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132_1988 AT

132. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zur Konvention zur

Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der

Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 150/1987) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Burkina Faso 14. Oktober 1987

Malawi 12. März 1987

Paraguay 6. April 1987

Malawi hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt

„Mit Rücksicht auf die tiefwurzelnde Natur einiger

überlieferter Bräuche und Praktiken von Malawiern

erachtet sich Malawi einstweilen durch jene

Bestimmungen der Konvention als nicht gebunden,

die die unmittelbare Abschaffung solcher überlieferter

Bräuche und Praktiken fordern.

Während Malawi die Grundsätze des Art. 29

Abs. 2 des Übereinkommens annimmt, ist diese

Annahme dennoch in Verbindung mit seiner Erklärung

vom 12. Dezember 1966 zu verstehen,

wonach Malawi die Gerichtsbarkeit des Internationalen

Gerichtshofes als obligatorisch im Sinne des

Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofes anerkennt."

Irland hat die anläßlich der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde zu Art. 9 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 4

erklärten Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 296/1986 zur Gänze bzw. den zu

Art. 13 lit. a erklärten Vorbehalt teilweise mit Wirkung

vom 19. Dezember 1986 zurückgenommen.

Der letztgenannte Vorbehalt lautet nunmehr wie

folgt

„Irland behält sich das Recht vor, die irischen

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen

Sicherheit, die für die Frauen günstiger sind als für

Männer, vorderhand beizubehalten."

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