133. Bundesgesetz: Besatzungskostendeckungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Sicherung der Bedeckung der dem
österreichischen Volke für das Jahr 1949 auferlegten
Besatzungskosten werden Besatzungskostenbeiträge
vom Einkommen und vom Vermögen
eingehoben.
§ 2. (1) Besatzungskostenbeiträge haben alle
Personen zu entrichten, die im Kalenderjahr 1949
der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer
oder der Vermögensteuer unterliegen.
(2) Natürliche Personen sind von der Entrichtung
des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen
befreit, wenn ihr Einkommen im
Kalenderjahr 1949 2000 S nicht übersteigt.
§ 3. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
natürlicher Personen beträgt 20 v. H.
der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(2) Wird die Einkommensteuer veranlagt, so
wird der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
im Steuerbescheid über die Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 1949 festgesetzt;
Berechnungsgrundlage bildet der Einkommensteuerbetrag,
der sich ergeben würde, wenn auf
das Einkommen des Kalenderjahres 1949 der ab
1. Juli d. J. in Geltung stehende Einkommensteuertarif
angewendet wird. Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bleiben außer Betracht.
(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege
eingehoben, so ist der Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen vom Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes an vom Dienstgeber zusammen
mit der Lohnsteuer während eines Zeitraumes
von zwölf Monaten einzuheben.
(4) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
juristischer Personen beträgt 20 v. H.
der Körperschaftsteuer; er wird im Steuerbescheid
über die Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr
1949 festgesetzt.
§ 4. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
beträgt 1'5 v. H. des Vermögens, das in
dem für den 1. Jänner 194.8 geltenden Vermögensteuerbescheid
als steuerpflichtiges Vermögen
festgesetzt ist. Sind im Rohvermögen
Mietwohngrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke
und solche unbebaute Grundstücke enthalten,
die durch eine Artfortschreibung infolge
von Kriegsschäden als unbebaute Grundstücke
erklärt wurden, dann ermäßigt sich der Besatzungskostenbeitrag
a) auf 1 v. H., wenn der Gesamtwert dieser
Vermögensteile mehr als 50 v. H., jedoch
nicht mehr als 80 v. H. und
b) auf ½ v. H., wenn deren Gesamtwert mehr
als 80 v. H. des Rohvermögens beträgt.
In jedem dieser Fälle beträgt jedoch der
Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen mindestens
120 S.
(2) Vom Grundvermögen und vom land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen ist ein
Besatzungskostenbeitrag von 120 S zu entrichten,
wenn der Eigentümer einen Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen gemäß Abs. (1) nicht
zu entrichten hat. Dieser Besatzungskostenbeitrag
ermäßigt sich auf 60 S, wenn die Summe der
Einheitswerte des Grundvermögens und des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
5000 S nicht übersteigt; er entfällt, wenn die
Summe dieser Einheitswerte 1000 S nicht übersteigt.
§ 5. (1) Die Besatzungskostenbeiträge gemäß
§§ 3 und 4 werden durch das für die Veranlagung
der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer, Vermögensteuer)
zuständige Finanzamt festgesetzt.
Vor der Festsetzung sind Vorauszahlungen zu
entrichten.
(2) Die Vorauszahlungen betragen
a) beim Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen,
wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, 20 v. H. der am 10. Juni 1949
bestandenen Jahresschuldigkeit der Einkommensteuervorauszahlung
für das Kalenderjahr
1949; sie wird in vier gleichen Teilbeträgen
am 10. Juli 1949, 10. September
1949, 10. Dezember 1949 und 10. März
1950 fällig;
b) beim Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
juristischer Personen 20 v. H. der
am 10. September 1949 bestehenden Jahresschuldigkeit
der Körperschaftsteuervorauszahlung
für das Kalenderjahr 1949; sie
wird in vier gleichen Teilbeträgen am
10. Oktober 1949, 10. Dezember 1949,
10. März 1950 und 10. Juni 1950 fällig;
c) beim Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
das Dreifache, in den im § 4,
Abs. (1), zweiter Satz, behandelten Fällen
das Zweifache, beziehungsweise das Einfache
der Jahresschuldigkeit an Vermögensteuer
gemäß dem für den 1. Jänner 1948
geltenden Vermögensteuerbescheid, in jedem
dieser Fälle jedoch mindestens 120 S; sie
wird in vier gleichen Teilbeträgen am
10. August 1949, 10. November 1949,
10. Februar 1950 und 10. Mai 1950 fällig.
§ 6. Die Vorschriften über die Veranlagung
und Einhebung der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer
sowie über den Abzug der Einkommensteuer von
Dienst- und Lohnbezügen (Lohnsteuer), ausgenommen
die Bestimmungen über den Jahresausgleich,
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 7. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
darf auf den Dienstgeber nicht überwälzt
werden. Entgegenstehende Vereinbarungen
sind rechtsunwirksam. Verbotswidrig durch den
Dienstgeber geleistete Zahlungen können innerhalb
der im § 1479 des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches festgesetzten Verjährungsfrist
zurückgefordert werden.
(2) Für die Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
dürfen die Besatzungskostenbeiträge
vom Einkommen und vom Vermögen weder bei
den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen werden.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.