132. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/
1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr verordnet
Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/
1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 94/1957, 396/1972, 383/1974, 626/1975, 657/
1976 und 596/1977 wird wie folgt geändert: Inhaltsangabe
Seite
§ 28 Geltungsbereich, Maßeinheiten und Begriffsbestimmungen
851
§ 32 Gase 853
§ 33 Bauarten und Bauausführungen 857
§ 34 Werkstoffe 859
§ 35 Bemessung und Herstellung 860
§ 35 a Kennzeichnung 861
§ 35 b Ausrüstung 863
§ 36 Betrieb 7
§ 36 a Füllstellen 870
§ 37 Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
871
§ 57 Sonderbestimmungen für Druckbehälter
der Gruppe II 872
§ 57 a Bauartzulassung 886
Anlage 2 Kleine Versandbehälter für verdichtete
oder verflüssigte Gase 886
Anlage 3 Druckgaspackungen und Kartuschen 887
Seite
Anlage 4 Versandbehälter für kohlensäurehältige
Getränke 889
Anlage 5, Teil 1, Fertigung und Prüfung
nahtloser Stahlflaschen 890
Anlage 5, Teil 2, Fertigung und Prüfung
geschweißter Stahlflaschen 892'
Anlage 5, Teil 3, Fertigung und Prüfung
nahtloser Aluminiumflaschen .... 897
Anlage 5, Teil 4, Fertigung und Prüfung
geschweißter Aluminiumflaschen .. 900
Anlage 6 Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen
für Versandbehälter 900
Anlage 7 Herstellung, Betrieb und Prüfung
der Versandbehälter für flüssige,
pulverförmige und körnige Stoffe,
die unter Druck be- oder entladen
werden, während des Transportes
jedoch drucklos sind 903
Anlage 8 Prüfung der porösen Masse und der
Lösungsmittel für Azetylenflaschen 904
Anlage 9 Fertigung und Prüfung von Versandbehältern
für tiefgekühlte, verflüssigte
Gase 908
Artikel I
1. § 28 einschließlich seiner Überschrift hat zu
lauten
„§ 28. Geltungsbereich, Maßeinheiten
und Begriffsbestimmungen
(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung
sind
a) Druckbehälter der Gruppe I, das sind ortsfeste
Druckbehälter zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen, deren kritische
Temperatur unter —10 °C liegt, mit
einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,
2. unter Druck gelösten Gasen mit einem
1 bar übersteigenden Betriebsdruck,
3. verflüssigten Gasen, deren kritische
Temperatur unter 50 °C liegt oder
bei 50 °C einen 3 bar übersteigenden
Dampfdruck haben,
soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter
(lit. b) in Verkehr gebracht
werden. Als ortsfeste Druckbehälter gelten
auch die an Fahrzeugen fest angebrachten
Druckluftbehälter und Druckspeicher
von Fahrzeugbetriebsanlagen.
b) Druckbehälter der Gruppe II, das sind
ortsbewegliche (§ 28 Abs. 7), im folgenden
stets als „Versandbehälter" bezeichnete
Druckbehälter, mit denen verdichtete, verflüssigte
oder unter Druck gelöste Gase
transportiert werden, die eine kritische
Temperatur von weniger als 50 °C oder bei
50 °C einen Dampfdruck von mehr als
3 bar haben. Als Versandbehälter gelten
auch die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen
bestimmten, am Fahrzeug dauernd
angebrachten Treibgastanks, sowie Tankcontainer,
Gefäße, Fahrzeugtanks oder Aufsetztanks,
die nur bei der Beladung oder
Entladung unter Gasdruck stehen.
(2) Auf folgende ortsfeste Druckbehälter finden
die Bau- und Prüfbestimmungen (§§ 29
und 55) keine Anwendung
a) Druckbehälter, deren festgesetzter höchster
Betriebsdruck 3 bar und bei denen das
Produkt aus Inhalt in Liter und festgesetztem
höchsten Betriebsdruck in bar die Zahl
300 nicht überschreitet;
b) Druckbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte
Gase, deren Betriebsdruck auf Grund
von Sicherheitseinrichtungen 1 bar nicht
überschreiten kann.
Die unter lit. a und b angeführten Druckbehälter
müssen jedoch hinsichtlich der Ausrüstung
und des Fabriksschildes den Bestimmungen der
§§ 30 und 31, hinsichtlich der verwendeten
Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren
als auch dem Verwendungszweck entsprechen
und sind vom Verfertiger vor ihrer Inbetriebnahme
oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen
einer Wasserdruckprobe mit
dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck,
mindestens aber um 1 bar höher als dieser
zu unterziehen. Hierüber sind laufend Aufzeichnungen
zu führen. Die Durchführung der
Wasserdruckprobe kann durch eine fachkundige
Person des Betriebes oder einen Sachverständigen
erfolgen. Eine Bestätigung über die durchgeführte
Wasserdruckprobe ist dem Benützer des
Druckbehälters zur Aufbewahrung zu übergeben
und von diesem aufzubewahren.
(3) Auf folgende Versandbehälter finden unbeschadet
der §§ 28 und 36 a die Bestimmungen
der Abschnitte IV und V keine Anwendung
a) Versandbehälter für verdichtete Gase, die
weder brennbar, noch giftig oder ätzend
sind, wenn ,der Füllungsdruck bei 15 °C
2 bar und der Rauminhalt 1000 l nicht
übersteigt; dies gilt auch für Gasgemische
mit nicht mehr als 2 Volumsprozent brennbaren
Bestandteilen. Diese Druckbehälter
müssen die zu Abs. 2 lit. a und b vorgesehenen
Auflagen sinngemäß erfüllen.
b) Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte
Gase, die weder giftig noch ätzend
sind, mit einem Rauminhalt von höchstens
0,05 1, wenn die in der Anlage 2 enthaltenen
Bedingungen eingehalten werden.
c) Druckgaspackungen und Kartuschen, wenn
die in der Anlage 3 enthaltenen Bedingungen
eingehalten werden.
d) Versandbehälter für kohlensäurehältige
Getränke, wenn die in der Anlage 4 enthaltenen
Bedingungen eingehalten werden.
e) Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem
Rauminhalt von höchstens 0,22 1 für verflüssigtes
Kohlendioxid und verflüssigtes
Distickstoffoxid mit den in der Tabelle A 2
des § 57 enthaltenen Füllgrenzen und
Probedrücken, wenn die Flaschen nach den
in der Anlage 5, Teil 1, enthaltenen Bestimmungen
gefertigt und den dort vorgeschriebenen
Prüfungen unterzogen worden
sind, wobei diese durch fachkundige
Personen des Betriebes oder einen Sachverständigen
vorgenommen werden können.
Diese Flaschen sind gemäß § 35 a zumindest
mit folgenden Angaben zu versehen
Laufende Erzeugungsnummer, Höhe des
Probedruckes, Rauminhalt, Leergewicht,
höchstes Füllgewicht, Gasbezeichnung,
Monat und Jahr der Erprobung, Herstellerzeichen.
f) Versandbehälter für Butan sowie für Gemische
von Butan und Propan in Feuerzeugen
oder Ampullen zur einmaligen
Verwendung, wenn das Füllgewicht 100 g
nicht übersteigt und die Füllung derart bemessen
ist, daß die dampfförmige Phase
bei einer Temperatur von 60 °C noch erhalten
bleibt. Die Wandungen dieser Behälter
müssen aus einem nicht splitternden
Werkstoff bestehen und beanspruchungsgerecht
ausgeführt sein. Versandstücke
sind mit einem Gefahrzettel Nr. 2 A
nach Rn 3902 ADR zu versehen.
g) Versandbehälter für in Wasser gelöstes
Ammoniak, wenn die Lösung nicht mehr
als 35 Gewichtsprozent Ammoniak enthält.
h) Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks und
Aufsetztanks (§ 33 Abs. 1 lit. b, c, d, e)
für flüssige, pulverförmige oder körnige
Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung
oder Entladung mit verdichteten Gasen
der Z 1 a oder 2 a (§ 32) mit höchstens
3 bar Überdruck beaufschlagt, jedoch nur
drucklos transportiert werden. Übersteigt
der dabei entstehende Überdruck 1 bar, so
sind die in der Anlage 7 enthaltenen Bedingungen
einzuhalten.
i) Flaschen für Versuchszwecke, die nicht in
den Verkehr gebracht werden, sofern die
Füllstelle (§ 36 a) die Verantwortung für
die Sicherheit der Flaschen beim Transport
übernimmt und die Zustimmung des zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorganes
vorliegt.
j) Gefäße in Kühlapparaten (Kühlschränke,
Eismaschinen) mit höchstens 60 l verflüssigten
Gasen oder mit weniger als 5 1
verflüssigten Gasen mit höchstens 25 g
Wasserstoff.
(4) Auf folgende Versandbehälter finden die
Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung
a) Versandbehälter, die aus dem Ausland nur
im Durchgangsverkehr (Transit) eingeführt
werden.
b) Versandbehälter, die aus dem Ausland oder
von einem inländischen Verfertiger zur
Füllung gebracht werden und danach zur
Ausfuhr bestimmt sind.
c) Versandbehälter, ausgenommen für kohlensäurehältige
Getränke sowie Druckgaspackungen
und Kartuschen, wenn diese Versandbehälter
aus dem Ausland im gefüllten
Zustand bezogen, im Inland aber nicht
wieder befüllt werden.
d) Versandbehälter, die von Ausländern zu
ihrem eigenen Gebrauch vorübergehend
nach Österreich gebracht und nach Beendigung
des Aufenthaltes wieder ins Ausland
mitgenommen werden (Campingflaschen,
Treibgastanks usw.).
e) Pneumatische Radreifen (Luftreifen).
Die Versandbehälter gem. lit. a bis d
müssen jedoch im Ausland zugelassen sein
und den internationalen Übereinkommen
über den Transport gefährlicher Güter
mit der Eisenbahn, BGBl. Nr. 137/1967,
in der geltenden Fassung bzw. auf der
Straße, BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden
Fassung [Anlage I zum Internationalen
Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), Vorschriften
über die von der Beförderung ausgeschlossenen
oder bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Stoffe und Gegenstände
(RID) bzw. Europäisches Übereinkommen
über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR)] entsprechen. Für den Transport
mit Zivilluftfahrzeugen sind die
„IATA"-Vorschriften Erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Wien über die Beförderung
bedingt zugelassener Güter maßgebend.
(5) Auf Versandbehälter gemäß § 33 Abs. 4, 5
und 7 finden die Bestimmungen der §§ 35, 35 a,
35 b und 57 keine Anwendung. Auf solchen Behältern
oder deren Verpackung ist die Bezeichnung
des Gases anzubringen.
(6) Die in dieser Verordnung verwendete Einheit
des Druckes ist das Bar. Die in dieser Verordnung
angegebenen Drücke sind mit Ausnahme
des Dampfdruckes, welcher als absoluter
Druck angegeben wird, Überdrücke.
(7) Im Sinne dieser Verordnung gilt als
Betriebsdruck: Der während des Betriebes
eines Druckbehälters auftretende höchstmögliche
Innendruck;
Füllungsdruck: Der nach dem Befüllen
eines Versandbehälters mit verdichteten oder
unter Druck gelösten Gasen bei gegebener Temperatur
sich einstellende Innendruck;
Dampfdruck: Der bei der Umwandlung
eines verflüssigten Gases in den gasförmigen Zustand
bei gegebener unterkritischer Temperatur
herrschende Druck;
ortsbeweglich: Ein Druckbehälter, dessen
Füllung und Entleerung nicht zwangsläufig
am selben Ort erfolgen muß;
Berechnungstemperatur: Jene
Temperatur, welche der Konstruktion des Versandbehälters
zugrunde liegt. Sie richtet sich nach
den im Betrieb zu erwartenden Temperaturen,
denen die Wandungen ausgesetzt sind;
Fülltemperatur: Die beim Befüllen der
Versandbehälter auftretende höchste oder tiefste
Temperatur, denen die Wandung ausgesetzt ist.
(8) Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der
Begriff „Tank" Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainer."
2. § 32 einschließlich seiner Überschrift hat
zu lauten
„§ 32. Gase
(1) In die Versandbehälter dürfen nur die in
der nachstehenden Gaseliste (Abs. 4) angeführten
Gase eingefüllt werden. Die Zulassung weiterer
Gase erfolgt bei Bedarf unter Bedachtnahme
auf die §§ 36 Abs. 9 und 57 Abs. 7 durch den
Bundesminister für Bauten und Technik.
(2) Die in der Gaseliste als chemisch instabil
gekennzeichneten Gase sind zur Befüllung von
Versandbehältern jedoch nur dann zugelassen,
wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung
einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs-
oder Polymerisationsreaktion
während der Beförderung oder Lagerung getroffen
wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere
auch dafür gesorgt werden, daß die
Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche
diese Reaktionen begünstigen (§ 36 a Abs. 7
und 9).
(3) Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften
werden die Gase in der Gaseliste wie folgt eingeteilt
a) nicht brennbar
at) nicht brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen
Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane
gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können
b) brennbar
bt) brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen
Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane
gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können
c) chemisch instabil (falls nicht anders bezeichnet,
gelten die chemisch instabilen
Gase als brennbar)
ct) chemisch instabil, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen
Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane
gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können
Ätzende Gase sind mit der Zusatzbezeichnung
„ätzend" versehen.
(4) Gaseliste
1. Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur
unter —10 °C liegt, in reinem und
technisch reinem Zustand
a) nicht brennbar
Argon, Helium, Krypton, Neon,
Sauerstoff, Stickstoff, Tetrafluormethan
(R 14).
at) nicht brennbar, giftig
Bortrifluorid, Fluor (ätzend), Siliciumtetrafluorid
(ätzend).
b) brennbar
Deuterium, Methan, Wasserstoff.
bt) brennbar, giftig
Kohlenoxid.
ct) chemisch instabil, giftig
Stickstoffoxid (NO) (nicht brennbar).
2. Gemische aus Gasen der Z 1
a) nicht brennbar
Gemische aus zwei oder mehreren der
folgenden Gase: Edelgase (mit höchstens
10 Volumsprozent Xenon), Stickstoff,
Sauerstoff und höchstens 30 Volumsprozent
Kohlendioxid; nicht brennbare Gemische
aus zwei oder mehreren der folgenden
Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff,
Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent
Xenon) und höchstens
30 Volumsprozent Kohlendioxid; Stickstoff
mit höchstens 6 Volumsprozent
Äthylen; Luft.
b) brennbar
Gemische von mindestens 90 Volumsprozent
Methan mit Kohlenwasserstoffen
der Z 3 b und 5 b; brennbare Gemische
aus zwei oder mehreren der folgenden
Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff,
Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent
Xenon) und höchstens 30 Volumsprozent
Kohlendioxid; Erdgas (Naturgas).
bt) brennbar, giftig
Stadtgas; Gemische von Wasserstoff mit
höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,
Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff
oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff;
Gemische von Stickstoff, Edelgasen
(mit höchstens 10 Volumsprozent
Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent
Selernwasserstoff, Phosphorwasserstoff,
Siliziumwasserstoff, Germaniumwasserstoff
oder 15 Volumsprozent
Arsenwasserstoff; Wassergas;
Synthesegas (zB nach Fischer-Tropsch);
Gemische von Kohlendioxid mit Wasserstoff
oder Methan.
et) chemisch instabil, giftig
Gemische von Wasserstoff mit höchstens
10 Volumsprozent Diboran; Gemische
von Stickstoff oder Edelgasen
(mit höchstens 10 Volumsprozent
Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent
Diboran.
3. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur
von gleich oder höher als 70 °C in
reinem und technisch reinem Zustand
a) nicht brennbar
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1),
Chlordifluormethan (R 22), Chlorpentafluoräthan
(R 115), Chlortrifluoräthan
(R 133 a), Dichlordifluormethan
(R 12), Dichlorfluormethan
(R 21), Dichlortetrafluoräthan (R 114),
Octafluorcyclobutan (RC 318), Bromchlordifluormethan
(R 12 B 1) mit auf
höchstens 70 bar bei 15 °C verdichtetem
Stickstoff.
at) nicht brennbar, giftig
Ammoniak, Bortrichlorid (ätzend),
Bromwasserstoff (ätzend), Chlor
(ätzend), Chlorikohlenoxid (Phosgen)
(ätzend), Chlortrifluorid (ätzend),
Hexafluorpropylen (R 216), Methylbromid,
Nitrosylchlorid (ätzend),
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2)
[Stickstofftetroxid (N2O4)] (ätzend),
Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid;
b) brennbar
Butan, iso-Butan, Buten-1, cis-Buten-2,
iso-Buten, trans-Buten-2, Chlordifluoräthan
(R 142 b), Cyclopropan, 1.1-Difluoräthan
(R 152 a), Methylsilan,
Propan, Propen, 1.1.1.-Trifluoräthan
(R 143).
bt) brennbar, giftig
Äthylamin, Äthylchlorid, Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimethyläther,
Dimethylamin, Dimethylsilan, Methylamin,
Methylchlorid, Methylmercaptan,
Schwefelwasserstoff, Selenwasserstoff,
Trimethylamin, Trimethylsilan.
c) chemisch instabil
Butadien-1.3, Vinylchlorid.
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid, Chlorcyan (nicht brennbar)
(ätzend), Chlortrifluoräthylen
(R 1113), Dicyan, Vinylbromid, Vinylmethyläther.
