133. Verordnung: Reisegebührenvorschrift 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, und des § 22 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/
1948, wird verordnet
I. HAUPTSTÜCK.
Gemeinsame Bestimmungen.
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Gehaltsüberleitungsgesetz)
— im folgenden kurz Beamte genannt
— haben nach Maßgabe dieser Verordnung
Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes,
der ihnen
a) durch eine Dienstreise,
b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
c) durch eine Dienstzuteilung,
d) durch eine Versetzung
erwächst.
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes
besteht, soweit
a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines
zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels,
durch eine dienstlich unbegründete
Verlängerung der Dauer der
Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen
Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen
oder auf eine sonstige Weise
dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand
verursachen würde,
b) als der Zweck der Dienstverrichtung infolge
einer durch Disziplinarerkenntnis
festgestellten Verletzung der Amtspflichten
nicht erreicht worden ist.
(3) Der Beamte hat auch dann Anspruch auf
Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht
vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen
von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung
entfallenden Gebühren verrechnet werden.
§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung
liegt vor, wenn sich ein Beamter zur
Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages
oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen
außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes
der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und
die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem
Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise
gilt auch
a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener
Fachprüfungen,
b) die Reise zum und vom nächstgelegenen
Nächtigungsort, falls die Nächtigung im
Ort der auswärtigen Dienstverrichtung
nachweislich nicht möglich ist,
c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes
die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung
und zurück.
(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im
Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein
Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten
Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion
im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle
begibt und die Wegstrecke von
der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle
mehr als zwei Kilometer beträgt.
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung
liegt vor, wenn ein Beamter an einem
anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle
zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen
wird und für die Dauer dieser Verwendung
entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser
Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der
zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung
liegt vor, wenn der Beamte in einem
neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung
gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten
des Bundes in das öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel
des Dienstortes.
(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist
die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt,
der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen
ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders
großer räumlicher Ausdehnung kann das Bundeskanzleramt
festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte
Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.
§ 3. (1) Die Beamten werden folgenden Gebührenstufen
zugewiesen
(2) Für die Einteilung in eine der Gebührenstufen
ist die Dienstpostengruppe, Verwendungsgruppe,
Standesgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe
maßgebend, der der Beamte zur Zeit
der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung
im Dienstort oder seiner Übersiedlung angehört.
ABSCHNITT II.
Dienstreisen.
§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten
1. die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die
Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen
Reise- und Dienstgepäcks mit einem
Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen
der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung,
die Kosten der Benützung anderer
Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für
Wegstrecken (Kilometergeld);
2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung
des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft,
sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für
die in den folgenden Bestimmungen keine besondere
Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt
die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.
UNTERABSCHNITT A.
Reisekostenvergütung.
§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der
Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der
der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte
von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung
der Reisebewegung Gebrauch zu machen,
wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer
voraussehen läßt und ein damit
verbundener Mehraufwand die Kosten der durch
die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung
nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt
der Ersatz der Kosten für die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches
nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke
von der Dienststelle zum Bahnhof mehr als zwei
Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.
§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne
dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel,
das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten
Orten (Ortsteilen) dient und. dessen Inanspruchnahme
mehreren Personen gleichzeitig,
jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung
eines allgemein festgesetzten Fahrpreises
offen steht. Schnellzüge dürfen für Entfernungen
bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung
der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze
dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge
und Flugzeuge in der Kegel nur bei Dienstreisen
in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit
benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies
die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister
erforderlich.
(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung
zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit
und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt,
ist der Beamte verpflichtet, auch die in der
Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden
Massenbeförderungsmittel zu benützen.
(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere
Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so
dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten
Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung
der Eisenbahn.
(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden
Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen
Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu
machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus
welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem
benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt
ist, gebührt keine Vergütung.
§ 7. (1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn
zurückgelegt werden, gebührt
1. den in die Gebührenstufen 1 und 2 eingeteilten
Beamten die Vergütung nach der
3. Wagenklasse,
2. den in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingeteilten
Beamten mit Ausnahme der unter der
folgenden Ziffer 3 bezeichneten, die Vergütung
nach der 2. Wagenklasse,
3. den Beamten der allgemeinen Verwaltung
der Dientspostengruppe I und den Richtern der
Standesgruppe 6 bis 8 die Vergütung nach der
1. Wagenklasse.
Beamten der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
B und leitenden Wachebeamten,
denen nicht ohnehin auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen der Anspruch auf die 2. Wagenklasse
zusteht, gebührt die Vergütung für diese
Wagenklasse, wenn sie aus dienstlichen Gründen
in Uniform reisen und die 2. Wagenklasse benützen.
(2) Wird im benützten Zug die gebührende
Wagenklasse nicht geführt, so darf der Beamte
nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren,
tatsächlich geführten Wagenklasse verrechnen.
(3) Sind an einer Dienstreise mehrere Beamte,
die auf verschiedene Wagenklassen Anspruch
haben, beteiligt und bestätigt der Leiter der die
Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr
Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus
zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist,
so dürfen die Beteiligten, die nur auf eine
niedrigere Wagenklasse Anspruch haben, die
höhere Wagenklasse verrechnen, wenn sie diese
benützen.
§ 8. (1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt
werden, gilt § 7 Abs. i erster Satz
sinngemäß.
(2) Werden die gebührenden Schiffsklassen
nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung
nach der nächstniedrigeren, tatsächlich
geführten Schiffsklasse verrechnen.
