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132_2001 AT

132. Bundesgesetz: Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle und Vornahme von Anpassungen im Gerichtskommissionstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle und Vornahme von Anpassungen im Gerichtskommissionstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2001, wird wie

folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf

volle 10 Cent auf- oder abzurunden.“

2. Im § 10 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „8000 S“ durch den Betrag von „580 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 2 lit. a der Betrag von „24000 S“ durch den Betrag von „1740 Euro“ ersetzt;

c) in der Z 2 lit. b der Betrag von „12000 S“ durch den Betrag von „870 Euro“ ersetzt;

d) in der Z 2 lit. c der Betrag von „6000 S“ durch den Betrag von „440 Euro“ ersetzt;

e) in der Z 4 lit. a der Betrag von „60000 S“ durch den Betrag von „4360 Euro“ ersetzt;

f) in der Z 4 lit. b der Betrag von „24000 S“ durch den Betrag von „1740 Euro“ ersetzt;

g) in der Z 5 lit. a der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2180 Euro“ ersetzt;

h) in der Z 5 lit. b der Betrag von „1000000 S“ durch den Betrag von „70000 Euro“ ersetzt;

i) in der Z 5 lit. c der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „35000 Euro“ ersetzt;

j) in der Z 5 lit. d der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „14530 Euro“ ersetzt;

k) in der Z 6 lit. a der Betrag von „270000 S“ durch den Betrag von „19620 Euro“ ersetzt;

l) in der Z 6 lit. b der Betrag von „120000 S“ durch den Betrag von „8720 Euro“ ersetzt;

m) in der Z 6a der Betrag von „300000 S“ durch den Betrag von „21800 Euro“ ersetzt;

n) in der Z 7 lit. a der Betrag von „60000 S“ durch den Betrag von „4360 Euro“ ersetzt;

o) in der Z 7 lit. b der Betrag von „120000 S“ durch den Betrag von „8720 Euro“ ersetzt;

p) in der Z 8 der Betrag von „120000 S“ durch den Betrag von „8720 Euro“ ersetzt;

q) in der Z 9 lit. a der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2180 Euro“ ersetzt;

r) in der Z 9 lit. b der Betrag von „60000 S“ durch den Betrag von „4360 Euro“ ersetzt.

3. Im § 11 wird der Betrag von „1300 S“ durch den Betrag von „100 Euro“ ersetzt.

4. Im § 12 Abs. 4 werden

a) in der lit. a jeweils der Betrag von „20000 S“ durch den Betrag von „1450 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b jeweils der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „730 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c jeweils der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „150 Euro“ ersetzt.

5. Im § 14 werden

a) in der lit. a der Betrag von „300000 S“ durch den Betrag von „21800 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von „7270 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „730 Euro“ ersetzt.

6. Im § 23 werden

a) im Abs. 3 jeweils der Betrag von „140000 S“ durch den Betrag von „10170 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 7 der Betrag von „5000 S“ durch den Betrag von „360 Euro“ ersetzt.

7. Im § 23a wird der Betrag von „44 S“ durch den Betrag von „3,20 Euro“ ersetzt.

8. § 25 letzter Satz lautet

„Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle

10 Cent aufzurunden.“

9. In der Tarifpost 1 wird die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 500 S … 37 S,

über 500 S bis einschließlich 1000 S … 52 S,

über 1000 S bis einschließlich 1500 S … 68 S,

über 1500 S bis einschließlich 2500 S … 76 S,

über 2500 S bis einschließlich 5000 S … 83 S,

über 5000 S bis einschließlich 10000 S … 101 S,

über 10000 S bis einschließlich 15000 S … 133 S,

über 15000 S bis einschließlich 25000 S … 146 S,

über 25000 S bis einschließlich 50000 S … 164 S,

über 50000 S bis einschließlich 75000 S … 196 S,

über 75000 S bis einschließlich 100000 S … 242 S,

über 100000 S bis einschließlich 140000 S … 320 S,

über 140000 S bis einschließlich 500000 S

für je angefangene weitere 20000 S um 37 S mehr,

über 500000 S bis einschließlich 5000000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 500000 S … 0,1 vT,

über 5000000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 5000000 S … 0,05 vT,

jedoch nie mehr als 2865 S.“

durch die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro … 2,70 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro … 3,80 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro … 4,90 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro … 5,50 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro … 6,00 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro … 7,30 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1090 Euro … 9,70 Euro,

über 1090 Euro bis einschließlich 1820 Euro … 10,60 Euro,

über 1820 Euro bis einschließlich 3630 Euro … 11,90 Euro,

über 3630 Euro bis einschließlich 5450 Euro … 14,20 Euro,

über 5450 Euro bis einschließlich 7270 Euro … 17,60 Euro,

über 7270 Euro bis einschließlich 10170 Euro … 23,30 Euro,

über 10170 Euro bis einschließlich 34820 Euro

für je angefangene weitere 1450 Euro um 2,70 Euro mehr,

über 34820 Euro bis einschließlich 36340 Euro

um 2,70 Euro mehr,

über 36340 Euro bis einschließlich 363360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 36340 Euro … 0,1 vT,

über 363360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 363360 Euro … 0,05 vT,

jedoch nie mehr als 208,20 Euro.“

ersetzt.

