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132_2002 AT

132. Bundesgesetz: 2. Abgabenänderungsgesetz 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: 2. Abgabenänderungsgesetz 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b lautet

„b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung.

Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen

gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe

nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.“

2. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e lautet

„e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung

sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen

gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen,

Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer

Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht

sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen

Sozialversicherung entsprechen.“

3. § 76 sechster Satz lautet

„Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sowie die Bemessungsgrundlage

für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und der geleistete Beitrag

sind im Lohnkonto anzugeben.“

4. Im § 78 Abs. 5 wird als vorletzter Teilstrich eingefügt

„– die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den

geleisteten Beitrag,“.

5. § 81 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

6. Dem § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte

für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.“

7. § 84 Abs. 1 lautet

„(1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen

Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel

aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten

Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren

Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach

gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Der Lohnzettel hat

auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34

Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres

zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung

der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel

auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis

beendet, hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung mit

Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer

bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen

hat.“

8. § 84 Abs. 3 lautet

„(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Weiters

sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der

eingezahlte Beitrag anzuführen.“

9. Die Überschrift zu § 86 lautet

„Lohnsteuerprüfung“

10. § 86 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung

und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG)

und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung

ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung

(§ 14 KommStG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen,

das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan

des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers

(§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie

vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift (§ 151 Abs. 3 BAO) zu verständigen.

(2) Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer

infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten

verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses

Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge

sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten

Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.“

11. Dem § 86 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für Zwecke des Informationsaustausches und der Kooperation in allen Angelegenheiten der

gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen

einzurichten, dem Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesministeriums für soziale

Sicherheit und Generationen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, des

Österreichischen Gemeindebundes sowie des Österreichischen Städtebundes angehören.“

12. Die Überschrift zu § 89 lautet

„Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden“

13. § 89 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und

42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.“

14. § 89 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“ und es entfällt die Wortfolge

„und 2“.

15. Dem § 89 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der

abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des ersten

Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger

(§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.

(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG)

und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung

zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur

Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung

nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.“

16. § 90 lautet

„Auskunftspflicht der Behörde

§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von

14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die

Lohnsteuer anzuwenden sind.“

17. Im § 124b wird folgende Z 70 angefügt

„70. Die §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 132/2002, sind ab 1. Jänner 2003 anzuwenden. § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 132/2002 ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

2002 enden. § 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist für Prüfungen anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen werden.“

18. Im § 126 erhält die bisherige Z 6 die Bezeichnung „7.“, die Z 6 lautet

„6. hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen,“.

Artikel II

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 56/2002, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit

er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person

ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist –

die folgenden Angaben enthalten

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen

Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und

den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige

Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet

werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit

dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im

Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine

Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten

– das Ausstellungsdatum;

– eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der

Rechnung einmalig vergeben wird;

– die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte

steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung

vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte

Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind.“

2. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt

„(1a) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a

aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet.

In den Rechnungen ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben

und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten

Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.“

3. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung

oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet

wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1

erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen

wird.

Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt.

Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit

des Inhalts gewährleistet sind. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die

Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift

anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in

einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung

anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem

Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.“

4. § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet

„3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a geschuldeten Beträge für Lieferungen und

sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“

5. § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten

„1. die vereinbarten, im Falle der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer

ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages

derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze,

getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte für Umsätze,

bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;

2. die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen

fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich

die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze

verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet

wird, sind gesondert aufzuzeichnen;“.

6. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. – die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

– die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer

gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen,

sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

aufgezeichnet werden;“.

7. Dem § 19 Abs. 1 ist folgender Abs. 1a anzufügen

„(1a) Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger

Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger

hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen.

Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende

Steuer.

Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt,

so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder

Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen

Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.“

8. § 19 Abs. 2 lit. b lautet

„b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates,

in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger

der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a), entsteht abweichend davon die

Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte

Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt

worden ist;“.

