132. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Volksrepublik China sind, von dem
Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den
beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem
Gebiet zum Vorteil beider Staaten zu entwickeln
und zu fördern, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern
die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem
Gebiet im Einklang mit den auf jeder Seite
bestehenden Möglichkeiten und Interessen.
(2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich
die Fachgebiete und Formen dieser Zusammenarbeit
festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter
beider Länder sowie die auf einzelnen
Gebieten bestehenden Kontakte berücksichtigt
werden.
Artikel 2
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit
kann insbesondere folgende Formen umfassen
1. den Austausch von wissenschaftlich-technischen
Veröffentlichungen, Dokumentationen
und Informationen,
2. die gegenseitige Entsendung von Wissenschaftern
und sonstigen Experten zum
Zwecke der Durchführung von Beratungen,
Vorträgen, Forschungsarbeiten sowie zur
Durchführung von Spezialstudien,
3. die Organisation von Seminaren, Symposien
und anderen wissenschaftlich-technischen
Veranstaltungen,
4. die Durchführung von gemeinsamen Studien-
und Forschungsprojekten,
5. die Unterstützung der direkten Zusammenarbeit
zwischen Universitäten und sonstigen
wissenschaftlichen Institutionen.
Artikel 3
Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens errichten die Vertragsparteien eine
Gemischte Kommission, die aus Vertretern und
Experten beider Vertragsparteien besteht. Die
Kommission tritt abwechselnd in der Republik
Österreich und der Volksrepublik China zusammen.
Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts
wird auf diplomatischem Wege vereinbart.
Artikel 4
Die Gemischte Kommission behandelt alle im
Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden
Angelegenheiten und hat unter anderem folgende
Aufgaben
1. die Beratung von grundsätzlichen Fragen der
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit,
2. die Prüfung der Vorschläge zur Entwicklung
der weiteren Zusammenarbeit, insbesondere
hinsichtlich gemeinsamer Forschungsschwerpunkte
und Programme,
3. die Erstattung von Empfehlungen an die
zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien
zur Realisierung der Zusammenarbeit.
Artikel 5
Bei der Durchführung dieses Abkommens trägt
jede Vertragspartei die anfallenden Kosten selbst,
außer es wird auf Grund der Besonderheit des
jeweiligen Projektes von den für die Durchführung
zuständigen Behörden der Vertragsparteien etwas
anderes vereinbart.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß
die für das Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen
verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre
geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich
automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es
nicht von einer Vertragspartei 6 Monate vor Ablauf
der Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird.
(2) Von der Kündigung werden laufende Programme
und Projekte nicht betroffen, außer im
Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.
Geschehen zu Peking am 24. April 1984, in zwei
Urschriften, jede in deutscher und chinesischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Heinz Fischer m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik China
Fang Yi m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß
seinem Artikel 6 am 1. Mai 1985 in Kraft.