Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132_2000 AT

132. Bundesgesetz: Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 und des Kunstförderungsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 und des Kunstförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten

1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999,

für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S

(Kunstförderungsbeitrag);

2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von

Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 3,40 S;

3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder

Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind,

(Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät.

Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen

von Rundfunkprogrammen geeignet sind.“

2. In § 1 Abs. 2 und 4 wird nach dem Wort „Kunstförderungsbeitrag“ sowie in § 1 Abs. 3 wird nach dem

Wort „Abgabe“ das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1“ und in § 2 Abs. 1 nach dem Wort „Kunstförderungsbeitrages“

das Zitat „gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

3. In § 1 Abs. 4, § 2 und § 5 sind die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die

Bezeichnung „Bundeskanzler“ und die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“

durch die Bezeichnung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ zu ersetzen.

4. Folgender § 3 wird eingefügt

„§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem

Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine

aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter

bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3

Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum

Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September

für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die

Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und

mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten

mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit

Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines

Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben

innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds

die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die

vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch

Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht

innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten

Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland

gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein

Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig

nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe

(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit,

in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 12000 S nicht

übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

5. § 5 Z 3 lautet

„3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie hinsichtlich des § 3 der Bundeskanzler;“

6. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 treten mit

1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel II

Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 95/1997, wird wie folgt geändert

§ 3 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt

„(4) Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch

Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. § 5 Abs. 1 und 2 ist

anzuwenden.“

BGBlPdf 132. Verordnung: Änderung der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet

Die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II

Nr. 383/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 2 entfällt der 3. Gedankenstrich („Mehlbehandlungsmittel“).

2. Dem § 1 Abs. 2 wird angefügt

„– andere als in den Anhängen genannte Enzyme“.

3. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende lit. x angefügt

„x) „Mehlbehandlungsmittel“ – außer Emulgatoren – sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt

werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.“

4. § 2 Abs. 2 entfällt.

5. § 2 Abs. 3 wird zu § 2 Abs. 2.

6. § 3 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich lautet

„– pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt,

entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt,“

7. § 3 Abs. 2 elfter Gedankenstrich lautet

„trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine

eiweißarme Ernährung bestimmt sind,“

8. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über andere

Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, entsprechen, dürfen bis

4. November 2000 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr

belassen werden. Dies gilt nicht für die in Anhang VII ergänzten Reinheitskriterien.

9. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt

„§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt

– 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere

Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995;

– 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien

für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 339 vom

30. Dezember 1996;

– 96/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung

der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel,

ABl. Nr. L 086 vom 28. März 1997;

– 98/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung

der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel,

ABl. Nr. L 295 vom 4. November 1998;

– 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der

Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe

als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 334 vom 9. Dezember 1998.“

10. Die Anhänge I bis VI lauten

„Anhang I

ZUSATZSTOFFE, DIE ZUR VERWENDUNG IN WAREN ALLGEMEIN ZUGELASSEN SIND,

AUSGENOMMEN FÜR DIE IN § 3 ABS. 2, 4 UND 7 GENANNTEN WAREN

Bemerkungen

1. Die Stoffe dieser Liste dürfen allen Waren, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2, 4 und 7 angeführten,

gemäß dem Grundsatz „quantum satis“ zugesetzt werden.

2. Die unter E 407 und E 440 angeführten Stoffe können mit Zuckerarten standardisiert werden, wenn

dies neben der Nummer und der Bezeichnung zusätzlich vermerkt wird.

3. Erklärung der verwendeten Zeichen

* Die Stoffe E 290, E 938, E 939, E 941, E 942 und E 948 dürfen auch bei den in § 3 Abs. 2, 4 und 7

angeführten Waren verwendet werden.

# Die Stoffe E 410, E 412, E 415 und E 417 dürfen nicht zur Herstellung künstlich getrockneter

Waren, die beim Verzehr rehydratisiert werden sollen, verwendet werden.

° Darf nur als Mehlbehandlungsmittel verwendet werden.

Anhang II

WAREN, IN DENEN NUR EINE BEGRENZTE ANZAHL VON ZUSATZSTOFFEN DES

ANHANGS I VERWENDET WERDEN DARF

Anhang III

BEDINGT ZUGELASSENE KONSERVIERUNGS- UND ANTIOXIDATIONSMITTEL

Teil A

Anmerkungen

1. Die Mengen aller obengenannten Stoffe werden als freie Säure ausgedrückt.

2. Die Abkürzungen in der Tabelle bedeuten

Ss+Bs: Ss und Bs einzeln oder in Kombination verwendet.

