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132_1987 AT

132. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 556/1986, wird wie folgt geändert

§ 39 Abs. 5 lit. a lautet

„a) Vom Aufkommen an Einkommensteuer sind

jährlich 9500 Millionen Schilling vor Abzug

der in den Bundesgesetzen BGBl. Nr. 443/

1972 und BGBl. Nr. 207/1966 in der Fassung

BGBl. Nr. 444/1972 vorgesehenen Ertragsanteile

dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu

25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter

Einkommensteuer und zu 75 vH zu

Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu

erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen

an veranlagter Einkommensteuer

hat in Teilbeträgen von je 593 750000 Schilling

in den Monaten März, Juni, September

und Dezember zu erfolgen. Die Zuweisung

aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat

monatlich in Teilbeträgen von je

593750000 Schilling zu erfolgen. Die länderweise

Aufteilung hat verhältnismäßig dem

in den einzelnen Ländern im vorhergehenden

Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter

Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer

zu entsprechen;"

Artikel II

Artikel I ist ab dem Kalenderjahr 1987 anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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