(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse
nicht möglich, so darf die Dienststelle eine
höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der
Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.
§ 9. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der
Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene
Flugzeug vergütet.
§ 10. (1) Die. Benützung von Beförderungsmitteln,
die nicht Massenbeförderungsmittel im
Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur
durch die Benützung dieses Beförderungsmittels
der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht
und so der Zweck der Dienstverrichtung
erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten,
soweit nicht in den folgenden Absätzen
etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich
aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem
solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so
haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe
der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines
eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung
an Stelle der sonst in Betracht
kommenden Reisekostenvergütung nur dann,
wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß
die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im
Dienstesinteresse liegt. Die Höhe solcher Entschädigungen
und allfällige vom Beamten zu erfüllende
Bedingungen werden vom Bundes-
kanzleramt einvernehmlich mit dem Bundesministerium
für Finanzen unter Berücksichtigung
der jeweiligen Anschaffungs- und Haltungskosten
festgelegt.
(3) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades
gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld
(§ 11).
(4) Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich
zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges
gebührt keine Reisekostenvergütung.
(5) Bei Benützung eines dem Beamten zur
Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die
Bestimmungen über das Kilometergeld mit der
Maßgabe, daß die Entschädigung 25 v. H. des
Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung
des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln
ersetzt werden. Die bei der
Berechnung des Teiles des Kilometergeldes sich
ergebenden Beträge werden auf durch S 0'10 teilbare
Beträge aufgerundet.
(6) Patrouillengange und Dienstgänge der
Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane,
sowie Zustellgänge aller Art begründen
keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach
Abs. 2 bis 5.
§ 11. (1) Wenn bei einer Dienstreise mangels
eines Massenbeförderungsmittels oder . anderer
Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als
zwei Kilometer zu Fuß zurückgelegt werden
müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld.
Das Kilometergeld beträgt für die auf solche An
an einem Kalendertag zurückgelegten Wegstrecken
i) für den ersten bis fünften Kilometer je
S 070,
b) ab dem sechsten Kilometer je S 1'40.
Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken,
für die das Kilometergeld gebührt, ist die
kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist
die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für
die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar,
so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine
Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für
einen Kilometer zu leisten.
(2) Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn
ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden
ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt
werden kann oder durch die Zurücklegung der
betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines
Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise
wesentlich abgekürzt wird.
(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 6 finden
auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.
(4) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke
von einem Kilometer ein Höhenunterschied von
75 Metern im An- oder Abstieg.
(5) Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung
im Gelände erforderlich, so gebührt für
jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung
in der Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 1
lit. a.
(6) Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung
von Gruben erforderlich, so gebührt
für jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des
Kilometergeldes eine Vergütung in der Höhe
von 5 S.
§ 12. (1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck
werden vergütet bei Dienstreisen in der
Dauer von
mehr als 30 Tagen für 30 kg,
mehr als 14 Tagen für 20 kg,
mehr als 7 Tagen für 10 kg.
Richten sich die Beförderungskosten nach der
Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäcksstücke,
20 kg und 10 kg als ein Gepäckstück.
(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben
Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen
einschließen, werden nur die Kosten der
Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen
(Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.
(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen
Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die
Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen
Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von
20 v. H. des Kilometergeldes. Die bei der Berechnung
des Zuschlages sich ergebenden Beträge
werden auf durch S 0'10 teilbare Beträge aufgerundet.
(4) Als Vergütung für die Beförderung des nach
Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom
Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag
von je 4 S.
(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks
ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme
eines Dienstgepäcks größeren Umfanges
erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die
Dauer der Reise und auf die Entfernung die für
seine Fortbringung tatsächlich erwachsenen Auslagen
vergütet; werden für Strecken, für die das
Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet,
so gebührt die Vergütung nach Abs. 3.
Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks
ist amtlich zu bestätigen.
UNTERABSCHNITT B.
Reisezulage.
§ 13. (1) Die Reisezulage beträgt
(2) Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet
a) für die Dauer der Reisebewegung. (Hinreise,
Weiterreise, Rückreise), ausgenommen
die Reisebewegung gemäß Abs. 3 lit. a;
b) für die ersten 14 Tage des Aufenthaltes in
derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen
innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen
Gebiet der Dienstort oder der Ort der
Dienstzuteilung des Beamten liegt (Bezirksreisen),
jedoch nur dann, wenn hiebei ein
Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.
(3) Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet
a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise,
Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen,
bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr
erwächst;
b) für die Zeit ab dem 15. Tag des Aufenthaltes
in derselben Ortsgemeinde; ferner
für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen
dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr
erwächst.
(4) Landeshauptstädte und Städte mit eigenem
Statut gelten nicht als politischer Bezirk im
Sinne dieser Verordnung, so daß Dienstreisen in
die angrenzenden politischen Bezirke oder umgekehrt
als Bezirksreisen gelten. Dagegen gilt das
Gebiet der Bundeshauptstadt Wien -als ein
politischer Bezirk. Wenn eine in der Bundeshauptstadt
Wien gelegene Dienststelle ausschließlich
für einen an Wien angrenzenden politischen
Bezirk zuständig ist, gelten Dienstreisen von der
Dienststelle in diesen politischen Bezirk und
Dienstreisen eines Beamten aus diesem politischen
Bezirk zu der in Wien gelegenen Dienststelle als
Bezirksreisen.