Ss+PHB: Ss und PHB einzeln oder in Kombination verwendet.

Ss+Bs+PHB: Ss, Bs und PHB einzeln oder in Kombination verwendet.

3. Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware, die nach den Anweisungen

des Herstellers zubereitet wurde.

Teil B

Schwefeldioxid und Sulfite

Anmerkungen

1. Die Höchstmengen werden als SO2 in mg/kg bzw. mg/l ausgedrückt und beziehen sich auf die

Gesamtmenge an SO2, die sich aus dem SO2-Gehalt aller Komponenten ergibt.

2. Ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l wird als nicht vorhanden betrachtet.

Teil C

Andere Konservierungsmittel

Teil D

Andere Antioxidationsmittel

Anmerkung

Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten,

BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.

Anhang IV

ANDERE ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE

Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware, die nach den Anweisungen

des Herstellers zubereitet worden ist.

Anhang V

ZUGELASSENE TRÄGERSTOFFE UND TRÄGERLÖSUNGSMITTEL

Anmerkung

Nicht aufgenommen in diese Liste sind

1. Stoffe, die gemeinhin als Lebensmittel betrachtet werden.

2. Stoffe, die primär als Säuerungsmittel oder Säureregulatoren fungieren, wie Citronensäure und

Ammoniumhydroxid

Anhang VI

IN SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE

Anmerkung

Spezialnahrung und Entwöhnungsnahrung für Säuglinge und Kleinkinder dürfen E 414 (Gummi

arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben,

die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz

von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B12 dient (Verhältnis Vitamin

B12 : Mannit nicht kleiner als 1 : 1000). Der Gehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte

nicht mehr als 10 mg/kg betragen.

Spezialnahrung und Entwöhnungsnahrung für Säuglinge und Kleinkinder mit mehrfach ungesättigten

Fettsäuren dürfen E 301 (Natrium-L-Ascorbat) in den Umhüllungen („coatings“) enthalten. Der Gehalt

von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.

Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware, die nach den Anweisungen

des Herstellers zubereitet wurde.

Teil 1

IN SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG FÜR GESUNDE SÄUGLINGE ZUGELASSENE

ZUSATZSTOFFE

Anmerkungen

1. Bei der Herstellung von gesäuerter Milch dürfen nichtpathogene L(+)-milchsäureerzeugende Kulturen

verwendet werden.

2. Wird einer Ware mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem

dieser Stoffe von der für diese Ware festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die

jeweils anderen Stoffe in dieser Ware vorhanden sind.

Teil 2

IN SÄUGLINGSFOLGENAHRUNG FÜR GESUNDE SÄUGLINGE ZUGELASSENE

ZUSATZSTOFFE

Anmerkungen

1. Bei der Herstellung von gesäuerter Milch dürfen nichtpathogene L(+)-milchsäureerzeugende Kulturen

verwendet werden.

2. Wird einer Ware mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem

dieser Stoffe von der für diese Ware festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die

jeweils anderen Stoffe in dieser Ware vorhanden sind.

3. Wird einer Ware mehr als einer der Stoffe E 407, E 410 und E 412 zugesetzt, so sind bei jedem dieser

Stoffe von der für diese Ware festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils

anderen Stoffe in dieser Ware vorhanden sind.

Teil 3

IN ENTWÖHNUNGSNAHRUNG (BEIKOST) FÜR GESUNDE SÄUGLINGE UND GESUNDE

KLEINKINDER ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE

Teil 4

IN SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE

ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE

Es gelten die Tabellen der Teile 1 bis 3 des Anhangs VI, ausgenommen die mit ∗) gekennzeichneten

Anwendungen des Teiles 3.

Darüber hinaus sind folgende Anwendungen zulässig

11. In Anhang VII wird der „Wassergehalt“ von E 330 CITRONENSÄURE wie folgt geändert

„Wasserfreie Zitronensäure enthält höchstens 0,5% Wasser; das Monohydrat enthält höchstens 8,8%

Wasser (Karl-Fischer-Verfahren)“

12. In Anhang VII werden folgende Reinheitskriterien angefügt

„Anhang VII

Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen nicht verwendet werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →