132. Bundesgesetz: Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 und des Kunstförderungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten
1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999,
für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S
(Kunstförderungsbeitrag);
2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von
Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 3,40 S;
3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder
Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind,
(Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät.
Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen
von Rundfunkprogrammen geeignet sind.“
2. In § 1 Abs. 2 und 4 wird nach dem Wort „Kunstförderungsbeitrag“ sowie in § 1 Abs. 3 wird nach dem
Wort „Abgabe“ das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1“ und in § 2 Abs. 1 nach dem Wort „Kunstförderungsbeitrages“
das Zitat „gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.
3. In § 1 Abs. 4, § 2 und § 5 sind die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die
Bezeichnung „Bundeskanzler“ und die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“
durch die Bezeichnung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ zu ersetzen.
4. Folgender § 3 wird eingefügt
„§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem
Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine
aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter
bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3
Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).
(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum
Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September
für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die
Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und
mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten
mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit
Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.
(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines
Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds
die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.
(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die
vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch
Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht
innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland
gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein
Bürge und Zahler.
(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig
nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit,
in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 12000 S nicht
übersteigt.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
5. § 5 Z 3 lautet
„3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie hinsichtlich des § 3 der Bundeskanzler;“
6. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 treten mit
1. Jänner 2001 in Kraft.“
Artikel II
Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 95/1997, wird wie folgt geändert
§ 3 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt
„(4) Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch
Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. § 5 Abs. 1 und 2 ist
anzuwenden.“
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet
Die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II
Nr. 383/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 2 entfällt der 3. Gedankenstrich („Mehlbehandlungsmittel“).
2. Dem § 1 Abs. 2 wird angefügt
„– andere als in den Anhängen genannte Enzyme“.
3. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende lit. x angefügt
„x) „Mehlbehandlungsmittel“ – außer Emulgatoren – sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt
werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.“
4. § 2 Abs. 2 entfällt.
5. § 2 Abs. 3 wird zu § 2 Abs. 2.
6. § 3 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich lautet
„– pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt,
entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt,“
7. § 3 Abs. 2 elfter Gedankenstrich lautet
„trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine
eiweißarme Ernährung bestimmt sind,“
8. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über andere
Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, entsprechen, dürfen bis
4. November 2000 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr
belassen werden. Dies gilt nicht für die in Anhang VII ergänzten Reinheitskriterien.
9. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt
„§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt
– 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere
Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995;
– 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien
für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 339 vom
30. Dezember 1996;
– 96/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung
der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel,
ABl. Nr. L 086 vom 28. März 1997;
– 98/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung
der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel,
ABl. Nr. L 295 vom 4. November 1998;
– 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der
Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe
als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 334 vom 9. Dezember 1998.“
10. Die Anhänge I bis VI lauten
„Anhang I
ZUSATZSTOFFE, DIE ZUR VERWENDUNG IN WAREN ALLGEMEIN ZUGELASSEN SIND,
AUSGENOMMEN FÜR DIE IN § 3 ABS. 2, 4 UND 7 GENANNTEN WAREN
Bemerkungen
1. Die Stoffe dieser Liste dürfen allen Waren, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2, 4 und 7 angeführten,
gemäß dem Grundsatz „quantum satis“ zugesetzt werden.
2. Die unter E 407 und E 440 angeführten Stoffe können mit Zuckerarten standardisiert werden, wenn
dies neben der Nummer und der Bezeichnung zusätzlich vermerkt wird.
3. Erklärung der verwendeten Zeichen
* Die Stoffe E 290, E 938, E 939, E 941, E 942 und E 948 dürfen auch bei den in § 3 Abs. 2, 4 und 7
angeführten Waren verwendet werden.
# Die Stoffe E 410, E 412, E 415 und E 417 dürfen nicht zur Herstellung künstlich getrockneter
Waren, die beim Verzehr rehydratisiert werden sollen, verwendet werden.
° Darf nur als Mehlbehandlungsmittel verwendet werden.
Anhang II
WAREN, IN DENEN NUR EINE BEGRENZTE ANZAHL VON ZUSATZSTOFFEN DES
ANHANGS I VERWENDET WERDEN DARF
Anhang III
BEDINGT ZUGELASSENE KONSERVIERUNGS- UND ANTIOXIDATIONSMITTEL
Teil A
Anmerkungen
1. Die Mengen aller obengenannten Stoffe werden als freie Säure ausgedrückt.
2. Die Abkürzungen in der Tabelle bedeuten
Ss+Bs: Ss und Bs einzeln oder in Kombination verwendet.
