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133. Bundesgesetz: Versicherungssteuergesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: Versicherungssteuergesetz 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Gegenstand der Steuer.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes

auf Grund eines durch Vertrag

oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,

1. wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen

Zahlung des Versicherungsentgeltes

seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland hat oder

2. wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur

Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses

im Inland war.

(2) Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne

des Abs. 1 Z. 1 gilt § 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes

nicht.

§ 2. Versicherungsverträge.

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses

Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen

mehreren Personen oder Personenvereinigungen,

solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu

tragen, die den Gegenstand einer Versicherung

bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag,

durch den der Versicherer sich verpflichtet,

für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder

sonstige Sicherheit zu leisten.

§ 3. Versicherungsentgelt.

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes

ist jede Leistung, die für die Begründung

und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses

an den Versicherer zu bewirken ist

(Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse,

Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder,

Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines

und sonstige Nebenkosten).

Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer,

die der Versicherer dem Versicherungsnehmer

gesondert in Rechnung stellt, ferner

nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung

des Versicherers oder aus einem sonstigen

in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers

liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten

für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet

und nur der Unterschied zwischen Prämie

und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so

ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt.

Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung

eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf

(Bonus).

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die

Zahlung des Versicherungsentgeltes

1. für die im § 6 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten

Versicherungen, wenn die Versicherungssumme

5000 S oder die versicherte Jahresrente 1200 S

nicht übersteigt;

2. für eine Versicherung, die nach den sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften zu behandeln

ist;

3. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen

öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen

wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften

für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4. für eine Versicherung, die bei einer von

der Versicherungsaufsichtsbehörde als Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit zugelassenen

Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse auf Grund

eines Arbeitsverhältnisses eingegangen wird;

5. für eine Versicherung von Vieh aus kleinen

Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme

50.000 S nicht übersteigt;

6. für eine Versicherung von Vieh bei einem

kleinen Viehversicherungsverein;

7. für Feuerversicherungen durch bäuerliche

Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend

die Gewährung von Sachleistungen zum

Gegenstand haben.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist

ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes

unmittelbar an einen ausländischen Versicherer

durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische

oder konsularische Vertretung oder durch

die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser

Vertretung, sofern diese Personen Angehörige

des Entsendestaates sind und entweder der inländischen

Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder

als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich

keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer

wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt

an einen inländischen Bevollmächtigten

des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

§ 5. Steuerberechnung.

(1) Die Steuer wird für die einzelne Versicherung

berechnet, und zwar

1. regelmäßig: vom Versicherungsentgelt,

2. bei der Hagelversicherung und bei der im

Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen

Versicherung von Glasdeckungen über

Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden: von der

Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr.

(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom

Versicherungsentgelt und nach dem gleichen

Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer

die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten

Versicherungsentgelte berechnen, wenn

er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet

hat. Hat der Versicherer die Steuer in

das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber

in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt

und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf

er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser

Summen berechnen.

(3) Für die Hagelversicherung und für die im

Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene

Versicherung von Glasdeckungen über

Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das

Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer

von der Gesamtversicherungssumme aller von

ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.

(4) In Fällen, in denen die Feststellung der

Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig

schwierig sein würde, kann die Berechnung

und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren

zugelassen werden.

(5) Die Art der Umrechnung ausländischer

Werte bestimmt das Bundesministerium für

Finanzen.

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt

1. bei der Rückversicherung 0'5 v. H. des Versicherungsentgeltes,

2. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung

(Kapital- und Rentenversicherungen aller Art)

und bei ähnlichen Versicherungen 3 v. H. des

Versicherungsentgeltes,

3. bei der Krankenversicherung 1 v. H. des

Versicherungsentgeltes,

4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme

der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen

7 v. H. des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im

Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen

Versicherung von Glasdeckungen über

Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt

die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen

für je 1000 S der Versicherungssumme

oder einen Teil davon.

(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung

des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen

Versicherer unterliegt mit Ausnahme der Rückversicherung

und der im § 4 Abs. 2 bezeichneten

Fälle der Besteuerung nach den zehnfachen

Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß

der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb

im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die

inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4

Abs. 1 unter Z. 1 und Z. 5 angeführten Ausnahmen

von der Besteuerung gelten in diesem

Falle nicht.

(4) Für Versicherungszweige, die von befugten

inländischen Versicherern nicht betrieben und

durch Kundmachung des Bundesministeriums für

Finanzen bekanntgemacht werden, können die

im Abs. 3 vorgesehenen Steuersätze bis auf das

in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt

werden. Außer diesen Fällen kann das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder

wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von

den Bestimmungen des Abs. 3 zulassen.

§ 7. Steuerschuldner.

(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.

Für die Steuer haftet der Versicherer.

Er hat die Steuer für Rechnung des Versiche-

rungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung

einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes

Bevollmächtigten übertragen,

so haftet auch der Bevollmächtigte für die

Steuer.

(2) Hat der Versicherer im Inland keinen

Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter

zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes

bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In

diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer

für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.

(3) Hat der Versicherer im Inland weder seinen

Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur

Entgegennahme des Versicherungsentgeltes, so

hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.

(4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer

und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer

als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere

soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung

im Rechtsweg handelt.

§ 8. Fälligkeit.

Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt

wird, zwei Wochen nach Entstehung der

Steuerschuld (§ 1 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des

Steueranpassungsgesetzes) fällig.

§ 9. Erstattung der Steuer.

(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder

zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung

vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt

oder die Versicherungssumme herabgesetzt

worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit

erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser

Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.

(2) Die Steuer wird nicht erstattet

1. bei Erstattung der Prämienreserve im Falle

des § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;

2. in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;

3. wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich

versichert war.

(3) Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes

für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer

über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig

oder nicht nur vorübergehend verhindert,

seinen Lebensunterhalt durch eigenen

Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für

dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet,

wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von

4800 S nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen,

wenn der Versicherungsnehmer bei

demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen

abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag

der versicherten Jahresrenten 4800 S übersteigt.

§ 10. Steueraufsicht.

(1) Die Versicherer und solche Personen, die

gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder

ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen

entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.

(2) Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen

Personen und Personenvereinigungen, die

Versicherungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 1

geschlossen haben.

§ 11. GebührenpflichtderVersicherungsurkunden.

Versicherungsscheine, die von inländischen

oder von den zum Geschäftsbetrieb im Inlande

zugelassenen ausländischen Versicherern ausgestellt

werden, unterliegen nicht der im Gebührengesetz

in seiner jeweils geltenden Fassung

für Versicherungsscheine festgesetzten Gebühr.

§ 12. Vollziehung und Aufhebung

bisher geltender Rechtsvorschriften.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, im

Falle des § 6 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

betraut.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli

1937, Deutsches RGBl. I S. 793, in der Fassung

der Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes

vom 31. August 1944, Deutsches

RGBl. I S. 208, der Verkehrsteuernovelle 1948,

BGBl. Nr. 57/1948, und der Versicherungsteuernovelle

1952, BGBl. Nr. 109/1952, außer Kraft.

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