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132_1985 AT

132. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Volksrepublik China sind, von dem

Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den

beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem

Gebiet zum Vorteil beider Staaten zu entwickeln

und zu fördern, wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern

die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem

Gebiet im Einklang mit den auf jeder Seite

bestehenden Möglichkeiten und Interessen.

(2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich

die Fachgebiete und Formen dieser Zusammenarbeit

festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter

beider Länder sowie die auf einzelnen

Gebieten bestehenden Kontakte berücksichtigt

werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit

kann insbesondere folgende Formen umfassen

1. den Austausch von wissenschaftlich-technischen

Veröffentlichungen, Dokumentationen

und Informationen,

2. die gegenseitige Entsendung von Wissenschaftern

und sonstigen Experten zum

Zwecke der Durchführung von Beratungen,

Vorträgen, Forschungsarbeiten sowie zur

Durchführung von Spezialstudien,

3. die Organisation von Seminaren, Symposien

und anderen wissenschaftlich-technischen

Veranstaltungen,

4. die Durchführung von gemeinsamen Studien-

und Forschungsprojekten,

5. die Unterstützung der direkten Zusammenarbeit

zwischen Universitäten und sonstigen

wissenschaftlichen Institutionen.

Artikel 3

Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens errichten die Vertragsparteien eine

Gemischte Kommission, die aus Vertretern und

Experten beider Vertragsparteien besteht. Die

Kommission tritt abwechselnd in der Republik

Österreich und der Volksrepublik China zusammen.

Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts

wird auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 4

Die Gemischte Kommission behandelt alle im

Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden

Angelegenheiten und hat unter anderem folgende

Aufgaben

1. die Beratung von grundsätzlichen Fragen der

wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit,

2. die Prüfung der Vorschläge zur Entwicklung

der weiteren Zusammenarbeit, insbesondere

hinsichtlich gemeinsamer Forschungsschwerpunkte

und Programme,

3. die Erstattung von Empfehlungen an die

zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien

zur Realisierung der Zusammenarbeit.

Artikel 5

Bei der Durchführung dieses Abkommens trägt

jede Vertragspartei die anfallenden Kosten selbst,

außer es wird auf Grund der Besonderheit des

jeweiligen Projektes von den für die Durchführung

zuständigen Behörden der Vertragsparteien etwas

anderes vereinbart.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß

die für das Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen

verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre

geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich

automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es

nicht von einer Vertragspartei 6 Monate vor Ablauf

der Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird.

(2) Von der Kündigung werden laufende Programme

und Projekte nicht betroffen, außer im

Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.

Geschehen zu Peking am 24. April 1984, in zwei

Urschriften, jede in deutscher und chinesischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Heinz Fischer m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik China

Fang Yi m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß

seinem Artikel 6 am 1. Mai 1985 in Kraft.

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