in den

neuen Dienstort,

b) für den Ehegatten und für die in seiner

Obsorge stehenden Kinder, für die der

Beamte nach § 12 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

eine Kinderzulage oder eine Aushilfe

bezieht, der Ersatz des tarifmäßigen

Fahrpreises des Massenbeförderungsmittels

für die Strecke vom bisherigen Wohnort

in den neuen Wohnort. Den Familenmitgliedern

gebührt dieselbe Wagen(Schiffs)klasse

wie dem Beamten.

(2) Bei Versetzungen im Ausland oder vom

Ausland in das Inland können Kinder, für die

der Beamte eine Kinderzulage oder Aushilfe

nicht mehr bezieht, den in Abs. 1 lit b genannten

Kindern gleichgestellt werden, wenn der Beamte

bei der Versetzung in das Ausland den

Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat.

(3) Der verheiratete Beamte erhält zum Reisekostenersatz

einen Zuschuß in der Höhe einer

Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr,

wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden

ist.

§ 30. (1) Dem Beamten werden die tatsächlichen

Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes

einschließlich allfälliger Zu- und Abstreifkosten

ersetzt (Frachtkostenersatz), soweit das

Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

nicht übersteigt. Hiebei sind verwitwete und

geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung

übersiedeln, den verheirateten Beamten

gleichzuhalten. Der Frachtkostenersatz

darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht

mit ihm gemeinsam übersiedelt, keine Erhöhung

erfahren.

(2) Bei ledigen Beamten, die mit eigener Wohnungseinrichtung

übersiedeln, erhöhen sich die

Höchstansätze des Gewichtes auf das Dreifache;

eine weitere Erhöhung kann bei Übersiedlungen

vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das

Inland oder im Ausland zugestanden werden.

§ 31. (1) Wenn der Beamte verpflichtet wird,

ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung

zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz.

Er wird ihm auch dann gewährt,

wenn der Beamte aus einer Dienstwohnung

binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung,

sie zu benützen, übersiedelt.

(2) Verlegt ein Beamter binnen sechs Monaten

nach dem Ausscheiden aus dem Dienststande

seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes,

so kann ihm die Reisekostenvergütung

und der Frachtkostenersatz vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt ganz oder zum Teil gewährt

werden, wenn an der Räumung der bisherigen

Wohnung ein dienstliches Interesse besteht.

Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei

einem Wohnungswechsel im Dienstort der

Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen

Familienmitgliedern eines Beamten,

der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt,

wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach

dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.

(4) Abs: 2 findet auch auf versorgungsberechtigte

Familienmitglieder nach einem im Dienststand

oder im Ruhestand verstorbenen Beamten

sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung

binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen

können in berücksichtigungswürdigen Fällen

vom zuständigen Bundesministerium verlängert

werden.

§ 32. (1) Zur Bestreitung sonstiger mit der

Übersiedlung verbundener Auslagen gebührt

dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung des ledigen Beamten

beträgt 20 v. H., die eines verheirateten kinder-

losen Beamten 50 v. H., die eines verheirateten

Beamten, der im Bezug einer Kinderzulage oder

Aushilfe für ein oder zwei Kinder steht, 80 v. H.,

die eines verheirateten Beamten, der im Bezuge

einer Kinderzulage oder Aushilfe für mehr als

zwei Kinder steht, 100 v. H. des Monatsbezuges

im Zeitpunkt der Übersiedlung.

(3) Ein verheirateter Beamter, der allein übersiedelt

und nicht gleichzeitig seinen Haushalt in

den neuen Dienstort verlegt, erhält zunächst

eine Umzugsvergütung von 20 v. H. des Monatsbezuges.

Den Unterschied auf die nach Abs. 2

gebührende Umzugsvergütung erhält der Beamte

nach Durchführung der Übersiedlung seines

Haushaltes in den neuen Dienstort.

(4) Bei einer Versetzung vom Inland in das

Ausland, vom Ausland in das Inland oder im

Ausland beträgt die Umzugsvergütung für ledige

Beamte 30 v. H., für verheiratete kinderlose Beamte

80 v. H., für Beamte, die im Bezuge einer

Kinderzulage oder Aushilfe für ein oder mehrere

Kinder stehen, 100 v. H. des Auslandsmonatsbezuges.

(5) Verwitwete und geschiedene Beamte sind

den verheirateten Beamten gleichzuhalten.

(6) Bei ledigen Beamten kann die Umzugsvergütung

bis auf 50 v. H. des Monatsbezuges erhöht

werden, wenn der Beamte ein Kind in

seinem Haushalt ganz oder zum Teil versorgt.

§ 33. (1) Die Mietzinsentschädigung gebührt

dem Beamten, wenn er wegen seiner Übersiedlung

in den neuen Dienstort seine bisherige

Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte

und deshalb den Mietzins für eine über den

Tag der vollständigen Räumung der Wohnung

hinausreichende Zeit entrichten muß. Die Entschädigung

umfaßt den Mietzins (einschließlich

der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu

entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage

nach der vollständigen Räumung der Wohnung

beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt

nicht, wenn sich der Beamte durch Weitervermietung

schadlos halten konnte.

(2) In Ausnahmefällen kann das Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen den Ersatz der Kosten

einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit

diese nicht mehr als zwei Jahre dauert, ganz

oder zum Teil bewilligen.

§ 34. (1) Verheiratete Beamte, die Anspruch

auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der

Versetzung in einen anderen Dienstort einen

doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen vom Tage

des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur

Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine

Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der

Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst

verschuldet oder wenn aus den Umständen des

Falles und den persönlichen Verhältnissen des

Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt,

den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung

weiterzuführen.

(2) Beamte, die gemäß § 22 Abs. 2 ab dem

31. Tage der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr

in der Höhe von mehr als 25 v. H.

der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in

Betracht kommen, können den verheirateten

Beamten gleichgestellt werden.

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten

14 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif

II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus

bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt

im neuen Dienstort 50 v. H. der Tagesgebühr

nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über

diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr

in der Höhe von 30 v. H. der

Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr

für weitere zwei Jahre gewährt werden;

soll die zuletzt bezogene Trennungsgebühr für

einen längeren Zeitraum gewährt werden, so ist

die Zustimmung des Bundeskanzleramtes und

des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die

Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen

für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof

zum neuen Dienstort und zurück zusammen

nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch

die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige

Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte

an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß.

Dieser besteht aus

a) dem Ersatz der Fahrtauslagen für die

Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung

eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

im neuen Dienstort,

höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden

Nächtigungsgebühr,

b) der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß

der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze,

wenn die Dauer der Abwesenheit vom

Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt

die Dauer der Abwesenheit acht

Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser

Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit

fünf Stunden, so gebührt ein

Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei

der Teilung ergebenden Beträge werden

auf durch S 0'10 teilbare Beträge aufgerundet.

Als Abwesenheit vom Wohnort

gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen

Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im

Wohnort und der tatsächlichen Ankunft

des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden

sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2

und 3 Anwendung.

(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr

und den Trennungszuschuß während

a) einer Dienstreise,

b) einer Dienstzuteilung,

c) eines Urlaubes,

d) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom

Dienst

gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2

sinngemäß.

(7) In den Fällen des Abs. 6 lit. a bis c werden

dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung

im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen

Auslagen bis zum Höchstausmaß der

Nächtigungsgebühr nach Abs. 2 ersetzt.

(8) Werden Beamte während des Bezuges der

Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses

in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch

auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung

des aktiven Dienstverhältnisses. Der

Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in

den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

§ 35. Für Beamte, die im Bezug der Trennungsgebühr

stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT VIII.

Rechnungslegung.

§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf

Reisegebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen

im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren

oder auf eine Reisebeihilfe (§§ 24 und 35) mit

einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung

bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates

geltend zu machen, der der Beendigung

der Dienstreise (Dienstverrichtung im

Dienstort, Reise nach §§ 24 und 35) oder der

Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren

erlischt, wenn die Reiserechnung nicht

fristgerecht vorgelegt wird. Ein Vorschuß ist von

Jen Bezügen des Beamten hereinzubringen.

(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder

Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) ist jeweils

nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum

Ende des folgenden Kalendermonates geltend zu

machen. Wird diese Frist versäumt, so wird die

Zuteilungsgebühr oder die Trennungsgebühr

(der Trennungszuschuß) erst von dem Tag an

flüssiggemacht, der zwei Monate vor der Geltendmachung

des Anspruches liegt.

