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133. Verordnung: Verlautbarung des Verlustes und des Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Verlautbarung des Verlustes und des Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

Anzeiger.

§ 1. (1) Zur Aufnahme der in den § 6. Abs. 2

und § 14 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951

vorgeschriebenen Kundmachungen und Bekanntmachungen

wird im Auftrag des Bundesministeriums

für Justiz der „Anzeiger aufgebotener

Wertpapiere und ähnlicher Urkunden" in Wien

herausgegeben.

(2) Jedes Stück des Anzeigers hat ein Verzeichnis

aller Wertpapiere und der übrigen in

den § 6 Abs. 2 und § 14 des Kraftloserklärungsgesetzes

1951 bezeichneten Urkunden zu enthalten,

deren Verlust oder Aufgebot der Schriftleitung

von den Sicherheitsbehörden oder den

Gerichten seit dem Abschluß des zuletzt erschienenen

Stückes mitgeteilt worden ist, ferner

ein Verzeichnis aller Wertpapiere und sonstigen

Urkunden, für die eine weitere Verlautbarung

der Verlustanzeige oder des Aufgebots infolge

Unwirksamkeit der Verlustanzeige, Einstellung

des Aufgebotsverfahrens oder Kraftloserklärung

zu entfallen hat. Der Inhalt des letztgenannten

Verzeichnisses ist nach dem Grund des Entfalls

in Gruppen zu ordnen. In den einzelnen

Gruppen sind auch jene Wertpapiere und sonstigen

Urkunden anzuführen, bei denen der Entfall

der weiteren Verlautbarung im gleichen

Kalenderjahr bereits bekanntgemacht worden

ist. Hievon kann abgesehen werden, wenn an

geeigneter Stelle auf die frühere Bekanntmachung

des Entfalles hingewiesen wird.

(3) Außerdem hat der Anzeiger im Monat

Jänner eines jeden Jahres ein vollständiges Verzeichnis

aller Wertpapiere und sonstigen Urkunden

zu enthalten, deren Verlust oder Aufgebot

der Schriftleitung mitgeteilt worden ist,

soweit nicht die Verlustanzeige inzwischen unwirksam

oder das Aufgebotsverfahren durch

Einstellung oder Kraftloserklärung beendet ist.

§ 2. (1) Die Gerichte haben in den im § 6

Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten

Fällen eine Ausfertigung des Ediktes,

ferner des Beschlusses, mit dem das Verfahren

eingestellt oder die Urkunde für kraftlos erklärt

wird, der Schriftleitung des Anzeigers zu übersenden.

(2) Die Mitteilungen der Sicherheitsbehörden

über Verlustanzeigen haben die im § 5 Abs. 2

Z. 1 und 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951

bezeichneten Angaben zu enthalten. Ferner ist

ein Widerruf, der vor Ablauf der Höchstdauer

der Bekanntmachungsfrist erfolgt, nicht aber der

Ablauf dieser gesetzlichen Frist, der Schriftleitung

bekanntzugeben.

(3) Die Edikte und Verlustanzeigen sind an die

Schriftleitung erst nach Erlag der Einschaltungsgebühr

abzusenden.

§ 3. Die Schriftleitung des Anzeigers wird auf

Anfrage Auskunft erteilen, auf wessen Antrag

und bei welcher Behörde das der Verlautbarung

zugrunde liegende Verfahren anhängig ist oder

aus welchem Grund eine Verlautbarung eingestellt

wurde.

§ 4. Allen mit Zivilgerichtsbarkeit befaßten

Gerichtshöfen erster Instanz und den Sicherheitsbehörden

in Wien und in den Landeshauptstädten

ist der Anzeiger regelmäßig und unentgeltlich

zu übersenden. Anderen Gerichten

und Sicherheitsbehörden wird fallweise dasjenige

Stück unentgeltlich zugefertigt, in dem das von

ihnen erlassene Aufgebot oder die Verlustanzeige

zum erstenmal verlautbart ist.

Gebühren.

§ 5. (1) Die Gebühr für die Einschaltung des

Ediktes oder der Verlustanzeige in den Anzeiger

beträgt 2 v. H. des Kurswertes und, wenn ein

soldier nicht besteht, des Nennwertes oder des

nach dem letzten Satz des Abs. 2 zu ermittelnden

Wertes der Urkunde, mindestens aber 2 S

für jeden Antrag. Der Kurswert ist nach dem

letzten, dem Tag der Antragstellung vorausgehenden

amtlichen Kurs zu berechnen. Diesen

Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.

(2) Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine,

die mit der Haupturkunde zugleich aufgeboten

werden, bleiben bei der Berechnung der Einschaltungsgebühr

außer Betracht. Werden solche

Scheine allein aufgeboten, so findet die Bestimmung

des Abs. 1 Satz 1 Anwendung. Lauten

die Scheine auf keinen bestimmten Betrag, so

ist für die Berechnung der Gebühr anzunehmen,

daß der Betrag, auf den die Haupturkunde

lautet, jährlich mit 5 v. H. verzinst wird und

demnach der Wert jedes einzelnen Scheins zu

berechnen.

§ 6. Im Verfahren zur Kraftloserklärung von

Urkunden, die im Zug der Ereignisse des zweiten

Weltkrieges abhandengekommen oder vernichtet

worden sind, treten an Stelle der im

§ 5 Abs. 1 mit 2 v. H. festgesetzten Gebühr für

die Einschaltung des Ediktes oder der Verlustanzeige

in den Anzeiger folgende Gebühren

Bei einem Wert

a) bis einschließlich 100.000 S ... 2 v.T.,

b) über 100.000 S bis einschließlich

250.000 S überdies vom Mehrbetrag

über 100.000 S 1 v. T.,

c) über 250.000 S überdies vom

Mehrbetrag" über 250.000 S ... 0'25 v. T.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 14. Tage

nach ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt

in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tag verlieren folgende

Vorschriften ihre Wirksamkeit

1. Die Verordnung vom 31. August 1915,

RGBl. Nr. 258, über die Verlautbarung des Verlustes

und des Aufgebotes von Wertpapieren

und ähnlichen Urkunden, in der Fassung der

Verordnung vom 26. September 1916, RGBl.

Nr. 328, der Verordnung vom 6. Mai 1922,

BGBl. Nr. 265, der Verordnung vom 29. September

1922, BGBl. Nr. 726, und der Verordnung

vom 24. Dezember 1930, BGBl. Nr. 372;

2. die auf die Gebühren bezüglichen Bestimmungen

der Verordnung vom 6. Mai 1922,

BGBl. Nr. 265, betreffend Änderung des Verfahrens

zur Kraftloserklärung von Urkunden,

in der Fassung der Verordnung vom 29. September

1922, BGBl. Nr. 726, und der Verordnung

vom 17. November 1945, BGBl. Nr. 8/

1946;

3. die Verordnung vom 17. November 1945,

BGBl. Nr. 8/1946, betreffend die Änderung von

Gebühren im Verfahren zur Kraftloserklärung

von Urkunden, soweit sie nicht bereits unter

Z. 2 fällt.

§ 8. Die nach den §§ 5 und 6 abgeänderten

Gebühren sind nur für Edikte zu erheben, die

nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet

werden. Für die bis dahin bereits eingeschalteten

Edikte bleibt es bei den bisherigen

Vorschriften.

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