133. Verordnung: Verlautbarung des Verlustes und des Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
Anzeiger.
§ 1. (1) Zur Aufnahme der in den § 6. Abs. 2
und § 14 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951
vorgeschriebenen Kundmachungen und Bekanntmachungen
wird im Auftrag des Bundesministeriums
für Justiz der „Anzeiger aufgebotener
Wertpapiere und ähnlicher Urkunden" in Wien
herausgegeben.
(2) Jedes Stück des Anzeigers hat ein Verzeichnis
aller Wertpapiere und der übrigen in
den § 6 Abs. 2 und § 14 des Kraftloserklärungsgesetzes
1951 bezeichneten Urkunden zu enthalten,
deren Verlust oder Aufgebot der Schriftleitung
von den Sicherheitsbehörden oder den
Gerichten seit dem Abschluß des zuletzt erschienenen
Stückes mitgeteilt worden ist, ferner
ein Verzeichnis aller Wertpapiere und sonstigen
Urkunden, für die eine weitere Verlautbarung
der Verlustanzeige oder des Aufgebots infolge
Unwirksamkeit der Verlustanzeige, Einstellung
des Aufgebotsverfahrens oder Kraftloserklärung
zu entfallen hat. Der Inhalt des letztgenannten
Verzeichnisses ist nach dem Grund des Entfalls
in Gruppen zu ordnen. In den einzelnen
Gruppen sind auch jene Wertpapiere und sonstigen
Urkunden anzuführen, bei denen der Entfall
der weiteren Verlautbarung im gleichen
Kalenderjahr bereits bekanntgemacht worden
ist. Hievon kann abgesehen werden, wenn an
geeigneter Stelle auf die frühere Bekanntmachung
des Entfalles hingewiesen wird.
(3) Außerdem hat der Anzeiger im Monat
Jänner eines jeden Jahres ein vollständiges Verzeichnis
aller Wertpapiere und sonstigen Urkunden
zu enthalten, deren Verlust oder Aufgebot
der Schriftleitung mitgeteilt worden ist,
soweit nicht die Verlustanzeige inzwischen unwirksam
oder das Aufgebotsverfahren durch
Einstellung oder Kraftloserklärung beendet ist.
§ 2. (1) Die Gerichte haben in den im § 6
Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten
Fällen eine Ausfertigung des Ediktes,
ferner des Beschlusses, mit dem das Verfahren
eingestellt oder die Urkunde für kraftlos erklärt
wird, der Schriftleitung des Anzeigers zu übersenden.
(2) Die Mitteilungen der Sicherheitsbehörden
über Verlustanzeigen haben die im § 5 Abs. 2
Z. 1 und 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951
bezeichneten Angaben zu enthalten. Ferner ist
ein Widerruf, der vor Ablauf der Höchstdauer
der Bekanntmachungsfrist erfolgt, nicht aber der
Ablauf dieser gesetzlichen Frist, der Schriftleitung
bekanntzugeben.
(3) Die Edikte und Verlustanzeigen sind an die
Schriftleitung erst nach Erlag der Einschaltungsgebühr
abzusenden.
§ 3. Die Schriftleitung des Anzeigers wird auf
Anfrage Auskunft erteilen, auf wessen Antrag
und bei welcher Behörde das der Verlautbarung
zugrunde liegende Verfahren anhängig ist oder
aus welchem Grund eine Verlautbarung eingestellt
wurde.
§ 4. Allen mit Zivilgerichtsbarkeit befaßten
Gerichtshöfen erster Instanz und den Sicherheitsbehörden
in Wien und in den Landeshauptstädten
ist der Anzeiger regelmäßig und unentgeltlich
zu übersenden. Anderen Gerichten
und Sicherheitsbehörden wird fallweise dasjenige
Stück unentgeltlich zugefertigt, in dem das von
ihnen erlassene Aufgebot oder die Verlustanzeige
zum erstenmal verlautbart ist.
Gebühren.
§ 5. (1) Die Gebühr für die Einschaltung des
Ediktes oder der Verlustanzeige in den Anzeiger
beträgt 2 v. H. des Kurswertes und, wenn ein
soldier nicht besteht, des Nennwertes oder des
nach dem letzten Satz des Abs. 2 zu ermittelnden
Wertes der Urkunde, mindestens aber 2 S
für jeden Antrag. Der Kurswert ist nach dem
letzten, dem Tag der Antragstellung vorausgehenden
amtlichen Kurs zu berechnen. Diesen
Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.
(2) Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine,
die mit der Haupturkunde zugleich aufgeboten
werden, bleiben bei der Berechnung der Einschaltungsgebühr
außer Betracht. Werden solche
Scheine allein aufgeboten, so findet die Bestimmung
des Abs. 1 Satz 1 Anwendung. Lauten
die Scheine auf keinen bestimmten Betrag, so
ist für die Berechnung der Gebühr anzunehmen,
daß der Betrag, auf den die Haupturkunde
lautet, jährlich mit 5 v. H. verzinst wird und
demnach der Wert jedes einzelnen Scheins zu
berechnen.
§ 6. Im Verfahren zur Kraftloserklärung von
Urkunden, die im Zug der Ereignisse des zweiten
Weltkrieges abhandengekommen oder vernichtet
worden sind, treten an Stelle der im
§ 5 Abs. 1 mit 2 v. H. festgesetzten Gebühr für
die Einschaltung des Ediktes oder der Verlustanzeige
in den Anzeiger folgende Gebühren
Bei einem Wert
a) bis einschließlich 100.000 S ... 2 v.T.,
b) über 100.000 S bis einschließlich
250.000 S überdies vom Mehrbetrag
über 100.000 S 1 v. T.,
c) über 250.000 S überdies vom
Mehrbetrag" über 250.000 S ... 0'25 v. T.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 14. Tage
nach ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt
in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tag verlieren folgende
Vorschriften ihre Wirksamkeit
1. Die Verordnung vom 31. August 1915,
RGBl. Nr. 258, über die Verlautbarung des Verlustes
und des Aufgebotes von Wertpapieren
und ähnlichen Urkunden, in der Fassung der
Verordnung vom 26. September 1916, RGBl.
Nr. 328, der Verordnung vom 6. Mai 1922,
BGBl. Nr. 265, der Verordnung vom 29. September
1922, BGBl. Nr. 726, und der Verordnung
vom 24. Dezember 1930, BGBl. Nr. 372;
2. die auf die Gebühren bezüglichen Bestimmungen
der Verordnung vom 6. Mai 1922,
BGBl. Nr. 265, betreffend Änderung des Verfahrens
zur Kraftloserklärung von Urkunden,
in der Fassung der Verordnung vom 29. September
1922, BGBl. Nr. 726, und der Verordnung
vom 17. November 1945, BGBl. Nr. 8/
1946;
3. die Verordnung vom 17. November 1945,
BGBl. Nr. 8/1946, betreffend die Änderung von
Gebühren im Verfahren zur Kraftloserklärung
von Urkunden, soweit sie nicht bereits unter
Z. 2 fällt.
§ 8. Die nach den §§ 5 und 6 abgeänderten
Gebühren sind nur für Edikte zu erheben, die
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet
werden. Für die bis dahin bereits eingeschalteten
Edikte bleibt es bei den bisherigen
Vorschriften.