132. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 20/1998, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr
schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren
vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe
erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen
ist.“
2. Im § 9 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(Grundschule)“.
3. § 10 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche
Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben,
mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und
Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;
b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die
für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet
sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.“
4. (Grundsatzbestimmung) § 11 samt Überschrift lautet
„Aufbau der Volksschule
§ 11. (1) Die Volksschule umfaßt
1. jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
a) der Grundstufe I und
b) der Grundstufe II, sowie
2. bei Bedarf die Oberstufe.
(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
(4) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
(5) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung
in der Grundstufe I) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere
Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern,
wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen
hat.
(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und
Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen
gemeinsam geführt werden.
(7) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.“
5. (Grundsatzbestimmung) § 12 samt Überschrift lautet
„Organisationsformen der Volksschule
§ 12. (1) Volksschulen sind
1. nur mit der Grundschule oder
2. mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I
1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I
zu führen.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten
die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters
und des Bezirksschulrates (Kollegium).“
6. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen
und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife
Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache
nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“
7. (Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.“
8. (Grundsatzbestimmung) § 24 samt Überschrift lautet
„Aufbau der Sonderschule
§ 24. (1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder
eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In
den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren
oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation
der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen
Schule geführt werden, finden die §§ 11, 18 und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe
der Sonderschule zuläßt.
(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.“
9. (Grundsatzbestimmung) Im § 25 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 12 Abs. 2 und 3
Anwendung.“
10. (Grundsatzbestimmung) § 27 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
11. § 40 Abs. 3 erster Satz lautet
„Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen
in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe
keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung
aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres
in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der
Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner
sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule genügen wird.“
12. (Grundsatzbestimmung) Im § 48 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 11 Abs. 2“ durch die Zitierung „§ 11
Abs. 5“ ersetzt.
13. Im § 59 Abs. 1 entfällt die Wendung „und Meisterklassen“.
14. § 68 Abs. 1 lautet
„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese
Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine
positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als
„Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren
Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz
feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit
den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder
2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
3. der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren
Schule.
Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden
Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen
Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung
abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in
Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung
entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.“
15. § 129 lautet
„§ 129. Sofern organisatorische Schwierigkeiten einer Unterrichtserteilung in der verbindlichen
Übung Lebende Fremdsprache in der 1. und 2. Schulstufe an einzelnen Volksschulen entgegenstehen, hat
der Landesschulrat durch Verordnung festzulegen, daß § 10 Abs. 2 lit. b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1998 abweichend von § 131 Abs. 14 Z 1 statt mit 1. September 1998 zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 1. September 2003 in Kraft tritt.“
16. Dem § 131 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 132/1998 treten wie folgt in Kraft
1. § 10 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 59 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 129, § 131b Abs. 1 und 3, § 131c Abs. 1 und
3 sowie der Entfall des § 131e samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft;
2. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft;
3. die Grundsatzbestimmungen des § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14
Abs. 2, § 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 treten gegenüber den
Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen
zu § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2,
§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen, jene zu
§ 24 samt Überschrift ist mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen.“
17. § 131b Abs. 1 lautet
„(1) An Hauptschulen sind bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im
Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung
an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.“
18. § 131b Abs. 3 lautet
„(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden
Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 15% der Anzahl der
Klassen an öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß
für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.“
19. Im § 131c Abs. 1 wird die Wendung „1997/98“ durch die Wendung „1998/99“ ersetzt.
20. § 131c Abs. 3 lautet
„(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden
Volksschulen betreffen, findet § 7 Abs. 1 bis 6 Anwendung.“
21. § 131e samt Überschrift entfällt.
Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl. Nr. 100/
1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Finanzen
1. Abschnitt
Personelle Maßnahmen
Bevorzugte Aufnahme
§ 1. Gemäß den Vorgaben in der Anlage 1 sind bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen,
bei welchen die Zahl in der Spalte „Anzahl der weiblichen Bediensteten“ niedriger ist als die
Zahl in der Spalte „Frauenanteil gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG“ Bewerberinnen, die für die angestrebte
Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
Bevorzugte Ernennung/Bestellung
§ 2. Gemäß den Vorgaben in der Anlage 1 sind bei allen Funktionen im Sinne der Verordnung der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, BGBl. Nr. 774/1993, bei welchen die Zahl in der Spalte
„Anzahl der weiblichen Bediensteten“ niedriger ist als die Zahl in der Spalte „Frauenanteil gemäß § 40
Abs. 2 B-GBG“ Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber,
bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.
Ausschreibung
§ 3. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz und interne Ausschreibungen
sind in weiblicher und in männlicher Form abzufassen.
(2) Solange die Voraussetzungen der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erfüllt sind, ist bei allen
Ausschreibungen von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf
hinzuweisen, daß die jeweilige Dienstbehörde bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in
Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen sind. Im
Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, daß bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt
aufgenommen werden.
(3) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter
Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis
aufzunehmen.
(4) Der nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 2 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
oder deren Stellvertreterin ist jeweils eine Ausfertigung der Ausschreibung zu übermitteln und die
Zusammensetzung der Begutachtungskommission bekanntzugeben. Nach Abschluß des Verfahrens ist ihr
mitzuteilen, wieviele Männer und wieviele Frauen sich beworben haben, und wer namentlich mit der
Funktion betraut wurde.
Auswahlverfahren
§ 4. (1) Die Auswahlkriterien gem. § 4 B-GBG sind zu beachten.
(2) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung)
zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien
herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der
Geschlechter orientieren.
(3) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht
unter Nutzung des Ermessensspielraumes, Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.
(4) Aufnahmewerberinnen für den Dienst in der Zollwache sind darauf hinzuweisen, daß die
körperlich anstrengende Grundausbildung den Verlauf einer bestehenden Schwangerschaft beeinflussen
könnte, weshalb die Grundausbildung nicht zum Abschluß gebracht werden kann. Die Vorlage eines
Schwangerschaftstests darf anläßlich der Aufnahme nicht gefordert werden.
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 5. Es ist darauf zu achten, daß in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen
die Frauen entsprechend vertreten sind.
2. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen
§ 6. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und
Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte, wie Fit 2001 oder Verwaltungs-Innovations-Programm,
ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung
ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
Sprachliche Gleichstellung
§ 7. In Erlässen und Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in weiblicher und in männlicher
Form zu verwenden.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrauen
§ 8. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten
und die Kontaktfrauen zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen sind ihnen zur
Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind berechtigt, die
vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
und Sparsamkeit zu nutzen.
(2) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als
Kontaktfrau, wie die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission,
gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen sind im Rahmen des § 31
B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Protokolle von
Vorständetagungen, Personalberichte oder statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen.
Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 9. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu
berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.
Hinweis auf das B-GBG
§ 10. (1) Präsidenten/Präsidentinnen, Vorstände/Vorständinnen und Personalreferenten/Personalreferentinnen
sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden. Anzustreben ist die Beseitigung
der bestehenden regionalen Unterrepräsentierungen von Frauen.
(2) In jeder Dienststelle ist der aktuelle Frauenförderungsplan zur Einsicht aufzulegen. Alle
Bediensteten sind darüber zu informieren.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 11. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind
frauen- und familienfreundlichere organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere
Arbeitszeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete, vermehrte Kursangebote in den
Bundesländern oder die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen anzustreben.
(2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit
und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(3) Anträge gem. § 50a BDG – Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß – und
Anträge gem. § 75 BDG – Karenzurlaube – sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau zu
prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
3. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Information und Zulassung
§ 12. (1) Frauen sind im Rahmen des § 44 B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
bevorzugt zuzulassen.
(2) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der
teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen
für Führungskräfte und Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden,
daß Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe
gehören, ist auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung für
Lehrgänge in der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.
(3) Die Teilbeschäftigung darf nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang
herangezogen werden.
Vortragende
§ 13. (1) Die Pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise
„Gleichbehandlung“ und „gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und Fortbildung“ zu erweitern.
(2) Die Erhöhung der Anzahl von weiblichen Vortragenden in Ausbildungs- und Schulungskursen ist
anzustreben.
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 14. (1) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden
karenzierten Bediensteten, insbesondere durch die Bildungsverantwortlichen, zu sorgen.
(2) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an
Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.
(3) Jeder aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle
spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung (Tätigkeiten und
Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der/des künftigen unmittelbar Vorgesetzten anzubieten.
Inkrafttreten
§ 15. Der Frauenförderungsplan tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kroatien am 8. Juni 1998 erklärt,
sich rückwirkend mit 8. Oktober 1991 weiterhin an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 84/1998) gebunden zu erachten.