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133_1947 AT

133. Bundesgesetz: Vorläufiges Abgabenrechtsmittelgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: Vorläufiges Abgabenrechtsmittelgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Gegen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide

und Steuermeßbescheide auf dem Gebiet

der direkten Steuern, der Umsatzsteuer, der Gebühren

und der Verkehrssteuern ist das Rechtsmittel

der Anfechtung gemäß § 230 der Abgabenordnung

gegeben.

(2) Die seit dem 29. Juli 1945 ergangenen

Rechtsmittelentscheidungen über die im Abs. (1)

genannten Bescheide gelten als Anfechtungsentscheidungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni

1948 außer Wirksamkeit. Mit seiner Vollziehung

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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