(5) Führt eine Dienstreise innerhalb eines Zeitraumes
von vierzehn Tagen seit Beendigung eines
Aufenthaltes in einer Ortsgemeinde in dieselbe
Ortsgemeinde, so gilt für die Feststellung, nach
welchem Tarif die Tagesgebühr zu berechnen ist,
der neuerliche Aufenthalt als Fortsetzung des
früheren Aufenthaltes.
(6) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn
die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein
Drittel der Tagesgebühr.
(7) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen
unvermeidbaren Auslagen für die in
Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm
zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann
ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur
Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen,
höchstens aber bis zu 120 v. H. der Nächtigungsgebühr
gewährt werden. Jahreszeitlich bedingte
Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in
dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert
in Rechnung gestellt werden.
§ 14. (1) Für die in die Zeit der Dienstreise
fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Beamten
die Reisezulage wie für Werktage. Der
Beamte ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages
oder Feiertages wegen den Beginn der
Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung
und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.
(2) Der Beamte, der während der Dienstreise
durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung
der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung
der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren
oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch
auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das
Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten
Dienststelle sofort anzeigt und die Art
und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung
durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für
die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt
dem Beamten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr.
Der Anspruch nach diesem Absatz
besteht nicht, wenn der Beamte die Dienstverhinderung
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat.
(s) Stirbt der Beamte während der Dienstreise,
so werden die Kosten der Überführung seiner
Leiche vom Bund getragen, wenn die Überführung
in den ständigen Wohnort oder in einen
nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes
erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den
die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort
größer als die des Sterbeortes vom ständigen
Wohnort, so werden die Kosten der Überführung
nur für die kürzere Strecke vergütet.
§ 15. (1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch
eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den
Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für
die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung
oder in den Dienstort und weiters
für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort
oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt,
für die Reise dorthin. Für die Rückreise in
einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt
die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe
der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.
(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage
vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung
vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt
der Beendigung der Reisebewegung, für
die Reisekostenvergütung gewährt wird. Für die
Zeit, in der sich der Beamte während der Urlaubsunterbrechung
im Dienstort aufhält, gebührt
keine Reisezulage.
(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort
gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen
im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch
die Dienstverrichtung auf mehr als einen
Kalendertag, so gebührt dem Beamten die Reisezulage
wie bei Dienstreisen.
§ 16. (1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom
Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des
Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.
(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel
begonnen oder beendet und
ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer
vom Bahnhof entfernt, so gilt
a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle
der Zeitpunkt, der dreiviertel Stunden
vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des
Massenbeförderungsmittels liegt,
b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der
Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe
Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit
des Massenbeförderungsmittels liegt.
(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel
begonnen oder beendet und
ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom
Bahnhof entfernt, so gilt
a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle
der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde
zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof
erforderlichen Zeit vor der fahrplanmäßigen
Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels
liegt,
b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der
Dienststelle der Zeitpunkt, der eine Viertelstunde
zuzüglich der für den Weg vom
Bahnhof erforderlichen Zeit nach der tatsächlichen
Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels
liegt.
(4) Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln,
die in größeren Städten den Verkehr
innerhalb des Ortes vermitteln, gelten als Bahnhof
im Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann, wenn
diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur
Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen
Ortes der Dienstverrichtung benützt
wurden.
(5) In den. Fällen, in denen der Beamte die
Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder
nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die
Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des
Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in
dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder
wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt
und Endpunkt seiner Reise gewesen
wäre.
§ 17. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden
der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile
bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für
Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden
gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden
zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von
mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden
gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden
Beträge werden auf durch S 0'10 teilbare Beträge
aufgerundet.
(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr
wird einheitlich nach der Gesamtdauer der
Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das
Ausmaß der gemäß § 13 Abs. 2 nach Tarif I abzugeltenden
Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende
Rest wird nach Tarif II abgegolten.
§ 18. (1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte
Nacht (§ 6 Abs. 2) gebührt, sofern im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine
Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der
Tagesgebühr gewährt.
(2) Für die zur Hinreise in den Ort der
Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in
den Dienstort verwendete Zeit gebührt die
Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor
zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach
zwei Uhr beendet wird.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt,
wenn
a) die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem
Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder
die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis
enthalten sind,
b) eine Dienstreise in Orte führt, von denen
aus der Dienstort unter Benützung eines
Massenbeförderungsmittels innerhalb einer
Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden
kann, ohne daß durch die Rückreise eine
ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert
wird. In diesen Fällen tritt an die
Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung.
§ 19. Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen
Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in
seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die
Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die
Bestimmungen über Dienstverrichtungen im
Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im
Wohnort die Wohnung als Dienststelle.
ABSCHNITT III.
Dienstverrichtungen im Dienstort.
§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort
gebührt dem Beamten
1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes
II, Unterabschnitt A, der Ersatz der
Kosten für die -notwendige Benützung eines
Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld
sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung
des erforderlichen Dienstgepäcks;
2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der
ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der
Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt;
übersteigt die Dauer des ununterbrochenen
Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei
Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer
des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden,
so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.
Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge
werden auf durch S 0'10 teilbare Beträge aufgerundet.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen
begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort
außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden
und als regelmäßige und in der Natur des
Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen
sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung
nach Abs. 1.
(4) Beamten, auf die die Bestimmung des Abs. 3
Anwendung findet, kann im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen eine besondere Vergütung
zuerkannt werden.
ABSCHNITT IV.
Pauschalierung.