10. In der Tarifpost 2 werden

a) im Abschnitt I die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 500 S … 164 S,

über 500 S bis einschließlich 1000 S … 242 S,

über 1000 S bis einschließlich 1500 S … 320 S,

über 1500 S bis einschließlich 2500 S … 354 S,

über 2500 S bis einschließlich 5000 S … 400 S,

über 5000 S bis einschließlich 10000 S … 480 S,

über 10000 S bis einschließlich 15000 S … 638 S,

über 15000 S bis einschließlich 25000 S … 720 S,

über 25000 S bis einschließlich 50000 S … 798 S,

über 50000 S bis einschließlich 75000 S … 957 S,

über 75000 S bis einschließlich 100000 S … 1195 S,

über 100000 S bis einschließlich 140000 S … 1594 S,

über 140000 S bis einschließlich 500000 S

für je angefangene weitere 20000 S um 164 S mehr,

über 500000 S bis einschließlich 5000000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 500000 S … 0,5 vT,

über 5000000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 5000000 S … 0,25 vT,

jedoch nie mehr als 14307 S;“

durch die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro … 11,90 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro … 17,60 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro … 23,30 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro … 25,70 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro … 29,10 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro … 34,90 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1090 Euro … 46,40 Euro,

über 1090 Euro bis einschließlich 1820 Euro … 52,30 Euro,

über 1820 Euro bis einschließlich 3630 Euro … 58,00 Euro,

über 3630 Euro bis einschließlich 5450 Euro … 69,60 Euro,

über 5450 Euro bis einschließlich 7270 Euro … 86,80 Euro,

über 7270 Euro bis einschließlich 10170 Euro … 115,80 Euro,

über 10170 Euro bis einschließlich 34820 Euro

für je angefangene weitere 1450 Euro um 11,90 Euro mehr,

über 34820 Euro bis einschließlich 36340 Euro

um 11,90 Euro mehr,

über 36340 Euro bis einschließlich 363360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 36340 Euro … 0,5 vT,

über 363360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 363360 Euro … 0,25 vT,

jedoch nie mehr als 1039,70 Euro;“

ersetzt;

b) im Abschnitt II der Betrag von „14307 S“ durch den Betrag von „1039,70 Euro“ und der Betrag von

„7155 S“ durch den Betrag von „520 Euro“ ersetzt.

11. In den Anmerkungen zu Tarifpost 2 werden

a) in der Anmerkung 2 der Betrag von „83 S“ durch den Betrag von „6 Euro“ ersetzt;

b) in der Anmerkung 3 der Betrag von „164 S“ durch den Betrag von „11,90 Euro“ ersetzt.

12. In der Tarifpost 3 A werden

a) im Abschnitt I die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 500 S … 320 S

über 500 S bis einschließlich 1000 S … 480 S,

über 1000 S bis einschließlich 1500 S … 638 S,

über 1500 S bis einschließlich 2500 S … 704 S,

über 2500 S bis einschließlich 5000 S … 798 S,

über 5000 S bis einschließlich 10000 S … 957 S,

über 10000 S bis einschließlich 15000 S … 1275 S,

über 15000 S bis einschließlich 25000 S … 1433 S,

über 25000 S bis einschließlich 50000 S … 1594 S,

über 50000 S bis einschließlich 75000 S … 1911 S,

über 75000 S bis einschließlich 100000 S … 2387 S,

über 100000 S bis einschließlich 140000 S … 3182 S,

über 140000 S bis einschließlich 500000 S

für je angefangene weitere 20000 S um 320 S mehr,

über 500000 S bis einschließlich 5000000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 500000 S … 1 vT,

über 5000000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 5000000 S … 0,5 vT,

jedoch nie mehr als 190721 S;“

durch die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro … 23,30 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro … 34,90 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro … 46,40 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro … 51,20 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro … 58,00 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro … 69,60 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1090 Euro … 92,70 Euro,

