133_1947
AT
133. Bundesgesetz: Vorläufiges Abgabenrechtsmittelgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 133. Bundesgesetz: Vorläufiges Abgabenrechtsmittelgesetz.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Gegen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide
und Steuermeßbescheide auf dem Gebiet
der direkten Steuern, der Umsatzsteuer, der Gebühren
und der Verkehrssteuern ist das Rechtsmittel
der Anfechtung gemäß § 230 der Abgabenordnung
gegeben.
(2) Die seit dem 29. Juli 1945 ergangenen
Rechtsmittelentscheidungen über die im Abs. (1)
genannten Bescheide gelten als Anfechtungsentscheidungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni
1948 außer Wirksamkeit. Mit seiner Vollziehung
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.