132. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von tertiärem Amylperoxy-2-Ethylhexanoat
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
I. In Abweichung von den Bestimmungen der
Rn. 2550 der Anlage A des ADR ist tertiäres Amyl-
peroxy-2-Ethylhexanoat, in Versandstücken verpackt,
unter den folgenden Bedingungen zur Beförderung
auf der Straße zwischen den Niederlanden
und Österreich zugelassen.
1. Die für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in
einer Lösung mit mindestens 80% Lösungsmitteln
der Klasse 5.2, Gruppe E, Buchstabe
46 b) des ADR geltenden Vorschriften
und Bestimmungen sind einzuhalten.
2. Die Temperatur während der Beförderung
darf 20° C nicht übersteigen.
II. Außer den vorgeschriebenen Angaben hat der
Absender in das Beförderungspapier den Vermerk
„Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung"
einzutragen.
III. Diese Sondervereinbarung gilt für die Beförderung
zwischen den Niederlanden und Österreich.
Sie tritt mit dem Tag der zweiten Unterzeichnung
in Kraft.
Den Haag, am 10. 9. 1985
Die für das A.D.R. zuständige Behörde der Niederlande
J. E. Bloem
Wien, den 10. 1. 1986
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger