132. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188
Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinde
Gaschurn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 60,50, unterfährt das Gättertobel, führt in der
Folge am orographisch rechten Illufer, wechselt bei
km 61,22 auf das orographisch linke Illufer, verläuft
sodann unter teilweiser Verwendung der
bestehenden Trasse und bindet nach neuerlicher
Überbrückung der Ill bei km 63,15 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Gaschurn aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 188-8215/81 im
Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 15. Dezember 1977, BGBl. Nr. 21/1978,
betreffend die „Umfahrung Gaschurn" im Zuge
der B 188 Silvretta Straße zur Gänze aufgehoben.