9. § 24 Abs. 7 lautet

„(7) Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Differenzbesteuerung angewendet

wurde. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1)

findet keine Anwendung. § 11 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.“

10. Dem § 27 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Der Unternehmer haftet für die Steuer für einen an ihn ausgeführten Umsatz, soweit diese in einer

Rechnung im Sinne des § 11 ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner

vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt

hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Eingehen der Leistungsbeziehung

davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner.“

11. Dem Art. 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Z 3 aus, für die der Leistungsempfänger

die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1)

findet keine Anwendung.“

12. Art. 28 Abs. 1 lautet

„(1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

zu erteilen. Juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, erteilt das Finanzamt auf Antrag eine Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche

Erwerbe benötigen. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person

eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer,

unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.“

13. Dem § 28 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt

„(21) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 sind auf Umsätze und sonstige

Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen

§ 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 1 und 2, § 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1a, § 19

Abs. 2 lit. b.

Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen

§ 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 27 Abs. 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1.“

Artikel III

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen

Tatbestände dienen.“

2. § 12 lautet

„§ 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen

Wirkungsbereiches.“

3. § 14 samt Überschrift lautet

„Kommunalsteuerprüfung

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung)

obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder

dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2

ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung

(§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener

Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die

Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen

gemäß § 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei

der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers

als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind

von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen.

Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung

anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden

Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der

Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern

(§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung

zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung

der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht

notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

(3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund,

bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.“

4. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 11 Abs. 5 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002, sind

erstmals für den Monat Jänner 2003 anzuwenden. § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 132/2002 ist erstmals auf Kommunalsteuerprüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002

begonnen werden. § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002 ist letztmals für

Dienstgeberbeiträge anzuwenden, für die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2003 entsteht.“

Artikel IV

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 Art. XV, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert

1. § 5a Abs. 2 lautet

„(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes

1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne

des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung

maßgebende Wert 75000 Euro nicht übersteigt.

3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend),

wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen

Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden

Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist

verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich

mitzuteilen.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 5a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen

nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.“

Artikel V

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/

2001, wird wie folgt geändert

1. In § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer

(des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt

„§ 12a. Wird ein Fahrzeug, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der

Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert

zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung

für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes)

des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“

Artikel VI

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten

„3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt,

beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wobei das Deckblatt das Erzeugnis

vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit

Mundstück, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und

das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von

mindestens 30° aufgelegt ist, oder

4. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem

oder rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter,

nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter

und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge

34 mm oder mehr beträgt.“

2. § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt

oder aufgemacht ist.“

3. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. für Zigaretten 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten

Betrag je 1000 Stück in Höhe von 15% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften

Preisklasse nach Abs. 3;“.

4. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres

die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 4) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für

Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf Artikel 2 der Richtlinie 92/79/

EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG

Nr. L 316, S 8) durch Verordnung festzustellen, nach welchen Kriterien die meistverkaufte Preisklasse

(Abs. 3) zu ermitteln ist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten,

a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 entsteht,

19,11 € je 1000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je

1000 Stück;

b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht,

21,38 € je 1000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) mindestens aber 75 € je

1000 Stück.

(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90% der gesamten

Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, so beträgt die Tabaksteuer für

diese Preisklasse 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse,

abgerundet auf volle Beträge. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“

Artikel VII

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 2 entfällt samt der Überschrift.

2. § 3 lautet

„§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols

der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).“

3. § 4 entfällt samt der Überschrift.

4. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,“.

5. Im § 14 Abs. 1 entfällt das Zitat „(§ 3 Abs. 1)“.

Artikel VIII

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002, wird

wie folgt geändert

1. Im § 97 Abs. 3 lautet der vierte Satz

„Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies

nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat.“

2. § 133 Abs. 2 lautet

„(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen

unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im

Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen

ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der

amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30

Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind

anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist.“

3. § 136 lautet

„§ 136. Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben zu machen sind und der angegebene Wert vom

Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige

auf Verlangen der Abgabenbehörde die Tatsachen anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung

ausgewiesenen Wert maßgebend waren.“

4. Im § 314 Z 3 wird das Wort „Alkoholfestsetzung“ durch das Wort „Alkoholfeststellung“ ersetzt.

Artikel IX

Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie

(EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EG-VAHG)

Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/

1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union entstanden sind und

1. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,

2. Umsatzsteuern,

3. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

4. Versicherungssteuern sowie

5. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang

mit den unter den Z 1 bis 4 bezeichneten Abgabenansprüchen, mit Ausnahme von

Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter,

betreffen und die nicht als Eingangsabgaben zu erheben sind.