4. Gemische aus Gasen der Z 3
a) nicht brennbar
Gemische der in Z 3 a aufgezählten
Gase mit oder ohne Hexafluorpropylen
der Z 3 at, die als
— Gemisch F 1 bei 70 °C einen
Dampfdruck von nicht mehr als
13 bar und eine Dichte haben, die
bei 50 °C diejenige von Dichlorfluormethan
(1,30) nicht unterschreitet,
— Gemisch F 2 bei 70 °C einen
Dampfdruck von nicht mehr als
19 bar und eine Dichte haben, die
bei 50 °C diejenige von Dichlordifluormethan
(1,21) nicht unterschreitet,
— Gemisch F 3 bei 70 °C einen
Dampfdruck von nicht mehr als
30 bar und eine Dichte haben, die
bei 50 °C diejenige von Chlordifluormethan
(1,09) nicht unterschreitet.
Ferner
— Gemisch R 500: azeotropes Gemisch
von Dichlordifluormethan (R 12)
und 1.1-Difluoräthan (R 152 a);
— Gemisch R 502: azeotropes Gemisch
von Chlorpentafluoräthan (R 115)
und Chlordifluormethan (R 22);
— Gemisch von 19 bis 21 Gewichtsprozent
Dichlordifluormethan (R 12)
mit 79 bis 81 Gewichtsprozent
Bromchlordfluormethan (R 12 B 1).
Die Gemische F 1, F 2, F 3 dürfen auch
Anteile von R 11, R113, R 133 enthalten.
at) nicht brennbar, giftig
Gemische von Methylbromid und
Chlorpikrin mit einem Dampfdruck
von mehr als 3 bar bei 50 °C.
b) brennbar
Gemische der in Z 3 b aufgezählten
Kohlenwasserstoffe und von Äthan und
Äthylen der Z 5 b, die als
— Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 11 bar
und eine Dichte haben, die bei
50 °C den Wert von 0,525 nicht
unterschreitet (Handelsname Butan);
— Gemisch A 0 bei 70 °C einen
Dampfdruck von nicht mehr als
16 bar und eine Dichte haben, die
bei 50 °C den Wert von 0,495 nicht
unterschreitet (Handelsname Butan);
— Gemisch A 1 bei 70 °C einen
Dampfdruck von nicht mehr als
21 bar und eine Dichte haben, die
bei 50 °C den Wert von 0,485
nicht unterschreitet;
— Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 26 bar
und eine Dichte haben, die bei
50 °C den Wert von 0,450 nicht
unterschreitet;
— Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 31 bar
und eine Dichte haben, die bei
50 °C den Wert von 0,440 nicht
unterschreitet (Handelsname Propan);
— Gemische von Kohlenwasserstoffen
der Z 3 b und 5 b, die Methan enthalten.
bt) brennbar, giftig
Gemische aus zwei oder mehreren der
folgenden Gase: Monomethylsilan,
Dimethylsilan, Trimethylsilan; Gemische
von Methylchlorid und Methylenchlorid
mit einem Dampfdruck von
mehr als 3 bar bei 50 °C; Gemische von
Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemische
von Methylbromid und Äthylenbromid,
beide mit einem Dampfdruck
von mehr als 3 bar bei 50 °C;
c) chemisch instabil
Gemische von Methylazetylen und
Propadien und Kohlenwasserstoffen der
2 3 b, wobei die Analysewerte auf
die flüssige Phase bezogen sind, und
zwar
— Gemisch P 1, mit höchstens 63 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien und mit höchstens
24 Volumsprozent Propan und
Propen; der Prozentsatz an gesättigten
Kohlenwasserstoffen C4 muß
mindestens 14 Volumsprozent betragen;
— Gemisch P 2, mit höchstens 48 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien und mit höchstens
50 Volumsprozent Propan und
Propen; der Prozentsatz an gesättigten
Kohlenwasserstoffen C4 muß
mindestens 5 Volumsprozent betragen;
— Gemisch P 3, mit höchstens 30 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien, 30 Volumsprozent Propan
und 40 Volumsprozent Propen;
der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen
C4 muß mindestens
4 Volumsprozent betragen.
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent
Kohlendioxid; Äthylenoxid
mit höchstens 50 Gewichtsprozent
Methylformiat, mit Stickstoff bis zu
einem maximalen Gesamtdruck von
10 bar bei 50 °C; Äthylenoxid mit
Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck
von 10 bar bei 50 °C; Dichlordifluormethan
mit höchstens
12 Gewichtsprozent Äthylenoxid.
5. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur
von gleich oder über —10 °C aber
unter 70 °C in reinem oder technisch reinem
Zustand
a) nicht brennbar
Bromtrifluormethan (R 13 B 1),
Chlortrifluormethan (R 13), Distickstoffoxid
(N2O) mit einem Reinheitsgrad
von mindestens 99%, Hexafluoräthan
(R 116), Kohlendioxid mit weniger
als 1 Gewichtsprozent Stickstoff,
Sauerstoff, Luft oder Edelgasen, Schwefelhexafluorid
(SF6), Trifluormethan
(R 23), Xenon; Bromtrifluormethan
(R 13 B 1) mit auf höchstens 60 bar
bei 15 °C verdichtetem Stickstoff.
at) nicht brennbar, giftig
Chlorwasserstoff (ätzend);
b) brennbar
Äthan, Äthylen, Siliciumwasserstoff;
bt) brennbar, giftig
Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff;
c) chemisch instabil
1.1-Difluoräthylen, Vinylfluorid;
ct) chemisch instabil, giftig
Diboran.
6. Gemische aus Gasen der Z 5
a) nicht brennbar
Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gewichtsprozent
Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder
Edelgasen; azeotropes Gemisch von
Chlortrifluormethan (R 13) und Trifluormethan
(R 23) (Gemisch R 503);
c) chemisch instabil
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gewichtsprozent
Äthylenoxid;
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid mit mehr als 10 Gewichtsprozent,
aber höchstens 50 Gewichtsprozent
Kohlendioxid.
7. Tiefgekühlte verflüssigte Gase in reinem
oder technisch reinem Zustand
a) nicht brennbar
Argon, Distickstoffoxid (N2O), Helium,
Kohlendioxid, Krypton, Neon, Sauerstoff,
Stickstoff, Xenon;
b) brennbar
Äthan, Äthylen, Methan, Wasserstoff.
8. Gemische aus Gasen der Z 7
a) nicht brennbar
Gemische aus Gasen der Z 7 a; Luft;
b) brennbar
Gemische aus Gasen der Z 7 b; Erdgas.
9. Unter Druck gelöste Gase in reinem und
technisch reinem Zustand
at) nicht brennbar, giftig
Ammoniak, in Wasser gelöst mit über
35 bis höchstens 40 Gewichtsprozent
Ammoniak; Ammoniak, in Wasser gelöst
mit über 40 bis höchstens 50 Gewichtsprozent
Ammoniak;
c) chemisch instabil
Azetylen, gelöst in von poröser Masse
aufgesaugtem Aceton.
ct) chemisch instabil, giftig
Azetylen, gelöst in von poröser Masse
aufgesaugtem Dimethylformamid
(DMF).
10. Gase für Druckgaspackungen
Die zur Befüllung von Druckgaspackungen
zugelassenen Gase sind der Anlage 3 zu
entnehmen.
11. Gase für Kartuschen
Die zur Befüllung von Kartuschen zugelassenen
Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.
12. Gemische aus Gasen verschiedener Ziffern der
Gaseliste
Hiezu zählen auch Gemische von Gasen mit
Dämpfen, sofern während der Beförderung
und der Lagerung das Gemisch in jedem Fall
gasförmig bleibt und jede Möglichkeit einer
gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.
13. Versuchsgase
Gase und Gasgemische, die nicht unter den
Z 1 bis 12 der Gaseliste angeführt sind und
die nur für Laborversuche Verwendung
finden, vorausgesetzt, daß während der Beförderung
oder Lagerung das Gas oder Gasgemisch
in jedem Fall gasförmig bleibt und
jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion
ausgeschlossen ist.
(5) Als Gasbezeichnung der Halogenkohlenwasserstoffe
sind auch die Handelsnamen (zB
Algofrene, Arcton, Edifren, Flugene, Forane,
Fresane, Frigen, Isoeon, Kakron), gefolgt von der
Identifikationsnummer des Gases ohne den
Buchstaben R zulässig.
(6) Die Bezugnahme auf die Gaseliste erfolgt
durch Angabe der Gruppenziffer, wenn eine ganze
Gasegruppe gemeint ist, wenn nur Gase einer
Untergruppe betroffen sind, durch zusätzliche
Angabe der Kennbuchstaben der Untergruppe."
3. § 33 einschließlich seiner Überschrift hat
zu lauten
„§ 33. Bauarten und Bauausführungen
(1) Es werden folgende Versandbehälterbauarten
unterschieden
a) Flaschen, das sind Behälter bis zu 420 mm
äußerem Durchmesser und bis zu 2 m Länge
mit einem Rauminhalt bis zu 150 l.
b) Tankcontainer, das sind Behälter mit mehr
als 450 l Rauminhalt samt Ausrüstungsteilen
und Einrichtungen zum Anbringen
von Lastaufnahmemitteln, die das Umsetzen
desselben ohne wesentliche Veränderung
der Gleichgewichtslage erlauben.
c) Gefäße, das sind Behälter mit einem Rauminhalt
von höchstens 1000 l, soweit sie nicht
Flaschen (lit. a), Tankcontainer (lit. b),
Treibgastanks (lit. h) oder Druckgaspackungen
und Kartuschen (lit. j) sind;
hiezu gehören auch Rollfässer und Gefäße
auf Gleiteinrichtungen.
d) Fahrzeugtanks, das sind mit Tankfahrzeugen
(Straßenfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge)
dauernd fest verbundene Tanks, mit einem
Rauminhalt von mehr als 1000 l.
e) Aufsetztanks, das sind Tanks, die dazu bestimmt
sind, nur leer auf ein Trägerfahrzeug
aufgesetzt zu werden, bzw. die nur
im leeren Zustand von diesem abnehmbar
sind, mit einem Rauminhalt von mehr als
1000 l.
f) Flaschenbündel, bestehend aus Flaschen
(lit. a), die untereinander mit einem Sammelrohr
verbunden und in einem Metallrahmen
festgehalten sind.
g) Gefäßbatterien oder Tankbatterien, bestehend
aus Versandbehältern nach lit. b, c, d
oder e, die untereinander mit einem Sammelrohr
verbunden und in einem Metallrahmen
festgehalten sind; sie werden entsprechend
ihrer Verwendung als Tankcontainer,
Fahrzeugtank oder Aufsetztank behandelt.
h) Treibgastanks, das sind in Fahrzeugen
dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme
von dem Fahrzeugantrieb dienenden
verflüssigten Treibgasen (Kraftstoff).
i) Versandbehälter für flüssige, körnige oder
pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke
der Beladung oder Entladung mit verdichteten
Gasen beaufschlagt werden. Diese
Versandbehälter sind als Versandbehälter
für verdichtete Gase zu behandeln, unbeschadet
allfällig einzuhaltender weiterer Bestimmungen
über den Transport gefährlicher
Güter.
j) Druckgaspackungen und Kartuschen (§ 28
Abs. 3 lit. c) siehe Anlage 3.
(2) Folgende Behälterbauarten sind für die Befüllung
mit den nachstehend angegebenen Gasen
nicht zugelassen (Bezeichnung nach § 32 Abs. 4
und 6)
a) Flaschen (Abs. 1 lit. a) für Gase der Z 7, 8
und 9 ct.
b) Für Versandbehälter gemäß Abs. 1 lit. b
bis i die Gase Siliciumtetrafluorid (Z 1 at),
Stickstoffoxid (Z 1 ct), Gemische von Wasserstoff
mit höchstens 10 Volumsprozent
Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff
oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff,
Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit
höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit
höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,
Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent
Arsenwasserstoff (Z 2 bt), Gemische
von Wasserstoff mit höchstens
10 Volumsprozent Diboran, Gemische von
Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent
Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent
Diboran (Z 2 ct), Bortrichlorid,
Chlortrifluorid, Nitrosylchlorid,
Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid (Z 3 at),
Methylsilan (Z 3 b), Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimetrhylsilan, Trimethylsilan,
Selenwasserstoff (Z 3 bt), Äthylenoxid,
Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct), Gemische der
Methylsilane (Z 4 bt), Siliciumwasserstoff
(Z 5 b),Gase der Z 5 bt und 5 ct sowie
Gase der Z 12 und 13.
c) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für
Gefäße (Abs. 1 lit. c) die Gase Fluor
(Z 1 at), Gase der Z 4 c und 4 ct außer
Dichlordifluormethan mit höchstens 12 Gewichtsprozent
Äthylenoxid; Distickstoffoxid
der Z 5 a, Distickstoffoxid und Kohlendioxid
der Z 7 a, Gemische mit Distickstoffoxid
und Kohlendioxid der Z 8 a, Gase
der Z 7 b und 8 b sowie gelöstes Azetylen
(Z 9 c und 9 ct).
d) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für
Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Gefäßbatterien (Abs. 1 lit. b, d,
e, g) die Gase Fluor und Äthylenoxid mit
höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat
(Z 4 ct), sowie gelöstes Azetylen
(Z 9 c und 9 ct). Chlor und Chlorkohlenoxid
(Z 3 at) darf nicht in Tankcontainern
mit einem Fassungsraum von mehr als
1000 l, nicht in Straßenfahrzeugtanks mit
einem Fassungsraum von mehr als 10000 l
sowie nicht in Aufsetztanks und Gefäßbatterien
gefüllt werden.
e) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für
Flaschenbündel (Abs. 1 lit. f) Gase der Z 4 c
und 4 ct außer Dichlordifluormethan mit
höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid;
Distickstoffoxid (Z 5 a) sowie Gase
der Z 7 und 8.
f) Treibgastanks (Abs. 1 lit. h) für Gase, die
nicht für den Antrieb von Kraftfahrzeugen
bestimmt sind.
(3) Die Versandbehälter müssen in der Regel
aus Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl hergestellt
sein. Es sind jedoch zugelassen
a) Kupfer für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme
von
1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt,
2 a und 2 b, wenn der Füllungsdruck,
bezogen auf 15 °C, 20 bar nicht übersteigt;
2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid
der Z 3 at, Äthylchlorid, Dimethyläther,
Methylchlorid der Z 3 bt,
Vinylbromid der Z 3 et, der Gemische
F 1, F 2 und F 3 der Z 4 a, Äthylenoxid
mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid
der Z 4 ct.
b) Aluminium oder Aluminiumlegierungen
für Versandbehälter zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt,
Stickstoffoxid der Z 1 ct und verdichteten
Gasen der Z 2 a, 2 b und 2 bt;
2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid
der Z 3 at, verflüssigten Gasen
der Z 3 b, ausgenommen Methylsilan,
Dimethyläther, Methylmercaptan und
Selenwasserstoff der Z 3 bt, Äthylenoxid
der Z 3 et, verflüssigten Gasen der
Z 4 a und 4 b, Äthylenoxid mit höchstens
10 Gewichtsprozent Kohlendioxid
der Z 4 ct, verflüssigten Gasen der Z 5 a
und 5 b sowie 6 a und 6 c (Schwefeldioxid
der Z 3 at und die Gase der Z 3 a
und 4 a müssen trocken sein; § 36
Abs. 3).
c) Die in Anlage 9 angeführten Werkstoffe für
Behälter zur Aufnahme von Gasen der Z 7
und 8.
(4) In dickwandigen Glasröhren dürfen folgende
verflüssigte Gase befördert werden, sofern
die Menge des Gases in jeder Röhre und der
Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden
Werte nicht überschreiten
Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln
mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln
eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in
eine andere Versandverpackung von ausreichender
Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Für
Schwefeldioxid (Z 3 at) sind auch starke Glasdruckflaschen
zugelassen, die nicht mehr als
1,5 kg des Gases enthalten und höchstens zu
88% gefüllt sein dürfen. Die Flaschen müssen mit
Kieselgur, Sägemehl, pulverförmiger Schlemmkreide
oder einer Mischung der beiden letzteren
in starken Holzkisten oder in einer anderen Versandverpackung
von ausreichender Widerstandsfähigkeit
eingebettet sein. Ein Versandstück darf
nicht schwerer sein als 100 kg; ist es schwerer als
30 kg, so muß es mit Trageinrichtungen versehen
sein.
(5) Die Gase der Z 3 a und 3 b, ausgenommen
Methylsilan, Z 3 bt, ausgenommen Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan
und Selenwasserstoff, Z 3 c und 3 ct, ausgenommen
Chlorcyan sowie die Gemische der Z 4 a
und 4 b dürfen in Mengen von höchstens 150 g
und höchstens bis zu dem in § 36 vorgesehenen
Höchstgewicht der Füllung auch in dickwandige
Glasröhren oder in dickwandige Röhren aus
einem nach § 33 Abs. 3 zugelassenen Metall eingefüllt
werden. Die Röhren müssen frei von
Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern
könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren
die inneren Spannungen gemildert sein und
die Dicke ihrer Wände darf in keinem Fall geringer
sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren ist
durch eine zusätzliche Maßnahme (zB Anbringen
einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden)
so zu sichern, daß er sich während der Beförderung
nicht lockern kann. Die Röhren sind in
Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei
die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken
ist, daß ein Kästchen nicht mehr als
600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in
Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung
von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen.
Übersteigt das Gewicht der in einer
Kiste enthaltenen Flüssigkeit 5 kg, so muß sie
mit weich verlötetem Blech ausgekleidet sein.
