132. Auslegung des Art. 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird nachstehende vereinbarte Auslegung von Artikel 13 des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960) kundgemacht
(Übersetzung)
VEREINBARTE AUSLEGUNG VON ARTIKEL
13 DES ÜBEREINKOMMENS
(genehmigt von den EFTA-Ministern anläßlich ihrer
Tagung am 28. und 29. November 1988)
Der Rat kam überein, daß die Anwendung von
Artikel 13 des Übereinkommens in der Praxis von
folgenden Erwägungen geleitet werden sollte
Ziel der in Artikel 13 enthaltenen Regeln ist es
sicherzustellen, daß staatliche Beihilfen keine
Handelshemmnisse darstellen, indem unlautere
Wettbewerbsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten
gefördert werden. Es wird anerkannt, daß
staatliche Beihilfen den Wettbewerb durch ihre
Auswirkungen auf Drittmärkte ebenso stark wie auf
bilaterale Handelsströme verzerren können.
Artikel 13 muß im Rahmen der anderen Bestimmungen
des Übereinkommens ausgelegt werden. In
Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten Ziele wird
anerkannt, daß staatliche Beihilfen rechtmäßige
Instrumente der Wirtschaftspolitik darstellen, sofern
sie mit Artikel 13 vereinbar sind. Die Auslegung
von Artikel 13 sollte auch von den Bestimmungen
des Artikels 30 geleitet sein, der festlegt, daß die
Mitgliedstaaten anerkennen, daß die von jedem von
ihnen verfolgte Wirtschafts- und Finanzpolitik die
Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten beeinflußt und
daß sie diese Politik in einer solchen Weise
verfolgen, daß die Ziele der Assoziation gefördert
werden.
Es ist nicht die Absicht von Artikel 13, die
Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten einzuschränken,
staatliche Beihilfen als Bestandteil ihrer
Wirtschaftspolitik einzuführen, sofern diese Maßnahmen
weder unter Anhang C fallen noch die von
der Errichtung der Assoziation erwarteten Vorteile
vereiteln. Als Freihandelszone anerkennt die EFTA
die Unterschiede in den institutionellen und
wirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten; das
Übereinkommen enthält keine Verpflichtung, staatliche
Beihilfen zu vereinheitlichen.
Der Rat
a) genehmigte folgende Auslegung der Bestimmungen
von Artikel 13
i) Absatz 1 a) des Artikels legt fest, daß die
Mitgliedstaaten die im Anhang C angeführten
Arten von Beihilfen für Ausfuhren
weder aufrechterhalten noch einführen
dürfen.
ii) Absatz 1 b) des Artikels verbietet jede
sonstige Art von Beihilfen, deren Hauptzweck
— ungeachtet ihrer Auswirkungen
— darin besteht, die von der Assoziation
erwarteten Vorteile zu vereiteln. Dieser
Absatz verbietet auch jede sonstige Art
von Beihilfen, deren Hauptwirkung —
ungeachtet ihres Zwecks — darin besteht,
die von der Assoziation erwarteten
Vorteile zu vereiteln. Ein derartiger
Zweck oder eine derartige Auswirkung
kann oft schon festgestellt oder beurteilt
werden, wenn das einschlägige Programm
oder die einschlägige Maßnahme
offiziell angekündigt wird.
iii) Absatz 2 des Artikels nimmt besonders
auf Beihilfen Bezug, die mit Absatz 1
nicht unvereinbar sind, die jedoch in
bestimmten Fällen geeignet sind, die
Vorteile der Assoziation zu vereiteln,
entweder durch die Umstände, unter
denen die Beihilfe angewandt wird, durch
ihren Inhalt, durch die Art ihrer Anwendung
(zB übermäßig oder mißbräuchlich)
oder auf irgendeine andere Weise. Der
Absatz ermöglicht es einer Regierung,
auf dasselbe wie in Artikel 31 dargelegte
Verfahren zurückzugreifen, wenn eine
von einem anderen Mitgliedstaat gewährte
Beihilfe hemmende Nebenwirkungen
für den Handel mit diesem oder
irgendeinem anderen Mitgliedstaat mit
sich bringen sollte.
