132. Protokoll zur Abänderung des am 14. Mai 1959 in Stockholm unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des am 6. April 1970 in Stockholm unterzeichneten Protokolls
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Königreich Schweden;
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Protokoll zur Abänderung des am 14. Mai 1959Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1960 in Stockholm unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des am 6. April 1970Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1970 in Stockholm unterzeichneten Protokolls (im folgenden als „Abkommen" bezeichnet) abzuschließen;
HABEN folgendes vereinbart
Artikel 1
Artikel 10 Abs. 2 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt
„(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Staat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
a) 5% des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 10% des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen."
Artikel 2
Im Absatz 6 des Artikels 10 des Abkommens wird folgender Satz angefügt
„Die Steuerbefreiung gilt vorbehaltlich der zur Verhinderung von Steuerumgehungen erlassenen innerstaatlichen Gesetze."
Artikel 3
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
2. Dieses Protokoll tritt am 1. Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden für Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Stockholm am 5. November 1991, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich: Pleinert
Für das Königreich Schweden: Bo Lundgren
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Februar 1993 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 mit 1. Mai 1993 in Kraft.