(6) Gase der Z 7 und 8 müssen in doppelwandige
Metallbehälter gefüllt werden, die so
isoliert sind, daß sie sich weder mit Tau noch mit
Reif beschlagen können. Diese Metallbehälter
müssen mit einem Sicherheitsventil nach Anlage 6
versehen sein. Kohlendioxid und Distickstoffoxid
darf auch in Versandbehältern mit Einfachisolierung
nach Anlage 6 gefüllt werden.
(7) Gase der Z 7 a, ausgenommen Kohlendioxid
und Distickstoffoxid, und Z 8 a, ausgenommen
Gemische mit Kohlendioxid und Distickstoffoxid,
dürfen auch in folgende Versandbehälter gefüllt
werden, die nicht luftdicht verschlossen sind
a) Glasbehälter, die mit luftleerer Doppelwand
und mit isolierenden saugfähigen
Stoffen umgeben sind; diese Glasbehälter
sind durch Drahtkörbe zu schützen und
in Metallkästen einzusetzen;
b) Metallbehälter, wenn sie gegen Wärmedurchgang
so geschützt sind, daß sie sich
weder mit Tau noch mit Reif beschlagen
können; der Fassungsraum der Behälter
darf 100 l nicht übersteigen.
(8) Die Metallkästen nach Abs. 7 lit. a und die
Metallbehälter nach Abs. 7 lit. b sind mit Trageinrichtungen
zu versehen. Die Öffnungen der
Behälter nach Abs. 7 lit. b müssen mit gasdurchlässigen
Einrichtungen versehen sein, die das
Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und
die gegen das Herausfallen zu sichern sind. Für
Sauerstoff {Z 7 a) und für die Gemische mit
Sauerstoff (Z 8 a) müssen die Einrichtungen sowie
die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Behälter
nach Abs. 7 lit. a umgaben, aus nicht
brennbarem Material bestehen.
(9) Die Bauart und Bauausführungen der Flaschenbündel
müssen der ÖNORM M 7395 entsprechen.
(10) Versandbehälter aus Stahl mit einem
Probedruck bis einschließlich 75 bar müssen nahtlos
oder geschweißt, über 75 bar nahtlos sein.
Flaschen und Gefäße, deren Probedruck weniger
als 40 bar beträgt, dürfen auch hartgelötet sein,
wenn die Ausführung von Schweißnähten nicht
möglich ist und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
die Hartlötung als geeignet anerkennt.
(11) Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen,
deren Probedruck mehr als
50 bar beträgt, müssen nahtlos sein. Versandbehälter
aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen,
deren Probedruck nicht mehr als 50 bar beträgt,
dürfen auch geschweißt sein.
(12) Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,
dürfen, soweit in § 35 b nicht anders bestimmt
ist, außer einer Inspektionsöffnung, die
mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß,
und der zur Entfernung von Rückständen notwendigen
Öffnung höchstens je eine Öffnung
zum Füllen oder Entleeren besitzen. Für die Beförderung
von Gasen der Z 3 b und 4 b dürfen
diese Versandbehälter zusätzliche Öffnungen zum
Prüfen des Flüssigkeitsstandes und des Innendruckes
aufweisen.
(13) Rollfässer sind nur bis zu einem Probedruck
von höchstens 50 bar zugelassen."
4. § .34 einschließlich seiner Überschrift hat zu
lauten
„§ 34. Werkstoffe
(1) Die für die Herstellung von Versandbehälttern
und deren Verschlüssen verwendeten Werkstoffe
müssen so hergestellt und beschaffen sein,
daß die Versandbehälter den zu erwartenden Beanspruchungen
und Temperaturen mit Sicherheit
standhalten; hiebei sind auch hinreichende Verformungsfähigkeit
und Zähigkeit der Werkstoffe
erforderlich. Die Werkstoffe dürfen weder von
der Füllung noch von der Atmosphäre in gefährlicher
Weise angegriffen werden und mit der Füllung
keine gefährlichen Verbindungen eingehen.
Sie müssen bei der Anwendungstemperatur, jedenfalls
aber zwischen —20 °C und 50 °C trennbruchsicher
und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion
sein. Werkstoffe für geschweißte
Versandbehälter müssen Schweißeignung besitzen.
Zur Verwendung zugelassen sind Werkstoffe,
welche den in Abs. 2 bis 7 angegebenen Bedingungen
entsprechen. Andere Werkstoffe sind nur mit
Genehmigung des Bundesministers für Bauten
und Technik zulässig. Für Versandbehälter für
tiefgekühlte, verflüssigte Gase der Z 7 und 8 sind
ferner die Bestimmungen in Anlage 9 einzuhalten.
Die Sonderbestimmungen in § 33 Abs. 4, 5 und 7
sind hievon unberührt.
(2) Stähle für nahtlose Versandbehälter, die
nicht für Fülltemperaturen unter —20 °C bestimmt
sind, ausgenommen Flaschen, müssen am
fertigen Behälter eine Mindestbruchdehnung in
Querrichtung, für Versandbehälter mit Wanddicken
unter 12 mm in Längsrichtung, gemäß
nachstehender Formel, jedoch nicht weniger als
14% aufweisen.
Die Kerbschlagzähigkeit muß die den Stahl kennzeichnenden
Werte aufweisen, wobei in Tangentialrichtung
an der ungealterten Probe (DVM) bei
—20 °C der Mittelwert aus drei Proben 35 J/cm²
nicht unterschreiten darf (Probenbreite = Wanddicke
abzüglich Bearbeitung). Die Schmelzenanalyse
darf nicht mehr als 0,04% Schwefel und
0,04% Phosphor, zusammen nicht mehr als 0,07%
enthalten. Die Streckgrenze darf 80% der garantierten
Mindestzugfestigkeit, die obere Grenze
der garantierten Zugfestigkeit darf in der Regel
800 N/mm² nicht überschreiten. Stahlsorten mit
einem höheren Streckgrenzenverhältnis bis 90%
sowie mit einer Zugfestigkeit über 800 N/mm²,
jedoch nicht mehr als 900 N/mm² (Leichtstahl),
dürfen mit Genehmigung durch den Bundesminister
für Bauten und Technik verwendet werden.
Für Stähle nahtloser Flaschen sind die Bestimmungen
in der Anlage 5 Teil 1 einzuhalten.
(3) Stähle zur Herstellung geschweißter oder
hartgelöteter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,
'müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen hinsichtlich
Mindestanforderungen, Prüfung und
Werkstoffnachweis entsprechen, wobei jedoch bei
Stählen für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer die garantierte Mindestbruchdehnung
δ5 quer zur Walzrichtiung bei Feinkornδ
stählen 16%, bei allen anderen Stählen 20% nicht
unterschreiten darf. Die garantierte Mindeststreckgrenze
darf 480 N/mm², die obere Grenze
der garantierten Zugfestigkeit darf 750 N/mm²
nicht überschreiten. Die Stähle dürfen nicht
wasservergütet sein.
(4) Bei der Herstellung geschweißter Stahlflaschen
sind die Bestimmungen in der Anlage 5
Teil 2 einzuhalten.
(5) Bei der Herstellung nahtloser oder geschweißter
Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen
sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teile 3
und 4 einzuhalten.
(6) Aluminiumwerkstoffe zur Herstellung anderer
als in Abs. 5 angeführter geschweißter Versandbehälter
müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen
entsprechen. Hiebei darf das Verhältnis der
garantierten Mindeststreckgrenze zur garantierten
Mindestzugfestigkeit nicht größer sein als
0,85. Für kupferhältige Aluminiumlegierungen,
für Aluminium-Magnesiumlegierungen mit mehr
als 3,5% Magnesium sowie für Aluminiumlegierungen
mit mehr als 2,5% Magnesium und weniger
als 0,5% Mangan ist der Nachweis der Beständigkeit
gegen interkristalline Korrosion gemäß
§ 57 Abs. 18 zu erbringen. Aluminiumwerkstoffe
für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
müssen eine Mindestbruchdehnung δ5 in
Querrichtunig von 14% aufweisen.
(7) Kupferwerkstoffe für die Herstellung von
Versandbehältern müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen
entsprechen."
5. § 35 einschließlich seiner Überschrift hat
zu lauten
„§ 35. Bemessung und Herstellung
(1) Die Wandungen von Flaschen, Gefäßen und
Treibgastanks sind derart zu bemessen, daß die
größte auftretende Vergleichsspannung beim
Probedruck an keiner Stelle 3/4 der garantierten
Mindeststreckgrenze bei Raumtemperatur überschreitet.
Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte
Streckgrenze gilt in der Regel die 0,2%-Dehngrenze.
Für Flaschen gelten darüber hinaus die
Bemessungs- und Herstellungsbestimmungen der
Anlage 5.
(2) Die Wandungen von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern sind derart zu bemessen,
daß die größte auftretende Vergleichsspannung
beim Probedruck an keiner Stelle
¾ der garantierten Mindeststreckgrenze oder
½ der garantierten Mindestzugfestigkeit bei
Raumtemperatur überschreitet, wobei der zahlenmäßig
kleinere Wert maßgebend ist. Bei Werkstoffen
ohne ausgeprägte Streckgrenze gilt die
0,2%-Dehngrenze, bei austenitischen Stählen die
1%-Dehngrenze. Ferner müssen Fahrzeugtanks,
Aufsetztanks und Tankcontainer einschließlich
ihrer Befestigungseinrichtungen beim höchstzulässigen
Füllgewicht folgende Kräfte aufnehmen
können
— Zweifaches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;
— einfaches Gesamtgewicht horizontal quer
zur Fahrtrichtung;
— zweifaches Gesamtgewicht vertikal abwärts;
— einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts.
Unter der Wirkung dieser Kräfte einschließlich
des bei normalem Betrieb herrschenden
Innendruckes dürfen die für den Probedruck
geltenden zulässigen Beanspruchungen nicht überschritten
wenden.
(3) Bringt die Berührung zwischen dem beförderten
Stoff und dem Behälterwerkstoff eine
fortschreitende Verminderung der Wanddicke des
Behälters mit sich, so ist diese durch einen entsprechenden
Abzehrungszuschlag zu erhöhen. Dieser
Zuschlag darf bei der Ermittlung der Wanddicke
nach Abs. 1 und 2 nicht berücksichtigt werden.
(4) Tankcontainer, Aufsetztanks und Fahrzeugtanks
für Chlor und Chlorkohlenoxid der
Z 3 at müssen für einen Druck von mindestens
22 bar berechnet und bemessen sein (Bemessungsdruck).
(5) Zur Ermittlung der in den Wandungen
der Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, zufolge
des Innendruckes auftretenden Beanspruchungen
sind sinngemäß die für ortsfeste Druckδ
behälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Berechnungsformeln
anzuwenden.
(6) Die Verfertiger nahtloser Versandbehälter
haben dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
erstmalig vor Aufnahme der Fertigung
im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen,
daß sie imstande sind, Versandbehälter
in gleichbleibender Güte zu fertigen und die
Fertigung in geeigneter Weise laufend zu prüfen.
(7) Für die Herstellung geschweißter Versandbehälter,
ausgenommen Flaschen, sind sinngemäß
die für die Schweißung an ortsfesten
Druckbehältern (§ 28 Abs. 1 lit. a) entsprechend
einer Bewertung der Schweißnähte mit v = 1,0
geltenden Bestimmungen einzuhalten.
(8) Die Verfertiger von hartgelöteten Versandbehältern
müssen dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
erstmalig vor Aufnahme der
Fertigung nachweisen, daß sie imstande sind,
Hartlötungen in gleichbleibender Güte auszuführen.
(9) Die Verfertiger von vakuumisolierten Versandbehältern
haben anzugeben, bis zu welcher
Grenze eine Verringerung des Vakuums zulässig
ist, ohne daß eine Untersuchung nach der Leckstelle
vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in der
Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.
(10) Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten
Werkstoffe und die Bauausführung der
Versandbehälter trägt der Verfertiger die Verantwortung."
6. Dem § 35 sind die folgenden §§ 35 a und
35 b anzufügen
„§ 35 a. Kennzeichnung
(1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter
und laicht sichtbarer Weise zu vermerken
a) Name oder Zeichen des Verfertigers,
b) laufende Erzeugungsnummer,
c) Name oder Zeichen des Eigentümers auf
dessen Wunsch,
d) Nummer des Eigentümers auf dessen
Wunsch,
e) Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder
Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen
nach § 32 Abs. 4.
Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel
ist zulässig. Für Halogenkohlenwasserstoffe
der Z 1 a, 3 a, 3 at, 3 b, 3 ct, 4 a, 5 a,
6 a ist als Bezeichnung des Gases oder
Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt
von der Identifikationsnummer des
Gases zulässig; auf Versandbehältern für
Edelgase darf als Bezeichnung des Gases
oder Gasgemisches „Edelgase", für Gasgemische
der Z 12 „Gasgemisch", für Gase
der Z 13 „Versuchsgas" angegeben werden,
wenn die genaue Bezeichnung des jeweils
eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter
in dauerhafter Weise in gut erkennbarer
Schrift angegeben ist. An Versandbehältern,
die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen
Gasen zugelassen sind (§ 36
Abs. 1), ist die Bezeichnung des jeweiligen
Inhaltes zusätzlich während der Verwendung
dauerhaft zu vermerken. An Versandbehältern
für Gase, die zu medizinischen
Zwecken verwendet werden, sind
zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM
M 7375 anzubringen.
f) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase
das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich
der Ausrüstungsteile, jedoch ohne
Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks
jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.
g) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase
und Gase der Z 9 c und 9 ct das Eigengewicht
des Versandbehälters ohne lösbare
Ausrüstungsteile (Leergewicht).
h) Höhe des Probedruckes.
i) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase
die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter
zulässigen höchsten Füllungsdruckes
bei 15 °C, bei Versandbehältern für
Druckbe- und Druckentladung die Höhe des
zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.
j) Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der
Z 1 at, für Gase der Z 3 bis 6 und für gelöste
Gase der Z 9 das zulässige Höchstgewicht
der Füllung, bzw. wenn die Befüllung
mit verschiedenen Gasen zugelassen
ist, die einzelnen höchsten Füllgewichte.
k) Bei Versandbehältern für die unter lit. j
genannten Gase sowie für Gase der Z 7 und
8 der Rauminhalt des Versandbehälters in
Liter.
l) Bei Versandbehältern für Gase der Z 7 und
8 der festgesetzte höchste Betriebsdruck.
m) Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen
der Z 9 c und 9 ct
1. der zulässige höchste Füllungsdruck,
2. der Rauminhalt in Liter,
3. die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),
4. das Gewicht des leeren Versandbehälters
einschließlich Ventil, poröser Masse, Lösungsmittel
und Sättigungsazetylen (Fertiggewicht),
5. das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton
ist.
n) An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist
zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze
bzw. die 0,2°/o-Dehngrenze des verwendeten
Werkstoffes und das Glühzeichen,
nämlich N für normalgeglühte, und T für
vergütete Flaschen anzubringen.
o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung;
bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum
der weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4).
p) Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes
(Abs. 6), das die erste Erprobung bzw.
die weitere Bauprüfung (§ 57 Abs. 4) vorgenommen
hat, neben dem Datum.
q) Buchstabenfolge „ASG" für Flaschen für
Atemschutzgeräte.
r) Buchstabenfolge „TG" für Flaschen für
Tauchgeräte.
(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf einem
Verstärktisn Teil des Versandbehälters oder, wenn
ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden
ist, auf einem am Versandbehälter
dauerhaft und starr befestigten (angenieteten)
Ring oder Fabriksschild aus nicht korrodierendem
Werkstoff einzuschlagen. Die in Abs. 1 lit. e vorgesehenen
zusätzlichen Bezeichnungen können
auf dem Versandbehälter mit gut haftender,
haltbarer Farbe oder mit mindestens gleichwertigen
Klebefolien angebracht werden. Bei angenieteten
Fabriksschildern ist ein Niet ebenfalls mit
dem Stempel (Abs. 1 lit. p) zu versehen. Bei
isolierten Versandbehältern muß zusätzlich auf
dem Mantel der Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens
ein Fabriksschild mit den Vermerken
gemäß Abs. 1 angenietet werden, wenn die Vermerke,
nach Abs. 1 am Versandbehälter durch die
Isolierung verdeckt sind.
(3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf
nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich
anzuwenden.
(4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter
eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnungen
erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen.
Feilen, Hämmern, Schleifen usw. ist
nur dann zulässig, wenn dadurch eine Schwächung
der Wanddicke unter das rechnungsmäßige
oder festgesetzte geringste Maß nicht herbeigeführt
wird und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
zustimmt. Die Entfernung
von Gasbezeichnungen und andere Änderungen
dürfen nur an vollständig von den Gasen
entleerten und gereinigten Behältern und nur
mit Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes
vorgenommen werden, das
solche Behälter vor der neuerlichen Benützung
einer Besichtigung und allenfalls einer erneuten
Druckprobe (§ 57) zu unterziehen und in der
Bescheinigung die erforderlichen Änderungen vorzunehmen
hat.
(5) Folgende Versandbehälter sind mit einer
Farbkennzeichnung zu versehen
a) Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit
einem mindestens 5 cm breiten Farbring
mit folgenden Farben
Sauerstoff blau
brennbare Gase rot
giftige Gase gelb (zusätzlich)
Stickstoff grün
Azetylen weiß
alle anderen Gase grau.
Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf
die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht beeinträchtigen
und muß in sichtbarem Zustand
erhalten werden. Dieser Bestimmung
ist auch entsprochen, wenn der Behälter als
Ganzes die Kennfarbe trägt. Kohlensäureflaschen,
die als Druckgaslöscher nach
ÖNORM F 1050 verwendet werden, sind
von der Farbkennzeichnung befreit.
b) Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Z 3
bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen
Streifen in Höhe der Tankachse
allseitig um den Tank.
(6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane
(Schlagstempel) sind derart auszuführen,
daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation
das die Prüfung oder Erprobung durchführende
Überwachungsorgan (§ 49) angehört.
Schadhafte Stempel dürfen nicht verwendet werden.
Sie sind zur Vermeidung von Mißbrauch
in geeigneter Weise zu vernichten.
(7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Abs. 1
ist auf Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern
anzugeben
a) Registernummer der Bauart (§ 57 a).
b) Baujahr des Tanks.
c) Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei
Gasen, die nicht in Abs. 1 lit. k angeführt
sind.
d) Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur
der Tanks, wenn sie über 50 °C
oder unter —20 °C liegen.
e) Die Angabe „Wärmeisoliert" oder „Vakuumisoliert"
an Tanks mit Wärmeisolierung.
f) Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung,
ausgedrückt als absoluter
Druck in Millibar.
Die Vermerke nach Abs. 1 lit. f und g können
entfallen.
(8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks und
Tankcontainern für Gase der Z 3 bis 8 auf einer
am Behälter dauerhaft befestigten Tafel anzugeben
a) Name des Betreibers,
b) Leergewicht der Einheit, die auf die Waage
gebracht wird,
c) höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,
d) niedrigste zulässige Füllungstemperatur,
e) Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.
Ist der Tank zur Befüllung mit verschiedenen
Gasen zugelassen, dann ist das höchstzulässige
Gesamtgewicht für jedes Gas anzugeben. Das
höchstzulässige Gesamtgewicht bezieht sich stets
auf jene Einheit, die zum Zwecke der Befüllung
auf die Waage gebracht wird. Umfaßt diese Einheit
auch das Kraftfahrzeug, so ist das Gesamt-
gewicht mit leerem Treibstofftank zu ermitteln.
Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf nicht
höher sein, als sich auf Grund der Tragfähigkeit
des Kraftfahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen ergibt. Eisenbahnfahrzeugtanks
sind mit den im RID vorgesehenen Wagentafeln
zu versehen.
(9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und
Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen,
auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung
am Rahmen dieser Tankbatterie angebrachten
Tafel anzugeben
a) Probedruck,
b) Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,
c) Anzahl der Tanks,
d) gesamter Rauminhalt der Tanks,
e) Gasbezeichnung nach Abs. 1,
f) hochstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten
Gasen.
(10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in
der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen
zu versehen.
(11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen
auf Grund einer Sonderregelung bisher
das Leergewicht einschließlich der Schutzkappe
angegeben ist, dürfen bis zur nächsten fälligen
Wasserdruckprobe gefüllt werden, doch hat
die Füllstelle dafür Sorge zu tragen, daß bei diesen
Flaschen vor der nächsten Neubefüllung die
Aufschrift „Leergewicht" durch die Bezeichnung
„+ SK" ergänzt wird.
(12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden
und deren Kennzeichnung den Bestimmungen
dieses Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach
Maßgabe des § 37 Abs. 4 weiterhin verwendet
werden, wenn sie den bisherigen Bestimmungen
dieser Verordnung entsprochen haben.
(13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete
Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen
des ADR bzw. RID mit den in
Betracht kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften
und Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen
Versandbehältern bzw. Versandstücken die Gefahrzettel
auch eine entsprechend geringere Seitenlänge
aufweisen dürfen.
§ 35 b. Ausrüstung
(1) Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile
der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen
müssen aus Werkstoffen hergestellt sein,
die von der Füllung nicht schädlich angegriffen
werden und mit dieser nicht chemisch reagieren.
Die Ausrüstungsteile müssen den betriebsmäßig
zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen,
welche zufolge des Innendruckes (Probedruck), der
dynamischen Kräfte sowie der Betätigungskräfte
auftreten, bei der niedrigsten Betriebstemperatur
mit der gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter
standhalten. Die Ausrüstungsteile sind
so anzubringen, daß sie bei der Beförderung
der Versandbehälter und der Handhabung derselben
gegen Losreißen und Beschädigung gesichert
sind. Die Dichtheit der Ausrüstungsteile
muß auch beim Umkippen des Versandbehälters
oder des Transportfahrzeuges gewährleistet sein.
(2) Die Füll- und Entleerungsöffnungen von
Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu
versehen, die in der Regel als Spindelventile mit
Teller oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet
sind. Es können auch Kugelhähne und ähnliche
Bauarten verwendet werden. Die Absperrventile
müssen bauartgeprüft sein. Hinsichtlich der näheren
Anforderungen und Bestimmungen für die
Bauartprüfung ist Anlage 6 maßgebend. Jedes
Absperrventil muß folgende Kennzeichen tragen
a) Nummer der Bauartzulassung,
b) Nummer oder Firmenzeichen des Verfertigers
des Ventiles,
c) Nenndruck,
d) tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn
das Ventil für Temperaturen unter —20 °C
bestimmt ist,
e) Gewicht des Ventiles, wenn dieses für
Tankcontainer, Aufsetztanks und Fahrzeugtanks
bestimmt ist,
f) Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener
Durchflußrichtung.
(3) Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen
und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit
Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung
beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen
der Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen
sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung
zu versehen. Versandbehälter zur Befüllung
mit Fluor der Z 1 at, Chlortrifluorid der
Z 3 at und Chlorcyan der Z 3 ct müssen mit
Schutzkappen aus Stahl versehen sein, auch wenn
sie in Schutzkisten befördert werden, wobei jedoch
die Schutzkappe keine Ventilationsöffnung
haben darf. Sie muß mit einer gegen das Gas
beständigen Dichtung versehen sein, die ein Ausströmen
des Gases verhindert. Ventile, die im
Inneren der Versandbehälter angeordnet und
durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt
sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile
der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe.
(4) An Versandbehältern für Bortrifluorid
oder Fluor (Z 1 at), Nitrosylchlorid, Chlortrifluorid
oder flüssiges Ammoniak (Z 3 at), in
Wasser gelöstes Ammoniak (Z 9 at), Äthylamin,
Dimethylamin, Trimethylamin oder Methylamin
(Z 3 bt) sind Ventile aus Kupfer oder einem anderen
Metall, das durch diese Gase angegriffen
werden kann, nicht zulässig.
(5) An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen
der Versandbehälter für Sauerstoff (Z 1 a),
Fluor (Z 1 at), Gemische von Sauerstoff (Z 2 a),
Stickstoffdioxid oder Chlortrifluorid (Z 3 at),
Distickstoffoxid (Z 5 a), Sauerstoff (Z 7 a), Gasgemische
der Z 8 a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent
Sauerstoff, dürfen keine fett- oder
ölhaltigen Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet
werden.
(6) An Versandbehältern für Gemische der
Z 4 c und für gelöstes Azetylen der Z 9 c und
9 ct dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen,
die mit dem Inhalt in Berührung kommen,
nicht mehr als 70% Kupfer enthalten.
(7) Für Versandbehälter nach § 33 Abs. 4, 5
und 7 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 5
maßgebend.
(8) Absperrventile für Stahlflaschen müssen der
ÖNORM M 7390 entsprechen.
(9) Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet
werden, sind mit einer Standfläche auszubilden.
Ausgenommen sind jene Flaschen, die
in Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in
tragbaren oder ortsfest angeordneten Geräten
sowie in Fahrzeugen eingebaute Flaschen.
(10) Rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen
mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen
Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet
(zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages).
Nicht rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1
lit. c) müssen mit einer Einrichtung versehen
sein (zB Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die
eine sichere Handhabung mit medianischen Fördermitteln
gewährleistet und so angebracht ist,
daß sie bei sachgemäßer Handhabung keine unzulässige
Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge
haben kann.
(11) Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der
Ausrüstung der Flaschen und des Tragrahmens
die Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend.
(12) Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit
Einrichtungen versehen sein, die ihre sichere
Handhabung gewährleisten. Sammelrohre und
Hauptventil müssen sich innerhalb des Rahmens
befinden und so angebracht sein, daß sie gegen
Beschädigungen geschützt sind. Hinsichtlich der
Ausrüstung und des Rahmens ist ÖNORM
M 7395 sinngemäß anzuwenden.
(13) Wärmeisolierte Versandbehälter (§ 33
Abs. 6) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende
Anforderungen erfüllen
a) Versandbehälter, die luftdicht verschlossen
sind, müssen mit einem Sicherheitsventil
versehen sein, das sich bei dem auf dem
Versandbehälter angegebenen Betriebsdruck
(§ 35 a Abs. 1 lit. 1) öffnet. Es muß so
gebaut sein, daß es auch bei seiner tiefsten
Betriebstemperatur einwandfrei arbeitet.
Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur
ist durch eine Prüfung des einzelnen
Ventiles oder durch eine Bauartprüfung
festzustellen und nachzuweisen. Bei brennbaren
Gasen ist dem Sicherheitsventil eine
Berstscheibe vorzuschalten, deren Ansprechdruck
jenem des Sicherheitsventils
entsprechen muß. Die Sicherheitsventile
müssen den Bestimmungen der Anlage 6
entsprechen.
b) Die Öffnungen und Sicherheitsventile der
Versandbehälter müssen so beschaffen sein,
daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit
verhindern.
c) Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen
Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.
d) Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt
werden, müssen mit Einrichtungen zur
Nachprüfung des Flüssigkeitsstandes und
zur Feststellung der Gastemperatur versehen
sein.
e) Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen
Bestimmungen in Anlage 6 zu
entsprechen.
(14) Versandbehälter, deren lichter Durchmesser
420 mm übersteigt sind durch Anordnung
von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM
M 7320 der inneren Besichtigung zugänglich zu
machen. Hinsichtlich deren Ausführung und Prüfung
sind die bezüglichen Bestimmungen der Anlage
6 zu beachten.
(15) Tanks (§ 28 Abs. 8) sind sicher und zuverlässig
am Untergestell oder Tragwerk gegen
Verschieben gesichert anzubringen. Ein allfälliges
Spiel zwischen Tank und Untergestell bzw.
Tragwerk darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile
bewirken. Tanks für brennbare und/
oder giftige Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung,
Tanks mit Untenentleerung mit
einer äußeren und einer inneren Absperrvorrichtung
zu versehen, die von der äußeren Absperrvorrichtung
nach Abs. 2 unabhängig und mit dem
Tank verbunden sein muß. Diese innere Absperrvorrichtung
muß von oben oder von unten betätigt
werden können. In beiden Fällen muß
deren Stellung „offen" oder „geschlossen" —
wenn möglich vom Boden aus — kontrollierbar
sein. Die Betätigungsvorrichtung der inneren
Absperrvorrichtung muß so beschaffen sein, daß
jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen ist.
Im Falle einer Beschädigung der äußeren Betätigungsvorrichtung
muß der innere Verschluß
wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung
und deren Sitz müssen so beschaffen oder geschützt
sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer
Beanspruchungen nicht abgerissen werden können.
Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich
der Flansche oder der Schraubverschlüsse
sowie eventuelle Schutzkappen müssen
gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre
der Tanks müssen durch Blindflansche
oder gleich wirksame Einrichtungen abschließ-
bar sein. Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen
a) Tanks für die Beförderung tiefgekühlter
verflüssigter Gase müssen nicht mit den
Inspektionsöffnungen gemäß Abs. 14 versehen
sein. Ferner dürfen die erforderlichen
Absperreinrichtungen auch außen
angebracht sein, wenn die Armaturen gegen
äußere Beschädigung durch einen stabilen
Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit
wie die Tankwand bietet, gesichert sind.
b) Tanks aus Aluminium für die Beförderung
brennbarer Gase dürfen keine beweglichen
Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem,
nicht rostfreiem Stahl aufweisen,
wenn sie mit der Aluminiumwandung
in schlagende oder reibende Berührung
kommen können.
c) Tanks für die Beförderung von verflüssigten
Gasen dürfen außer mit Öffnungen
gemäß Abs. 14 sowie den erforderlichen
Öffnungen zum Befüllen und Entleeren
(§ 33 Abs. 12) auch mit Öffnungen für den
Gaspendelstutzen und für das Anbringen
von Flüssigkeitsstandanzeigern, Thermometern
und Manometern sowie mit Bohrungen
für die Entlüftung versehen sein,
soweit diese für den Betrieb, die Sicherheit
oder den Umweltschutz notwendig sind.
d) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei
Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen
sein, deren freier Gesamtquerschnitt am
Ventilsitz je 30 Kubikmeter Fassungsraum
mindestens 20 cm² betragen muß. Die Ventile
müssen sich bei einem Druck, der das
0,9fache bis 1,0fache des Probedruckes des
Tanks beträgt, automatisch öffnen.
e) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 1 bis 9, die für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken
können (toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile
aufweisen, außer es ist zwischen
dem Tankinneren und dem Sicherheitsventil
eine Berstscheibe gemäß Anlage 6 angebracht.
f) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 7 und 8 müssen mit zwei voneinander
unabhängigen Sicherheitsventilen versehen
sein, von denen jedes so zu bemessen ist,
daß es die betriebsmäßig durch Verdampfung
entstehenden Gase abführen kann,
wobei der Druck im Tank den festgesetzten
höchsten Betriebsdruck um nicht mehr als
10% übersteigen darf. Die Sicherheitsventile
müssen gemeinsam eine solche Abblaseleistung
haben, daß beim Zusammenbruch
des Vakuums oder bei einer Beschädigung
im Ausmaß von 20% der Isolierung der
Probedruck nicht überschritten wird. Eines
der beiden Sicherheitsventile darf durch eine
Berstscheibe ersetzt werden, die beim Probedruck
des Behälters ansprechen muß. Ferner
sind die Bestimmungen in Anlage 6
maßgebend.
g) An Tanks für verflüssigte, brennbare oder
giftige Gase müssen mit Ausnahme der
Öffnungen für die Sicherheitsventile und
der verschlossenen Entlüftungsbohrungen
alle Gas- oder Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen,
die einen größeren Durchmesser
als 1,5 mm haben, mit einer innenliegenden
selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung
versehen sein.
h) Tanks für verflüssigte Gase können mit
einer Einrichtung versehen werden, welche
zumindest den höchsten zulässigen Füllstand
bei den in Betracht kommenden
Gastemperaturen (Sommer, Winter) erkennen
läßt, zB Peilrohre. Flüssigkeitsstandanzeiger,
die direkt mit dem Gas in Berührung
stehen, dürfen nicht aus Glas oder
ähnlichen Werkstoffen sein. Thermometer
dürfen nicht unmittelbar durch die Tankwandung
hindurchgesteckt sein.
i) Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und
Schwefeldioxid (Z 3 at), Methylmercaptan
und Schwefelwasserstoff (Z 3 bt) dürfen
keine Öffnungen haben, die unter dem.
Flüssigkeitsspiegel liegen.
j) An Tanks für verflüssigte, brennbare und/
oder giftige Gase müssen die inneren Absperreinrichtungen
der Öffnungen für das
Befüllen und Entleeren schnellschließend
sein und bei einem ungewollten Verschieben
des Fahrzeuges während des Befüllens oder
Entleerens automatisch schließen. Das
Schließen dieser Einrichtungen muß auch
aus sicherer Entfernung ausgelöst werden
können.
k) Die äußeren Absperreinrichtungen der
obenliegenden Öffnungen für das Befüllen
und Entleeren der Tanks müssen durch
einen Blindflansch oder eine gleich wirksame
Einrichtung abgeschlossen werden
können.
(16) Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetztank
oder Tankcontainer aus mehreren Tankelementen
(Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende
Zusatzbestimmungen
a) Ist ein Tank mit einem oder mehreren
Sicherheitsventilen auszurüsten und befinden
sich zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen,
so muß jedes Tankelement
mit einem eigenen Sicherheitsventil
bzw. eigenen Sicherheitsventilen versehen
sein.
b) Tankelemente für verdichtete Gase (Z 1
und 2), die für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder die eine Vergiftung be-
wirken können (toxisch), und für brennbare
Gase müssen einzeln durch ein Ventil
verschlossen werden können.
c) Tankelemente für verflüssigte Gase (Z 3
bis 6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt
und durch ein plombierbares Ventil
getrennt werden können.
d) Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht
durch Sammelrohre miteinander verbunden
sein.
e) Unbeschadet verstehender Bestimmungen
dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen
und Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen
Sammelrohr angebracht sein.
(17) Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden
Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks,
Aufsetztanks und Tankcontainern sind
folgende Bestimmungen maßgebend
a) Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an
Tanks für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6
müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach
oder aus einer Isolierung gemäß Anlage
6 bestehen.
b) Tanks für Butadien-1,3 (Z 3 c), Vinylbromid,
Vinylmethyläther und Chlortrifluoräthylen
(Z 3 ct) müssen ein Sonnenschutzdach
gemäß Anlage 6 haben.
c) Tanks für Gase der Z 7 und 8 müssen mit
einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen
sein.
d) An Tanks für verflüssigte Gase, deren
Siedetemperatur bei Atmosphärendruck
unter —182 °C liegt, dürfen weder die
Isolierung noch die Einrichtungen zu deren
Befestigung am Fahrgestell brennbare
Stoffe enthalten. An Tanks für Argon,
Helium, Neon und Stickstoff der Z 7 a und
Wasserstoff der Z 7 b dürfen die Befestigungselemente
zwischen Innen- und Außenbehälter
Kunststoffe enthalten, sofern das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
die Zustimmung hiezu erteilt.