über 1090 Euro bis einschließlich 1820 Euro … 104,10 Euro,

über 1820 Euro bis einschließlich 3630 Euro … 115,80 Euro,

über 3630 Euro bis einschließlich 5450 Euro … 138,90 Euro,

über 5450 Euro bis einschließlich 7270 Euro … 173,50 Euro,

über 7270 Euro bis einschließlich 10170 Euro … 231,20 Euro,

über 10170 Euro bis einschließlich 34820 Euro

für je angefangene weitere 1450 Euro um 23,30 Euro mehr,

über 34820 Euro bis einschließlich 36340 Euro

um 23,30 Euro mehr,

über 36340 Euro bis einschließlich 363360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 36340 Euro … 1 vT,

über 363360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 363360 Euro … 0,5 vT,

jedoch nie mehr als 13860,20 Euro;“

ersetzt;

b) im Abschnitt II der Betrag von „190721 S“ durch den Betrag von „13860,20 Euro“ und der Betrag

von „95361 S“ durch den Betrag von „6930,20 Euro“ ersetzt.

13. In der Tarifpost 3 B werden

a) im Abschnitt I die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 500 S … 400 S,

über 500 S bis einschließlich 1000 S … 598 S,

über 1000 S bis einschließlich 1500 S … 798 S,

über 1500 S bis einschließlich 2500 S … 880 S,

über 2500 S bis einschließlich 5000 S … 996 S,

über 5000 S bis einschließlich 10000 S … 1195 S,

über 10000 S bis einschließlich 15000 S … 1594 S,

über 15000 S bis einschließlich 25000 S … 1790 S,

über 25000 S bis einschließlich 50000 S … 1989 S,

über 50000 S bis einschließlich 75000 S … 2387 S,

über 75000 S bis einschließlich 100000 S … 2982 S,

über 100000 S bis einschließlich 140000 S … 3976 S,

über 140000 S bis einschließlich 500000 S

für je angefangene weitere 20000 S um 400 S mehr,

über 500000 S bis einschließlich 5000000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 500000 S … 1,25 vT,

über 5000000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 5000000 S … 0,625 vT,

jedoch nie mehr als 238401 S;“

durch die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro … 29,10 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro … 43,50 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro … 58,00 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro … 64,00 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro … 72,40 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro … 86,80 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1090 Euro … 115,80 Euro,

über 1090 Euro bis einschließlich 1820 Euro … 130,10 Euro,

über 1820 Euro bis einschließlich 3630 Euro … 144,60 Euro,

über 3630 Euro bis einschließlich 5450 Euro … 173,50 Euro,

über 5450 Euro bis einschließlich 7270 Euro … 216,70 Euro,

über 7270 Euro bis einschließlich 10170 Euro … 289,00 Euro,

über 10170 Euro bis einschließlich 34820 Euro

für je angefangene weitere 1450 Euro um 29,10 Euro mehr,

über 34820 Euro bis einschließlich 36340 Euro

um 29,10 Euro mehr,

über 36340 Euro bis einschließlich 363360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 36340 Euro … 1,25 vT,

über 363360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 363360 Euro … 0,625 vT,

jedoch nie mehr als 17325,30 Euro;“

ersetzt;

b) im Abschnitt II der Betrag von „238401 S“ durch den Betrag von „17325,30 Euro“ und der Betrag

von „119201 S“ durch den Betrag von „8662,70 Euro“ ersetzt.

14. In der Tarifpost 3 C werden

a) im Abschnitt I die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 500 S … 480 S,

über 500 S bis einschließlich 1000 S … 720 S,

über 1000 S bis einschließlich 1500 S … 957 S,

über 1500 S bis einschließlich 2500 S … 1054 S,

über 2500 S bis einschließlich 5000 S … 1195 S,

über 5000 S bis einschließlich 10000 S … 1433 S,

über 10000 S bis einschließlich 15000 S … 1911 S,

über 15000 S bis einschließlich 25000 S … 2150 S,

über 25000 S bis einschließlich 50000 S … 2387 S,

über 50000 S bis einschließlich 75000 S … 2865 S,

über 75000 S bis einschließlich 100000 S … 3579 S,

über 100000 S bis einschließlich 140000 S … 4771 S,

über 140000 S bis einschließlich 500000 S

für je angefangene weitere 20000 S um 480 S mehr,

über 500000 S bis einschließlich 5000000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 500000 S … 1,5 vT,

über 5000000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 5000000 S … 0,75 vT,

jedoch nie mehr als 286082 S;“

durch die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro … 34,90 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro … 52,30 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro … 69,60 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro … 76,60 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro … 86,80 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro … 104,10 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1090 Euro … 138,90 Euro,

