132_1989
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132. Kundmachung: Änderung des Anhanges zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 132. Kundmachung: Änderung des Anhanges zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
1989_132_0 132. Kundmachung: Änderung des Anhanges zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Italien die im Anhang zum Europäischen
Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. Nr. 175/1958, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 635/1988) kundgemachte Liste wie folgt
geändert
(Übersetzung)
Für Kinder: polizeilich gestempelte, von der
Gemeindebehörde des Geburtsortes
oder des Wohnsitzes ausgestellte
Bescheinigung mit Lichtbild, welche
die Personenstandsdaten enthält.
Von den Vertragsschließenden Parteien des
Abkommens sind keine Einwendungen gegen die
Änderung der Liste erhoben worden; sie ist daher
gemäß Art. 11 des Abkommens mit 16. November
1988 in Kraft getreten.