(18) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den
Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte
Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand
befördert werden, sind durch Schwallwände
in Abteile zu unterteilen, wobei der
Rauminhalt eines Abteils bei Fahrzeugtanks und
Aufsetztanks höchstens 7500 l, bei Tankcontainern
höchstens 5000 l betragen darf.. Die
Schwallwände sind derart auszuführen, daß bei
einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung
des Fahrzeuges die Eigenbewegung der Flüssigkeit
hinreichend gehemmt wird und daß die bei
einer Belastung durch das zweifache Gewicht des
Inhaltes des Abteiles in horizontaler Richtung
im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen den
Bestimmungen des § 35 entsprechen. Die Fläche
der Schwallwände muß mindestens 70% der
Querschnittsfläche des Tanks betragen. Schwallwände
sind derart auszubilden oder mit einer
Öffnung zu versehen, daß die Durchführung der
inneren Untersuchung möglich ist.
(19) Hinsichtlich der für den Antrieb von
Kraftfahrzeugen bestimmten Treibgastanks für
verflüssigte Gase sind folgende weitere Anforderungen
maßgebend
a) Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit
1. einem Füllanschluß,
2. einem Entnahmeanschluß,
3. einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
4. einem Sicherheitsventil,
5. einer Peilvorrichtung,
6. einer Marke, welche die Einbaulage des
Behälters kennzeichnet.
Die Behälteröffnungen für die Ausrüstung
müssen in sicheren Abständen von den
Schweißnähten des Behälters angeordnet
sein. Am Behälter darf nur eine zusätzliche
Öffnung für seine Reinigung vorhanden
sein. Diese muß durch einen Schraubverschluß
abschließbar sein, der nicht über die
Außenseite des Behälters hinausragt und
durch Weichlötung oder in gleichwertiger
Weise in seiner Verschlußstellung gesichert
ist. Außer den Öffnungen für das Sicherheitsventil
und den Füllanschluß müssen
alle Öffnungen, durch die ein Querschnitt
von mehr als 2 mm² für den Austritt von
Treibgas aus dem Behälter betriebsmäßig
freigegeben werden kann, mit einem im
Inneren des Behälters liegenden Rohrbruchventil
versehen sein. Die unter Z 1 bis 5
angeführten Vorrichtungen müssen leicht
betätigt oder leicht abgelesen werden können.
Nachträgliche Schweißungen an dem
Behälter (zB zur Anbringung von Halteeinrichtungen
oder Abdeckungen), dürfen
nur mit Zustimmung eines Dampfkesselüberwachungsorganes
durchgeführt werden.
b) Der Füllanschluß muß mit einem im
Inneren des Behälters liegenden Rückschlagventil
versehen sein, das den Austritt von
Treibgas ausschließt. Der Füllanschluß muß
mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes
Lockern sicheren Verschlußkappe versehen
sein, die durch eine hinreichend
lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung
gegen Abhandenkommen gesichert
ist. Der im Inneren des Behälters befindliche
Teil des Füllanschlusses muß im Dampfraum
des Behälters enden, der bei der
größten zulässigen Füllungsmenge bei
15 °C bestehen bleibt.
c) Der Entnahmeanschluß muß bis in den
untersten Teil des Behälters reichen und
mit einem Anschlußstutzen für die Ent-
nahmeleitung versehen sein; außerhalb des
Behälters muß er mit einem von Hand zu
betätigenden Absperrventil versehen sein.
d) Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet
sein, daß mit ihm jederzeit das
Füllungsverhältnis des Behälters mit flüssigem
Treibgas feststellbar ist, ohne daß
dabei Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung
mit 80% des Fassungsraumes entsprechende
Anzeigenstellung muß deutlich
sichtbar gemacht sein. Schwimmergeräte
müssen so ausgebildet sein, daß ihre richtige
Anzeige dauernd gewährleistet ist; sie
müssen im Behälter so angeordnet sein,
daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder
Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen
werden, weitestgehend ausgeschaltet
sind. Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers
mit anderen Ausrüstungsteilen
ist nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung
der Richtigkeit der Anzeige
des Flüssigkeitsstandes bei der Füllung des
Behälters oder bei der Entnahme von Flüssiggas
ausgeschlossen ist.
e) Sicherheitsventile müssen den Anforderungen
in Anlage 6 entsprechen, sofern im
folgenden nichts anderes festgelegt ist. Ihre
dem Behälter zugekehrte Öffnung muß
möglichst hoch im Dampfraum liegen, der
bei der größten zulässigen Füllungsmenge
bei 15 °C bestehen bleibt. Sie müssen bei
einem Überdruck von 24 bar ± 2 bar ansprechen
und eine Austrittsöffnung mit
einem wirksamen freien Querschnitt freigeben,
der einer kreisrunden Öffnung mit
einem lichten Durchmesser von mindestens
10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei
einem Überdruck von 30 bar mindestens
6 m³ Luft (bezogen auf den Normalzustand)
je Minute durchlassen, bei Abnahme
des Druckes nach dem Öffnen des Sicherheitsventiles
sich spätestens bei 90% des
Öffnungsdruckes wieder schließen und nach
dem Schließen gegen die Atmosphäre gasdicht
sein.
f) Die Peilvorrichtung muß mit einem im
Behälter oder am Peilventil unlösbar angebrachten
Rohr versehen sein, das so weit
ins Innere des Behälters reicht, daß sich die
Mündung des Rohres in der Einbaulage des
Behälters auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels
befindet, wenn der Behälter zu
80% gefüllt ist. Dieses Rohr ist derart anzuordnen,
daß sich bei abgesenktem Flüssigkeitsspiegel
keine oder nur geringe Flüssigkeitsreste
ansammeln können. Der wirksame
Querschnitt der Peilvorrichtung,
durch den Treibgas ins Freie austreten
kann, darf 2 mm² nicht übersteigen. Die
Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen
sein, durch das das Rohr dicht abschließbar
ist. Die Lage der Mündung des
Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen,
ohne daß die betätigende Person von
dem austretenden Gasstrahl getroffen werden
kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt
lockern können.
(20) Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen
fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke
der Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und
sind daher jede für sich mit einem Absperrventil
auszurüsten. Der Anschluß an ein gemeinsames
Sammelrohr ist gestattet.
(21) Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente
u. dgl. müssen an dem Versandbehälter
derart angeordnet werden, daß weder gefährliche
Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen
entstehen können.
(22) Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der
Ausrüstungsteile ist durch eine Bauartprüfung
oder durch eine Einzelprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
nachzuweisen (Anlage
6)."
7. § 36 einschließlich seiner Überschrift hat
zu lauten
„§ 36. Betrieb
(1) Versandbehälter, ausgenommen solche nach
§ 33 Abs. 7, müssen nach dem Füllen verschlossen
werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen
der Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter,
ausgenommen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer für verflüssigte Gase der Z 3 bis 8,
dürfen nur mit dem Gas gefüllt werden, für das
sie geprüft wurden und dessen Bezeichnung sich
auf dem Behälter befindet. Es dürfen jedoch
diese Versandbehälter, die für ein Gas der Z 3 a
oder 4 a, oder für die Gase Bromtrifluormethan,
Chlortrifluormethan oder Trifluormethan der
Z 5 a geprüft wurden, auch mit einem anderen
Gas dieser Ziffern gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene
Mindestprobedruck dieses Gases
nicht höher ist als der Probedruck des Versandbehälters
und das zu befördernde Gas sowie das
höchstzulässige Füllgewicht auf dem Versandbehälter
vermerkt sind. Unter diesen Bedingungen
dürfen auch Versandbehälter, die für Kohlenwasserstoffgase
der Z 3 b oder 4 b geprüft wurden,
mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas
gefüllt werden. Darüber hinausgehende Erleichterungen
für die wechselweise Verwendung von
Versandbehältern können vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden.
Der Versandbehälter ist dann entsprechend
seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen.
(2) Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer ist die wechselweise Befüllung mit
verschiedenen verflüssigten Gasen der Z 3 bis 8
innerhalb einer Gruppe unter Maßgabe folgender
Gruppeneinteilung statthaft
Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der
Z 3 a und 4 a.
Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Z 3 b und
4 b.
Gruppe 3: Ammoniak (Z 3 at), Äthylamin,
Dimethyläther, Dimethylamin,
Methylamin und Trimethylamin
(Z 3 bt) und Vinylchlorid (Z 3 c).
Gruppe 4: Methylbromid (Z 3 at), Äthylchlorid
und Methylchlorid (Z 3 bt).
Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit
Kohlendioxid und von Äthylenoxid
mit Stickstoff (Z 4 ct).
Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O),
Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff
(Z 7 a), Luft und Gemische von
Stickstoff mit Edelgasen, Gemische
von Sauerstoff und Stickstoff, auch
solche, die Edelgase enthalten
(Z 8 a).
Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan
(Z 7 b), Gemische von Methan und
Äthan, auch mit Zusatz von Propan
und Butan (Z 8 b).
Ferner gilt folgendes
a) Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1
oder 2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung
mit einem anderen Gas derselben
Gruppe kein Gas der vorherigen Füllung in
flüssiger Phase enthalten.
b) Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3
bis 7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung
mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden
Gas kein Gas der vorhergehenden
Füllung in flüssiger Phase enthalten
und müssen entspannt sein.
c) Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig,
wenn alle Bedingungen für die im
selben Tank zu befördernden Gase eingehalten
sind und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
dieser wechselweisen
Verwendung zustimmt.
d) Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für
die Befüllung mit einem Gas einer anderen
Gruppe verwendet werden, wenn die
Tanks vorher von verflüssigten Gasen vollkommen
entleert, entspannt und entgast
werden. Die Entgasung der Behälter muß
durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
überprüft und bescheinigt
werden.
(3) Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium
oder Aluminiumlegierungen befördert werden,
müssen frei von alkalischen Verunreinigungen
sein; hiebei ist ferner darauf zu achten, daß
Schwefeldioxid der Z 3 at und die Gase der Z 3 a
und 4 a nur im trockenen Zustand in die Behälter
gefüllt werden.
(4) Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß
den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen
porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind
nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen
nicht angreifen, weder mit dem
Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen
eingehen und auch bei längerem Gebrauch
oder bei Erschütterungen bei Temperaturen
bis 60 °C weder zusammensinken noch gefährliche
Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie
die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen
im Behälter muß durch die Füllmasse
bei Außentemperaturen bis 30 °C und heftigen
Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde
Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten
des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung
gemäß Anhang 8 nachzuweisen.
Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken
hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden,
die in der Zulassung der porösen Füllmasse
genannt sind, und zwar nur nach den in der
Zulassung festgelegten Verfahren und Werten.
Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muß
in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung
ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel
darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für
gelöstes Azetylen (Z 9 c, 9 ct) darf der Füllungsdruck
nach dem Druckausgleich bei 15 °C jenen
Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige
poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde
und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch
die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten
Azetylens muß dem in der Zulassung festgelegten
Wert entsprechen.
(5) Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend
ÖNORM M 7395 zu erfolgen.
(6) Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck
bei 50 °C die in der nachstehenden
Liste angegebenen Werte nicht überschreiten
(7) Bei Versandbehältern für verdichete und verflüssigte Gase gelten folgende Beschränkungen
des Füllvolumens (Nenninhalt)
Fluor (Z 1 at) 5 kg je Behälter
Siliciumtetrafluorid (Z 1 at) 50 l
Bortrifluorid (Z 1 at) 0,86 kg je Liter Inhalt
Stickstoffoxid (Z 1 ct) 50 l
Gase der Z 2 bt,
ausgenommen Stadtgas, Wassergas, Synthesegas, Gemische von Kohlendioxid
mit Wasserstoff oder Methan 50 l
Gase der Z 2 ct 50 l
Bortrichlorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid (Z 3 at) 0 l
Chlortrifluorid (Z 3 at) 40 l
Wolframhexafluorid (Z 3 at) 60 l
Methylsilan (Z 3 b) 50 l
Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan, Selenwasserstoff
(Z 3 bt) 0 l
Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct) 50 l
Gemische der Methylsilane (Z 4 bt) 50 l
Gase der Z 4 ct außer Dichlordifluormethan mit 12% Äthylenoxid 50 l
Siliciumwasserstoff (Z 5 b) 0 l
Gase der Z 5 bt und 5 ct 50 l
Gase der Z 12 und 13 0 l
(8) Versandbehälter für Chlortrifluorid (Z 3 at)
sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit
zu überwachen, ehe sie in den Verkehr gebracht
werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung
des Absenders den Transportpapieren beizugeben.
(9) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase
der Z 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen
A 1, A 2, A 3, B 1, B 2 und C des § 57
Abs. 7 und 8 enthaltenen Werte für die höchste
zulässige Füllung. Für in diesen Tabellen nicht!
angeführte Gase erfolgt die Festsetzung der zulässigen
höchsten Füllung auf Antrag durch den
Bundesminister für Bauten und Technik. Treibgastanks
dürfen bei der Fülltemperatur nur zu
80% des Fassungsraumes gefüllt werden.
(10) Versandbehälter für Gase der Z 7 a und
8 a dürfen bei der Einfülltemperatur und dem
Einfülldruck nur zu 98% gefüllt werden. Bei
Versandbehältern für Gase der Z 7 b und 8 b ist
der Füllungsgrad so zu bemessen, daß bei Erwärmung
des Inhaltes auf die Temperatur, bei
der der Dampfdruck dem Ansprechdruck der
Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der
Flüssigkeit 95% des Fassungsraumes des Versandbehälters
nicht überschreitet.
(11) Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks
für den Straßenverkehr mit mehr als 7500 l
Rauminhalt für verflüssigte Gase nicht durch
Schwallwände in Abteile von höchstens 7500 l
Rauminhalt unterteilt sind, muß beim Transport
der Füllungsgrad bei 15 °C mindestens 80 Volumsprozent
betragen, außer wenn sie leer sind.
Für Tankcontainer mit mehr als 5000 l Rauminhalt
gilt diese Bestimmung, wenn sie nicht
durch Schwallwände in Abteile von höchstens
5000 l unterteilt sind.
(12) Werden zum Befüllen oder Entleeren der
Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 Füllschläuche
verwendet, so müssen diese mit mindestens
einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen
Überdruck abgesichert sein.
(13) Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch
Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert
ist, sind rechtzeitig zu erneuern.
(14) Versandbehälter für Gase der Z 4 c und
4 ct, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich
über die flüssige Phase entleert werden.
(15) Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens
4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff
mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff
verunreinigt in den Verkehr gebracht werden.
Kohlenoxid und Methylmercaptan dürfen
nicht mit Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf
nicht mit Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid
muß einen Reinheitsgrad von mindestens
99 Gewichtsprozent haben.
(16) An vakuumisolierten Versandbehältern
mit mehr als 1000 l Rauminhalt ist die Größe
des Vakuums im ersten Betriebsjahr mindestens
alle 3 Monate, danach alle 6 Monate vom Betreiber
oder von der Füllstelle zu messen. An
vakuumisolierten Versandbehältern mit einem
Rauminhalt bis 1000 l ist die Verdampfungsrate
laufend zu beobachten und alle 2 Jahre zu
kontrollieren. Über die Messungen und die Kontrollen
sind Aufzeichnungen zu führen. Eine
Verringerung des Vakuums über das zulässige
Maß (§ 35 Abs. 9) oder eine übermäßig hohe
Verdampfungsrate, welche einen Riß in der Behälterwandung
vermuten lassen, ist dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden.
(17) Flaschen aus Aluminium dürfen nicht
länger als 20 Jahre nach der ersten Erprobung
verwendet werden (§ 57 Abs. 11).
(18) Hinsichtlich der Beförderung von aus
Versandbehältern gebildeten Versandstücken sind
ferner die Bestimmungen des ADR bzw. RID
anzuwenden.
(19) Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf
Straßenfahrzeugen verwendete Aufsetztanks sind
stets die hiefür vorgesehenen Bescheinigungen
(§ 55 Abs. 2) im Fahrzeug mitzuführen."
8. Dem § 36 ist folgender § 36 a anzufügen
„§ 36 a. Füllstellen
(1) Versandbehälter dürfen nur in Füllstellen
gefüllt werden, die über geeignete Füll- und
Kontrolleinrichtungen verfügen. Ausgenommen
für Flüssiggas-Tankstellen ist dies durch eine Bestätigung
eines Dampfkesselüberwachungsorganes
nachzuweisen. Diese Bestätigung hat eine Geltungsdauer
von 3 Jahren. Darüber hinaus darf
an derartigen Füllstellen nur solches Personal
eingesetzt werden, das vom Anlagenbetreiber
laufend geschult wird. Über diese Schulung sind
Aufzeichnungen zu führen, in die das Dampfkesselüberwachungsorgan
einsehen kann.
(2) Versandbehälter dürfen befüllt werden,
wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen und die Frist für die Durchführung
der wiederkehrenden Untersuchungen nach § 57
noch nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit
mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren
Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen
sind von der Wiederbefüllung auszuschließen.
Insbesondere ist hiebei auf die Güte der
Anschlußgewinde zu achten. Versandbehälter, die
im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, und
deren Zustand auf innere Korrosionen schließen
läßt, sind vor dem Befüllen hinsichtlich des Leergewichtes
zu kontrollieren. Ergeben sich Gewichtsverluste,
ist der Versandbehälter dem
Überwachungsorgan vorzulegen.
