132. Verordnung: Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 70 a der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch
Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991,
wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für Gewerbetreibende, die im Rahmen der
von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere
halten.
(2) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser
Verordnung sind
1. die kurzfristige Unterbringung lebender Tiere,
sofern die Unterbringung ausschließlich und
unmittelbar den Zwecken des Verzehrs oder
des Verkaufes zum Zweck des Verzehrs oder
der Schlachtung dieser Tiere dient,
2. die Unterbringung lebender Tiere anläßlich
des Transports dieser Tiere,
3. die Unterbringung von Tieren während der
Quarantänezeit
anzusehen.
Artgemäße Tierhaltung
§ 2. Die Gewerbetreibenden sind für die artgemäße
Haltung und den Schutz der von ihnen im
Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere
vor Quälereien verantwortlich. Insbesondere sind
folgende Verhaltensregeln einzuhalten
1. Die Gewerbetreibenden haben die Tiere unter
artgemäßen Temperatur-, Feuchtigkeits- und
Hygienebedingungen zu halten.
2. Die Gewerbetreibenden haben für die artgemäße
Pflege und Fütterung der Tiere —
erforderlichenfalls auch durch die Bereithaltung
entsprechender Vorrichtungen und eines
ausreichenden Futter- und Wasservorrates —
zu sorgen. Die Pflege hat das arteigene
Verhalten der Tiere nach Möglichkeit zu
gewährleisten sowie darauf Bedacht zu nehmen,
Krankheiten und Verletzungen der Tiere
zu verhindern. Kranke oder verletzte Tiere
sind unverzüglich ihrem Zustand entsprechend
unterzubringen und zu pflegen. Erforderlichenfalls
ist auch für eine tierärztliche
Untersuchung und Behandlung kranker oder
verletzter Tiere Sorge zu tragen oder aber bei
Vorliegen entsprechender tiermedizinischer
Indikation deren möglichst schmerzarme
Tötung zu veranlassen.
3. Die Gewerbetreibenden haben die Möglichkeit
der Tiere zu artgemäßer Bewegungsfreiheit
und Schutz vor etwa im gleichen Käfig
konkurrierenden stärkeren Artgenossen zu
gewährleisten. Hunden, die in Räumen
gehalten werden, muß — mit Ausnahme von
Jungtieren — ein regelmäßiger Auslauf im
Freien ermöglicht werden.
4. Die Tiere sind gegen nachteilige Einwirkungen
durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm,
Erschütterungen uä. zu schützen. Unmittelbar
hinter Schaufenstern untergebrachte Tiere
sind nach Geschäftsschluß vor Lichteinfall
durch das Schaufenster zu schützen.
5. Die Anzahl der in einem der Tierhaltung
dienenden Behältnis (Käfig, Aquarium, Terrarium
uä.) unterzubringenden Tiere ist so zu
bemessen, daß den artspezifischen Ansprüchen
der Tiere Genüge getan ist. Tiere sind einzeln
in der Tierhaltung dienenden Behältnissen zu
halten, sofern bei diesen Tieren ausschließlich
die Einzeltierhaltung als artgemäß anzusehen
ist. Tiere unterschiedlicher Art dürfen nur
insoweit gemeinsam gehalten werden, als dies
vom Standpunkt einer ordnungsgemäßen
Tierhaltung vertretbar erscheint.
6. Die Abgabe von Tieren im Wege der
Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.
7. Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für
die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.
Ausstattungsvorschriften
§ 3. (1) Betriebsstätten und sonstige Betriebsmittel,
die für die Tierhaltung bestimmt sind, müssen so
ausgestattet oder beschaffen sein, daß die Einhaltung
der in § 2 genannten Verhaltensregeln
gewährleistet ist. Insbesondere müssen folgende
Anforderungen erfüllt sein
1. In jeder Betriebsstätte, in der Tiere gehalten
werden, muß zur Betreuung der Tiere ein
Anschluß für Kalt- und Warmwasser vorhanden
sein. Wenn dies im Hinblick auf eine
entsprechende Reinigungsmöglichkeit der Betriebsstätte
zur Gewährleistung artgemäßer
Hygienebedingungen erforderlich ist, muß die
Betriebsstätte mit einem wasserundurchlässigen
Boden mit Kanalabfluß und mit abwaschbaren
Wandbelägen bis zu einer Höhe von
etwa zwei Metern ausgestattet sein.
2. Größe und Ausstattung (zB Kletteräste,
Schlaf höhlen, Sandboden uä.) der der Tierhaltung
dienenden Behältnisse müssen den
artspezifischen Bedürfnissen der in diesen
Behältnissen gehaltenen Tiere entsprechen.
Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen,
sind die in der Anlage 1 für solche Behältnisse
festgelegten Mindestabmessungen einzuhalten.
Fische dürfen nicht in kugelförmigen
Behältnissen gehalten werden.
3. Räumlichkeiten, in denen Tiere gehalten
werden, sind ausreichend natürlich zu beleuchten
und zu belüften. Die Beleuchtung hat
weiters dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus
der Tiere zu entsprechen. Die Fenster der
für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten
müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen
versehen sein.
(2) Mängel an Einrichtungen, die das Befinden
der Tiere erheblich beeinträchtigen, sind unverzüglich
zu beheben. Falls eine unverzügliche Behebung
solcher Mängel nicht möglich ist, sind andere
geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu
treffen.
Nachzuweisende Fachkenntnisse
§ 4. (1) In jeder Betriebsstätte des Zoohandels, in
der Tiere gehalten werden, muß mindestens eine
Person mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung
regelmäßig und dauernd tätig sein
(2) Als eine Person mit Kenntnissen über
artgemäße Tierhaltung im Sinne des Abs. 1 ist eine
Person mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse
über
a) den erfolgreichen Besuch des Studienzweiges
Zoologie der Studienrichtung Biologie an
einer inländischen Universität, oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Tierpfleger oder den
erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den
die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf
ersetzt wird, oder
c) die Absolvierung einer mindestens einjährigen
einschlägigen, im Umgang mit lebenden
Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen
Besuch des in der Anlage 2 festgelegten
Lehrganges über Tierhaltung
nachzuweisen sind, anzusehen.
Schlußbestimmung
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1991 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes
bestimmt ist.
(2) § 4 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.