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133_1949 AT

133. Bundesgesetz: Besatzungskostendeckungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: Besatzungskostendeckungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Sicherung der Bedeckung der dem

österreichischen Volke für das Jahr 1949 auferlegten

Besatzungskosten werden Besatzungskostenbeiträge

vom Einkommen und vom Vermögen

eingehoben.

§ 2. (1) Besatzungskostenbeiträge haben alle

Personen zu entrichten, die im Kalenderjahr 1949

der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer

oder der Vermögensteuer unterliegen.

(2) Natürliche Personen sind von der Entrichtung

des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen

befreit, wenn ihr Einkommen im

Kalenderjahr 1949 2000 S nicht übersteigt.

§ 3. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

natürlicher Personen beträgt 20 v. H.

der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(2) Wird die Einkommensteuer veranlagt, so

wird der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

im Steuerbescheid über die Einkommensteuer

für das Kalenderjahr 1949 festgesetzt;

Berechnungsgrundlage bildet der Einkommensteuerbetrag,

der sich ergeben würde, wenn auf

das Einkommen des Kalenderjahres 1949 der ab

1. Juli d. J. in Geltung stehende Einkommensteuertarif

angewendet wird. Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit bleiben außer Betracht.

(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege

eingehoben, so ist der Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen vom Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes an vom Dienstgeber zusammen

mit der Lohnsteuer während eines Zeitraumes

von zwölf Monaten einzuheben.

(4) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

juristischer Personen beträgt 20 v. H.

der Körperschaftsteuer; er wird im Steuerbescheid

über die Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr

1949 festgesetzt.

§ 4. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

beträgt 1'5 v. H. des Vermögens, das in

dem für den 1. Jänner 194.8 geltenden Vermögensteuerbescheid

als steuerpflichtiges Vermögen

festgesetzt ist. Sind im Rohvermögen

Mietwohngrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke

und solche unbebaute Grundstücke enthalten,

die durch eine Artfortschreibung infolge

von Kriegsschäden als unbebaute Grundstücke

erklärt wurden, dann ermäßigt sich der Besatzungskostenbeitrag

a) auf 1 v. H., wenn der Gesamtwert dieser

Vermögensteile mehr als 50 v. H., jedoch

nicht mehr als 80 v. H. und

b) auf ½ v. H., wenn deren Gesamtwert mehr

als 80 v. H. des Rohvermögens beträgt.

In jedem dieser Fälle beträgt jedoch der

Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen mindestens

120 S.

(2) Vom Grundvermögen und vom land-

und forstwirtschaftlichen Vermögen ist ein

Besatzungskostenbeitrag von 120 S zu entrichten,

wenn der Eigentümer einen Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen gemäß Abs. (1) nicht

zu entrichten hat. Dieser Besatzungskostenbeitrag

ermäßigt sich auf 60 S, wenn die Summe der

Einheitswerte des Grundvermögens und des

land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

5000 S nicht übersteigt; er entfällt, wenn die

Summe dieser Einheitswerte 1000 S nicht übersteigt.

§ 5. (1) Die Besatzungskostenbeiträge gemäß

§§ 3 und 4 werden durch das für die Veranlagung

der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer, Vermögensteuer)

zuständige Finanzamt festgesetzt.

Vor der Festsetzung sind Vorauszahlungen zu

entrichten.

(2) Die Vorauszahlungen betragen

a) beim Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen,

wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, 20 v. H. der am 10. Juni 1949

bestandenen Jahresschuldigkeit der Einkommensteuervorauszahlung

für das Kalenderjahr

1949; sie wird in vier gleichen Teilbeträgen

am 10. Juli 1949, 10. September

1949, 10. Dezember 1949 und 10. März

1950 fällig;

b) beim Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

juristischer Personen 20 v. H. der

am 10. September 1949 bestehenden Jahresschuldigkeit

der Körperschaftsteuervorauszahlung

für das Kalenderjahr 1949; sie

wird in vier gleichen Teilbeträgen am

10. Oktober 1949, 10. Dezember 1949,

10. März 1950 und 10. Juni 1950 fällig;

c) beim Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

das Dreifache, in den im § 4,

Abs. (1), zweiter Satz, behandelten Fällen

das Zweifache, beziehungsweise das Einfache

der Jahresschuldigkeit an Vermögensteuer

gemäß dem für den 1. Jänner 1948

geltenden Vermögensteuerbescheid, in jedem

dieser Fälle jedoch mindestens 120 S; sie

wird in vier gleichen Teilbeträgen am

10. August 1949, 10. November 1949,

10. Februar 1950 und 10. Mai 1950 fällig.

§ 6. Die Vorschriften über die Veranlagung

und Einhebung der Einkommensteuer, der

Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer

sowie über den Abzug der Einkommensteuer von

Dienst- und Lohnbezügen (Lohnsteuer), ausgenommen

die Bestimmungen über den Jahresausgleich,

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

darf auf den Dienstgeber nicht überwälzt

werden. Entgegenstehende Vereinbarungen

sind rechtsunwirksam. Verbotswidrig durch den

Dienstgeber geleistete Zahlungen können innerhalb

der im § 1479 des Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches festgesetzten Verjährungsfrist

zurückgefordert werden.

(2) Für die Ermittlung des steuerpflichtigen

Einkommens zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)

dürfen die Besatzungskostenbeiträge

vom Einkommen und vom Vermögen weder bei

den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag

der Einkünfte abgezogen werden.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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