133. Bundesgesetz: Versicherungssteuergesetz 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Gegenstand der Steuer.
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes
auf Grund eines durch Vertrag
oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,
1. wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen
Zahlung des Versicherungsentgeltes
seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat oder
2. wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur
Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses
im Inland war.
(2) Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
des Abs. 1 Z. 1 gilt § 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes
nicht.
§ 2. Versicherungsverträge.
(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses
Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen
mehreren Personen oder Personenvereinigungen,
solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu
tragen, die den Gegenstand einer Versicherung
bilden können.
(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag,
durch den der Versicherer sich verpflichtet,
für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder
sonstige Sicherheit zu leisten.
§ 3. Versicherungsentgelt.
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes
ist jede Leistung, die für die Begründung
und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses
an den Versicherer zu bewirken ist
(Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse,
Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder,
Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines
und sonstige Nebenkosten).
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer,
die der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gesondert in Rechnung stellt, ferner
nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung
des Versicherers oder aus einem sonstigen
in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers
liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten
für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).
(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet
und nur der Unterschied zwischen Prämie
und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so
ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt.
Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung
eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf
(Bonus).
§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die
Zahlung des Versicherungsentgeltes
1. für die im § 6 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten
Versicherungen, wenn die Versicherungssumme
5000 S oder die versicherte Jahresrente 1200 S
nicht übersteigt;
2. für eine Versicherung, die nach den sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften zu behandeln
ist;
3. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen
wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften
für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;
4. für eine Versicherung, die bei einer von
der Versicherungsaufsichtsbehörde als Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit zugelassenen
Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse auf Grund
eines Arbeitsverhältnisses eingegangen wird;
5. für eine Versicherung von Vieh aus kleinen
Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme
50.000 S nicht übersteigt;
6. für eine Versicherung von Vieh bei einem
kleinen Viehversicherungsverein;
7. für Feuerversicherungen durch bäuerliche
Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend
die Gewährung von Sachleistungen zum
Gegenstand haben.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist
ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes
unmittelbar an einen ausländischen Versicherer
durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische
oder konsularische Vertretung oder durch
die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser
Vertretung, sofern diese Personen Angehörige
des Entsendestaates sind und entweder der inländischen
Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder
als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich
keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer
wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt
an einen inländischen Bevollmächtigten
des ausländischen Versicherers gezahlt wird.
§ 5. Steuerberechnung.
(1) Die Steuer wird für die einzelne Versicherung
berechnet, und zwar
1. regelmäßig: vom Versicherungsentgelt,
2. bei der Hagelversicherung und bei der im
Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen
Versicherung von Glasdeckungen über
Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden: von der
Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr.
(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom
Versicherungsentgelt und nach dem gleichen
Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer
die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten
Versicherungsentgelte berechnen, wenn
er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet
hat. Hat der Versicherer die Steuer in
das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber
in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt
und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf
er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser
Summen berechnen.
(3) Für die Hagelversicherung und für die im
Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene
Versicherung von Glasdeckungen über
Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das
Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer
von der Gesamtversicherungssumme aller von
ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.
(4) In Fällen, in denen die Feststellung der
Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig
schwierig sein würde, kann die Berechnung
und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren
zugelassen werden.
(5) Die Art der Umrechnung ausländischer
Werte bestimmt das Bundesministerium für
Finanzen.
§ 6. Steuersatz.
(1) Die Steuer beträgt
1. bei der Rückversicherung 0'5 v. H. des Versicherungsentgeltes,
2. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung
(Kapital- und Rentenversicherungen aller Art)
und bei ähnlichen Versicherungen 3 v. H. des
Versicherungsentgeltes,
3. bei der Krankenversicherung 1 v. H. des
Versicherungsentgeltes,
4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme
der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen
7 v. H. des Versicherungsentgeltes.
(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im
Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen
Versicherung von Glasdeckungen über
Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt
die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen
für je 1000 S der Versicherungssumme
oder einen Teil davon.
(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung
des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen
Versicherer unterliegt mit Ausnahme der Rückversicherung
und der im § 4 Abs. 2 bezeichneten
Fälle der Besteuerung nach den zehnfachen
Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß
der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb
im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die
inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4
Abs. 1 unter Z. 1 und Z. 5 angeführten Ausnahmen
von der Besteuerung gelten in diesem
Falle nicht.
(4) Für Versicherungszweige, die von befugten
inländischen Versicherern nicht betrieben und
durch Kundmachung des Bundesministeriums für
Finanzen bekanntgemacht werden, können die
im Abs. 3 vorgesehenen Steuersätze bis auf das
in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt
werden. Außer diesen Fällen kann das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder
wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von
den Bestimmungen des Abs. 3 zulassen.
§ 7. Steuerschuldner.
(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.
Für die Steuer haftet der Versicherer.
Er hat die Steuer für Rechnung des Versiche-
rungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung
einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes
Bevollmächtigten übertragen,
so haftet auch der Bevollmächtigte für die
Steuer.
(2) Hat der Versicherer im Inland keinen
Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter
zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes
bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In
diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer
für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
(3) Hat der Versicherer im Inland weder seinen
Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur
Entgegennahme des Versicherungsentgeltes, so
hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
(4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer
und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer
als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere
soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung
im Rechtsweg handelt.
§ 8. Fälligkeit.
Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt
wird, zwei Wochen nach Entstehung der
Steuerschuld (§ 1 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des
Steueranpassungsgesetzes) fällig.
§ 9. Erstattung der Steuer.
(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder
zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung
vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt
oder die Versicherungssumme herabgesetzt
worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit
erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser
Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.
(2) Die Steuer wird nicht erstattet
1. bei Erstattung der Prämienreserve im Falle
des § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
2. in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
3. wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich
versichert war.
(3) Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes
für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer
über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig
oder nicht nur vorübergehend verhindert,
seinen Lebensunterhalt durch eigenen
Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für
dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet,
wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von
4800 S nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer bei
demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen
abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag
der versicherten Jahresrenten 4800 S übersteigt.
§ 10. Steueraufsicht.
(1) Die Versicherer und solche Personen, die
gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder
ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen
entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.
(2) Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen
Personen und Personenvereinigungen, die
Versicherungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 1
geschlossen haben.
§ 11. GebührenpflichtderVersicherungsurkunden.
Versicherungsscheine, die von inländischen
oder von den zum Geschäftsbetrieb im Inlande
zugelassenen ausländischen Versicherern ausgestellt
werden, unterliegen nicht der im Gebührengesetz
in seiner jeweils geltenden Fassung
für Versicherungsscheine festgesetzten Gebühr.
§ 12. Vollziehung und Aufhebung
bisher geltender Rechtsvorschriften.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, im
Falle des § 6 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
betraut.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli
1937, Deutsches RGBl. I S. 793, in der Fassung
der Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes
vom 31. August 1944, Deutsches
RGBl. I S. 208, der Verkehrsteuernovelle 1948,
BGBl. Nr. 57/1948, und der Versicherungsteuernovelle
1952, BGBl. Nr. 109/1952, außer Kraft.