133. Bundesgesetz: 2. Landwirtschaftliche Wiederaufbaugesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl.
Nr. 176, über Beihilfen zum Wiederaufbau
kriegsbeschädigter land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe (Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz),
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 123 (Landwirtschaftliche
Wiederaufbaunovelle), wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 4 Abs. 1 erster Satz hat an die Stelle
des Wortes „vier" das Wort „sieben" zu treten.
2. § 4 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Gemeinden sind bei der Vorschreibung
und Einhebung den Finanzämtern zur Hilfeleistung
verpflichtet."
3. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„Die Fälligkeiten des Wiederaufbaubeitrages
richten sich nach den Fälligkeiten der Grundsteuer.
Erstmalig ist er am 15. Mai 1948 für das
erste Halbjahr 1948 vorzuschreiben."
4. Im § 5 behält der unter Artikel I Z. 3 der
Landwirtschaftlichen Wiederaufbaunovelle vom
2. Juni 1948, BGBl. Nr. 123, eingefügte Absatz
die Absatzbezeichnung (2); der Abs. 2 des Landwirtschaftlichen
Wiederaufbaugesetzes, in seiner
Fassung vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 176, erhält
die Absatzbezeichnung (3). In diesem Absatz
entfällt das Wort „dreijährigen".
5. Im § 6 entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung
(2).
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.