§ 21. (1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr
Dienstreisen oder Dienstverrichtungen
im Dienstort auszuführen haben, kann das zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen an Stelle der zukommenden
Gebühren gegen jederzeitigen
Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese
Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder
für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen,
daß sie in keinem Fall über das Ausmaß
der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren
hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der
Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die
Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig
abzuändern.
(3) Neben der Bauschvergütung erhalten die
Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden
Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder
Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für
die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.
(4) Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei
Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er
eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung
— abgesehen von dem Falle des normalmäßigen
Erholungsurlaubes — vertreten, so
wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.
ABSCHNITT V.
Dienstzuteilung.
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der
Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die
Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der
Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit
der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit
der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der
Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit
dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung.
§ 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt
Die Zuteilungsgebühr kann ab dem 31. Tag
von 25 v. H. bis auf 50 v. H. der Tagesgebühr
nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr erhöht
werden, wenn der Beamte ein Kind in seinem
Haushalt ganz oder teilweise versorgt.
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die
Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen
für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof
zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht
mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die
Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige
Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte
an Stelle der Zuteilungsgebühr
a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die
Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung
eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Zuteilungsort,
höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende
Nächtigungsgebühr ;
b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die
Dauer der Abwesenheit vom Wohnort
zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die
Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so
gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr,
übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf
Stunden, so gebührt ein Drittel dieser
Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden
Beträge werden auf durch S 0'10
teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit
vom Wohnort gilt die Zeit zwischen
der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels
im Wohnort und der
tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels
im Wohnort.
(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während
der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die
Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort
gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er
weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf
die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren
einen Anspruch.
§ 23. (1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die
Dauer
a) eines Urlaubes,
b) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom
Dienst.
(2) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus
bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise
keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr
nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise
nach § 17 Abs. 1 ein Drittel der Tagesgebühr
an, so verbleiben dem Beamten zwei
Drittel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fallen
für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 zwei
Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem
Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach § 22
Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1
eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr
nach § 22 Abs. 2. Diese Bestimmungen
gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und des
Abs. 2 werden dem Beamten die für die Beibehaltung
der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden
nachgewiesenen Auslagen bis zum
Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22
Abs. 2 ersetzt.
(4) Wird ein Beamter innerhalb eines Zeitraumes
von vierzehn Tagen seit Beendigung
einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde
einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt,
so gilt für die Feststellung, in welcher
Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die
neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der
früheren.
(5) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach
§ 22 Abs. 2 entfällt, wenn dem Beamten aus
Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich
eine Unterkunft angewiesen wird.
§ 24. Im Bezug eines Haushaltungszuschusses
stehende Beamte, die länger als drei Monate
dienstzugeteilt sind, erhalten nach je 90 Tagen
der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe. Diese
besteht aus der Reisekostenvergütung für die
Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort
für den Beamten oder ein Familienmitglied.
Dem Familienmitglied gebührt dieselbe
Wagen(Schiffs)klasse wie dem Beamten.
ABSCHNITT VI.
Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen
im Ausland.
§ 25. (1) Dienstreisen in das Ausland dürfen
nur mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes
angeordnet werden. Diese Einschränkung gilt
nicht für regelmäßig wiederkehrende Reisen von
Beamten der vom Bundeskanzleramt bestimmten
Beamtengruppen.
(2) Für Dienstreisen in das Ausland, für
Dienstreisen von im Ausland gelegenen Dienststellen
(Dienstverrichtungsstellen) aus, für
Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzstationen
und für Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet
setzt das Bundeskanzleramt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen die Höhe der Reisekostenvergütung
und die Höhe der Reisezulage allgemein oder im
Einzelfall fest.
(3) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung
und Reisezulage richtet sich nach den Bestimmungen
der Abschnitte I, II und VII. Die Bestimmungen
der Abschnitte III bis V finden bei
Dienstverrichtungen im Ausland nicht Anwendung.
(4) Die notwendigen Anschaffungskosten für
den Reisepaß einschließlich eines Betrages von
5 S für das Lichtbild und die Kosten von Sichtvermerken
sind dem Beamten zu ersetzen.
§ 26. (1) Die Reisezulage nach §. 25 Abs. 2 gebührt
für die im Ausland zugebrachte Zeit.
Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung
der Reisezulage unberücksichtigt bleiben, sind
der Reisezulage im Inland zuzurechnen. Bei
Dienstreisen nach inländischen Orten, zu deren
Erreichung die Reise über ausländisches Gebiet
führt, erhalten die Beamten die Reisezulage in
dem für das Inland geltenden Ausmaß.
(2) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach
dem für den Ort der Nächtigung geltenden Ansatz.
Wird die Nacht zur Reisebewegung verwendet,
so richtet sich die Nächtigungsgebühr
nach dem Lande, das während des überwiegenden
Teiles der Nacht durchfahren wird.
ABSCHNITT VII.
Versetzung.
§ 27. (1) Der Beamte, der an einen anderen
Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf
Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung
vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort
verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist
der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes
nicht in den neuen Dienstort, sondern in
einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch
an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr
der Anspruch auf Trennungszuschuß, so
gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach
der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt,
an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz
(§ 29) und der Frachtkostenersatz
(§ 30).
(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren
und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß)
besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Beamte
die Versetzung erbeten hat. Diese Einschränkung
gilt nicht, wenn sich der Beamte um
einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben
hat.
(3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren
besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei
der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher
Beamter.
§ 28. Übersiedlungsgebühren sind
a) der Reisekostenersatz,
b) der Frachtkostenersatz,
c) die Umzugsvergütung,
d) die Mietzinsentschädigung.