(3) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht

vor Antritt der Dienstreise, der Dienstzuteilung

oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in

der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf

die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen

Ausmaß zu gewähren; bei Reisen in das Ausland

besteht kein Anspruch auf Gewährung von

Vorschüssen in einer bestimmten Währung. Ein

Vorschußrest kann von den Bezügen des Beamten

hereingebracht werden. Der Beamte kann

verhalten werden, einen Vorschußrest in der

Währung zurückzuerstatten, in der er den Vorschuß

erhalten hat.

(4) Die Abs. 1 und 3 finden auf die Fälle des

§ 31 sinngemäß Anwendung.

(5) Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1

und 2 ist nur zulässig, wenn der Beamte glaubhaft

macht, daß er durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden

verhindert war, die Frist einzuhalten.

In anderen Fällen kann das Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen eine Teilvergütung gewähren.

§ 37. (1) Der Amtsvorsund hat die Reiserechnung

einzusehen und auf ihr zu vermerken,

ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise

(Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine

Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen

dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies

gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.

(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit

der Angaben in der Reiserechnung, der Amtsvorstand

für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten

Vermerkes verantwortlich.

§ 38. Die anweisende Dienststelle überprüft

die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug

die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.

II. HAUPTSTÜCK.

Sonderbestimmungen.

Gendarmeriedienst.

§ 39. Der normale Sicherheitsdienst und Patrouillendienst

im Überwachungsrayon begründet

einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann,

wenn die mit der Dienstleistung verbundene

Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle

acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede

in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine

Nächtigungsgebühr.

§ 40. Die im § 4 festgesetzten Gebühren kommen

dem Gendarmeriebeamten nach Maßgabe

der besonderen, hinsichtlich der Benützung des

Vorspannes und der vorübergehenden Einquartierung

jeweils geltenden Verfügungen zu.

§ 41. Einlieferungen und Vorführungen sind

in der niedrigsten Wagen(Schiffs)klasse des Massenbeförderungsmittels

zu bewirken. Zur Rückreise

nach der Einlieferung oder Vorführung gebührt

dem Gendarmeriebeamten die seiner Gebührenstufe

zukommende Wagen(Schiffs)klasse.

§ 42. Die Teilnahme an der gendarmeriefachlichen

Grundausbildung in Gendarmerieschulen

oder bei Landesgendarmeriekommanden begründet

nur den Anspruch auf die Reisekostenvergütung

und die Reisezulage für die Reisebewegung

vom tatsächlichen Wohnort in den

Schulort und von diesem nach Beendigung der

Ausbildung in den zugewiesenen Dienstort.

Organe der Bundespolizeibehörden.

§ 43. Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

bei Wachebeamten und bei den rechtskundigen

Beamten der Bundespolizeibehörden,

die gemeinsam mit Wachebeamten eingesetzt

werden, keinen Anspruch auf Reisezulage.

§ 44. Die Bestimmungen der §§ 41 und 42

finden auf die Wachebeamten der Bundespolizeibehörden

sinngemäß Anwendung.

Richter.

§ 45. Für Richter ohne bestimmten Dienstort,

Hilfsrichter und Richteramtsanwärter tritt bei

Anwendung des I. Hauptstückes an die Stelle

des Dienstortes der ständige Verwendungsort.

§ 46. Die Übersiedlungsgebühren und die

Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen,

wenn ein Richter gemäß § 6 lit. a des

Gesetzes vom 21. Mai 1868, RGBL Nr. 46

(Richterdisziplinargesetz), versetzt wurde.

Justizwachebeamte und Jugenderzieher an

Justizanstalten.

§ 47. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe

der Justizanstalt, und zwar sowohl bei

der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und

Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und

auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der

Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.

(2) Die für diese Dienste allenfalls anfallenden

Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.

(3) Wenn ausnahmsweise die Benützung eines

Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses

auch tatsächlich benützt wird, gebührt der Ersatz

des Fahrpreises für die niedrigste Klasse dieses

Massenbeförderungsmittels.

§ 48. Eskorten sind in der niedrigsten Wagen(Schiffs)klasse

des Massenbeförderungsmittels zu

bewirken; zur Rückreise nach Durchführung der

Eskorte gebührt dem Beamten die seiner Gebührenstufe

zukommende Wagen(Schiffs)klasse;

Lehrer.

§ 49. Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen

sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.

Bodenschätzung.

§ 50. Für die bei der Bodenschätzung verwendeten

Beamten gilt § 64 sinngemäß.

Spielbankaufsicht.

§ 51. Die Tagesgebühr der mit der Spielbankaufsicht

betrauten Beamten der Dienststelle für

Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt abweichend von den Bestimmungen

des § 13 geregelt werden.

Steueraufsicht.

§ 52. Die den „Dienstort" und die „Dienststelle"

betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes

haben ohne Rücksicht auf die abweichenden

Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift

über den „Standort" sinngemäß auch für die

Steueraufsicht zu gelten.

Zollwache.

§ 53. Die den „Dienstort" und die „Dienststelle"

betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes

haben ohne Rücksicht auf die abweichenden

Bestimmungen der Zollwachvorschrift

über den „Standort" sinngemäß auch für die

Zollwache Geltung.

§ 54. (1) Vorpassen und Streifungen (Patrouillen)

geben weder auf die Benützung eines

Beförderungsmittels noch auf das Kilometergeld

Anspruch.

(2) Wenn jedoch der Vollzug dieser Dienstverrichtungen

im Grenzdienst die Nächtigung

und einen mehrtägigen Aufenthalt in einer

außerhalb des Standortes gelegenen Unterkunftsstätte

(Blockhaus, Schutzhütte u. dgl.) erfordert,

sodaß letztere den Ausgangspunkt der eigentlichen

Dienstverrichtung bildet, gebührt für den

Weg vom Standorte zu dieser Unterkunft und

zurück, wenn er einfach mehr als zwei Kilometer

beträgt, das Kilometergeld.

(3) Streifungen und Vorpassen außerhalb des

Standortes begründen einen Anspruch auf Tagesgebühr

nur dann, wenn die mit der Dienstleistung

verbundene Dauer der Abwesenheit

von der Dienststelle acht Stunden übersteigt;

hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene

Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.

§ 55. Im Falle der Mitversehung des Steueraufsichtsdienstes

oder sonstiger übertragener

Dienstverrichtungen durch Zollwachbeamte bei

Streifungen (Patrouillen) besteht für diese

Dienstleistungen kein Anspruch auf eine besondere

Entschädigung.

§ 56. (1) Bei Erhebungen wegen Übertretung

von Abgabenvorschriften, bei Einlieferungen

oder bei Mitwirkung zur Aufrechterhaltung der

öffentlichen Sicherheit gebührt kein Kilometergeld.

(2) Die Bestimmungen der §§ 41 und 42 finden

auf Zollwachbeamte sinngemäß Anwendung.

Salinen.

§ 57. Die Beamten der Salinen erhalten für

die Befahrung von Gruben keine Entschädigung

nach § 11 Abs. 6.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten.

§ 58. Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben und Anstalten, mit Ausnahme

der Österreichischen Bundesforste, verwendet

werden, gilt der Bereich des Betriebes

oder der Anstalt als Dienststelle.

§ 59. Den Beamten der Landeshengstenstallämter,

die während der Beschälperiode in Beschälstationen

verwendet werden, gebührt im

allgemeinen für die Dauer dieser Verwendung

keine Reisezulage. Nur verheiratete Beamte,

die infolge dieser Verwendung nachweislich einen

getrennten Haushalt führen, haben Anspruch auf

die halbe Tagesgebühr.

Wildbach- und Lawinenverbauung und Waldstandsaufnahme.

§ 60. Für technische Beamte der Wildbach- und

Lawinenverbauung und für Beamte, die die

Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 64 sinngemäß

anzuwenden.

Agrardienst.

§ 61. (1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen

und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst,

die als regelmäßige Dienstverrichtungen

anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen

sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.

(2) Für technische Beamte im Agrardienst ist

bei Durchführung der Feldarbeit § 64 sinngemäß

anzuwenden.

Österreichische Bundesforste.

§ 62. Für die Beamten der Österreichischen

Bundesforste richten sich die Vergütungen bei

Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort,

Dienstzuteilungen und Versetzungen nach besonderen

Vorschriften.

Eichdienst.

§ 63. Die für die Vornahme eich technischer

Amtshandlungen und für die Durchführung eichpolizeilicher

Überprüfungen im Dienstort außerhalb

der Dienststelle anfallenden Gebühren sind

in besonderen Vorschriften geregelt.

Vermessungsdienst.

§ 64. (1) Den Beamten des Vermessungsdienstes

gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer

Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse

zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der

technischen Begehungen im Gelände an Stelle

des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung

von 12 S.

