132. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 556/1986, wird wie folgt geändert
§ 39 Abs. 5 lit. a lautet
„a) Vom Aufkommen an Einkommensteuer sind
jährlich 9500 Millionen Schilling vor Abzug
der in den Bundesgesetzen BGBl. Nr. 443/
1972 und BGBl. Nr. 207/1966 in der Fassung
BGBl. Nr. 444/1972 vorgesehenen Ertragsanteile
dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu
25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter
Einkommensteuer und zu 75 vH zu
Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu
erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen
an veranlagter Einkommensteuer
hat in Teilbeträgen von je 593 750000 Schilling
in den Monaten März, Juni, September
und Dezember zu erfolgen. Die Zuweisung
aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat
monatlich in Teilbeträgen von je
593750000 Schilling zu erfolgen. Die länderweise
Aufteilung hat verhältnismäßig dem
in den einzelnen Ländern im vorhergehenden
Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter
Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer
zu entsprechen;"
Artikel II
Artikel I ist ab dem Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.