§ 29. (1) Als Reisekostenersatz gebührt dem
Beamten
a) für seine Person die Reisekostenvergütung
und die Rebezulage für die Reise in den
neuen Dienstort,
b) für den Ehegatten und für die in seiner
Obsorge stehenden Kinder, für die der
Beamte nach § 12 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
eine Kinderzulage oder eine Aushilfe
bezieht, der Ersatz des tarifmäßigen
Fahrpreises des Massenbeförderungsmittels
für die Strecke vom bisherigen Wohnort
in den neuen Wohnort. Den Familenmitgliedern
gebührt dieselbe Wagen(Schiffs)klasse
wie dem Beamten.
(2) Bei Versetzungen im Ausland oder vom
Ausland in das Inland können Kinder, für die
der Beamte eine Kinderzulage oder Aushilfe
nicht mehr bezieht, den in Abs. 1 lit b genannten
Kindern gleichgestellt werden, wenn der Beamte
bei der Versetzung in das Ausland den
Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat.
(3) Der verheiratete Beamte erhält zum Reisekostenersatz
einen Zuschuß in der Höhe einer
Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr,
wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden
ist.
§ 30. (1) Dem Beamten werden die tatsächlichen
Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes
einschließlich allfälliger Zu- und Abstreifkosten
ersetzt (Frachtkostenersatz), soweit das
Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes
nicht übersteigt. Hiebei sind verwitwete und
geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung
übersiedeln, den verheirateten Beamten
gleichzuhalten. Der Frachtkostenersatz
darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht
mit ihm gemeinsam übersiedelt, keine Erhöhung
erfahren.
(2) Bei ledigen Beamten, die mit eigener Wohnungseinrichtung
übersiedeln, erhöhen sich die
Höchstansätze des Gewichtes auf das Dreifache;
eine weitere Erhöhung kann bei Übersiedlungen
vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das
Inland oder im Ausland zugestanden werden.
§ 31. (1) Wenn der Beamte verpflichtet wird,
ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung
zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz.
Er wird ihm auch dann gewährt,
wenn der Beamte aus einer Dienstwohnung
binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung,
sie zu benützen, übersiedelt.
(2) Verlegt ein Beamter binnen sechs Monaten
nach dem Ausscheiden aus dem Dienststande
seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes,
so kann ihm die Reisekostenvergütung
und der Frachtkostenersatz vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt ganz oder zum Teil gewährt
werden, wenn an der Räumung der bisherigen
Wohnung ein dienstliches Interesse besteht.
Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei
einem Wohnungswechsel im Dienstort der
Frachtkostenersatz bewilligt werden.
(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen
Familienmitgliedern eines Beamten,
der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt,
wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach
dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.
(4) Abs: 2 findet auch auf versorgungsberechtigte
Familienmitglieder nach einem im Dienststand
oder im Ruhestand verstorbenen Beamten
sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung
binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen
können in berücksichtigungswürdigen Fällen
vom zuständigen Bundesministerium verlängert
werden.
§ 32. (1) Zur Bestreitung sonstiger mit der
Übersiedlung verbundener Auslagen gebührt
dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung des ledigen Beamten
beträgt 20 v. H., die eines verheirateten kinder-
losen Beamten 50 v. H., die eines verheirateten
Beamten, der im Bezug einer Kinderzulage oder
Aushilfe für ein oder zwei Kinder steht, 80 v. H.,
die eines verheirateten Beamten, der im Bezuge
einer Kinderzulage oder Aushilfe für mehr als
zwei Kinder steht, 100 v. H. des Monatsbezuges
im Zeitpunkt der Übersiedlung.
(3) Ein verheirateter Beamter, der allein übersiedelt
und nicht gleichzeitig seinen Haushalt in
den neuen Dienstort verlegt, erhält zunächst
eine Umzugsvergütung von 20 v. H. des Monatsbezuges.
Den Unterschied auf die nach Abs. 2
gebührende Umzugsvergütung erhält der Beamte
nach Durchführung der Übersiedlung seines
Haushaltes in den neuen Dienstort.
(4) Bei einer Versetzung vom Inland in das
Ausland, vom Ausland in das Inland oder im
Ausland beträgt die Umzugsvergütung für ledige
Beamte 30 v. H., für verheiratete kinderlose Beamte
80 v. H., für Beamte, die im Bezuge einer
Kinderzulage oder Aushilfe für ein oder mehrere
Kinder stehen, 100 v. H. des Auslandsmonatsbezuges.
(5) Verwitwete und geschiedene Beamte sind
den verheirateten Beamten gleichzuhalten.
(6) Bei ledigen Beamten kann die Umzugsvergütung
bis auf 50 v. H. des Monatsbezuges erhöht
werden, wenn der Beamte ein Kind in
seinem Haushalt ganz oder zum Teil versorgt.
§ 33. (1) Die Mietzinsentschädigung gebührt
dem Beamten, wenn er wegen seiner Übersiedlung
in den neuen Dienstort seine bisherige
Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte
und deshalb den Mietzins für eine über den
Tag der vollständigen Räumung der Wohnung
hinausreichende Zeit entrichten muß. Die Entschädigung
umfaßt den Mietzins (einschließlich
der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu
entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage
nach der vollständigen Räumung der Wohnung
beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt
nicht, wenn sich der Beamte durch Weitervermietung
schadlos halten konnte.
