132. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zur Konvention zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 150/1987) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Burkina Faso 14. Oktober 1987
Malawi 12. März 1987
Paraguay 6. April 1987
Malawi hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
„Mit Rücksicht auf die tiefwurzelnde Natur einiger
überlieferter Bräuche und Praktiken von Malawiern
erachtet sich Malawi einstweilen durch jene
Bestimmungen der Konvention als nicht gebunden,
die die unmittelbare Abschaffung solcher überlieferter
Bräuche und Praktiken fordern.
Während Malawi die Grundsätze des Art. 29
Abs. 2 des Übereinkommens annimmt, ist diese
Annahme dennoch in Verbindung mit seiner Erklärung
vom 12. Dezember 1966 zu verstehen,
wonach Malawi die Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofes als obligatorisch im Sinne des
Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofes anerkennt."
Irland hat die anläßlich der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde zu Art. 9 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 4
erklärten Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 296/1986 zur Gänze bzw. den zu
Art. 13 lit. a erklärten Vorbehalt teilweise mit Wirkung
vom 19. Dezember 1986 zurückgenommen.
Der letztgenannte Vorbehalt lautet nunmehr wie
folgt
„Irland behält sich das Recht vor, die irischen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit, die für die Frauen günstiger sind als für
Männer, vorderhand beizubehalten."