(2) Amtshilfe zur Vollstreckung der in Abs. 1 genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet

nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom

15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf

bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73, S 18, in der jeweils

geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).“

2. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Steuern vom Einkommen,

Ertrag und Vermögen und der Versicherungssteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten

der Verbrauchsteuern die Hauptzollämter.“

3. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. bestätigt dass

a) der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist oder der

Abgabenanspruch zwar angefochten, nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates

aber vollstreckbar ist und

b) im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels

durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches

geführt hat oder führen wird.“

4. Im § 4 entfällt Abs. 2. Abs. 3 lautet

„(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten

der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen

von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern

anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.“

5. Nach § 4 wird als § 4a angefügt

„§ 4a. (1) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

1. von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Vollstreckung

und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn die Vollstreckung aus Gründen,

die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre,

erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen,

jedoch nur insoweit, als dies auch bei der Durchführung der Vollstreckung vergleichbarer

österreichischer Abgabenansprüche in Betracht käme;

2. von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Ermittlung der

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners, um Zustellung, um

Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn bei den dem

Ersuchen zugrunde liegenden Abgabenansprüchen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung des

Exekutionstitels im Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bis zum Datum des Ersuchens

eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren liegt. Bei Anfechtung der Abgabenansprüche

oder des Exekutionstitels beginnt der Fristenlauf ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat

feststellt, dass eine Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Vollstreckungstitels nicht mehr

möglich ist.

(2) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die

einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen.“

6. Nach § 8 wird als § 8a angefügt

„§ 8a. (1) Die ersuchte Behörde veranlasst nach Maßgabe der für die Vollstreckung österreichischer

Abgabenforderungen maßgeblichen Rechtsvorschriften bei der den Gegenstand des Ersuchens bildenden

Person die Einhebung sämtlicher Kosten, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstanden sind.

(2) Eine Erstattung der Kosten durch den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, kann

nur in den Fällen erfolgen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten

verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, sofern zwischen der

ersuchenden und ersuchten Behörde besondere Erstattungsmodalitäten vereinbart worden sind.“

7. Der Wortlaut des § 10 erhält die Bezeichnung „§ 10 (1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Änderungen des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes durch BGBl. I Nr. 132/2002 treten

mit Ablauf des 30. Juni 2002 in Kraft.“

Artikel X

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 14 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt

,,5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

zugewiesenen Aufgaben.“

2. Im § 14b Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausfuhr“ und dem folgenden Beistrich nachstehende Wortfolge

eingefügt

„zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes,“

3. Dem § 17a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 14 Abs. 3 Z 5 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 treten

mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel XI

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 82/2002, wird wie folgt geändert

1. § 31 Abs. 5 Z 15 lautet

„15. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband im

Bereich des Vertragspartnerrechtes, der Leistungserbringung und Leistungsverrechnung sowie

mit den Abgabenbehörden bei der Sozialversicherungsprüfung nach § 41a;“.

2. § 31 Abs. 11 erster Satz lautet

„Die Versicherungsträger dürfen bei ihren Datenanwendungen andere Versicherungsträger, den Hauptverband

und die Abgabenbehörden des Bundes als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000,

BGBl. I Nr. 165/1999, in Anspruch nehmen.“

3. § 34 Abs. 2 lautet

„(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der

Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung

(§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten

Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit

dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der

Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der

allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel

hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw.

der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen

unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner

des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des

Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.“

4. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt

„Sozialversicherungsprüfung

§ 41a. (1) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis

maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere

– die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten

und der Beitragsabrechnung,

– die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld

usw.),

– die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.