(3) Vor jedem Füllvorgang ist sicherzustellen,
daß in dem Versandbehälter keine schädlichen
Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten enthalten
sind. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen
ist Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen
in den Gasstrom gelangen können. Vor
dem Abfüllen oxydierend wirkender Gase sind
gasberührte Ausrüstungsteile von Fett oder Öl
zu reinigen.
(4) Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der
Füllungsdruck so zu bemessen, daß den Bestimmungen
des § 36 Albs. 6 entsprochen wird.
(5) Werden Versandbehälter nach dem Druck
gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand
zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung
angeschlossene Druckmesser
vorhanden sein. Diese Druckmesser sind vom
Dampfkesselüberwachungsorgan nachweislich
mindestens einmal pro Jahr zu überprüfen.
(6) Versandbehälter für verflüssigte oder unter
Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht
gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß
über eine hinreichende Genauigkeit mit einer
maximal zulässigen Fehlergrenze von ± 0,5%
vom Skalenendwert verfügen. Flaschen für Azetylen
dürfen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes
auch nach dem Druck gefüllt
werden. Versandbehälter für verflüssigte
Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige
und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen
auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt,
daß die genaue Dichte des Gases im Füllzustand
bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter, ausgenommen
Treibgastanks, sind nach dem Füllen
mittels einer geeichten Waage nachzuwägen.
(7) Alle Gase, die mit Luft schädlich reagieren,
insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und
ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter
gefüllt werden, in denen ein Restdruck
des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im
Versandbehälter feststellbar, so muß der Versandbehälter
vor dem Füllen evakuiert oder mit
geeigneten Gasen gespült werden.
(8) Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit
diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend
wirken, dürfen nur nach hinreichender
Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.
(9) Für die Transporteignung der abzufüllenden
Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung.
Vor dem Befüllen von Versandbehältern mit
chemisch instabilen Gasen oder Gasgemischen ist
eine Analyse des Gases vorzunehmen. Diese
Analyse ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zu
beurteilen, und es sind danach die erforderlichen
Füllanweisungen und Maßnahmen zu treffen und
hierüber Aufzeichnungen zu führen. Verfügt die
Füllstelle nicht über einen eigenen Fachmann, ist
ein Sachverständiger beizuziehen.
(10) Auch nach dem Füllen hat sich die Füllstelle
vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter
und ihrer Ausrüstung zu überzeugen,
wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen
zu prüfen ist. Ferner muß die
Haltbarkeit der Schutzkappe beim Transport gewährleistet
sein.
(11) Fülleitungen für verdichtete und verflüssigte
Gase sind am Füllstand mit mindestens
einem Sicherheitsventil zu versehen, das beim
1,15fachen höchstzulässigen Füllungsdruck des
Versandbehälters anspricht. Sind für eine Füllleitung
verschiedene Füllungsdrücke vorgesehen,
so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren
Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist
sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit einem
niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu
diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei brennbaren
oder die Verbrennung fördernden sowie bei
gesundheitsgefährdenden Gasen ist die gefahrlose
Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil ins
Freie zu gewährleisten.
(12) Flaschen und Gefäße, die gemäß Abs. 2
oder 3 ausgeschieden werden, sind in der Füllstelle
derart zu lagern, daß eine Verwechslung
mit zum Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen
ausgeschlossen ist und sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan
zu melden.
(13) Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos
auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend
ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge
durchzuführen.
(14) Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks
mit brennbaren Gasen ist für die gefahrlose
Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen."
9. § 37 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 hat zu entfallen; Abs. 3 erhält die
Bezeichnung Abs. 2.
b) Dem neuen Abs. 2 sind folgende Abs. 3 bis 6
anzufügen
„(3) Druckbehälter der Gruppe I, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits in Benützung
standen oder nachweisbar zu diesem Zeitpunkt
schon in Auftrag gegeben oder in Fertigung
waren, dürfen in der bisherigen Weise
weiterverwendet werden, sofern dagegen nicht
sicherheitstechnische Bedenken bestehen.
(4) Versandbehälter, die nach früheren Vorschriften
hergestellt und erprobt worden sind,
ausgenommen Tankcontainer, Fahrzeugtanks,
Aufsetztanks und Gefäßbatterien, und die den
Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,
dürfen einschließlich ihrer Ausrüstung unter
den bisherigen Bedingungen weiter verwendet
werden, wenn anläßlich der nächsten wiederkehrenden
Untersuchung das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
dem zustimmt. Flaschen
für Wasserstoff, welche der nach Anlage 5 Teil 1
erforderlichen Härteprüfung und Ultraschallprüfung
durch den Hersteller nicht unterzogen worden
sind, sind jedoch anläßlich der nächsten fälligen
Wasserdruckprobe vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
diesen fehlenden Prüfungen
zu unterziehen. Entspricht hiebei der
Werkstoff dieser Flaschen den in Anlage 5
Teil 1 vorgesehenen Anforderungen nicht, so
sind diese Flaschen jedenfalls für die Weiterverwendung
zur Befüllung mit Wasserstoff auszuschließen.
Zum Zeichen der positiv durchgeführten
Nachprüfung der Flaschen hat das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan seinen Schlagstempel
zusätzlich über dem Buchstaben „W"
der Gasbezeichnung „Wasserstoff" gemäß § 35 a
einzuschlagen.
(5) Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Gefäßbatterien, welche nach früheren
Bestimmungen hergestellt und erprobt worden
sind und den Bestimmungen dieser Verordnung
nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember
1985 weiterverwendet werden, wenn die Schweißnähte
nach Weisung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes
einer zerstörungsfreien
Prüfung auf äußere und innere Fehler unterzogen
worden sind und die wiederkehrenden Untersuchungen
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
durchgeführt werden. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Weiterverwendung solcher Behälter
bis zu einer Dauer von 30 Jahren ab erster
Inbetriebnahme (Baujahr) zulässig, wenn
auch die Ausrüstung, ausgenommen Schwallwände,
den Bestimmungen dieser Verordnung
entspricht und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
auf Grund einer eingehenden
Untersuchung dies als vertretbar erachtet. In den
Bescheinigungen sind entsprechende Vermerke
einzutragen.
{6) Die auf Grund des § 57 Abs. 10 in der
bisher geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen
der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten
ihre Gültigkeit."
10. § 57 hat zu lauten
„§ 57. Sonderbestimmungen für
Druckbehälter der Gruppe II
(Versandbehälter)
(1) Die Bauprüfung und die erste Erprobung
der Versandbehälter sind beim Hersteller oder
bei demjenigen auszuführen, der sie in Verkehr
setzt. Auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
darf die Bauprüfung und die erste Erprobung
auch im Ausland erfolgen. Die zu deren
Durchführung befugten Sachverständigen werden
vom Bundesminister für Bauten und
Technik bekanntgegeben. Soweit Bauartprüfungen
vorgesehen sind, sind diese im Inland
durchzuführen. Zur Durchführung von Werkstoffprüfungen
können die Dampfkesselüberwachungsorgane
staatliche oder staatlich
autorisierte Technische Versuchsanstalten beiziehen.
(2) Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste
Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen
der Anlage 5; für nahtlose Gefäße
sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Flaschenbündel sind nach ÖNORM M 7395 zu
prüfen. Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln.
Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser
420 mm oder deren Länge 2 m
überschreitet, können an Stelle der losweisen
Prüfung die Prüfungen pro Behälter an einem
vor der Fertigstellung dem zylindrischen Mantel
entnommenen Probering, der mit dem Behälter
gemeinsam der Wärmebehandlung unterzogen
wurde, durchgeführt werden. Zusätzlich ist der
Behälter zerstörungsfrei auf äußere und innere
Werkstoffehler zu prüfen. Für alle übrigen Versandbehälter
gelten folgende Bestimmungen
1. Eine Bauartprüfung nach § 57 a kann durchgeführt
werden.
2. Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung
der Bestimmungen der §§ 33 bis 35 die
rechnerische Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen,
die bei Fahrzeugtanks,
Aufsetztanks und Tankcontainern
auch die Befestigungseinrichtung, bei Doppelmantelbehältern
auch die Isolierung einschließen
müssen, die Prüfung des Werkstoffes,
Kontrolle der Wanddicken, Überprüfung
der Abmessungen sowie der sachgemäßen
Ausführung, insbesondere der
Schweißnähte. Hiebei haben die für ortsfeste
Druckbehälter geltenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung zu finden.
3. Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung
nach § 57 a Abs. 1 oder 2 vorliegt,
erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen
Vorprüfung.
4. Die Schweißnähte von Versandbehältern
mit einem Rauminhalt ab 450 1 sind einer
100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu
unterziehen.
5. Bei der Durchführung der ersten Erprobung
sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich
miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung
der Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so
ist nach deren Montage eine Dichtheitsprüfung
des Versandbehälters nach Abs. 16
vorzunehmen.
6. Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung
und Kennzeichnung der Versandbehälter
zu prüfen.
(3) Die auf den Versandbehältern nach § 35 a
anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich Gewichte
und Rauminhalt sind bei Versandbehältern
für Gase der Z 3 bis 9 durch Messung
(Wägen oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen
und Treibgastanks genügt eine Stichproben-
weise Kontrolle. Der Meßfehler muß weniger als
1% des Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten
Versandbehältern ist die Größe des Vakuums
zu kontrollieren und in der Versandbehälterbescheinigung
zu vermerken.
(4) An Flaschen für Azetylen sind nach der
Präparierung (§ 36 Abs. 4) in einer weiteren
Bauprüfung zusätzlich die Beschaffenheit der
porösen Füllmasse und die Füllung mit dem
Lösungsmittel zu prüfen. Die Füllstelle für die
poröse Masse hat zu diesem Zweck Aufzeichnungen
zu führen, in die unter Angabe der Behälternummern
laufend die festzustellenden Gewichte
der leeren, der mit der porösen Masse
versehenen und schließlich der mit dem Lösungsmittel
gefüllten Behälter einzutragen sind.
(5) Die Bauprüfung darf erst vorgenommen
werden, wenn vom Hersteller eine Bestätigung
der vorgeschriebenen Herstellungskontrolle und
allfällig vorgenommener Wärmebehandlungen
vorliegt. Bei bauartgeprüften Versandbehältern
ist die Bescheinigung über die Bauartprüfung
vorzulegen. Die Durchführung der Bauprüfung
an Versandbehältern mit unvollständiger Kennzeichnung
(§ 35 a) ist im Einvernehmen mit dem
zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
statthaft, wenn nach Anbringung der vollständigen
Kennzeichnung die Flaschen vom Überwachungsorgan
einer abschließenden Besichtigung
unterzogen werden. Der Prüfstempel (§ 35 a
Abs. 6) ist erst nach dieser abschließenden Besichtigung
anzubringen.
(6) Die Erprobung der Versandbehälter mittels
Wasserdruckes (§ 41) erfolgt bei verdichteten
Gasen der Z 1, 2 und 12 mindestens mit dem
1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen
Füllungsdruckes bei 15 °C, mindestens aber
mit 10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos
transportiert werden, darf der Probedruck
auch weniger als 10 bar betragen. Für folgende
Gase sind höhere Probedrücke festgelegt
Fluor (Z 1 at) 200 bar
Bortrifluorid (Z 1 at) 300 bar
Bortrifluorid mit einer Füllmenge
von höchstens 0,715 kg/1 Inhalt 225 bar
Stickstoffoxid (NO) (Z 1 ct) 200 bar
Gase der Z 2 bt, ausgenommen
Stadtgas, Wassergas, Synthesegas, Gemische
von Kohlensäure und Wasserstoff
oder Methan 200 bar
Gase der Z 2 ct 200 bar
(7) Die Erprobung von Versandbehältern für
Gase der Z 13 erfolgt mit einem Druck, der sich
nach der Bestimmung des § 36 Abs. 6 richtet.
Die Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte
Gase der Z 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit
vom Füllungsgrad mindestens mit den in den
nachfolgenden Tabellen angegebenen Drücken.
Für Gase, die in den Tabellen nicht aufscheinen,
wird die Höhe des Probedruckes auf Antrag vom
Bundesminister für Bauten und Technik festgelegt.
Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von höchstens 1500 mm für
Gase der Z 3 und 4
Fortsetzung Tabelle A 1
Erklärung
1. Die vorgeschriebenen Probedrücke sind mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten
bei 70 °C, vermindert um 1 bar, wobei aber ein Mindestprobedruck von 10 bar gefordert
wird.
2. Für Chlorkohlenoxid (Z 3 at) und Chlorcyan (Z 3 ct) wurde auf Grund hoher Giftigkeit der
Gase der Mindestprobedruck auf 20 bar festgesetzt.
3. Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/1 sind wie folgt berechnet worden
Höchstzulässige Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 X Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C,
wobei außerdem die Dampfphase unterhalb 60 °C nicht verschwinden darf.
Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase der Z 5 und 6, soweit nicht Tabelle B 2 in Betracht
kommt
Fortsetzung Tabelle A 2
Erklärung
Für die verflüssigten Gase der Z 5 und 6 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck
bei 65 °C den Probedruck nicht übersteigt.
Hinweis
1. Für die Gase der Z 5, ausgenommen Chlorwasserstoff (Z 5 at), Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff
(Z 5 bt), Diboran (Z 5 ct) und der Z 6 dürfen in Ausnahmefällen mit Zustimmung des
Dampfkesselüberwachungsorganes auch Versandbehälter mit niedrigeren Probedrücken als den in
vorstehender Tabelle angeführten verwendet werden. Es darf jedoch nicht mehr als diejenige Menge
eingefüllt werden, die im Innern der Versandbehälter bei 65 °C einen Druck ausübt, der höchstens
gleich dem Probedruck ist. Das höchstzulässige Füllgewicht muß in diesem Fall vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan festgesetzt werden.
2. Für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme von Gemischen von Kohlendioxid mit Äthylenoxid
(Z 6 c) sind folgende weitere Füllwerte in Tabelle A 3 maßgebend
Tabelle A 3
Tabelle B 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1500 mm für
Gase der Z 3 und 4
Fortsetzung Tabelle B 1
Erklärung
Die vorgeschriebenen Probedrücke sind
a) bei den Versandbehältern mit Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken
der Flüssigkeiten bei 60 °C vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;
b) bei Versandbehältern ohne Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken
der Flüssigkeiten bei 65 °C, vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;
c) bei Chlorkohlenoxid (Z 3 at) mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases für Versandbehälter
mit Wärmeschutzeinrichtung 15 bar, für Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung
17 bar.
Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/1 sind wie folgt berechnet worden
Höchstzulässige Füllung = 0,95 X Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C.
Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung
für Gase der Z 5 und 6
Versandbehälter mit Wärmeschutzeinrichtung, deren Probedruck geringer als in der Tabelle B 2
angeführt ist, dürfen unter der Maßgabe verwendet werden, daß das Höchstgewicht der Füllung je
Liter Fassungsraum so festgelegt wird, daß der innere Druck des betreffenden Gases bei 55 °C den
auf dem Versandbehälter eingestempelten Probedruck nicht übersteigt. Das höchstzulässige Gewicht
der Füllung muß in diesem Fall vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan festgesetzt werden.
(8) Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Z 9 erfolgt mindestens mit den in
der nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken
Tabelle C
(9) Die Erprobung der Versandbehälter der
Gase der Z 7 und 8 ist mindestens mit dem
1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen
höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens
jedoch mit 3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern
mit Vakuumisolierung ist für die Berechnung
der Höhe des Probedruckes der höchstzulässige
Betriebsdruck um 1 bar zu erhöhen.
(10) Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung
ist die erste Wasserdruckprobe vor
dem Aufbringen der Isolierung durchzuführen.
(11) Die Versandbehälter sind wiederkehrenden
Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen
in der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der
Feststellung des äußeren und inneren Zustandes,
der Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung
und gegebenenfalls der Feststellung der
Werkstoff- und Schweißnahtbeschaffenheit durch
geeignete zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei
Flaschen und Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend
besichtigbar sind, ist das Leergewicht
nach gründlicher Reinigung von einer sachkundigen
Person zu überprüfen und vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan stichprobenweise
zu kontrollieren. Treibgastanks sind zur
Durchführung der Untersuchungen auszubauen.
Flaschen und Gefäße, deren Gewichtsverlust 5%
überschreitet oder die eine unleserliche Kennzeichnung
oder sonstige Mängel aufweisen, sind
auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium sind
20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden.
Bei der Untersuchung von Versandbehältern
mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung
über die Vakuummessungen nach § 36 Abs. 16
Einblick zu nehmen. Die Untersuchung von
Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung
und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395.
Nach positiv verlaufener Untersuchung sind
die Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat,
Jahr) und dem Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) zu
versehen. Bei der Prüfung verworfene Behälter
sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter
unbrauchbar zu machen, wobei in den
Versandbehälterbescheinigungen ein entsprechender
Vermerk einzutragen ist.
(12) Für die Durchführung der wiederkehrenden
Untersuchungen (Abs. 11) sind folgende
Fristen maßgebend
1. Flaschen, Gefäße und Treibgastanks
alle 5 Jahre.