(2) Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein

Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke

erreicht wurde

(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt

ein besonderer Zuschlag in der Höhe von

25 v. H., wenn der Beamte in mehr als 1000 m

Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied

von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen

Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof

u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen

muß.

Wasserbaudienst.

§ 65. Für die Beamten des Wasserbaudienstes

tritt bei Anwendung des § 13 an die Stelle des

politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei

gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes

die dauernd zugewiesene Dienststrecke

als Dienststelle.

§ 66. Das Schiffspersonal des Wasserbaudienstes

erhält für die Zeitdauer seiner Einschiffung

auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten,

falls diese außerhalb des Bauleitungsbereiches des

Beamten eingesetzt sind, an Stelle der Reisezulage

eine monatliche Bauschvergütung in Höhe

des 30fachen der nach dem 31. Tage zustehenden

Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 2.

Straßenbaudienst.

§ 67. (1) Für die den Beamten des Straßenwetterdienstes

obliegenden Dienstverrichtungen

gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als

Dienststelle.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes

bei Dienstverrichtungen im Bereich

ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren

anfallen, bestimmt das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen.

Post- und Telegraphenverwaltung.

§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen im

Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung an

Stelle der in den Abschnitten I bis V des

I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere

Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige

Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen.

(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des

§ 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme

eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes

der Verwendungsort.

III. HAUPTSTÜCK.

Vertragsbedienstete.

§ 69. Die Bestimmungen des I., II. und IV.

Hauptstückes finden auf die Vertragsbediensteten

des Bundes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung,

daß die Vertragsbediensteten folgenden

Gebührenstufen zugewiesen werden

Gebührenstufe Personenkreis

1 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas

II; Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen

c und d, ferner der Entlohnungsgruppe

c bis einschließlich der

Entlohnungsstufe 11;

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

1 3 des Entlohnungsschemas II L;

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

1 3 des Entlohnungsschemas I L

bis einschließlich der Entlohnungsstufe

12;

2 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

c ab der Entlohnungsstufe 12

und der Entlohnungsgruppe b;

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

1 3 des Entlohnungsschemas I L

ab der Entlohnungsstufe 13.; Vertragsbedienstete

der Entlohnungsgruppe 1 2

des Entlohnungsschemas II L; Vertragsbedienstete

der Entlohnungsgruppe 1 2

des Entlohnungsschemas I L bis einschließlich

der Entlohnungsstufe 11;

3 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

a;

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

1 2 des Entlohnungsschemas I L

ab der Entlohnungsstufe 12; Vertragsbedienstete

der Entlohnungsgruppe 1 1

des Entlohnungsschemas II L und des

Entlohnungsschemas I L.

IV. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 70. (1) Wenn verheiratete Beamte aus nicht

in ihrer Person gelegenen Gründen gezwungen

sind, außerhalb des Dienstortes zu wohnen, kann

ihnen zur teilweisen Abgeltung der Fahrtauslagen

für die tägliche Fahrt vom Wohnort in

den Dienstort und zurück ein Zuschuß bewilligt

werden.

(2) Der Zuschuß ist mit dem 60 S übersteigenden

Teil der für einen Kalendermonat tatsächlich

aufgewendeten notwendigen Fahrtauslagen zu

bemessen.

(3) Der Zuschuß nach Maßgabe der Abs. 1

und 2 kann bis zum Erlangen einer Wohnung

am Dienstort gewährt werden. Von der Gewährung

des Zuschusses ausgeschlossen sind Beamte,

die nach dem 31. Dezember 1953 in den

Bundesdienst aufgenommen wurden.

§ 71. Die auf Grund des § 3 des Gesetzes vom

22. August 1945, StGBl. Nr. 134 (Beamten-

Überleitungsgesetz), den Beamten flüssiggemachten

Vorschüsse auf die Reise- und Übersiedlungsgebühren

gelten die Ansprüche nach dieser Verordnung

für die Zeit bis zu ihrem Inkrafttreten

ab.

§ 72. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom 30. Dezember 1947, BGBl.

Nr. 229, über die gerichtlichen Zehr- und Ganggelder

in der geltenden Fassung, sowie die Verordnung

der Bundesregierung vom 23. August

1949, BGBl. Nr. 218, über Nebengebühren der

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen

örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen sind,

bleiben unberührt.

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