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132. Auslegung des Art. 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Auslegung des Art. 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird nachstehende vereinbarte Auslegung von Artikel 13 des Übereinkommens zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960) kundgemacht

(Übersetzung)

VEREINBARTE AUSLEGUNG VON ARTIKEL

13 DES ÜBEREINKOMMENS

(genehmigt von den EFTA-Ministern anläßlich ihrer

Tagung am 28. und 29. November 1988)

Der Rat kam überein, daß die Anwendung von

Artikel 13 des Übereinkommens in der Praxis von

folgenden Erwägungen geleitet werden sollte

Ziel der in Artikel 13 enthaltenen Regeln ist es

sicherzustellen, daß staatliche Beihilfen keine

Handelshemmnisse darstellen, indem unlautere

Wettbewerbsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten

gefördert werden. Es wird anerkannt, daß

staatliche Beihilfen den Wettbewerb durch ihre

Auswirkungen auf Drittmärkte ebenso stark wie auf

bilaterale Handelsströme verzerren können.

Artikel 13 muß im Rahmen der anderen Bestimmungen

des Übereinkommens ausgelegt werden. In

Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten Ziele wird

anerkannt, daß staatliche Beihilfen rechtmäßige

Instrumente der Wirtschaftspolitik darstellen, sofern

sie mit Artikel 13 vereinbar sind. Die Auslegung

von Artikel 13 sollte auch von den Bestimmungen

des Artikels 30 geleitet sein, der festlegt, daß die

Mitgliedstaaten anerkennen, daß die von jedem von

ihnen verfolgte Wirtschafts- und Finanzpolitik die

Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten beeinflußt und

daß sie diese Politik in einer solchen Weise

verfolgen, daß die Ziele der Assoziation gefördert

werden.

Es ist nicht die Absicht von Artikel 13, die

Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten einzuschränken,

staatliche Beihilfen als Bestandteil ihrer

Wirtschaftspolitik einzuführen, sofern diese Maßnahmen

weder unter Anhang C fallen noch die von

der Errichtung der Assoziation erwarteten Vorteile

vereiteln. Als Freihandelszone anerkennt die EFTA

die Unterschiede in den institutionellen und

wirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten; das

Übereinkommen enthält keine Verpflichtung, staatliche

Beihilfen zu vereinheitlichen.

Der Rat

a) genehmigte folgende Auslegung der Bestimmungen

von Artikel 13

i) Absatz 1 a) des Artikels legt fest, daß die

Mitgliedstaaten die im Anhang C angeführten

Arten von Beihilfen für Ausfuhren

weder aufrechterhalten noch einführen

dürfen.

ii) Absatz 1 b) des Artikels verbietet jede

sonstige Art von Beihilfen, deren Hauptzweck

— ungeachtet ihrer Auswirkungen

— darin besteht, die von der Assoziation

erwarteten Vorteile zu vereiteln. Dieser

Absatz verbietet auch jede sonstige Art

von Beihilfen, deren Hauptwirkung —

ungeachtet ihres Zwecks — darin besteht,

die von der Assoziation erwarteten

Vorteile zu vereiteln. Ein derartiger

Zweck oder eine derartige Auswirkung

kann oft schon festgestellt oder beurteilt

werden, wenn das einschlägige Programm

oder die einschlägige Maßnahme

offiziell angekündigt wird.

iii) Absatz 2 des Artikels nimmt besonders

auf Beihilfen Bezug, die mit Absatz 1

nicht unvereinbar sind, die jedoch in

bestimmten Fällen geeignet sind, die

Vorteile der Assoziation zu vereiteln,

entweder durch die Umstände, unter

denen die Beihilfe angewandt wird, durch

ihren Inhalt, durch die Art ihrer Anwendung

(zB übermäßig oder mißbräuchlich)

oder auf irgendeine andere Weise. Der

Absatz ermöglicht es einer Regierung,

auf dasselbe wie in Artikel 31 dargelegte

Verfahren zurückzugreifen, wenn eine

von einem anderen Mitgliedstaat gewährte

Beihilfe hemmende Nebenwirkungen

für den Handel mit diesem oder

irgendeinem anderen Mitgliedstaat mit

sich bringen sollte.

