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132_1996 AT

132. Verordnung: Änderung der Saatgutbeihilfeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Verordnung: Änderung der Saatgutbeihilfeverordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Saatgutbeihilfeverordnung, BGBl. Nr. 98/1995, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er

den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist

nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage nach Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.

Für Saatgut der Ernte 1995 ist die Vertretungsbefugnis bis zum 15. April 1996 der AMA nachzuweisen.“

2. § 5 Abs. 3 entfällt.

3. § 6 lautet

„Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten

§ 6. Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten

Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die

Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.“

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