Ss+PHB: Ss und PHB einzeln oder in Kombination verwendet.
Ss+Bs+PHB: Ss, Bs und PHB einzeln oder in Kombination verwendet.
3. Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware, die nach den Anweisungen
des Herstellers zubereitet wurde.
Teil B
Schwefeldioxid und Sulfite
Anmerkungen
1. Die Höchstmengen werden als SO2 in mg/kg bzw. mg/l ausgedrückt und beziehen sich auf die
Gesamtmenge an SO2, die sich aus dem SO2-Gehalt aller Komponenten ergibt.
2. Ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l wird als nicht vorhanden betrachtet.
Teil C
Andere Konservierungsmittel
Teil D
Andere Antioxidationsmittel
Anmerkung
Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten,
BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.
Anhang IV
ANDERE ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware, die nach den Anweisungen
des Herstellers zubereitet worden ist.
Anhang V
ZUGELASSENE TRÄGERSTOFFE UND TRÄGERLÖSUNGSMITTEL
Anmerkung
Nicht aufgenommen in diese Liste sind
1. Stoffe, die gemeinhin als Lebensmittel betrachtet werden.
2. Stoffe, die primär als Säuerungsmittel oder Säureregulatoren fungieren, wie Citronensäure und
Ammoniumhydroxid
Anhang VI
IN SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE
Anmerkung
Spezialnahrung und Entwöhnungsnahrung für Säuglinge und Kleinkinder dürfen E 414 (Gummi
arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben,
die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz
von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B12 dient (Verhältnis Vitamin
B12 : Mannit nicht kleiner als 1 : 1000). Der Gehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte
nicht mehr als 10 mg/kg betragen.
Spezialnahrung und Entwöhnungsnahrung für Säuglinge und Kleinkinder mit mehrfach ungesättigten
Fettsäuren dürfen E 301 (Natrium-L-Ascorbat) in den Umhüllungen („coatings“) enthalten. Der Gehalt
von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware, die nach den Anweisungen
des Herstellers zubereitet wurde.
Teil 1
IN SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG FÜR GESUNDE SÄUGLINGE ZUGELASSENE
ZUSATZSTOFFE
Anmerkungen
1. Bei der Herstellung von gesäuerter Milch dürfen nichtpathogene L(+)-milchsäureerzeugende Kulturen
verwendet werden.
2. Wird einer Ware mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem
dieser Stoffe von der für diese Ware festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die
jeweils anderen Stoffe in dieser Ware vorhanden sind.
Teil 2
IN SÄUGLINGSFOLGENAHRUNG FÜR GESUNDE SÄUGLINGE ZUGELASSENE
ZUSATZSTOFFE
Anmerkungen
1. Bei der Herstellung von gesäuerter Milch dürfen nichtpathogene L(+)-milchsäureerzeugende Kulturen
verwendet werden.
2. Wird einer Ware mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem
dieser Stoffe von der für diese Ware festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die
jeweils anderen Stoffe in dieser Ware vorhanden sind.
3. Wird einer Ware mehr als einer der Stoffe E 407, E 410 und E 412 zugesetzt, so sind bei jedem dieser
Stoffe von der für diese Ware festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils
anderen Stoffe in dieser Ware vorhanden sind.
Teil 3
IN ENTWÖHNUNGSNAHRUNG (BEIKOST) FÜR GESUNDE SÄUGLINGE UND GESUNDE
KLEINKINDER ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE
Teil 4
IN SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE
ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE
Es gelten die Tabellen der Teile 1 bis 3 des Anhangs VI, ausgenommen die mit ∗) gekennzeichneten
Anwendungen des Teiles 3.
Darüber hinaus sind folgende Anwendungen zulässig
11. In Anhang VII wird der „Wassergehalt“ von E 330 CITRONENSÄURE wie folgt geändert
„Wasserfreie Zitronensäure enthält höchstens 0,5% Wasser; das Monohydrat enthält höchstens 8,8%
Wasser (Karl-Fischer-Verfahren)“
12. In Anhang VII werden folgende Reinheitskriterien angefügt
„Anhang VII
Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen nicht verwendet werden.