133_1948
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133. Bundesgesetz: 2. Schatzscheingesetz 1948.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 133. Bundesgesetz: 2. Schatzscheingesetz 1948.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
zum Erlag des Gegenwerts amerikanischer
Hilfslieferungen für das zweite und
dritte Vierteljahr 1948 nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Bundesschatzscheine zu
begeben.
§ 2. (1) Die jeweils begebenen Bundesschatzscheine
dürfen 900 Millionen Schilling nicht
übersteigen
(2) Die Bundesschatzscheine dürfen nur auf
Schillinge lauten.
(3) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich;
ihre Laufzeit! beträgt 60 Tage.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.