über 1090 Euro bis einschließlich 1820 Euro … 156,30 Euro,

über 1820 Euro bis einschließlich 3630 Euro … 173,50 Euro,

über 3630 Euro bis einschließlich 5450 Euro … 208,20 Euro,

über 5450 Euro bis einschließlich 7270 Euro … 260,10 Euro,

über 7270 Euro bis einschließlich 10170 Euro … 346,70 Euro,

über 10170 Euro bis einschließlich 34820 Euro

für je angefangene weitere 1450 Euro um 34,90 Euro mehr,

über 34820 Euro bis einschließlich 36340 Euro

um 34,90 Euro mehr,

über 36340 Euro bis einschließlich 363360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 36340 Euro … 1,5 vT,

über 363360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 363360 Euro … 0,75 vT,

jedoch nie mehr als 20790,40 Euro;“

ersetzt;

b) im Abschnitt II der Betrag von „286082 S“ durch den Betrag von „20790,40 Euro“ und der Betrag

von „143041 S“ durch den Betrag von „10395,20 Euro“ ersetzt.

15. In der Tarifpost 3 D werden der Betrag von „15750 S“ durch den Betrag von „1145 Euro“ und der

Betrag von „31500 S“ durch den Betrag von „2290 Euro“ ersetzt.

16. In den Anmerkungen zu Tarifpost 3 werden

a) in der Anmerkung 2 der Betrag von „164 S“ durch den Betrag von „11,90 Euro“ ersetzt;

b) in der Anmerkung 3 der Betrag von „320 S“ durch den Betrag von „23,30 Euro“ ersetzt.

17. In der Tarifpost 4 Abschnitt I werden

a) in der Z 1 lit. a der Betrag von „1694 S“ durch den Betrag von „123,10 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 1 lit. b und der Z 2 jeweils der Betrag von „2823 S“ durch den Betrag von „205,20 Euro“

ersetzt.

18. In den Anmerkungen zu Tarifpost 4 werden

a) in der Anmerkung 1 der Betrag von „83 S“ durch den Betrag von „6 Euro“ und der Betrag von „164 S“

durch den Betrag von „11,90 Euro“ ersetzt;

b) in der Anmerkung 2 der Betrag von „164 S“ durch den Betrag von „11,90 Euro“ und der Betrag von

„320 S“ durch den Betrag von „23,30 Euro“ ersetzt.

19. In der Tarifpost 5 wird die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 1000 S … 37 S,

über 1000 S bis einschließlich 2500 S … 50 S,

über 2500 S bis einschließlich 5000 S … 57 S,

über 5000 S bis einschließlich 10000 S … 68 S,

über 10000 S bis einschließlich 25000 S … 83 S,

über 25000 S bis einschließlich 40000 S … 98 S,

über 40000 S

für je angefangene weitere 20000 S um 29 S mehr,

jedoch nie mehr als 957 S.“

durch die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 70 Euro … 2,70 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro … 3,60 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro … 4,10 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro … 4,90 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1820 Euro … 6,00 Euro,

über 1820 Euro bis einschließlich 2910 Euro … 7,10 Euro,

über 2910 Euro

für je angefangene weitere 1450 Euro um 2,10 Euro mehr,

jedoch nie mehr als 69,60 Euro.“

ersetzt.

20. In der Tarifpost 6 wird der Betrag von „1911 S“ durch den Betrag von „138,90 Euro“ ersetzt.

21. In der Tarifpost 7 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „1911 S“ durch den Betrag von „138,90 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „3819 S“ durch den Betrag von „277,50 Euro“ ersetzt.

22. In der Tarifpost 8 werden

a) im Abs. 1 die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 1000 S … 133 S,

über 1000 S bis einschließlich 2500 S … 196 S,

über 2500 S bis einschließlich 5000 S … 260 S,

über 5000 S bis einschließlich 10000 S … 320 S,

über 10000 S bis einschließlich 25000 S … 480 S,

über 25000 S bis einschließlich 300000 S

für je angefangene weitere 20000 S um 101 S mehr,

über 300000 S

für je angefangene weitere 20000 S um 52 S mehr,

jedoch nie mehr als 6361 S für die halbe Stunde.“

durch die Wortfolge

„bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 70 Euro … 9,70 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro … 14,20 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro … 18,90 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro … 23,30 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1820 Euro … 34,90 Euro,

über 1820 Euro bis einschließlich 20670 Euro

für je angefangene weitere 1450 Euro um 7,30 Euro mehr,

über 20670 Euro bis einschließlich 21800 Euro

um 7,30 Euro mehr,

über 21800 Euro

für je angefangene weitere 1450 Euro um 3,80 Euro mehr,

jedoch nie mehr als 462,30 Euro für die halbe Stunde.“

ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „2546 S“ durch den Betrag von „185 Euro“ ersetzt.

23. In der Tarifpost 9 wird in der Z 1 lit. c und der Z 4 jeweils der Betrag von „164 S“ durch den Betrag

von „11,90 Euro“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Gerichtskommissionstarifgesetzes

Das Gerichtskommissionstarifgesetz, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001 und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 12 wird der folgende § 12a samt Überschrift eingefügt

„Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines

§ 12a. Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens

eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren

Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch

ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In

diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.“

2. § 13 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. über 5090 Euro bis einschließlich 5810 Euro um 93,20 Euro und 36,20 Euro mehr,“.

Artikel III

Änderungen des Notariatstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Notariatstarif, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/1997, wird wie

folgt geändert

1. Im II. Abschnitt wird nach der Überschrift „Tarif“ der folgende § 17a samt Überschrift eingefügt

„Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines

§ 17a. Soweit in diesem Abschnitt innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens

eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren

Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch

ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In

diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.“

2. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer

Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro,

2. über 150 Euro bis einschließlich 3440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro

mehr,

3. über 3440 Euro bis einschließlich 3630 Euro um 2,10 Euro mehr,

4. über 3630 Euro bis einschließlich 7060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro

mehr,

5. über 7060 Euro bis einschließlich 7270 Euro um 1,20 Euro mehr,

6. über 7270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als

einer Bemessungsgrundlage von 36340 Euro entspräche.“

Artikel IV

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.

2. Die Art. I Z 1 bis 14 und 16 bis 23 (§§ 1, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 sowie TP 1, TP 2, TP 3 A,

TP 3 B, TP 3 C, TP 3, TP 4, TP 5, TP 6, TP 7, TP 8 und TP 9 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf

Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden.

3. Der Art. I Z 15 (TP 3 D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der

Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingebracht wird.

4. Der Art. II (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.

5. Der Art. III (Notariatstarifgesetz) ist auf Leistungen der Notare anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2001 bewirkt werden.

BGBlPdf 132. Verordnung: Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Der TÜV-Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Personen

zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst

1. die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweiß- und Löttechnik gemäß nachfolgenden

Normen

ÖNORM EN 287-1 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 1: Stähle“ (Ausgabe

06/1992 zuletzt geändert durch 06/1997),

ÖNORM EN 287-2 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 2: Aluminium und

Aluminiumlegierungen“ (Ausgabe 06/1992 zuletzt geändert durch 08/1997),

ÖNORM EN ISO 9606-3 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 3: Kupfer und

Kupferlegierungen“ (Ausgabe 06/1999),

ÖNORM EN ISO 9606-4 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 4: Nickel und

Nickellegierungen“ (Ausgabe 06/1999),

ÖNORM EN ISO 9606-5 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 5: Titan und

Titanlegierungen, Zirkonium und Zirkoniumlegierungen“ (Ausgabe 05/2000),

ÖNORM M 7807 „Schweißen in der Hausinstallation – Qualifikation des Personals zum

Schweißen von Niederdruck-Gasrohrleitungen aus Stahl“ (Ausgabe 09/1999),

ÖNORM M 7862 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Schweißer für Rohrleitungen aus

Polyethylen“ (Ausgabe 09/1988),

ÖNORM M 7863 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Konstruktionsschweißer“ (Ausgabe

06/1989),

AD Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD) -Merkblatt HP 3 „Schweißaufsicht, Schweißer“, Abschnitt 3 „Schweißer“ (Ausgabe 04/

1996),

TRD Technische Regeln für Dampfkessel (TRD) 201, Anlage 2 „Schweißen von Bauteilen aus Stahl – Schweißaufsicht, Schweißer“,

Abschnitt 3 „Schweißer“ (Ausgabe 07/1997),

ÖNORM EN 13133 „Hartlöten – Hartlöterprüfung“ (Ausgabe 12/2000);

2. die Zertifizierung von sachkundigen Personen gemäß ÖNORM F 1053 (Ausgabe 02/2000).

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung des TÜV-

Österreich zur Zertifizierung von Personen, BGBl. II Nr. 272/1998, außer Kraft.

BGBlPdf 132. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen

Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (BGBl. III Nr. 178/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Bulgarien 27. November 2000

Mexiko 26. Oktober 2000

Slowenien 10. Mai 2001

Uruguay 19. Oktober 1999

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