(2) In Ausnahmefällen kann das Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen den Ersatz der Kosten
einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit
diese nicht mehr als zwei Jahre dauert, ganz
oder zum Teil bewilligen.
§ 34. (1) Verheiratete Beamte, die Anspruch
auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der
Versetzung in einen anderen Dienstort einen
doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen vom Tage
des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur
Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine
Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der
Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst
verschuldet oder wenn aus den Umständen des
Falles und den persönlichen Verhältnissen des
Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt,
den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung
weiterzuführen.
(2) Beamte, die gemäß § 22 Abs. 2 ab dem
31. Tage der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr
in der Höhe von mehr als 25 v. H.
der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in
Betracht kommen, können den verheirateten
Beamten gleichgestellt werden.
(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten
14 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif
II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus
bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt
im neuen Dienstort 50 v. H. der Tagesgebühr
nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über
diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr
in der Höhe von 30 v. H. der
Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr
für weitere zwei Jahre gewährt werden;
soll die zuletzt bezogene Trennungsgebühr für
einen längeren Zeitraum gewährt werden, so ist
die Zustimmung des Bundeskanzleramtes und
des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich.
(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die
Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen
für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof
zum neuen Dienstort und zurück zusammen
nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch
die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige
Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte
an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß.
Dieser besteht aus
a) dem Ersatz der Fahrtauslagen für die
Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung
eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im neuen Dienstort,
höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden
Nächtigungsgebühr,
b) der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß
der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze,
wenn die Dauer der Abwesenheit vom
Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt
die Dauer der Abwesenheit acht
Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser
Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit
fünf Stunden, so gebührt ein
Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei
der Teilung ergebenden Beträge werden
auf durch S 0'10 teilbare Beträge aufgerundet.
Als Abwesenheit vom Wohnort
gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen
Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im
Wohnort und der tatsächlichen Ankunft
des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden
sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2
und 3 Anwendung.
(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr
und den Trennungszuschuß während
a) einer Dienstreise,
b) einer Dienstzuteilung,
c) eines Urlaubes,
d) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom
Dienst
gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2
sinngemäß.
(7) In den Fällen des Abs. 6 lit. a bis c werden
dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung
im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen
Auslagen bis zum Höchstausmaß der
Nächtigungsgebühr nach Abs. 2 ersetzt.
(8) Werden Beamte während des Bezuges der
Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses
in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch
auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung
des aktiven Dienstverhältnisses. Der
Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in
den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.
§ 35. Für Beamte, die im Bezug der Trennungsgebühr
stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung.
ABSCHNITT VIII.
Rechnungslegung.
§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf
Reisegebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen
im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren
oder auf eine Reisebeihilfe (§§ 24 und 35) mit
einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung
bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates
geltend zu machen, der der Beendigung
der Dienstreise (Dienstverrichtung im
Dienstort, Reise nach §§ 24 und 35) oder der
Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren
erlischt, wenn die Reiserechnung nicht
fristgerecht vorgelegt wird. Ein Vorschuß ist von
Jen Bezügen des Beamten hereinzubringen.
(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder
Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) ist jeweils
nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum
Ende des folgenden Kalendermonates geltend zu
machen. Wird diese Frist versäumt, so wird die
Zuteilungsgebühr oder die Trennungsgebühr
(der Trennungszuschuß) erst von dem Tag an
flüssiggemacht, der zwei Monate vor der Geltendmachung
des Anspruches liegt.
(3) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht
vor Antritt der Dienstreise, der Dienstzuteilung
oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in
der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf
die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen
Ausmaß zu gewähren; bei Reisen in das Ausland
besteht kein Anspruch auf Gewährung von
Vorschüssen in einer bestimmten Währung. Ein
Vorschußrest kann von den Bezügen des Beamten
hereingebracht werden. Der Beamte kann
verhalten werden, einen Vorschußrest in der
Währung zurückzuerstatten, in der er den Vorschuß
erhalten hat.
(4) Die Abs. 1 und 3 finden auf die Fälle des
§ 31 sinngemäß Anwendung.
(5) Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1
und 2 ist nur zulässig, wenn der Beamte glaubhaft
macht, daß er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden
verhindert war, die Frist einzuhalten.
In anderen Fällen kann das Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen eine Teilvergütung gewähren.
§ 37. (1) Der Amtsvorsund hat die Reiserechnung
einzusehen und auf ihr zu vermerken,
ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise
(Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine
Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen
dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies
gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit
der Angaben in der Reiserechnung, der Amtsvorstand
für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten
Vermerkes verantwortlich.
§ 38. Die anweisende Dienststelle überprüft
die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug
die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.
II. HAUPTSTÜCK.
Sonderbestimmungen.
Gendarmeriedienst.
§ 39. Der normale Sicherheitsdienst und Patrouillendienst
im Überwachungsrayon begründet
einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann,
wenn die mit der Dienstleistung verbundene
Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle
acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede
in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine
Nächtigungsgebühr.
§ 40. Die im § 4 festgesetzten Gebühren kommen
dem Gendarmeriebeamten nach Maßgabe
der besonderen, hinsichtlich der Benützung des
Vorspannes und der vorübergehenden Einquartierung
jeweils geltenden Verfügungen zu.
§ 41. Einlieferungen und Vorführungen sind
in der niedrigsten Wagen(Schiffs)klasse des Massenbeförderungsmittels
zu bewirken. Zur Rückreise
nach der Einlieferung oder Vorführung gebührt
dem Gendarmeriebeamten die seiner Gebührenstufe
zukommende Wagen(Schiffs)klasse.
