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133_1954 AT

133. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wohnungsanforderungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 182, wird abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten

„7. Wohnungen, die aus mehr als drei Zimmern

bestehen; zwei Kabinette gelten als ein

Zimmer. Als Zimmer gelten Räume mit einem

Flächenmaß von mehr als 15 m2, als Kabinette

solche mit einem Flächenmaß von 8 bis 15 m2.

Bei der Berechnung der Zahl der Zimmer beziehungsweise

der Kabinette bleiben außer Betracht

Räume mit einem Flächenmaß von weniger

als 8 m2; Räume, die nach der Baubewilligung

zur Unterbringung von Hausgehilfen gewidmet

sind oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs

Monaten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zur Unterbringung von Hausgehilfen verwendet

wurden; Küchen, ohne Rücksicht darauf, ob

sie auch Wohnzwecken dienen oder nicht; Vorzimmer,

Badezimmer, und sonstige Nebenräume."

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende neue Ziffer 9

angefügt

„9. Wohnungen in Häusern einer gemeinnützigen

Bauvereinigung."

3. Im § 16 hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Wohnungen, die satzungs- oder stiftsbriefgemäß

einem bestimmten Personenkreise

vorbehalten sind, sind den Personen zuzuweisen,

die von dem nach der Satzung oder dem Stiftsbriefe

hiezu berechtigten Organe vorgeschlagen

werden, sofern die Vorgeschlagenen in der ersten

Klasse vorgemerkt sind."

4. Im § 16 hat der Abs. 8 zu entfallen; die

Abs. 9 bis 12 erhalten die Bezeichnung Abs. 8

bis 11.

5. Im § 21 Abs. 1 lit. d sind die Worte „§ 16

Abs. 3 bis 10" durch die Worte „§ 16 Abs. 3

bis 9" zu ersetzen.

6. Im § 24 Abs. 2 sind die Worte „30. Juni

1954" durch die Worte „30. Juni 1955" zu ersetzen.

Artikel EL

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1954 in

Kraft.

2. Für den Fall, daß dieses Bundesgesetz erst

nach dem 30. Juni 1954 kundgemacht wird, gelten

die folgenden Bestimmungen

a) Rechtsgeschäfte und Verfügungen von

Hauseigentümern oder sonstigen Personen,

die in der Zeit nach dem 30. Juni 1954 bis

zum Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

entgegen den Bestimmungen

des Wohnungsanforderungsgesetzes abgeschlossen

beziehungsweise getroffen wurden,

sind nichtig.

b) Rechtsgeschäfte und Verfügungen von

Hauseigentümern oder sonstigen Personen

im Sinne des § 20 a des Wohnungsanforderungsgesetzes,

die während des in lit. a bezeichneten

Zeitraumes abgeschlossen beziehungsweise

getroffen wurden, bedürfen

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung

durch die nach dem Wohnungsanforderungsgesetze

zuständige Verwaltungsbehörde;

die Bestimmungen des § 20 a

Abs. 3 letzter Satz bleiben nach Maßgabe

der Bestimmungen der lit. d unberührt.

c) Verfahren nach dem Wohnungsanforderungsgesetze,

die am 30. Juni 1954 anhängig

waren, sind nach den bisher geltenden

Vorschriften weiterzuführen.

d) Fristen nach dem Wohnungsanforderungsgesetze,

die am 30. Juni 1954 noch nicht

abgelaufen waren oder die nach diesem

Tage bei Anwendung der Bestimmungen

des Wohnungsanforderungsgesetzes zu

laufen begonnen hätten, beginnen vom

Tage der Kundmachung des vorliegenden

Bundesgesetzes neu zu laufen.

e) Handlungen und Unterlassungen sind nach

§ 22 des Wohnungsanforderungsgesetzes

nicht zu bestrafen, wenn sie in der Zeit

vom 30. Juni 1954 bis zum Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes begangen

wurden.

3. Personen, denen Wohnungen der im § 3

Abs. 1 Z. 9 des Wohnungsanforderungsgesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten

Art zugewiesen wurden, sind, sofern die Zuweisung

bis 30. Juni 1954 rechtskräftig geworden

ist, mit 1. Juli 1954, sonst aber mit Rechtskraft

der Zuweisung als Mieter anzusehen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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