132. Bundesgesetz: 2. Abgabenänderungsgesetz 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b lautet
„b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung.
Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen
gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe
nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.“
2. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e lautet
„e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung
sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen
gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen,
Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer
Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht
sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen
Sozialversicherung entsprechen.“
3. § 76 sechster Satz lautet
„Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sowie die Bemessungsgrundlage
für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und der geleistete Beitrag
sind im Lohnkonto anzugeben.“
4. Im § 78 Abs. 5 wird als vorletzter Teilstrich eingefügt
„– die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den
geleisteten Beitrag,“.
5. § 81 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
6. Dem § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte
für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.“
7. § 84 Abs. 1 lautet
„(1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel
aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren
Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach
gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Der Lohnzettel hat
auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34
Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres
zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung
der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel
auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis
beendet, hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer
bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen
hat.“
8. § 84 Abs. 3 lautet
„(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Weiters
sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der
eingezahlte Beitrag anzuführen.“
9. Die Überschrift zu § 86 lautet
„Lohnsteuerprüfung“
10. § 86 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung
und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG)
und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung
ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung
(§ 14 KommStG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen,
das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan
des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers
(§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie
vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift (§ 151 Abs. 3 BAO) zu verständigen.
(2) Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer
infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses
Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge
sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten
Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.“
11. Dem § 86 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für Zwecke des Informationsaustausches und der Kooperation in allen Angelegenheiten der
gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen
einzurichten, dem Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, des
Österreichischen Gemeindebundes sowie des Österreichischen Städtebundes angehören.“
12. Die Überschrift zu § 89 lautet
„Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden“
13. § 89 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und
42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.“
14. § 89 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“ und es entfällt die Wortfolge
„und 2“.
15. Dem § 89 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der
abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des ersten
Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger
(§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.
(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG)
und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung
zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung
nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.“
16. § 90 lautet
„Auskunftspflicht der Behörde
§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von
14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die
Lohnsteuer anzuwenden sind.“
17. Im § 124b wird folgende Z 70 angefügt
„70. Die §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 132/2002, sind ab 1. Jänner 2003 anzuwenden. § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 132/2002 ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2002 enden. § 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist für Prüfungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen werden.“
18. Im § 126 erhält die bisherige Z 6 die Bezeichnung „7.“, die Z 6 lautet
„6. hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen,“.
Artikel II
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 56/2002, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit
er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist –
die folgenden Angaben enthalten
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und
den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet
werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit
dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im
Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten
– das Ausstellungsdatum;
– eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der
Rechnung einmalig vergeben wird;
– die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte
steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung
vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte
Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind.“
2. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt
„(1a) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a
aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet.
In den Rechnungen ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben
und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten
Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.“
3. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung
oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet
wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1
erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird.
Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt.
Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
des Inhalts gewährleistet sind. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die
Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift
anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in
einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem
Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.“
4. § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet
„3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a geschuldeten Beträge für Lieferungen und
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“
5. § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten
„1. die vereinbarten, im Falle der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer
ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages
derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze,
getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte für Umsätze,
bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;
2. die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen
fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich
die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze
verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet
wird, sind gesondert aufzuzeichnen;“.
6. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. – die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und
– die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer
gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen,
sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge
aufgezeichnet werden;“.
7. Dem § 19 Abs. 1 ist folgender Abs. 1a anzufügen
„(1a) Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger
Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger
hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen.
Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende
Steuer.
Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt,
so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet.
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen
Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.“
8. § 19 Abs. 2 lit. b lautet
„b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates,
in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger
der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a), entsteht abweichend davon die
Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte
Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
worden ist;“.
9. § 24 Abs. 7 lautet
„(7) Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Differenzbesteuerung angewendet
wurde. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1)
findet keine Anwendung. § 11 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.“
10. Dem § 27 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Der Unternehmer haftet für die Steuer für einen an ihn ausgeführten Umsatz, soweit diese in einer
Rechnung im Sinne des § 11 ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner
vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt
hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Eingehen der Leistungsbeziehung
davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner.“
11. Dem Art. 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Z 3 aus, für die der Leistungsempfänger
die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1)
findet keine Anwendung.“
12. Art. 28 Abs. 1 lautet
„(1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
zu erteilen. Juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, erteilt das Finanzamt auf Antrag eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche
Erwerbe benötigen. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person
eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer,
unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.“
13. Dem § 28 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt
„(21) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 sind auf Umsätze und sonstige
Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen
§ 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 1 und 2, § 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1a, § 19
Abs. 2 lit. b.
Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen
§ 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 27 Abs. 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1.“
Artikel III
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert
1. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen
Tatbestände dienen.“
2. § 12 lautet
„§ 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches.“
3. § 14 samt Überschrift lautet
„Kommunalsteuerprüfung
§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung)
obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder
dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2
ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung
(§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener
Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die
Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen
gemäß § 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei
der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers
als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind
von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen.
Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung
anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden
Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern
(§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung
zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung
der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht
notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
(3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund,
bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.“
4. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 11 Abs. 5 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002, sind
erstmals für den Monat Jänner 2003 anzuwenden. § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 132/2002 ist erstmals auf Kommunalsteuerprüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002
begonnen werden. § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002 ist letztmals für
Dienstgeberbeiträge anzuwenden, für die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2003 entsteht.“
Artikel IV
Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 Art. XV, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert
1. § 5a Abs. 2 lautet
„(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne
des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung
maßgebende Wert 75000 Euro nicht übersteigt.
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend),
wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen
Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden
Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist
verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich
mitzuteilen.“
2. Der bisherige Wortlaut des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 5a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen
nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.“
Artikel V
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/
2001, wird wie folgt geändert
1. In § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer
(des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt
„§ 12a. Wird ein Fahrzeug, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der
Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert
zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung
für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes)
des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“
Artikel VI
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten
„3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt,
beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wobei das Deckblatt das Erzeugnis
vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit
Mundstück, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und
das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von
mindestens 30° aufgelegt ist, oder
4. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem
oder rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter,
nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter
und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge
34 mm oder mehr beträgt.“
2. § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt
oder aufgemacht ist.“
3. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. für Zigaretten 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten
Betrag je 1000 Stück in Höhe von 15% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften
Preisklasse nach Abs. 3;“.
4. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt
„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 4) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für
Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf Artikel 2 der Richtlinie 92/79/
EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG
Nr. L 316, S 8) durch Verordnung festzustellen, nach welchen Kriterien die meistverkaufte Preisklasse
(Abs. 3) zu ermitteln ist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten,
a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 entsteht,
19,11 € je 1000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je
1000 Stück;
b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht,
21,38 € je 1000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) mindestens aber 75 € je
1000 Stück.
(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90% der gesamten
Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, so beträgt die Tabaksteuer für
diese Preisklasse 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse,
abgerundet auf volle Beträge. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“
Artikel VII
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. § 2 entfällt samt der Überschrift.
2. § 3 lautet
„§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols
der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).“
3. § 4 entfällt samt der Überschrift.
4. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,“.
5. Im § 14 Abs. 1 entfällt das Zitat „(§ 3 Abs. 1)“.
Artikel VIII
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002, wird
wie folgt geändert
1. Im § 97 Abs. 3 lautet der vierte Satz
„Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies
nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat.“
2. § 133 Abs. 2 lautet
„(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen
unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im
Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen
ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der
amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30
Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind
anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist.“
3. § 136 lautet
„§ 136. Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben zu machen sind und der angegebene Wert vom
Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige
auf Verlangen der Abgabenbehörde die Tatsachen anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung
ausgewiesenen Wert maßgebend waren.“
4. Im § 314 Z 3 wird das Wort „Alkoholfestsetzung“ durch das Wort „Alkoholfeststellung“ ersetzt.
Artikel IX
Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie
(EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EG-VAHG)
Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/
1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union entstanden sind und
1. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,
2. Umsatzsteuern,
3. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
4. Versicherungssteuern sowie
5. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang
mit den unter den Z 1 bis 4 bezeichneten Abgabenansprüchen, mit Ausnahme von
Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter,
betreffen und die nicht als Eingangsabgaben zu erheben sind.
(2) Amtshilfe zur Vollstreckung der in Abs. 1 genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet
nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom
15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf
bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73, S 18, in der jeweils
geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).“
2. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen und der Versicherungssteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten
der Verbrauchsteuern die Hauptzollämter.“
3. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. bestätigt dass
a) der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist oder der
Abgabenanspruch zwar angefochten, nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates
aber vollstreckbar ist und
b) im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels
durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches
geführt hat oder führen wird.“
4. Im § 4 entfällt Abs. 2. Abs. 3 lautet
„(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten
der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern
anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.“
5. Nach § 4 wird als § 4a angefügt
„§ 4a. (1) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,
1. von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Vollstreckung
und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn die Vollstreckung aus Gründen,
die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre,
erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen,
jedoch nur insoweit, als dies auch bei der Durchführung der Vollstreckung vergleichbarer
österreichischer Abgabenansprüche in Betracht käme;
2. von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Ermittlung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners, um Zustellung, um
Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn bei den dem
Ersuchen zugrunde liegenden Abgabenansprüchen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung des
Exekutionstitels im Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bis zum Datum des Ersuchens
eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren liegt. Bei Anfechtung der Abgabenansprüche
oder des Exekutionstitels beginnt der Fristenlauf ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat
feststellt, dass eine Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Vollstreckungstitels nicht mehr
möglich ist.
(2) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die
einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen.“
6. Nach § 8 wird als § 8a angefügt
„§ 8a. (1) Die ersuchte Behörde veranlasst nach Maßgabe der für die Vollstreckung österreichischer
Abgabenforderungen maßgeblichen Rechtsvorschriften bei der den Gegenstand des Ersuchens bildenden
Person die Einhebung sämtlicher Kosten, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstanden sind.