b) kam überein, daß nur jene Maßnahmen als
staatliche Beihilfen eingestuft werden können,
die auf Grund direkter Subventionen zu einem
Nettotransfer von staatlichen Geldmitteln an
den Empfänger führen oder die durch
Steuerbegünstigungen zu einem steuerlichen
Einnahmenentgang führen; Beihilfen, die im
Rahmen von Programmen gewährt werden,
die vollständig von den Begünstigten finan-
ziert werden, stellen keine Beihilfen im Sinne
von Artikel 13 dar; bei der Beurteilung der
Auswirkungen staatlicher Beihilfen sind die
kumulativen Auswirkungen aller Arten von
Beihilfen, die einem Empfänger gewährt
werden, zu berücksichtigen.
c) kam überein, daß die folgenden Maßnahmen
im allgemeinen außerhalb des Anwendungsbereiches
von Artikel 13 fallen
i) Kredite und Darlehen aus öffentlichen
Haushalten oder von staatlichen Quellen,
wenn die Zins- und Kapitalrückzahlungen
mit den aktuellen Marktbedingungen
entsprechen;
ii) Garantien, die von Regierungen oder
staatlichen Stellen gegeben werden, wenn
die Prämien langfristig die Kosten des
Programmes decken;
iii) Eigenkapitalzuführungen seitens der Regierungen
oder staatlicher Stellen, wenn
billigerweise erwartet werden kann, daß
die Kapitalerträge zumindest den Kosten
der staatlichen Fremdmittelaufnahme
entsprechen;
iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich
Sozialabgaben, welche als Bestandteil der
allgemeinen nationalen Einkommensnorm
anzusehen sind, wenn sie allen
Unternehmen zugänglich sind und innerhalb
eines Landes einheitlich angewendet
werden.
d) kam überein, daß unbeschadet der Rechte der
Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen
folgende Maßnahmen Beispiele für Beihilfen
darstellen, die üblicherweise mit den Bestimmungen
von Artikel 13 vereinbar sind
i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung
und Innovation, vorausgesetzt, daß
damit die deutliche Absicht verbunden
ist, derartige Aktivitäten zu fördern und
daß derartige Aktivitäten auf vorwettbewerblicher
Stufe stattfinden; die vorwettbewerbliche
Stufe umfaßt angewandte
Forschung und Entwicklung bis
einschließlich zur Entwicklung eines
ersten Prototyps; derartige Beihilfen
dürfen bis zu einer Höhe von 50% der
Projektkosten oder in Form entsprechender
differenzierter Steuersätze gewährt
werden; Grundlagenforschung
kann in einem höheren Ausmaß gefördert
werden; je größer die Marktnähe
eines Projektes ist, desto geringer sollte
die Förderung sein;
ii) Rationalisierungsbeihilfen zur Strukturverbesserung
der Industrie in Sektoren
mit Überkapazitäten, durch welche ein
planmäßiger Abbau von Produktion und
Beschäftigung bewirkt werden soll;
derartige Maßnahmen sollten zeitlich
streng begrenzt und von einem Anpas-
sungsprogramm begleitet sein; bei der
Beurteilung von Überkapazitäten ist die
gesamte internationale Situation und
nicht nur jene des betreffenden Landes
zu berücksichtigen;
iii) allgemeine Exportbeihilfen wie nationale
Wochen, Verkaufsausstellungen,
Industriemessen, vorausgesetzt, daß
derartige Beihilfen nicht nur an einzelne
Unternehmen gewährt werden;
iv) Regionalförderung, sofern sie die Bedingungen
des freien Wettbewerbs nicht
stört; ihr Ziel muß es sein, die
Wirtschaftszweige in Entwicklungsregionen
auf ein mit den Wirtschaftszweigen
in anderen Teilen des Landes
vergleichbares wirtschaftliches Niveau
zu bringen und nicht die Kapazität in
Sektoren, die bereits an Überkapazitätsproblemen
leiden, zu erhöhen; gegenwärtig
liegt die Abgrenzung von Entwicklungsregionen,
einschließlich der
Regionen mit industriellem Rückgang in
der ausschließlichen Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten; diese können ersucht
werden, Statistiken, die die Gründe für
die Festlegung derartiger Gebiete genau
anführen, zur Verfügung zu stellen;
v) Beihilfen in Form allgemeiner öffentlicher
Dienstleistungen für Handel und
Industrie zu Bedingungen, die keine
bestimmten Sektoren und Unternehmen
begünstigen;
vi) allgemeine Beihilfen zur Schaffung von
neuen Beschäftigungsmöglichkeiten,
vorausgesetzt, daß sich die Arbeitsplätze
nicht in Sektoren befinden, die bereits
von Überkapazität betroffen sind;
vii) Umweltbeihilfen entsprechend dem allgemeinen
Grundsatz, daß das Verursacherprinzip
eingehalten wird; Investitionen,
die gezielt dazu bestimmt sind,
Umweltbelastungen zu vermindern,
können bis zu einer Höhe von 25% der
Kosten oder durch entsprechend differenzierte
Steuersätze gefördert werden;
in Anbetracht der Unterschiede in den
Gesetzen und Normen anderer Länder
und ihres potentiellen Einflusses auf
Handel und Wettbewerb ist das Ausmaß
der Förderung einzelner Wirtschaftszweige
laufend zu überprüfen;
viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe,
wenn damit bezweckt wird, die Nachteile,
die unmittelbar mit der Größe des
betreffenden Betriebes in Zusammenhang
stehen, auszugleichen; als derartige
Betriebe gelten solche mit höchstens
100 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz
von weniger als 10 Millionen
ECU.
