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133_1950 AT

133. Bundesgesetz: 2. Landwirtschaftliche Wiederaufbaugesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: 2. Landwirtschaftliche Wiederaufbaugesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl.

Nr. 176, über Beihilfen zum Wiederaufbau

kriegsbeschädigter land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe (Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz),

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 123 (Landwirtschaftliche

Wiederaufbaunovelle), wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 4 Abs. 1 erster Satz hat an die Stelle

des Wortes „vier" das Wort „sieben" zu treten.

2. § 4 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Gemeinden sind bei der Vorschreibung

und Einhebung den Finanzämtern zur Hilfeleistung

verpflichtet."

3. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„Die Fälligkeiten des Wiederaufbaubeitrages

richten sich nach den Fälligkeiten der Grundsteuer.

Erstmalig ist er am 15. Mai 1948 für das

erste Halbjahr 1948 vorzuschreiben."

4. Im § 5 behält der unter Artikel I Z. 3 der

Landwirtschaftlichen Wiederaufbaunovelle vom

2. Juni 1948, BGBl. Nr. 123, eingefügte Absatz

die Absatzbezeichnung (2); der Abs. 2 des Landwirtschaftlichen

Wiederaufbaugesetzes, in seiner

Fassung vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 176, erhält

die Absatzbezeichnung (3). In diesem Absatz

entfällt das Wort „dreijährigen".

5. Im § 6 entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung

(2).

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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