b) kam überein, daß nur jene Maßnahmen als

staatliche Beihilfen eingestuft werden können,

die auf Grund direkter Subventionen zu einem

Nettotransfer von staatlichen Geldmitteln an

den Empfänger führen oder die durch

Steuerbegünstigungen zu einem steuerlichen

Einnahmenentgang führen; Beihilfen, die im

Rahmen von Programmen gewährt werden,

die vollständig von den Begünstigten finan-

ziert werden, stellen keine Beihilfen im Sinne

von Artikel 13 dar; bei der Beurteilung der

Auswirkungen staatlicher Beihilfen sind die

kumulativen Auswirkungen aller Arten von

Beihilfen, die einem Empfänger gewährt

werden, zu berücksichtigen.

c) kam überein, daß die folgenden Maßnahmen

im allgemeinen außerhalb des Anwendungsbereiches

von Artikel 13 fallen

i) Kredite und Darlehen aus öffentlichen

Haushalten oder von staatlichen Quellen,

wenn die Zins- und Kapitalrückzahlungen

mit den aktuellen Marktbedingungen

entsprechen;

ii) Garantien, die von Regierungen oder

staatlichen Stellen gegeben werden, wenn

die Prämien langfristig die Kosten des

Programmes decken;

iii) Eigenkapitalzuführungen seitens der Regierungen

oder staatlicher Stellen, wenn

billigerweise erwartet werden kann, daß

die Kapitalerträge zumindest den Kosten

der staatlichen Fremdmittelaufnahme

entsprechen;

iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich

Sozialabgaben, welche als Bestandteil der

allgemeinen nationalen Einkommensnorm

anzusehen sind, wenn sie allen

Unternehmen zugänglich sind und innerhalb

eines Landes einheitlich angewendet

werden.

d) kam überein, daß unbeschadet der Rechte der

Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen

folgende Maßnahmen Beispiele für Beihilfen

darstellen, die üblicherweise mit den Bestimmungen

von Artikel 13 vereinbar sind

i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung

und Innovation, vorausgesetzt, daß

damit die deutliche Absicht verbunden

ist, derartige Aktivitäten zu fördern und

daß derartige Aktivitäten auf vorwettbewerblicher

Stufe stattfinden; die vorwettbewerbliche

Stufe umfaßt angewandte

Forschung und Entwicklung bis

einschließlich zur Entwicklung eines

ersten Prototyps; derartige Beihilfen

dürfen bis zu einer Höhe von 50% der

Projektkosten oder in Form entsprechender

differenzierter Steuersätze gewährt

werden; Grundlagenforschung

kann in einem höheren Ausmaß gefördert

werden; je größer die Marktnähe

eines Projektes ist, desto geringer sollte

die Förderung sein;

ii) Rationalisierungsbeihilfen zur Strukturverbesserung

der Industrie in Sektoren

mit Überkapazitäten, durch welche ein

planmäßiger Abbau von Produktion und

Beschäftigung bewirkt werden soll;

derartige Maßnahmen sollten zeitlich

streng begrenzt und von einem Anpas-

sungsprogramm begleitet sein; bei der

Beurteilung von Überkapazitäten ist die

gesamte internationale Situation und

nicht nur jene des betreffenden Landes

zu berücksichtigen;

iii) allgemeine Exportbeihilfen wie nationale

Wochen, Verkaufsausstellungen,

Industriemessen, vorausgesetzt, daß

derartige Beihilfen nicht nur an einzelne

Unternehmen gewährt werden;

iv) Regionalförderung, sofern sie die Bedingungen

des freien Wettbewerbs nicht

stört; ihr Ziel muß es sein, die

Wirtschaftszweige in Entwicklungsregionen

auf ein mit den Wirtschaftszweigen

in anderen Teilen des Landes

vergleichbares wirtschaftliches Niveau

zu bringen und nicht die Kapazität in

Sektoren, die bereits an Überkapazitätsproblemen

leiden, zu erhöhen; gegenwärtig

liegt die Abgrenzung von Entwicklungsregionen,

einschließlich der

Regionen mit industriellem Rückgang in

der ausschließlichen Zuständigkeit der

Mitgliedstaaten; diese können ersucht

werden, Statistiken, die die Gründe für

die Festlegung derartiger Gebiete genau

anführen, zur Verfügung zu stellen;

v) Beihilfen in Form allgemeiner öffentlicher

Dienstleistungen für Handel und

Industrie zu Bedingungen, die keine

bestimmten Sektoren und Unternehmen

begünstigen;

vi) allgemeine Beihilfen zur Schaffung von

neuen Beschäftigungsmöglichkeiten,

vorausgesetzt, daß sich die Arbeitsplätze

nicht in Sektoren befinden, die bereits

von Überkapazität betroffen sind;

vii) Umweltbeihilfen entsprechend dem allgemeinen

Grundsatz, daß das Verursacherprinzip

eingehalten wird; Investitionen,

die gezielt dazu bestimmt sind,

Umweltbelastungen zu vermindern,

können bis zu einer Höhe von 25% der

Kosten oder durch entsprechend differenzierte

Steuersätze gefördert werden;

in Anbetracht der Unterschiede in den

Gesetzen und Normen anderer Länder

und ihres potentiellen Einflusses auf

Handel und Wettbewerb ist das Ausmaß

der Förderung einzelner Wirtschaftszweige

laufend zu überprüfen;

viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe,

wenn damit bezweckt wird, die Nachteile,

die unmittelbar mit der Größe des

betreffenden Betriebes in Zusammenhang

stehen, auszugleichen; als derartige

Betriebe gelten solche mit höchstens

100 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz

von weniger als 10 Millionen

ECU.

e) kam überein, daß unbeschadet der Rechte der

Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen

folgende Maßnahmen Beispiele für Beihilfen

darstellen, die in der Regel mit den Bestimmungen

von Artikel 13 nicht vereinbar sind

i) Beihilfen, die entweder direkt oder durch

Verzicht auf öffentliche Einnahmen

Betriebsverluste abdecken;

ii) Eigenkapitalzuführungen an Unternehmen,

sofern sie die gleiche Wirkung wie

Beihilfen zur Abdeckung von Betriebsverlusten

besitzen;

iii) Produktionsbeihilfen in Problemsektoren

mit strukturellen Überkapazitäten oder

an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten

befinden, wenn diese Beihilfen

nicht durch Anpassungsprogramme begleitet

und zeitlich streng befristet sind;

iv) Rettungsbeihilfen an bestimmte Firmen,

außer Überbrückungshilfen zwecks Entwicklung

langfristiger Lösungen und zur

Vermeidung akuter sozialer Probleme;

v) Beihilfen, einschließlich indirekter Steuern,

durch welche im Inland hergestellte

Waren gegenüber vergleichbaren in anderen

Mitgliedstaaten hergestellten Waren,

oder inländische Unternehmen gegenüber

Unternehmen, die in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen von

Artikel 16 und mit dem Bergen-Übereinkommen

errichtet wurden, begünstigt

werden.

f) kam überein, daß die Frage, ob ein erwarteter

Vorteil im Sinne von Artikel 13 in Mitleidenschaft

gezogen wird, im Zusammenhang mit

den vom Abbau oder vom Nichtvorhandensein

von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen

erwarteten Vorteilen gesehen

werden muß. In diesem Zusammenhang

wurde in Erinnerung gerufen, daß es eines der

Ziele der Assoziation, wie im Artikel 2 des

Übereinkommens festgelegt, ist zu gewährleisten,

daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten

unter redlichen Wettbewerbsbedingungen

erfolgt. Man kam somit überein, daß

ein Mitgliedstaat der Assoziation auf Ersuchen

eines anderen in Konsultationen über

Wege und Mittel eintreten wird, verzerrende

Beihilfen abzuschaffen oder abzuändern,

wenn diese Beihilfen voraussichtlich die

Aufrechterhaltung oder Entwicklung de:;

Handels der Mitgliedstaaten unter redlichen

Wettbewerbsbedingungen behindern. Wenn

nicht ein für alle betroffenen Vertragsparteien

befriedigendes Ergebnis erreicht wird, kann

ein Mitgliedstaat das im Übereinkommen

vorgesehene Verfahren in Anspruch nehmen,

indem diesbezüglich begründete Forderungen

vorgebracht werden. Mitgliedstaaten, deren

Einführung oder Aufrechterhaltung von Beihilfenmaßnahmen

zu einem derartigen Verfahren

Anlaß geben, können aufgefordert

werden, geeignete Informationen bereitzustellen,

die nachweisen, daß die dem Handel

zugrundeliegenden Wettbewerbsbedingungen

nicht verzerrt sind.

g) kam überein, daß eine Zusammenarbeit

zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der

Einführung und Anwendung von Beihilfenmaßnahmen

notwendig ist und daß staatliche

Beihilfen entsprechend den Regeln der Ratsentscheidung

Nr. 10/1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 198/1988 weiterhin überprüft

werden.

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