Ausnahmen
a) Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für
Gase der Z 1 at und 1 ct, Stadtgas der
Z 2 bt, Gase der Z 3 at, ausgenommen
Ammoniak, Hexafluorpropylen und
Methylbromid, für Chlorcyan der Z 3 ct
und für Gase der Z 5 at; Flaschen für
tragbare Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder
Rettungszwecken sowie Flaschen
aus Aluminium
alle 2 Jahre.
b) Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte,
deren Rauminhalt 0,22 l überschreitet
alle 3 Jahre.
c) Flaschen für Atemschutzgeräte, deren
Rauminhalt 0,22 1 nicht überschreitet
alle 6 Jahre.
d) Flaschen mit höchstens 80 l Rauminhalt
für Gase der Z 1 a, ausgenommen Sauerstoff,
Gase der Z 3 a, Z 3 b, ausgenom-
men 1.1-Difluoräthan, Chloridifluoräthan,
Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan,
Gase der Z 4 a und der Z 4 b,
ausgenommen Gemische mit Methan, sowie
für in Aceton gelöstes Azetylen mit
einer monolitischen (festen) porösen
Füllmasse
alle 10 Jahre.
e) Flaschen für Gase der Z 1 a, 2 a, 3 a,
3 b, 4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 l
und deren Probedruck gemäß § 57 Abs. 6
und 7 30 bar nicht überschreiten, sind
von der Durchführung wiederkehrender
Erprobungen und Untersuchungen befreit.
2. Tankcontainer
alle 5 Jahre.
Ausnahmen
a) Tankcontainer für Bortrifluorid (Z 1 at),
Stadtgas (Z 2 bt), Bromwasserstoff,
Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid,
Stickstoffoxid (Z 3 at), Schwefelwasserstoff
(Z 3 bt), für die ätzenden Gase
der Z 4 at und 4 ct und Chlorwasserstoff
(Z 5 at)
alle 21/2 Jahre.
b) Tankcontainer für Gase der Z 7 und 8
6 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme
und danach
alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Tankcontainer sind
zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung
zu unterziehen mit folgender Frist
alle 21/2 Jahre.
Ausnahme für Tankcontainer gemäß 'lit. b
alle 6 Jahre.
3. Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr
auf öffentlichen und nichtöffentlichen
Verkehrsflächen
alle 6 Jahre.
Ausnahmen
a) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die
in diesem Absatz unter Z 2 lit. a genannten
Gase
alle 3 Jahre.
b) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für
Gase der Z 7 und 8
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks und
Aufsetztanks sind zusätzlich einer Dichtheits-
und Funktionsprüfung zu unterziehen mit
folgender Frist
alle 3 Jahre.
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b
alle 6 Jahre.
4. Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen
Das Doppelte der von der Eisenbahnbehörde
vorgeschriebenen Revisionsfrist der Wagen,
mindestens aber
alle 8 Jahre.
Ausnahmen
a) Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz
unter Z 2 lit. a genannten Gase
mindestens alle 4 Jahre.
b) Fahrzeugtanks für Gase der Z 7 und 8
mindestens 8 Jahre nach
der ersten Inbetriebnahme
und danach alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks sind
zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung
zu unterziehen mit folgender Frist
mindestens alle 4 Jahre.
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b
mindestens alle 6 Jahre.
5. Flaschenbündel
Die Frist richtet sich nach den für die
Flaschen geltenden Fristen.
Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen
hat in der Regel vor Ablauf obiger
Fristen zu erfolgen. Bei Flaschen, ausgenommen
solche mit den Kennzeichen ASG
und TG, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung
bis zur allfälligen Neubefüllung
der Flaschen zugewartet werden.
(13) Flaschen für Azetylen sind bei der nach
Abs. 12 Z 1 durchzuführenden wiederkehrenden
Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und
den Zustand der porösen Masse (Lockerung,
Zusammensinken) zu überprüfen. Hiebei können
vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
in begründeten Fällen zusätzlich zu den in
Anlage 8 Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen 'der
porösen Masse Prüfungen an einer angemessenen
Anzahl von Flaschen mit gleicher poröser
Masse verlangt werden, und zwar in der Weise,
daß diese Flaschen zerschnitten werden, wobei
auf innere Korrosionen sowie Veränderungen
des Werkstoffes und der porösen Masse zu achten
ist. Ergeben sich bei dieser Nachprüfung Mängel,
so sind für jeden beanstandeten Behälter zwei
weitere in gleicher Weise zu untersuchen. Das
Gesamtergebnis dieser Untersuchung entscheidet,
ob eine Weiterverwendung der gesamten zu die-
ser Überprüfung bereitgestellten Versandbehälter
dieser Art und des fraglichen Jahrganges zulässig
ist oder nicht. Im ersteren Falle ist die Nachprüfung
nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan
festzulegenden Frist zu wiederholen.
Werden Flaschen neu präpariert, so ist die
Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind
die Bestimmungen der Anlage 8 Z 10 bis 12 zu
beachten.
(14) Wärmeisolierte Versandbehälter, deren
Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist
(§ 33 Abs. 7), sind von der Durchführung wiederkehrender
Untersuchungen befreit.
(15) Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung
sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und
Aufsetztanks mit Vakuumisolierung darf die
Wasserdruckprobe und innere Besichtigung
(Abs. 11) durch eine Dichtheitsprüfung (Abs. 16)
ersetzt werden, welche bei Vorliegen einer
Vakuumisolierung durch eine Vakuummessung
zu ergänzen ist.
(16) Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern
gemäß Abs. 2 und 15 für Gase der Z 1 bis 6
und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase
der Z 7 und S mit dem festgesetzten höchsten
Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung
erfolgt mit inertem, trockenem Gas
oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen
Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei
entweder durch Manometer mit hinreichender
Anzeigegenauigkeit, durch Abseifen oder durch
eine Vakuummessung. Während der Dichtheitskontrolle
mittels Manometer darf der Druck
während eines Zeitraumes von acht Stunden nicht
absinken, dabei sind jedoch solche Änderungen zu
berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases
und aus Temperaturänderungen ergeben.
Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung sind
Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.
(17) Für die Durchführung der Druckproben
und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen,
den erforderlichen Druck aufzubringen.
Zur Durchführung der äußeren und inneren
Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner
muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle
gegeben sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem
Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden
Daten der zu prüfenden Flaschen zu
übergeben
Gas,
Erzeugungsnummer,
Baujahr,
Monat und Jahr der letzten Erprobung,
Kennzeichen der porösen Masse, wenn es sich
um Azetylenflaschen handelt,
Prüfstempel,
Leergewicht „soll",
Leergewicht „ist".
(18) Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen
Korrosionen von Aluminiumlegierungen
gemäß § 34 Abs. 6 erfolgt auf folgende Weise
a) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/
Kupferlegierung sind die Proben in
einer entsprechenden Lösung von ihrem
Fett zu reinigen und zu trocknen.
b) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/
Magnesiumlegierung sind die Proben
sieben Tage bei 100 °C zu erhitzen und
anschließend mit einer entsprechenden
Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu
trocknen.
c) Die Innenseite einer Probe von 1000 mm²
(33,3 X 30 mm) ist während 24 Stunden
mit 1 1 einer wässerigen Lösung von
0,26 mol NaCl und 0,14 mol HCl bei einer
Temperatur zwischen 18 °C und 22 °C zu
behandeln. Vor der Ätzung ist ein Teil
der Oberfläche zu Vergleichszwecken abzudecken.
d) Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet
wurde, wird ein 20 mm langes
Stück davon — vorzugsweise nach elektrolytischem
Polieren — mit einer 100- bis
500fachen Vergrößerung mikroskopisch
untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht
weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe
der auf Korrosion geprüften Oberfläche;
ist die ganze erste Kornreihe geätzt,
so sollte grundsätzlich nur ein Teil
der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei den
Profilen sind die Untersuchungen im rechten
Winkel zur Oberfläche vorzunehmen.
Falls es sich nach dem elektrolytischen
Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen
für die weitere Prüfung auszuätzen,
so ist hiezu das Einvernehmen mit
dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
herzustellen.
e) Die Durchführung der Prüfung erfolgt
unter Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes.
Über das Ergebnis
der Prüfung ist von der Prüfstelle
ein Befund und Gutachten zu erstellen.
(19) Werden anläßlich der Bauprüfung, der
ersten Erprobung oder der wiederkehrenden
Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder
ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter
für denselben Verwendungszweck
wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der
Schlagstempeleindruck der ersten Erprobung ist
zu durchkreuzen.
(20) In Abweichung von den Bestimmungen
des § 55 Abs. 2 ist für Flaschen die Ausstellung
einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich."
11. Dem § 57 ist folgender § 57 a anzufügen
„§ 57 a. Bauartzulassung
(1) Das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
prüft auf Antrag, ob ein Versandbehälter
den Bestimmungen dieser Verordnung
entspricht. Dem Antrag sind die erforderlichen
Unterlagen beizuschließen. Die Bauartprüfung
umfaßt in der Regel die zur Bauprüfung nach
§ 57 gehörenden Prüfungen. Bei positiv verlaufener
Bauartprüfung erhält jede Bauart, die
durch Angabe von Hersteller, Typenbezeichnung
und Zeichnungsnummern zu kennzeichnen
ist, eine Registernummer. Diese Registernummer
besteht, wenn die Bauprüfung durch einen
Dampfkesselprüfungskommissär vorgenommen
wurde, aus einem Buchstaben entsprechend dem
Kraftfahrzeugkennbuchstaben des jeweiligen Bundeslandes
(§ 48 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267),
wenn die Zulassung durch einen Dampfkesselinspektor
vorgenommen wurde, aus den Buchstaben
TU, wenn die Zulassung durch einen vom
Bundesminister für Verkehr bestellten Kesselprüfer
vorgenommen wurde, aus den Buchstaben
BMV sowie jeweils aus einer fortlaufenden
Ordnungszahl unter Beifügung des Jahres der
Zulassung.
(2) Bei Fahrzeugtanks erstreckt sich die Bauartprüfung
auch auf die Befestigungseinrichtung
des Tanks am Fahrzeug.
(3) Die Bauartzulassung von Flaschen richtet
sich nach den Bestimmungen in Anlage 5."
12. In § 70 Abs. 1 letzter Satz ist das Wort
„Anlage" durch „Anlage 1" zu ersetzen. Die
Anlage ist als „Anlage 1" zu bezeichnen.
13. Der Anlage 1 sind die folgenden Anlagen
2 bis 9 anzufügen
„Anlage 2
KLEINE VERSANDBEHÄLTER FÜR VERDICHTETE
ODER VERFLÜSSIGTE GASE
Bau- und Prüfbestimmungen
1. Der Rauminhalt dieser Versandbehälter darf
0,05 1 nicht übersteigen.
2. Die Versandbehälter sind nach Maßgabe des
§ 34 Abs. 1 nahtlos aus Stahl herzustellen.
3. Die Form und die Wanddicke der Versandbehälter
ist so zu wählen, daß der Berstdruck
der Behälter bei Raumtemperatur
mindestens dem Doppelten des Probedruckes
nach § 57 entspricht.
4. Für jede Type dieser Versandbehälter ist
eine Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
durchzuführen. Hiezu
sind mindestens an je fünf serienmäßig erzeugten,
komplett ausgerüsteten und gekennzeichneten
Behältern Berstversuche
durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform
die Eignung des Stahles zu beurteilen
ist.
5. Das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist vom
Dampfkesselüberwachungsorgan zu bescheinigen.
Dieses hat auch die Fülltoleranz gemäß
Z 6 festzulegen.
6. Die Füllung der Versandbehälter hat nach
den Bestimmungen der §§ 36 und 36 a zu erfolgen.
Die Fülleinrichtungen müssen eine
Überfüllung der Behälter zuverlässig verhindern.
Im Hinblick auf das relativ kleine
Volumen der Behälter sind geringfügige
Oberfüllungen tolerierbar, wenn der Berstdruck
der Behälter mindestens das Doppelte
des inneren Druckes bei 70 °C bei dem tatsächlichen
Füllgewicht beträgt.
7. Von 5000 Stück gefüllten Versandbehältern
ist im Herstellerwerk einer, jedoch mindestens
fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen
derart zu erwärmen, daß der Druck im Behälter
90% des Dampfdruckes des Inhaltes
bei 55 °C entspricht. Wenn bei dieser Prüfung
ein Behälter birst, sind alle aus dem.
gleichen Werkstoff hergestellten Behälter zu
prüfen. Über die Durchführung der Prüfungen
ist laufend im Herstellerwerk ein
Protokoll zu führen.
8. Die Behälter sind in Abweichung von § 35 a
Abs. 5 ihrem Inhalte nach durch folgende
Farben deutlich zu kennzeichnen
a) Kohlensäure . . grün
b) Butan rot
c) Lachgas (Stickoxidul)
grau
d) Sauerstoff blau
e) alle anderen
nicht brennbaren
Gase .... grau, mit der Bezeichnung
des Gases als
Aufschrift
f) alle anderen
brennbaren
Gase rot, mit der Bezeichnung
des Gases als
Aufschrift
Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung
auf den Behältern nicht ohne weiteres
möglich ist, dürfen die Druckbehälter ohne
Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl.
in Verkehr gebracht werden, wenn auf diesen
die Bezeichnung des Inhaltes deutlich
lesbar angebracht ist. Die einschlägigen Bestimmungen
der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
1973, BGBl. Nr. 627, werden
durch diese Regelung nicht berührt.
9. Bei im Inland hergestellten und gefüllten
Versandbehältern trägt der Verfertiger bzw.
die Füllstelle, bei importierten Versandbehältern
der Importeur für die Einhaltung
der gestellten Bedingungen die Verantwortung.
10. Für Versandbehälter für Gase, die für den
menschlichen Genuß bestimmt sind (zB zur
Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers)
ist ein Gutachten der Bundesanstalt
für Lebensmitteluntersuchung in Wien einzuholen,
welche zu prüfen hat, ob die Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 86, erfüllt sind.
11. Die Bescheinigung gemäß Z 5 darf erst ausgestellt
werden, wenn das Gutachten nach
Z 10 vorliegt.
12. Versandstücke für Versandbehälter für
brennbare oder chemisch instabile Gase sind
mit einem Gefahrzettel Nr. 2 A nach
Rn 3902 ADR zu versehen.
Anlage 3
DRUCKGASPACKUNGEN UND
KARTUSCHEN
Bau- und Prüfbestimmungen
1. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung
sind in der Regel für einmalige
Befüllung bestimmte Versandbehälter mit
einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungsvorrichtung,
die einen Wirkstoff und,
sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden
Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt,
ein verdichtetes oder verflüssigtes
Gas (Druckgas) enthalten. Für die Klassifizierung
der Druckgaspackungen nach § 32
Abs. 3 wird der gesamte Inhalt, das ist das
Druckgas einschließlich des Wirkstoffes, bewertet,
wobei für nichtgasförmige Wirkstoffe
die Stoffklasse nach ADR zu berücksichtigen
ist. Kartuschen im Sinne dieser
Verordnung sind zur einmaligen Verwendung
bestimmte Versandbehälter, die ein
verflüssigtes Gas oder Gasgemisch enthalten
und kein Entnahmeventil besitzen.
2. Bei Druckgaspackungen, die zum wiederholten
Gebrauch (Nachfüllung) in Verkehr
gebracht werden, darf der Rauminhalt
0,05 1 nicht überschreiten.
3. Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder
Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen
aus Metall hergestellt sein. Druckgaspackungen
mit flüssigem, pastösem oder
pulverförmigem Wirkstoff dürfen auch aus
Kunststoff oder Glas hergestellt sein. Druckgaspackungen
und Kartuschen mit Außendurchmesser
ab 40 mm müssen einen konkaven
Boden haben.
4. Druckgaspackungen aus Glas oder aus splitterndem
Kunststoff sind mit einem Splitterschutz
(engmaschiges Metallnetz, elastischer
Kunststoffüberzug usw.) zu versehen, der
beim Bersten des Behälters das Herausschleudern
von Splittern verhindert; ausgenommen
sind Behälter von höchstens 0,15 l
Fassungsraum und einem Innendruck bei
20 °C von weniger als 1,5 bar sowie solche
mit höchstens 0,03 l Fassungsraum und
einem Innendruck bei 20 °C von weniger als
3 bar.
5. Der Rauminhalt der aus Metall bestehenden
Druckgaspackungen oder Kartuschen
darf 1 1, derjenige von solchen aus anderen
Werkstoffen 0,25 1 nicht überschreiten.
6. Die Werkstoffe müssen gegenüber der jeweiligen
Füllung genügend beständig und
erforderlichenfalls wirksam geschützt sein.
7. Die Wanddicken der Druckgaspackungen
und Kartuschen sind derart zu bemessen,
daß die Behälter bei einem Druck vom
1,5fachen des durch den Inhalt verursachten
Innendruckes bei 50 °C, mindestens aber
bei 10 bar (Probedruck) während 25 Sekunden
weder Undichtheiten noch bleibende
Formänderungen aufweisen und ihr Berstdruck
mindestens das 1,2fache des Probedruckes
beträgt, wobei als Berstdruck jener
Druck zu verstehen ist, bei welchem ein
aus der laufenden Fertigung beliebig ausgewählter
Behälter im Zuge einer Flüssigkeitsdruckprobe
durch Trennung der Wandungen
oder Deformationen undicht und
unbrauchbar wird. Bei Druckgaspackungen,
die ausdrücklich für die Verwendung an
Kraftfahrzeugen bestimmt sind und daher in
der Regel im Kraftfahrzeug mitgeführt werden,
ist für die Bemessung der Wanddicken
eine Bezsugstemperatur von 70 °C zu berücksichtigen.
