132. Bundesgesetz: Änderung der Europawahlordnung und Erlassung eines Bundesgesetzes über die Europawahl 2004
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen
Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert
1a. In § 27 Abs. 1 wird der erste Satz durch die folgenden Sätze ersetzt
„Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis
eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten
Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu
beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden,
wenn eine persönliche Übergabe an eine vom Antragsteller bevollmächtige Person möglich ist. Im Ausland
kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde
beantragt werden.“
1b. § 28 Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist am zweiten Tag vor dem Wahltag im Weg der Bezirkswahlbehörde
unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung).“
1. In § 59 Abs. 3 wird das Zitat „§ 66 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 2“ ersetzt.
2. In § 66 entfallen die Abs. 2 und 3; die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(2)“, „(3)“
und „(4)“.
3. § 66 Abs. 2 (neu) lautet
„(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen
zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden,
und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl
der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.“
4. In § 66 Abs. 4 (neu) wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
5. In § 68 Abs. 1 wird das Zitat „§ 66 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 4“ ersetzt.
6. In § 68 Abs. 2 werden die Zitate „§ 66 Abs. 5“ jeweils durch die Zitate „§ 66 Abs. 3“ ersetzt.
7. § 89 samt Überschrift entfällt.
8. Dem bisherigen § 91 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union
vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss
76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler
hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.“
Artikel II
Bundesgesetz über die Europawahl 2004
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Auf die im Juni 2004 stattfindende Wahl zum Europäischen Parlament
(Europawahl 2004) sind Art. 23a Abs. 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930,
und das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 90/2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union (Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen)
auch Staatsangehörige jener Staaten gelten, die nach dem Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem
Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich
Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg,
dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik
Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(Mitgliedstaaten der Europäischen Union) sowie der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und
der Slowakischen Republik zur Europäischen Union samt Schlussakte, mit 1. Mai 2004 Mitglieder der
Europäischen Union werden sollen.
§ 2. Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik mit Hauptwohnsitz in Österreich haben einem
Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gemäß § 5 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes
ein unterfertigtes „Europa-Wähleranlageblatt für Staatsangehörige der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik“
(Muster Anlage) anzuschließen.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Staatsangehörigen eines im § 2 genannten Staates sind jedoch
bei der Europawahl 2004 dann nicht zum Europäischen Parlament wahlberechtigt oder wählbar, wenn der
im § 1 genannte Vertrag am 1. Mai 2004 nicht oder nicht für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, in Kraft tritt. In diesem Fall sind sie aus der Europa-Wählerevidenz, aus der Zentralen Europa-
Wählerevidenz und aus den Wählerverzeichnissen zu streichen.
§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt außer Kraft
1. wenn die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78 der Europawahlordnung) nicht gemäß § 80
der Europawahlordnung beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird, mit Ablauf des Monats,
auf den der letzte Tag der Anfechtungsfrist fällt;
2. sonst mit Ablauf des 30. Juni 2005.
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925,
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und der Kundmachung BGBl. I
Nr. 194/1999 wird verordnet
Die Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, BGBl. II Nr. 82/2002, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 190/2002 wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung wie folgt geändert
1. Die bisher vom Bezirksgerichtssprengel Graz umfassten Gemeinden Eisbach, Gratkorn, Gratwein,
Gschnaidt, Judendorf-Straßengel, Sankt Bartholomä, Sankt Oswald bei Plankenwarth und Stiwoll werden
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 dem Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten zugeordnet.
2. § 2 Z 4 lautet
„4. Frohnleiten Deutschfeistritz, Eisbach, Frohnleiten, Gratkorn, Gratwein, Gschnaidt,
Großstübing, Judendorf-Straßengel, Peggau, Röthelstein, Sankt Bartholomä,
Sankt Oswald bei Plankenwarth, Schrems bei Frohnleiten,
Semriach, Stiwoll, Tulwitz, Tyrnau, Übelbach.“
3. § 2 Z 7 lautet
„7. Graz
(BG für Zivilrechtssachen/
BG für Strafsachen/
Jugendgericht)
Attendorf, Brodingberg, Dobl, Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Feldkirchen
bei Graz, Fernitz, Gössendorf, Grambach, Graz, Hart bei
Graz, Haselsdorf-Tobelbad, Hausmannstätten, Hitzendorf, Höf-Präbach,
Kainbach, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei
Graz, Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestelbach bei Graz, Pirka,
Purgstall bei Eggersdorf, Raaba, Rohrbach-Steinberg, Sankt Marein
bei Graz, Sankt Radegund bei Graz, Seiersberg, Stattegg, Thal, Unterpremstätten,
Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf, Wundschuh, Zettling,
Zwaring-Pöls.“
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Z 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.“