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133_1948 AT

133. Bundesgesetz: 2. Schatzscheingesetz 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: 2. Schatzscheingesetz 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

zum Erlag des Gegenwerts amerikanischer

Hilfslieferungen für das zweite und

dritte Vierteljahr 1948 nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen Bundesschatzscheine zu

begeben.

§ 2. (1) Die jeweils begebenen Bundesschatzscheine

dürfen 900 Millionen Schilling nicht

übersteigen

(2) Die Bundesschatzscheine dürfen nur auf

Schillinge lauten.

(3) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich;

ihre Laufzeit! beträgt 60 Tage.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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