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132_1986 AT

132. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von tertiärem Amylperoxy-2-Ethylhexanoat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von tertiärem Amylperoxy-2-Ethylhexanoat

(Übersetzung)

I. In Abweichung von den Bestimmungen der

Rn. 2550 der Anlage A des ADR ist tertiäres Amyl-

peroxy-2-Ethylhexanoat, in Versandstücken verpackt,

unter den folgenden Bedingungen zur Beförderung

auf der Straße zwischen den Niederlanden

und Österreich zugelassen.

1. Die für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in

einer Lösung mit mindestens 80% Lösungsmitteln

der Klasse 5.2, Gruppe E, Buchstabe

46 b) des ADR geltenden Vorschriften

und Bestimmungen sind einzuhalten.

2. Die Temperatur während der Beförderung

darf 20° C nicht übersteigen.

II. Außer den vorgeschriebenen Angaben hat der

Absender in das Beförderungspapier den Vermerk

„Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung"

einzutragen.

III. Diese Sondervereinbarung gilt für die Beförderung

zwischen den Niederlanden und Österreich.

Sie tritt mit dem Tag der zweiten Unterzeichnung

in Kraft.

Den Haag, am 10. 9. 1985

Die für das A.D.R. zuständige Behörde der Niederlande

J. E. Bloem

Wien, den 10. 1. 1986

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

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