132. Verordnung: Änderung der Saatgutbeihilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Saatgutbeihilfeverordnung, BGBl. Nr. 98/1995, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er
den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist
nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage nach Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.
Für Saatgut der Ernte 1995 ist die Vertretungsbefugnis bis zum 15. April 1996 der AMA nachzuweisen.“
2. § 5 Abs. 3 entfällt.
3. § 6 lautet
„Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
§ 6. Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten
Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die
Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.“