(2) Eine Erstattung der Kosten durch den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, kann
nur in den Fällen erfolgen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten
verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, sofern zwischen der
ersuchenden und ersuchten Behörde besondere Erstattungsmodalitäten vereinbart worden sind.“
7. Der Wortlaut des § 10 erhält die Bezeichnung „§ 10 (1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Änderungen des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes durch BGBl. I Nr. 132/2002 treten
mit Ablauf des 30. Juni 2002 in Kraft.“
Artikel X
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 14 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt
,,5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesenen Aufgaben.“
2. Im § 14b Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausfuhr“ und dem folgenden Beistrich nachstehende Wortfolge
eingefügt
„zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes,“
3. Dem § 17a wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 14 Abs. 3 Z 5 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 treten
mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel XI
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 82/2002, wird wie folgt geändert
1. § 31 Abs. 5 Z 15 lautet
„15. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband im
Bereich des Vertragspartnerrechtes, der Leistungserbringung und Leistungsverrechnung sowie
mit den Abgabenbehörden bei der Sozialversicherungsprüfung nach § 41a;“.
2. § 31 Abs. 11 erster Satz lautet
„Die Versicherungsträger dürfen bei ihren Datenanwendungen andere Versicherungsträger, den Hauptverband
und die Abgabenbehörden des Bundes als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999, in Anspruch nehmen.“
3. § 34 Abs. 2 lautet
„(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der
Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung
(§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten
Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit
dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel
hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw.
der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner
des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des
Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.“
4. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt
„Sozialversicherungsprüfung
§ 41a. (1) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis
maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere
– die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten
und der Beitragsabrechnung,
– die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld
usw.),
– die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.
(2) Sind für einen Dienstgeber mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so hat die Sozialversicherungsprüfung
jener Krankenversicherungsträger durchzuführen, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte
im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 befindet.
(3) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist vom Krankenversicherungsträger auch die
Lohnsteuerprüfung nach § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist
von jenem Krankenversicherungsträger zu erteilen, der die Prüfung durchführen wird.
(4) Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für die Prüfungen nach § 151 der Bundesabgabenordnung
maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung
(§ 86 EStG 1988) ist das Prüforgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die
Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig. Das Finanzamt ist von der Prüfung und vom Inhalt des
Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen.
(5) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben den Finanzämtern der Betriebsstätte (§ 81
EStG 1988) und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen
Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet
werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig.
Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst
rasch zu löschen.“
5. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt
„Auskunftspflicht der Versicherungsträger
§ 43a. Der zuständige Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) hat auf Anfrage der Beteiligten im
Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen
Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft
hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in § 42 Abs. 1
genannten Frist zu erfolgen.“
6. § 321 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt
„Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im
Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen
Versicherungsträgern und Abgabenbehörden alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb
von Wichtigkeit sind. Die Versicherungsträger haben Anträge und Meldungen, die bei
ihnen für andere Versicherungsträger einlangen, fristwahrend weiterzuleiten.“
7. Dem § 360 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des
ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.“
8. § 545 Abs. 3 lautet
„(3) Mit der Vollziehung des § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 und
des § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
9. Nach § 600 wird folgender § 601 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zu Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002
§ 601. (1) Die §§ 31 Abs. 5 Z 15 und Abs. 11, 34 Abs. 2, 41a samt Überschrift, 43a samt Überschrift,
321 Abs. 1, 360 Abs. 7 und 545 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002
treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist für Beitragszeiträume anzuwenden,
die nach Ablauf des 31. Dezember 2002 enden; § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnen.“
Artikel XII
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/
2002, wird wie folgt geändert
1. § 37 Abs. 2 lautet
„(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes
im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz,
bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei
Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz
oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung
des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt
a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung
(§ 28b Abs. 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt
wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt
sind;
b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß § 61 Abs. 1; dies gilt jedoch nicht für
Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;
c) bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung
oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers eine Bestätigung der zu-
ständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;
d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 der Binnenmarktregelung,
Anhang zum UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 (Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder Güterbeförderung
bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,
1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus
steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder
2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug
von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;
e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 695/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen,
Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für
die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht
Mitglied der Europäischen Union ist,
1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher
Sicht keine Bedenken bestehen, oder
2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug
von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;
f) bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des
Bestandgebers zur beantragten Zulassung;
g) bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne
des § 54 Abs. 3 lit. b oder c, Abs. 3a lit. b oder c oder Abs. 3b die entsprechende vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte;
h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug
ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung
fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-
Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen,
sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“
2. In § 40 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt
„d) im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des
Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.“
3. § 41 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem
anderen EU-Mitgliedstaat auch Name und Anschrift des Mieters,“.
4. § 47 Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine
Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und
Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung,
der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung
oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den
akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen
Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes
und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die
Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende
Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist,
aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung
des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich
zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der
zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz
für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.“
5. § 47 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben
– sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die
die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer,
im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter,
gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder
den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger
oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung
dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den
Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen,
den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes,
BGBl. I Nr. 86/2000, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen
und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur
Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Abs. 1 dritter
Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.“
6. § 82 Abs. 8 lautet
„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz
im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis
als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne
Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass
innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug
ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der
Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung
begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“
7. § 103a Abs. 2 lautet
„(2) § 103 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters
gemäß Abs. 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103
Abs. 2 direkt an den Mieter zu richten.“