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132_2003 AT

132. Bundesgesetz: Änderung der Europawahlordnung und Erlassung eines Bundesgesetzes über die Europawahl 2004

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: Änderung der Europawahlordnung und Erlassung eines Bundesgesetzes über die Europawahl 2004

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen

Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert

1a. In § 27 Abs. 1 wird der erste Satz durch die folgenden Sätze ersetzt

„Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis

eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten

Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu

beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden,

wenn eine persönliche Übergabe an eine vom Antragsteller bevollmächtige Person möglich ist. Im Ausland

kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde

beantragt werden.“

1b. § 28 Abs. 3 erster Satz lautet

„Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist am zweiten Tag vor dem Wahltag im Weg der Bezirkswahlbehörde

unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung).“

1. In § 59 Abs. 3 wird das Zitat „§ 66 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 66 entfallen die Abs. 2 und 3; die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(2)“, „(3)“

und „(4)“.

3. § 66 Abs. 2 (neu) lautet

„(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen

zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden,

und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl

der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.“

4. In § 66 Abs. 4 (neu) wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

5. In § 68 Abs. 1 wird das Zitat „§ 66 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 4“ ersetzt.

6. In § 68 Abs. 2 werden die Zitate „§ 66 Abs. 5“ jeweils durch die Zitate „§ 66 Abs. 3“ ersetzt.

7. § 89 samt Überschrift entfällt.

8. Dem bisherigen § 91 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit

1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union

vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer

Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss

76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler

hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.“

Artikel II

Bundesgesetz über die Europawahl 2004

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Auf die im Juni 2004 stattfindende Wahl zum Europäischen Parlament

(Europawahl 2004) sind Art. 23a Abs. 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930,

und das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 90/2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates

der Europäischen Union (Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen)

auch Staatsangehörige jener Staaten gelten, die nach dem Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem

Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich

Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg,

dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik

Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(Mitgliedstaaten der Europäischen Union) sowie der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der

Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,

der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik über den Beitritt der

Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik

Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und

der Slowakischen Republik zur Europäischen Union samt Schlussakte, mit 1. Mai 2004 Mitglieder der

Europäischen Union werden sollen.

§ 2. Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der

Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,

der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik mit Hauptwohnsitz in Österreich haben einem

Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gemäß § 5 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes

ein unterfertigtes „Europa-Wähleranlageblatt für Staatsangehörige der Tschechischen Republik,

der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik

Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik“

(Muster Anlage) anzuschließen.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Staatsangehörigen eines im § 2 genannten Staates sind jedoch

bei der Europawahl 2004 dann nicht zum Europäischen Parlament wahlberechtigt oder wählbar, wenn der

im § 1 genannte Vertrag am 1. Mai 2004 nicht oder nicht für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie

besitzen, in Kraft tritt. In diesem Fall sind sie aus der Europa-Wählerevidenz, aus der Zentralen Europa-

Wählerevidenz und aus den Wählerverzeichnissen zu streichen.

§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt außer Kraft

1. wenn die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78 der Europawahlordnung) nicht gemäß § 80

der Europawahlordnung beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird, mit Ablauf des Monats,

auf den der letzte Tag der Anfechtungsfrist fällt;

2. sonst mit Ablauf des 30. Juni 2005.

BGBlPdf 132. Verordnung: Änderung der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925,

in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und der Kundmachung BGBl. I

Nr. 194/1999 wird verordnet

Die Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, BGBl. II Nr. 82/2002, in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 190/2002 wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung wie folgt geändert

1. Die bisher vom Bezirksgerichtssprengel Graz umfassten Gemeinden Eisbach, Gratkorn, Gratwein,

Gschnaidt, Judendorf-Straßengel, Sankt Bartholomä, Sankt Oswald bei Plankenwarth und Stiwoll werden

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 dem Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten zugeordnet.

2. § 2 Z 4 lautet

„4. Frohnleiten Deutschfeistritz, Eisbach, Frohnleiten, Gratkorn, Gratwein, Gschnaidt,

Großstübing, Judendorf-Straßengel, Peggau, Röthelstein, Sankt Bartholomä,

Sankt Oswald bei Plankenwarth, Schrems bei Frohnleiten,

Semriach, Stiwoll, Tulwitz, Tyrnau, Übelbach.“

3. § 2 Z 7 lautet

„7. Graz

(BG für Zivilrechtssachen/

BG für Strafsachen/

Jugendgericht)

Attendorf, Brodingberg, Dobl, Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Feldkirchen

bei Graz, Fernitz, Gössendorf, Grambach, Graz, Hart bei

Graz, Haselsdorf-Tobelbad, Hausmannstätten, Hitzendorf, Höf-Präbach,

Kainbach, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei

Graz, Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestelbach bei Graz, Pirka,

Purgstall bei Eggersdorf, Raaba, Rohrbach-Steinberg, Sankt Marein

bei Graz, Sankt Radegund bei Graz, Seiersberg, Stattegg, Thal, Unterpremstätten,

Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf, Wundschuh, Zettling,

Zwaring-Pöls.“

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Z 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in

Kraft.“

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