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132_1997 AT

132. Bundesgesetz: Änderung des Bausparkassengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: Änderung des Bausparkassengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;“

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt

„5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1

Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im

Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche

Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 steht.“

3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z 5,“

4. § 3 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,

insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,“

5. Der § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

6. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,“

7. Dem § 4 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Die Bausparkasse hat auf Verlangen dem Interessenten am Abschluß eines Bausparvertrages

ihre aktuellen Tarifangebote in übersichtlicher Form und die Allgemeinen Bedingungen für das

Bauspargeschäft auszuhändigen. Die aktuellen Tarifangebote haben auch die jeweils gültige Effektivverzinsung

für Bauspareinlagen, allenfalls angegeben an Hand eines repräsentativen Beispiels, zu

enthalten. In die Berechnung der Effektivverzinsung sind Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im

Zusammenhang mit Bauspareinlagen verlangt werden, einzubeziehen.

(3) Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluß eines Bausparvertrages hat – sofern sie

Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen enthält – die jeweils gültige Effektivverzinsung

gemäß Abs. 2, allenfalls an Hand eines repräsentativen Beispiels, anzugeben.“

8. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 4 Z 1 bis 8“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt.

9. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Bauspardarlehen, Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und Zwischendarlehen, soweit diese nicht

durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen

Gelddarlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer

Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.“

10. In § 10 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der Z 5 werden folgende Z 6 bis 9

angefügt

„6. Haftungsübernahme durch eine Gemeinde,

7. Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 319/

1979, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung

von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden,

8. Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß § 1422 ABGB durch

Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),

9.Abtretung von Baurechten und Rechten an Bauwerken, die nicht im Eigentum des

Grundeigentümers stehen (Superädifikate), soweit diese Rechte im Inland gelegene Grundstücke

betreffen.“

11. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,

1. bei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder an einen Mitgliedstaat

oder

2. wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens oder der Garantie gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 eine

Besicherung gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 nicht erforderlich erscheint.“

12. § 10 Abs. 5 lautet

„(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach

Abs. 3 Z 1 bis 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2

abgesehen wird, darf insgesamt 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1

Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von

Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2

abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.“

13. § 11 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z 5 ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),“

14. Dem § 11 Abs. 2 wird folgende Z 8 angefügt

„8. die Grenzen für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5.“

15. Im § 18 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10

Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 132/1997 treten mit dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

BGBlPdf 132. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des

Weingesetzes 1985 (Weinverordnung), BGBl. Nr. 630/1992, wird wie folgt geändert

In § 4 Pkt. 2 wird nach „Calciumgehalt des Weines“ folgender Satzteil eingefügt

„ . . . , ausgenommen Weine des Jahrganges 1996, . . .“.

BGBlPdf 132. Teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 5.24.01/2-IV.2/97

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Albanien

seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß Österreich die Anwendung jener Bestimmungen des

Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen vom 26. Juni

1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1992, welche die sichtvermerksfreie Einreise von albanischen Staatsangehörigen nach Österreich betreffen,

die mit Dienstpässen einreisen, gemäß Art. 6 des Abkommens mit Wirksamkeit vom 11. August 1997,

0.00 Uhr, bis auf weiteres aussetzen wird.

Diese Maßnahme war im Dienste der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen. In letzter

Zeit wurde wiederholt die illegale und mißbräuchliche Nutzung albanischer Dienstpässe festgestellt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der

Republik Albanien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 8. August 1997

L.S.

An die

Botschaft der Republik Albanien

Blaasstraße 24

A-1190 Wien

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