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132_1983 AT

132. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188

Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinde

Gaschurn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 60,50, unterfährt das Gättertobel, führt in der

Folge am orographisch rechten Illufer, wechselt bei

km 61,22 auf das orographisch linke Illufer, verläuft

sodann unter teilweiser Verwendung der

bestehenden Trasse und bindet nach neuerlicher

Überbrückung der Ill bei km 63,15 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Gaschurn aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B 188-8215/81 im

Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 15. Dezember 1977, BGBl. Nr. 21/1978,

betreffend die „Umfahrung Gaschurn" im Zuge

der B 188 Silvretta Straße zur Gänze aufgehoben.

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