132. Bundesgesetz: Änderung des Bausparkassengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;“
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt
„5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1
Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im
Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 steht.“
3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z 5,“
4. § 3 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,
insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,“
5. Der § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
6. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,“
7. Dem § 4 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Die Bausparkasse hat auf Verlangen dem Interessenten am Abschluß eines Bausparvertrages
ihre aktuellen Tarifangebote in übersichtlicher Form und die Allgemeinen Bedingungen für das
Bauspargeschäft auszuhändigen. Die aktuellen Tarifangebote haben auch die jeweils gültige Effektivverzinsung
für Bauspareinlagen, allenfalls angegeben an Hand eines repräsentativen Beispiels, zu
enthalten. In die Berechnung der Effektivverzinsung sind Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Bauspareinlagen verlangt werden, einzubeziehen.
(3) Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluß eines Bausparvertrages hat – sofern sie
Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen enthält – die jeweils gültige Effektivverzinsung
gemäß Abs. 2, allenfalls an Hand eines repräsentativen Beispiels, anzugeben.“
8. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 4 Z 1 bis 8“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt.
9. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Bauspardarlehen, Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und Zwischendarlehen, soweit diese nicht
durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen
Gelddarlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer
Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.“
10. In § 10 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der Z 5 werden folgende Z 6 bis 9
angefügt
„6. Haftungsübernahme durch eine Gemeinde,
7. Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 319/
1979, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung
von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden,
8. Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß § 1422 ABGB durch
Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),
9.Abtretung von Baurechten und Rechten an Bauwerken, die nicht im Eigentum des
Grundeigentümers stehen (Superädifikate), soweit diese Rechte im Inland gelegene Grundstücke
betreffen.“
11. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,
1. bei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder an einen Mitgliedstaat
oder
2. wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens oder der Garantie gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 eine
Besicherung gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 nicht erforderlich erscheint.“
12. § 10 Abs. 5 lautet
„(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach
Abs. 3 Z 1 bis 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2
abgesehen wird, darf insgesamt 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1
Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von
Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2
abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.“
13. § 11 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 5 ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),“
14. Dem § 11 Abs. 2 wird folgende Z 8 angefügt
„8. die Grenzen für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5.“
15. Im § 18 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10
Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 132/1997 treten mit dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des
Weingesetzes 1985 (Weinverordnung), BGBl. Nr. 630/1992, wird wie folgt geändert
In § 4 Pkt. 2 wird nach „Calciumgehalt des Weines“ folgender Satzteil eingefügt
„ . . . , ausgenommen Weine des Jahrganges 1996, . . .“.
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 5.24.01/2-IV.2/97
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Albanien
seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß Österreich die Anwendung jener Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen vom 26. Juni
1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1992, welche die sichtvermerksfreie Einreise von albanischen Staatsangehörigen nach Österreich betreffen,
die mit Dienstpässen einreisen, gemäß Art. 6 des Abkommens mit Wirksamkeit vom 11. August 1997,
0.00 Uhr, bis auf weiteres aussetzen wird.
Diese Maßnahme war im Dienste der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen. In letzter
Zeit wurde wiederholt die illegale und mißbräuchliche Nutzung albanischer Dienstpässe festgestellt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der
Republik Albanien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 8. August 1997
L.S.
An die
Botschaft der Republik Albanien
Blaasstraße 24
A-1190 Wien