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132_1999 AT

132. Kundmachung: Neue Bezeichnung, neue Abkürzung der Bezeichnung und neues Emblem der International Mobile Satellite Organization

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 132. Kundmachung: Neue Bezeichnung, neue Abkürzung der Bezeichnung und neues Emblem der International Mobile Satellite Organization

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass die neue Bezeichnung, die neue Abkürzung der Bezeichnung

und das neue Emblem der International Mobile Satellite Organization, welche im Markenregister

des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem

Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1982, BGBl. Nr. 129, betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung

der Bezeichnung und das Emblem der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)

außer Kraft.

BGBlPdf 132. Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft

und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und der Ukraine andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen

Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den

Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und der

Schlußakte wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen

authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu

erfolgen.

Die Notifikation gemäß Art. 4 des Protokolls wurde am 30. Oktober 1997 beim Generalsekretär des

Rates der Europäischen Union hinterlegt. Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die

Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Ukraine das Protokoll ab 1. März 1998

vorläufig an.

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen

Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ist im Amtsblatt der

EG L 49 vom 19. Februar 1998 veröffentlicht.

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