e) kam überein, daß unbeschadet der Rechte der
Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen
folgende Maßnahmen Beispiele für Beihilfen
darstellen, die in der Regel mit den Bestimmungen
von Artikel 13 nicht vereinbar sind
i) Beihilfen, die entweder direkt oder durch
Verzicht auf öffentliche Einnahmen
Betriebsverluste abdecken;
ii) Eigenkapitalzuführungen an Unternehmen,
sofern sie die gleiche Wirkung wie
Beihilfen zur Abdeckung von Betriebsverlusten
besitzen;
iii) Produktionsbeihilfen in Problemsektoren
mit strukturellen Überkapazitäten oder
an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten
befinden, wenn diese Beihilfen
nicht durch Anpassungsprogramme begleitet
und zeitlich streng befristet sind;
iv) Rettungsbeihilfen an bestimmte Firmen,
außer Überbrückungshilfen zwecks Entwicklung
langfristiger Lösungen und zur
Vermeidung akuter sozialer Probleme;
v) Beihilfen, einschließlich indirekter Steuern,
durch welche im Inland hergestellte
Waren gegenüber vergleichbaren in anderen
Mitgliedstaaten hergestellten Waren,
oder inländische Unternehmen gegenüber
Unternehmen, die in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen von
Artikel 16 und mit dem Bergen-Übereinkommen
errichtet wurden, begünstigt
werden.
f) kam überein, daß die Frage, ob ein erwarteter
Vorteil im Sinne von Artikel 13 in Mitleidenschaft
gezogen wird, im Zusammenhang mit
den vom Abbau oder vom Nichtvorhandensein
von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen
erwarteten Vorteilen gesehen
werden muß. In diesem Zusammenhang
wurde in Erinnerung gerufen, daß es eines der
Ziele der Assoziation, wie im Artikel 2 des
Übereinkommens festgelegt, ist zu gewährleisten,
daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten
unter redlichen Wettbewerbsbedingungen
erfolgt. Man kam somit überein, daß
ein Mitgliedstaat der Assoziation auf Ersuchen
eines anderen in Konsultationen über
Wege und Mittel eintreten wird, verzerrende
Beihilfen abzuschaffen oder abzuändern,
wenn diese Beihilfen voraussichtlich die
Aufrechterhaltung oder Entwicklung de:;
Handels der Mitgliedstaaten unter redlichen
Wettbewerbsbedingungen behindern. Wenn
nicht ein für alle betroffenen Vertragsparteien
befriedigendes Ergebnis erreicht wird, kann
ein Mitgliedstaat das im Übereinkommen
vorgesehene Verfahren in Anspruch nehmen,
indem diesbezüglich begründete Forderungen
vorgebracht werden. Mitgliedstaaten, deren
Einführung oder Aufrechterhaltung von Beihilfenmaßnahmen
zu einem derartigen Verfahren
Anlaß geben, können aufgefordert
werden, geeignete Informationen bereitzustellen,
die nachweisen, daß die dem Handel
zugrundeliegenden Wettbewerbsbedingungen
nicht verzerrt sind.
g) kam überein, daß eine Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der
Einführung und Anwendung von Beihilfenmaßnahmen
notwendig ist und daß staatliche
Beihilfen entsprechend den Regeln der Ratsentscheidung
Nr. 10/1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 198/1988 weiterhin überprüft
werden.