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132_1991 AT

132. Verordnung: Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Verordnung: Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

Auf Grund des § 70 a der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch

Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991,

wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für Gewerbetreibende, die im Rahmen der

von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere

halten.

(2) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser

Verordnung sind

1. die kurzfristige Unterbringung lebender Tiere,

sofern die Unterbringung ausschließlich und

unmittelbar den Zwecken des Verzehrs oder

des Verkaufes zum Zweck des Verzehrs oder

der Schlachtung dieser Tiere dient,

2. die Unterbringung lebender Tiere anläßlich

des Transports dieser Tiere,

3. die Unterbringung von Tieren während der

Quarantänezeit

anzusehen.

Artgemäße Tierhaltung

§ 2. Die Gewerbetreibenden sind für die artgemäße

Haltung und den Schutz der von ihnen im

Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere

vor Quälereien verantwortlich. Insbesondere sind

folgende Verhaltensregeln einzuhalten

1. Die Gewerbetreibenden haben die Tiere unter

artgemäßen Temperatur-, Feuchtigkeits- und

Hygienebedingungen zu halten.

2. Die Gewerbetreibenden haben für die artgemäße

Pflege und Fütterung der Tiere —

erforderlichenfalls auch durch die Bereithaltung

entsprechender Vorrichtungen und eines

ausreichenden Futter- und Wasservorrates —

zu sorgen. Die Pflege hat das arteigene

Verhalten der Tiere nach Möglichkeit zu

gewährleisten sowie darauf Bedacht zu nehmen,

Krankheiten und Verletzungen der Tiere

zu verhindern. Kranke oder verletzte Tiere

sind unverzüglich ihrem Zustand entsprechend

unterzubringen und zu pflegen. Erforderlichenfalls

ist auch für eine tierärztliche

Untersuchung und Behandlung kranker oder

verletzter Tiere Sorge zu tragen oder aber bei

Vorliegen entsprechender tiermedizinischer

Indikation deren möglichst schmerzarme

Tötung zu veranlassen.

3. Die Gewerbetreibenden haben die Möglichkeit

der Tiere zu artgemäßer Bewegungsfreiheit

und Schutz vor etwa im gleichen Käfig

konkurrierenden stärkeren Artgenossen zu

gewährleisten. Hunden, die in Räumen

gehalten werden, muß — mit Ausnahme von

Jungtieren — ein regelmäßiger Auslauf im

Freien ermöglicht werden.

4. Die Tiere sind gegen nachteilige Einwirkungen

durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm,

Erschütterungen uä. zu schützen. Unmittelbar

hinter Schaufenstern untergebrachte Tiere

sind nach Geschäftsschluß vor Lichteinfall

durch das Schaufenster zu schützen.

5. Die Anzahl der in einem der Tierhaltung

dienenden Behältnis (Käfig, Aquarium, Terrarium

uä.) unterzubringenden Tiere ist so zu

bemessen, daß den artspezifischen Ansprüchen

der Tiere Genüge getan ist. Tiere sind einzeln

in der Tierhaltung dienenden Behältnissen zu

halten, sofern bei diesen Tieren ausschließlich

die Einzeltierhaltung als artgemäß anzusehen

ist. Tiere unterschiedlicher Art dürfen nur

insoweit gemeinsam gehalten werden, als dies

vom Standpunkt einer ordnungsgemäßen

Tierhaltung vertretbar erscheint.

6. Die Abgabe von Tieren im Wege der

Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.

7. Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für

die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.

Ausstattungsvorschriften

§ 3. (1) Betriebsstätten und sonstige Betriebsmittel,

die für die Tierhaltung bestimmt sind, müssen so

ausgestattet oder beschaffen sein, daß die Einhaltung

der in § 2 genannten Verhaltensregeln

gewährleistet ist. Insbesondere müssen folgende

Anforderungen erfüllt sein

1. In jeder Betriebsstätte, in der Tiere gehalten

werden, muß zur Betreuung der Tiere ein

Anschluß für Kalt- und Warmwasser vorhanden

sein. Wenn dies im Hinblick auf eine

entsprechende Reinigungsmöglichkeit der Betriebsstätte

zur Gewährleistung artgemäßer

Hygienebedingungen erforderlich ist, muß die

Betriebsstätte mit einem wasserundurchlässigen

Boden mit Kanalabfluß und mit abwaschbaren

Wandbelägen bis zu einer Höhe von

etwa zwei Metern ausgestattet sein.

2. Größe und Ausstattung (zB Kletteräste,

Schlaf höhlen, Sandboden uä.) der der Tierhaltung

dienenden Behältnisse müssen den

artspezifischen Bedürfnissen der in diesen

Behältnissen gehaltenen Tiere entsprechen.

Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen,

sind die in der Anlage 1 für solche Behältnisse

festgelegten Mindestabmessungen einzuhalten.

Fische dürfen nicht in kugelförmigen

Behältnissen gehalten werden.

3. Räumlichkeiten, in denen Tiere gehalten

werden, sind ausreichend natürlich zu beleuchten

und zu belüften. Die Beleuchtung hat

weiters dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus

der Tiere zu entsprechen. Die Fenster der

für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten

müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen

versehen sein.

(2) Mängel an Einrichtungen, die das Befinden

der Tiere erheblich beeinträchtigen, sind unverzüglich

zu beheben. Falls eine unverzügliche Behebung

solcher Mängel nicht möglich ist, sind andere

geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu

treffen.

Nachzuweisende Fachkenntnisse

§ 4. (1) In jeder Betriebsstätte des Zoohandels, in

der Tiere gehalten werden, muß mindestens eine

Person mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung

regelmäßig und dauernd tätig sein

(2) Als eine Person mit Kenntnissen über

artgemäße Tierhaltung im Sinne des Abs. 1 ist eine

Person mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse

über

a) den erfolgreichen Besuch des Studienzweiges

Zoologie der Studienrichtung Biologie an

einer inländischen Universität, oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Tierpfleger oder den

erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den

die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf

ersetzt wird, oder

c) die Absolvierung einer mindestens einjährigen

einschlägigen, im Umgang mit lebenden

Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen

Besuch des in der Anlage 2 festgelegten

Lehrganges über Tierhaltung

nachzuweisen sind, anzusehen.

Schlußbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1991 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes

bestimmt ist.

(2) § 4 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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