§ 42. Die Teilnahme an der gendarmeriefachlichen
Grundausbildung in Gendarmerieschulen
oder bei Landesgendarmeriekommanden begründet
nur den Anspruch auf die Reisekostenvergütung
und die Reisezulage für die Reisebewegung
vom tatsächlichen Wohnort in den
Schulort und von diesem nach Beendigung der
Ausbildung in den zugewiesenen Dienstort.
Organe der Bundespolizeibehörden.
§ 43. Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
bei Wachebeamten und bei den rechtskundigen
Beamten der Bundespolizeibehörden,
die gemeinsam mit Wachebeamten eingesetzt
werden, keinen Anspruch auf Reisezulage.
§ 44. Die Bestimmungen der §§ 41 und 42
finden auf die Wachebeamten der Bundespolizeibehörden
sinngemäß Anwendung.
Richter.
§ 45. Für Richter ohne bestimmten Dienstort,
Hilfsrichter und Richteramtsanwärter tritt bei
Anwendung des I. Hauptstückes an die Stelle
des Dienstortes der ständige Verwendungsort.
§ 46. Die Übersiedlungsgebühren und die
Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen,
wenn ein Richter gemäß § 6 lit. a des
Gesetzes vom 21. Mai 1868, RGBL Nr. 46
(Richterdisziplinargesetz), versetzt wurde.
Justizwachebeamte und Jugenderzieher an
Justizanstalten.
§ 47. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe
der Justizanstalt, und zwar sowohl bei
der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und
Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und
auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der
Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.
(2) Die für diese Dienste allenfalls anfallenden
Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
(3) Wenn ausnahmsweise die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses
auch tatsächlich benützt wird, gebührt der Ersatz
des Fahrpreises für die niedrigste Klasse dieses
Massenbeförderungsmittels.
§ 48. Eskorten sind in der niedrigsten Wagen(Schiffs)klasse
des Massenbeförderungsmittels zu
bewirken; zur Rückreise nach Durchführung der
Eskorte gebührt dem Beamten die seiner Gebührenstufe
zukommende Wagen(Schiffs)klasse;
Lehrer.
§ 49. Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen
sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.
Bodenschätzung.
§ 50. Für die bei der Bodenschätzung verwendeten
Beamten gilt § 64 sinngemäß.
Spielbankaufsicht.
§ 51. Die Tagesgebühr der mit der Spielbankaufsicht
betrauten Beamten der Dienststelle für
Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt abweichend von den Bestimmungen
des § 13 geregelt werden.
Steueraufsicht.
§ 52. Die den „Dienstort" und die „Dienststelle"
betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes
haben ohne Rücksicht auf die abweichenden
Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift
über den „Standort" sinngemäß auch für die
Steueraufsicht zu gelten.
Zollwache.
§ 53. Die den „Dienstort" und die „Dienststelle"
betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes
haben ohne Rücksicht auf die abweichenden
Bestimmungen der Zollwachvorschrift
über den „Standort" sinngemäß auch für die
Zollwache Geltung.
§ 54. (1) Vorpassen und Streifungen (Patrouillen)
geben weder auf die Benützung eines
Beförderungsmittels noch auf das Kilometergeld
Anspruch.
(2) Wenn jedoch der Vollzug dieser Dienstverrichtungen
im Grenzdienst die Nächtigung
und einen mehrtägigen Aufenthalt in einer
außerhalb des Standortes gelegenen Unterkunftsstätte
(Blockhaus, Schutzhütte u. dgl.) erfordert,
sodaß letztere den Ausgangspunkt der eigentlichen
Dienstverrichtung bildet, gebührt für den
Weg vom Standorte zu dieser Unterkunft und
zurück, wenn er einfach mehr als zwei Kilometer
beträgt, das Kilometergeld.
(3) Streifungen und Vorpassen außerhalb des
Standortes begründen einen Anspruch auf Tagesgebühr
nur dann, wenn die mit der Dienstleistung
verbundene Dauer der Abwesenheit
von der Dienststelle acht Stunden übersteigt;
hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene
Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.
§ 55. Im Falle der Mitversehung des Steueraufsichtsdienstes
oder sonstiger übertragener
Dienstverrichtungen durch Zollwachbeamte bei
Streifungen (Patrouillen) besteht für diese
Dienstleistungen kein Anspruch auf eine besondere
Entschädigung.
§ 56. (1) Bei Erhebungen wegen Übertretung
von Abgabenvorschriften, bei Einlieferungen
oder bei Mitwirkung zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit gebührt kein Kilometergeld.
(2) Die Bestimmungen der §§ 41 und 42 finden
auf Zollwachbeamte sinngemäß Anwendung.
Salinen.
§ 57. Die Beamten der Salinen erhalten für
die Befahrung von Gruben keine Entschädigung
nach § 11 Abs. 6.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten.
§ 58. Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und Anstalten, mit Ausnahme
der Österreichischen Bundesforste, verwendet
werden, gilt der Bereich des Betriebes
oder der Anstalt als Dienststelle.
§ 59. Den Beamten der Landeshengstenstallämter,
die während der Beschälperiode in Beschälstationen
verwendet werden, gebührt im
allgemeinen für die Dauer dieser Verwendung
keine Reisezulage. Nur verheiratete Beamte,
die infolge dieser Verwendung nachweislich einen
getrennten Haushalt führen, haben Anspruch auf
die halbe Tagesgebühr.