(2) Sind für einen Dienstgeber mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so hat die Sozialversicherungsprüfung

jener Krankenversicherungsträger durchzuführen, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte

im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 befindet.

(3) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist vom Krankenversicherungsträger auch die

Lohnsteuerprüfung nach § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist

von jenem Krankenversicherungsträger zu erteilen, der die Prüfung durchführen wird.

(4) Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für die Prüfungen nach § 151 der Bundesabgabenordnung

maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung

(§ 86 EStG 1988) ist das Prüforgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die

Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig. Das Finanzamt ist von der Prüfung und vom Inhalt des

Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen.

(5) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben den Finanzämtern der Betriebsstätte (§ 81

EStG 1988) und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen

Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet

werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig.

Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst

rasch zu löschen.“

5. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt

„Auskunftspflicht der Versicherungsträger

§ 43a. Der zuständige Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) hat auf Anfrage der Beteiligten im

Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen

Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft

hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in § 42 Abs. 1

genannten Frist zu erfolgen.“

6. § 321 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt

„Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im

Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen

Versicherungsträgern und Abgabenbehörden alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb

von Wichtigkeit sind. Die Versicherungsträger haben Anträge und Meldungen, die bei

ihnen für andere Versicherungsträger einlangen, fristwahrend weiterzuleiten.“

7. Dem § 360 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der

sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des

ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.“

8. § 545 Abs. 3 lautet

„(3) Mit der Vollziehung des § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 und

des § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist der Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

9. Nach § 600 wird folgender § 601 samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmungen zu Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002

§ 601. (1) Die §§ 31 Abs. 5 Z 15 und Abs. 11, 34 Abs. 2, 41a samt Überschrift, 43a samt Überschrift,

321 Abs. 1, 360 Abs. 7 und 545 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002

treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist für Beitragszeiträume anzuwenden,

die nach Ablauf des 31. Dezember 2002 enden; § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnen.“

Artikel XII

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/

2002, wird wie folgt geändert

1. § 37 Abs. 2 lautet

„(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft

macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes

im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz,

bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei

Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz

oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung

des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt

a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung

(§ 28b Abs. 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt

wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt

sind;

b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß § 61 Abs. 1; dies gilt jedoch nicht für

Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;

c) bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung

oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers eine Bestätigung der zu-

ständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;

d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 der Binnenmarktregelung,

Anhang zum UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 (Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder Güterbeförderung

bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,

1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus

steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug

von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;

e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz,

BGBl. Nr. 695/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen,

Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für

die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht

Mitglied der Europäischen Union ist,

1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher

Sicht keine Bedenken bestehen, oder

2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug

von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;

f) bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des

Bestandgebers zur beantragten Zulassung;

g) bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne

des § 54 Abs. 3 lit. b oder c, Abs. 3a lit. b oder c oder Abs. 3b die entsprechende vom Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte;

h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug

ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung

fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-

Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen,

sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“

2. In § 40 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt

„d) im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des

Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.“

3. § 41 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem

anderen EU-Mitgliedstaat auch Name und Anschrift des Mieters,“.

4. § 47 Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine

Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und

Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung,

der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung

oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den

akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen

Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes

und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die

Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende

Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist,

aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung

des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich

zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der

zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz

für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.“

5. § 47 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben

– sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die

die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer,

im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter,

gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder

den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger

oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung

dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den

Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen,

den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes,

BGBl. I Nr. 86/2000, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen

und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur

Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Abs. 1 dritter

Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.“

6. § 82 Abs. 8 lautet

„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz

im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis

als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne

Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren

örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass

innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug

ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der

Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung

begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

7. § 103a Abs. 2 lautet

„(2) § 103 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters

gemäß Abs. 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103

Abs. 2 direkt an den Mieter zu richten.“

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