133. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wohnungsanforderungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 182, wird abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten
„7. Wohnungen, die aus mehr als drei Zimmern
bestehen; zwei Kabinette gelten als ein
Zimmer. Als Zimmer gelten Räume mit einem
Flächenmaß von mehr als 15 m2, als Kabinette
solche mit einem Flächenmaß von 8 bis 15 m2.
Bei der Berechnung der Zahl der Zimmer beziehungsweise
der Kabinette bleiben außer Betracht
Räume mit einem Flächenmaß von weniger
als 8 m2; Räume, die nach der Baubewilligung
zur Unterbringung von Hausgehilfen gewidmet
sind oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs
Monaten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zur Unterbringung von Hausgehilfen verwendet
wurden; Küchen, ohne Rücksicht darauf, ob
sie auch Wohnzwecken dienen oder nicht; Vorzimmer,
Badezimmer, und sonstige Nebenräume."
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende neue Ziffer 9
angefügt
„9. Wohnungen in Häusern einer gemeinnützigen
Bauvereinigung."
3. Im § 16 hat der Abs. 7 zu lauten
„(7) Wohnungen, die satzungs- oder stiftsbriefgemäß
einem bestimmten Personenkreise
vorbehalten sind, sind den Personen zuzuweisen,
die von dem nach der Satzung oder dem Stiftsbriefe
hiezu berechtigten Organe vorgeschlagen
werden, sofern die Vorgeschlagenen in der ersten
Klasse vorgemerkt sind."
4. Im § 16 hat der Abs. 8 zu entfallen; die
Abs. 9 bis 12 erhalten die Bezeichnung Abs. 8
bis 11.
5. Im § 21 Abs. 1 lit. d sind die Worte „§ 16
Abs. 3 bis 10" durch die Worte „§ 16 Abs. 3
bis 9" zu ersetzen.
6. Im § 24 Abs. 2 sind die Worte „30. Juni
1954" durch die Worte „30. Juni 1955" zu ersetzen.
Artikel EL
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1954 in
Kraft.
2. Für den Fall, daß dieses Bundesgesetz erst
nach dem 30. Juni 1954 kundgemacht wird, gelten
die folgenden Bestimmungen
a) Rechtsgeschäfte und Verfügungen von
Hauseigentümern oder sonstigen Personen,
die in der Zeit nach dem 30. Juni 1954 bis
zum Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
entgegen den Bestimmungen
des Wohnungsanforderungsgesetzes abgeschlossen
beziehungsweise getroffen wurden,
sind nichtig.
b) Rechtsgeschäfte und Verfügungen von
Hauseigentümern oder sonstigen Personen
im Sinne des § 20 a des Wohnungsanforderungsgesetzes,
die während des in lit. a bezeichneten
Zeitraumes abgeschlossen beziehungsweise
getroffen wurden, bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung
durch die nach dem Wohnungsanforderungsgesetze
zuständige Verwaltungsbehörde;
die Bestimmungen des § 20 a
Abs. 3 letzter Satz bleiben nach Maßgabe
der Bestimmungen der lit. d unberührt.
c) Verfahren nach dem Wohnungsanforderungsgesetze,
die am 30. Juni 1954 anhängig
waren, sind nach den bisher geltenden
Vorschriften weiterzuführen.
d) Fristen nach dem Wohnungsanforderungsgesetze,
die am 30. Juni 1954 noch nicht
abgelaufen waren oder die nach diesem
Tage bei Anwendung der Bestimmungen
des Wohnungsanforderungsgesetzes zu
laufen begonnen hätten, beginnen vom
Tage der Kundmachung des vorliegenden
Bundesgesetzes neu zu laufen.
e) Handlungen und Unterlassungen sind nach
§ 22 des Wohnungsanforderungsgesetzes
nicht zu bestrafen, wenn sie in der Zeit
vom 30. Juni 1954 bis zum Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes begangen
wurden.
3. Personen, denen Wohnungen der im § 3
Abs. 1 Z. 9 des Wohnungsanforderungsgesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten
Art zugewiesen wurden, sind, sofern die Zuweisung
bis 30. Juni 1954 rechtskräftig geworden
ist, mit 1. Juli 1954, sonst aber mit Rechtskraft
der Zuweisung als Mieter anzusehen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.