Wildbach- und Lawinenverbauung und Waldstandsaufnahme.
§ 60. Für technische Beamte der Wildbach- und
Lawinenverbauung und für Beamte, die die
Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 64 sinngemäß
anzuwenden.
Agrardienst.
§ 61. (1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen
und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst,
die als regelmäßige Dienstverrichtungen
anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen
sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.
(2) Für technische Beamte im Agrardienst ist
bei Durchführung der Feldarbeit § 64 sinngemäß
anzuwenden.
Österreichische Bundesforste.
§ 62. Für die Beamten der Österreichischen
Bundesforste richten sich die Vergütungen bei
Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort,
Dienstzuteilungen und Versetzungen nach besonderen
Vorschriften.
Eichdienst.
§ 63. Die für die Vornahme eich technischer
Amtshandlungen und für die Durchführung eichpolizeilicher
Überprüfungen im Dienstort außerhalb
der Dienststelle anfallenden Gebühren sind
in besonderen Vorschriften geregelt.
Vermessungsdienst.
§ 64. (1) Den Beamten des Vermessungsdienstes
gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer
Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse
zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der
technischen Begehungen im Gelände an Stelle
des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung
von 12 S.
(2) Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein
Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke
erreicht wurde
(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt
ein besonderer Zuschlag in der Höhe von
25 v. H., wenn der Beamte in mehr als 1000 m
Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied
von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen
Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof
u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen
muß.
Wasserbaudienst.
§ 65. Für die Beamten des Wasserbaudienstes
tritt bei Anwendung des § 13 an die Stelle des
politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei
gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes
die dauernd zugewiesene Dienststrecke
als Dienststelle.
§ 66. Das Schiffspersonal des Wasserbaudienstes
erhält für die Zeitdauer seiner Einschiffung
auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten,
falls diese außerhalb des Bauleitungsbereiches des
Beamten eingesetzt sind, an Stelle der Reisezulage
eine monatliche Bauschvergütung in Höhe
des 30fachen der nach dem 31. Tage zustehenden
Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 2.
Straßenbaudienst.
§ 67. (1) Für die den Beamten des Straßenwetterdienstes
obliegenden Dienstverrichtungen
gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als
Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes
bei Dienstverrichtungen im Bereich
ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren
anfallen, bestimmt das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen.
Post- und Telegraphenverwaltung.
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen im
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung an
Stelle der in den Abschnitten I bis V des
I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere
Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des
§ 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme
eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes
der Verwendungsort.
III. HAUPTSTÜCK.
Vertragsbedienstete.
§ 69. Die Bestimmungen des I., II. und IV.
Hauptstückes finden auf die Vertragsbediensteten
des Bundes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung,
daß die Vertragsbediensteten folgenden
Gebührenstufen zugewiesen werden
Gebührenstufe Personenkreis
1 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas
II; Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen
c und d, ferner der Entlohnungsgruppe
c bis einschließlich der
Entlohnungsstufe 11;
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe
1 3 des Entlohnungsschemas II L;
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe
1 3 des Entlohnungsschemas I L
bis einschließlich der Entlohnungsstufe
12;
2 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe
c ab der Entlohnungsstufe 12
und der Entlohnungsgruppe b;
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe
1 3 des Entlohnungsschemas I L
ab der Entlohnungsstufe 13.; Vertragsbedienstete
der Entlohnungsgruppe 1 2
des Entlohnungsschemas II L; Vertragsbedienstete
der Entlohnungsgruppe 1 2
des Entlohnungsschemas I L bis einschließlich
der Entlohnungsstufe 11;
3 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe
a;
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe
1 2 des Entlohnungsschemas I L
ab der Entlohnungsstufe 12; Vertragsbedienstete
der Entlohnungsgruppe 1 1
des Entlohnungsschemas II L und des
Entlohnungsschemas I L.
IV. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 70. (1) Wenn verheiratete Beamte aus nicht
in ihrer Person gelegenen Gründen gezwungen
sind, außerhalb des Dienstortes zu wohnen, kann
ihnen zur teilweisen Abgeltung der Fahrtauslagen
für die tägliche Fahrt vom Wohnort in
den Dienstort und zurück ein Zuschuß bewilligt
werden.
(2) Der Zuschuß ist mit dem 60 S übersteigenden
Teil der für einen Kalendermonat tatsächlich
aufgewendeten notwendigen Fahrtauslagen zu
bemessen.
(3) Der Zuschuß nach Maßgabe der Abs. 1
und 2 kann bis zum Erlangen einer Wohnung
am Dienstort gewährt werden. Von der Gewährung
des Zuschusses ausgeschlossen sind Beamte,
die nach dem 31. Dezember 1953 in den
Bundesdienst aufgenommen wurden.
§ 71. Die auf Grund des § 3 des Gesetzes vom
22. August 1945, StGBl. Nr. 134 (Beamten-
Überleitungsgesetz), den Beamten flüssiggemachten
Vorschüsse auf die Reise- und Übersiedlungsgebühren
gelten die Ansprüche nach dieser Verordnung
für die Zeit bis zu ihrem Inkrafttreten
ab.
§ 72. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom 30. Dezember 1947, BGBl.
Nr. 229, über die gerichtlichen Zehr- und Ganggelder
in der geltenden Fassung, sowie die Verordnung
der Bundesregierung vom 23. August
1949, BGBl. Nr. 218, über Nebengebühren der
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen
örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen sind,
bleiben unberührt.