Kartuschen mit mehr als 40 mm
Außendurchmesser müssen bei der Berstprobe
vor dem Bersten eine Volumsdehnung
von mindestens 15 % erreichen.
8. Die Erfüllung der Anforderungen nach Z 7
ist durch eine von einem vom Verfertiger
unabhängigen Sachverständigen oder einer
technischen Versuchsanstalt durchzuführende
Bauartprüfung nachzuweisen.
9. Die Flüssigkeitsdruckprobe bis zu dem auf
Grund der physikalischen Eigenschaften des
Inhaltes festzulegenden Probedruck (gemäß
Z 7) ist von einer fachkundigen Person des
Fertigungsbetriebes an mindestens einem Behälter
stündlich oder an mindestens fünf
Behältern pro Los zu 2500 Behälter jeder
Bauart und Größe durchzuführen. Versagt
ein Behälter, so sind zehn weitere Behälter
zu prüfen, die entsprechen müssen, andernfalls
sind alle seit der letzten Prüfung gefertigten
Behälter zu verwerfen. Über die
Vornahme und das Ergebnis der Druckproben
sind Aufzeichnungen zu führen.
10. Die Entnahmeventile der Druckgaspackungen
müssen einen dichten Verschluß der
Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes
Öffnen zu schützen. Ventile, die
nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.
Schutzkappen an Druckgaspackungen
aus spröden Werkstoffen sind derart anzubringen,
daß diese an den Schutzkappen
angehoben werden können, ohne daß sich
hiebei die Druckgaspackung aus der Schutzkappe
lösen und zu Boden fallen kann.
11. Der innere Druck der Druckgaspackungen
und Kartuschen darf bei 50 °C höchstens
2/3 des auf 50 °C bezogenen Probedruckes
des Behälters, aber höchstens 12 bar betragen.
12. Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen
(bei 50 °C zu höchstens 95% ihres Rauminhaltes
durch den Wirkstoff einschließlich der
flüssigen Phase des Druckgases gefüllt sein.
Als Rauminhalt der Druckgaspackungen ist
das in einer verschlossenen, mit Ventilträger,
Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung
zur Verfügung stehende Volumen
zu verstehen. Die Verantwortung für die
Einhaltung der vorstehenden Bedingung
trägt das füllende Unternehmen.
13. Folgende Gase sind zur Befüllung von
Druckgaspackungen zugelassen: Gase der
Z 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b ausgenommen
Methylsilan, Äthylchlorid und Dimethyläther
der Z 3 bt, Butadien-1.3 der Z 3 c,
Chlortrifluoräthylen der Z 3 ct, Gase der
Z 4 a, 4 b, 5 a, 5 b ausgenommen Siliciumwasserstoff,
Gase der Z 5 c, 6 a und 6 c.
14. Als Gasfüllung für Kartuschen sind alle in
Z 13 dieser Anlage angeführten Gase und
außerdem Methylbromid der Z 3 at,
Äthylamin, Dimethylamin, Methylamin,
Methylmercaptan und Trimethylamin der
Z 3 bt, Äthylenoxid, Vinylbromid und
Vinylmethyläther der Z 3 ct, Äthylenoxid
mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid
der Z 4 ct zugelassen.
15. Alle Druckgaspackungen und Kartuschen
sind auf ihre Dichtheit in einem Wasserbad
bei einer Badtemperatur und Durchlaufzeit
zu prüfen, die derart zu wählen sind, daß
der Innendruck jedes Behälters mindestens
9O°/o des Druckes erreicht, den die Behälter
bei 55 °C haben würden. Ist jedoch der
Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Behälter
aus Kunststoff hergestellt, der bei
dieser Temperatur weich würde, so ist die
Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von
20 °C bis 30 °C durchzuführen; je eine von
2000 Druckgaspackungen oder Kartuschen
oder eine von 'der Tagesproduktion, wenn
diese kleiner ist, ist außerdem bei der im
ersten Satz dieser Bedingung vorgesehenen
Temperatur zu prüfen. Bei diesen Prüfungen
dürfen weder Undichtheiten noch bleibende
Formänderungen bzw. bei Kunststoffbehältern,
die weich werden, keine Undichtheiten
auftreten. Die Verantwortung für die Erfüllung
dieser Bedingung trägt das füllende
Unternehmen.
16. Die Verwendung brennbarer Gase als
Treibmittel in Druckgaspackungen ist nur
zulässig, wenn durch ein Gutachten einer
einschlägigen Untersuchungs- oder Versuchsanstalt
bestätigt wird, daß das zu verpackende
und zu versprühende Produkt
unter ausschließlicher Verwendung unbrennbarer
Gase Korrosionserscheinungen hervorruft
oder nicht mit vergleichbarer Wirkung
hergestellt werden kann. Je eine Abschrift
dieser Gutachten ist dem Bundesministerium
für Bauten und Technik und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu übermitteln.
Gasgemische gelten als brennbar,
wenn deren Mischungen mit Luft zündfähig
sind und daher eine untere und obere Explosionsgrenze
aufweisen.
17. Das die Inhaltsstoffe bestimmende Unternehmen
ist für die Verträglichkeit der Inhaltsstoffe
mit dem Druckgas und den Verpackungselementen
verantwortlich. Die Vertriebsfirma
hat Vorsorge zu treffen, daß der
Behörde auf Verlangen das füllende Unternehmen
jederzeit bekanntgegeben werden
kann.
18. Auf Druckgaspackungen, ausgenommen jene
aus spröden Werkstoffen, für welche gemäß
Z 4 ein Splitterschutz nicht erforderlich ist,
und auf Kartuschen sind folgende Kennzeichen
und Warntexte anzubringen
a) Der Name oder das Zeichen der Vertriebsfirma,
welche die Druckgaspackungen
oder Kartuschen in den Verkehr
bringt. Importierte Druckgaspackungen
und Kartuschen müssen den Namen des
Importeurs tragen.
b) Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
auch als Code.
c) Eine Aufschrift, aus der die Art oder der
Verwendungszweck des Inhaltes erkennbar
ist. Bei giftigem oder chemisch instabilem
Inhalt die Stoffbezeichnung.
d) In deutlicher, gut lesbarer Schrift an gut
wahrnehmbarer Stelle der Hinweis in
deutscher Sprache, daß die Druckgaspackungen
bzw. Kartuschen unter Druck
stehen, nicht gewaltsam geöffnet und
nicht über 50 °C, (bei Druckgaspackungen
für Kraftfahrzeuge 70 °C (Z 7), erwärmt
werden dürfen.
e) Auf Druckgaspackungen und Kartuschen
mit mehr als 45% oder mehr als 250 g
brennbaren Stoffen sowie mit chemisch
instabilen Stoffen: Ein Flammensymbol
gemäß Rn 3902, Gefahrzettel Nr. 2 A
des ADR, oder ähnlich, in der Größe
von mindestens 15 mm Seitenlänge. Als
brennbar bzw. chemisch instabil gelten
jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung
des ADR bzw. RID als solche angeführt
sind.
f) Auf Druckgaspackungen und Kartuschen
mit giftigen Stoffen: Das Symbol nach
Gefahrzettel Nr. 4 des ADR in der
Mindestgröße von 15 mm Seitenlänge.
g) Auf Druckgaspackungen nach lit. e oder f
eine Aufschrift mit dem Inhalt: „Nur
völlig entleerte Druckgaspackungen wegwerfen.
Leere Druckgaspackungen nicht
verbrennen".
19. Jedem Versandstück für Druckgaspackungen
und Kartuschen nach Abs. 18 lit. e und f
ist ein Merkblatt beizulegen, in dem auf die
gewerberechtlichen und besonderen feuerpolizeilichen
Bestimmungen über die Lagerung
von Druckgaspackungen und Kartuschen
verwiesen wird.
20. Bei Druckgaspackungen und Kartuschen, die
aus dem Auslande eingeführt werden, trägt
der Importeur die Verantwortung, daß die
in Verkehr gebrachten Behälter den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechen. Die
Füllstellen und Vertriebsfirmen bzw. Importeure
haben auf Verlangen von Behördenorganen
die Einhaltung der vorstehenden
Bedingungen nachzuweisen.
21. Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen
nur in hinreichend festen Kisten oder
Schachteln in den Verkehr gebracht werden.
Druckgaspackungen aus splitterndem Werkstoff
müssen hiebei durch geeignete Zwischenlagen
voneinander getrennt sein. Bei
auf Paletten gestapelten Druckgaspackungen
aus Metall genügt eine Umhüllung aus hinreichend
fester Kunststoffolie. Kleinmengen
bis zu 10 kg dürfen auch in offenen Tragvorrichtungen
transportiert werden.
22. Ein Versandstück in Form einer Kiste oder
Schachtel darf nicht schwerer sein als 50 kg.
Die Versandstücke für Druckgaspackungen
sind mit der gut lesbaren und (unauslöschbaren
Aufschrift „AEROSOL", Versandstücke
für Kartuschen mit der Bezeichnung
des Gases und dem Hinweis „Klasse 2" in
deutscher, englischer oder französischer
Sprache zu versehen. Ferner sind die Versandstücke
mit aus splitterndem Werkstoff
bestehenden Druckgaspackungen mit einem
Gefahrzettel Nr. 9 nach Rn 3902 ADR zu
versehen. Versandstücke für Druckgaspackungen
und Kartuschen nach Abs. 18 lit. f oder g
sind mit einem Gefahrzettel Nr. 2 A nach
Rn. 3902 ADR zu versehen. Versandstücke
in Form offener Tragvorrichtungen bedürfen
keiner Kennzeichnung.
23. Einschlägige Rechtsvorschriften über den
Verkehr mit Giften oder Pflanzenschutzmitteln
bleiben unberührt.
Anlage 4
VERSANDBEHÄLTER FÜR KOHLENSÄUREHÄLTIGE
GETRÄNKE
Bestimmungen für die Herstellung, die Prüfung
und den Betrieb
1. Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke
sind aus metallischen Werkstoffen
herzustellen, soweit nicht Z 2 oder 3 in
Betracht kommt. Die Wandlungen von Flaschen
und Gefäßen sind nach den Bedingungen
der Anlage 5, von Fahrzeugtanks,
Aufsetztanks und Tankcontainern nach den
Bestimmungen des § 35 zu bemessen, wobei
von der Einhaltung allfällig vorgeschriebener
Mindestwanddicken abgesehen werden
darf. Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer sind mit einem Sicherheitsventil
und einem Manometer auszurüsten
und mit einem Fabriksschild zu versehen.
Die Versandbehälter sind vor ihrer ersten
Inbetriebnahme einer ersten Erprobung mit
dem 1,5fachen des festgesetzten höchsten
Füllungsdruckes, Flaschen und Gefäße aber
mindestens mit 5 bar durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
zu unterziehen.
Bei Flaschen und Gefäßen darf diese Erprobung
auch von sachkundigen Personen der Betriebe
vorgenommen werden. Über die Erprobung
von Flaschen und Gefäßen sind
Aufzeichnungen zu führen. Über die Erprobung
von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainern sind Bestätigungen auszustellen,
die dem Benützer zur Aufbewahrung
zu übergeben sind. Nach Reparaturen
an den Behälterwandungen ist die Erprobung
zu wiederholen. Jeder Versandbehälter muß
mit dem Namen oder Zeichen des Verfertigers
versehen sein. Die Versandbehälter
dürfen nur bis zu 95% des Fassungsraumes bei
der Fülltemperatur gefüllt werden.
2. Blechdosen bis zu einem Nenninhalt von 1 1
sowie Flaschen aus Kunststoff sind ohne Bedingungen
zur Befüllung mit kohlensäurehältigen
Getränken zugelassen.
3. Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt
und verschlossen werden und zur mehrmaligen
Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen),
müssen folgende Bedingungen erfüllen
a) Die Flaschen dürfen keine Nenninhalte
über 1 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum
von größer als 5% des Nenninhaltes
vorzusehen ist.
b) Jede Flasche ist mit einem Herstellerkennzeichen
zu versehen und vom Hersteller
einer Erprobung mit 30 bar Überdruck
zu unterziehen. In den Lieferpapieren
hat der Hersteller die Durchführung
der Erprobung zu bestätigen.
c) Der Fülldruck beim Verschließen der
Flaschen darf 10 bar Überdruck nicht
überschreiten.
d) Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt
werden, daß unter Einbeziehung der
technisch und technologisch bedingten
Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum
von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten
wird.
e) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen
nicht befüllt werden und sind sofort aus
dem Verkehr zu ziehen.
f) Der Freiraum bestimmt sich nach folgender
Formel
4. Flaschen aus Glas für die einmalige oder
mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten
gefüllt sind, welche bei 20 °C einen
Schütteldruck entwickeln können, der gleich
oder größer als 2 bar ist, müssen folgende
Bedingungen erfüllen
a) Die Flaschen dürfen einen Nenninhalt
von höchstens 1,5 1 aufweisen, wobei ein
Mindestfreiraum von größer als 2,5%
des Nenninhaltes vorzusehen ist. Es sind
nur Flaschen mit runder Körperform
zulässig.
b) Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt
werden, daß unter Einbeziehung der
technisch und technologisch bedingten
Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum
von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten
wird.
c) Flaschen, welche nur für die einmalige
Verwendung geeignet sind (Einwegflaschen),
müssen in der Schulter- oder
Bodenpartie durch eine mit dem Glas
untrennbar verbundene Aufschrift, zB
„Einweg" oder „keine Rücknahme", eindeutig
und leicht sichtbar als solche gekennzeichnet
sein.
d) Es dürfen nur solche Flaschen verwendet
werden, die für den Verwendungszweck
geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer
Flaschen, bei solchen für mehrfache
Verwendung nach standardisierter
Abnützungsbehandlung, muß mindestens
dem doppelten Schütteldruck der
gefüllten Flaschen bei 20 °C, vermehrt
um 1 bar entsprechen.
e) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen
nicht befüllt werden und sind sofort
aus dem Verkehr zu ziehen.
Anlage 5
TEIL 1
Fertigung und Prüfung nahtloser Stahlflaschen
1. Als Werkstoffe sind zugelassen
a) Beruhigte, hinreichend alterungsbeständige
Stähle, erschmolzen im Siemens-
Martin-Ofen, im Elektroofen, nach dem
Sauerstoff-Blasverfahren oder nach anderen
gleichwertigen Verfahren. Der Ausgangswerkstoff
muß frei von Fehlern
sein und darf nicht mehr als 0,03%
Schwefel und 0,03% Phosphor, zusammen
aber nicht mehr als 0,05% enthalten.
Über die Analysewerte sind schmelzenweise
Abnahmeprüfzeugnisse B nach
ÖNORM M 3000 vom Stahlhersteller
zu erbringen. Die Sprödbruchtemperatur
des Stahles (Übergangstemperatur)
muß unter —40 °C liegen.
b) Für Wasserstoff folgende Stähle
Die Bruchdehnung δ5 muß mindestens
16% an bearbeiteten zylindrischen Proben
betragen.
2. Die Flaschen sind nach der Fertigung einer
Wärmebehandlung zu unterziehen; diese
kann in einem Normalglühen oder Vergüten
bestehen. Die bei der Herstellung der
Flaschen einzuhaltenden Temperaturen für
Warmformgebung, Glühen und Anlassen
richten sich nach den Angaben des Stahlherstellers.
Die Anlaßtemperatur muß mindestens
455 °C betragen. Die erfolgte Wärmebehandlung
ist im Rahmen der Bauprüfung
durch Werksprüfzeugnis nach
ÖNORM M 3000 vom Flaschenhersteller
nachzuweisen.
3. Zu nahtlosen Flaschen zählen auch solche,
'die aus nahtlosen Rohren geformt werden,
wenn beim Schließen des Bodens kein Werkstoff
hinzugefügt wird.
4. Die Wanddicke des zylindrischen Mantels
wird nach folgender Formel berechnet
Die zulässige Beanspruchung σzul beträgt
0,75 der garantierten Mindeststreckgrenze
oder, wenn diese nicht feststellbar ist, 0,75
der garantierten Mindestdehngrenze σ0,2.
Bei Flaschen aus vergütetem Stahl darf jedoch
die Streckgrenze bzw. Dehngrenze mit
höchstens 0,9 der garantierten Mindestzugfestigkeit
σB in die Berechnungsformel
eingesetzt werden.
5. Die Wanddicke s1 von konvexen Böden in
der Bodenmitte muß mindestens folgenden
Berechnungsformeln entsprechen
a) s1 = 1,5 s,
wobei der Krempenradius r mindestens
0,075 Da und H/Da mindestens 0,20 betragen
muß;
b) sl = s,
wobei der Krempenradius r mindestens
0,075 Da und H/Da mindestens 0,40 betragen
muß. Diese Formel ist nicht anzuwenden
für aus Strangguß geschmiedete Flaschen.
Hiebei bedeutet H die äußere Höhe des
Badens. Der Übergang vom Baden zum
zylindrischen Mantel darf keine Wanddickensprünge
aufweisen.
6. Die Wanddicken s2 und s3 von konkaven
Böden müssen mindestens folgender Bedingung
entsprechen
s2 = s3 = 2 s,
wobei s2 die Bodendicke an der Mitte und
s3 die Bodendicke im Bereich der Aufstandfläche
bedeuten. Hiebei muß die Tiefe h der
Bodeneinwölbung (mindestens 0,12 Da betragen.
Der Übergang vom Boden zum zylindrischen
Mantel darf keinen Wanddickensprung
aufweisen.
7. Die Verfertiger haben dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan im Rahmen
einer Eignungsprüfung nachzuweisen, daß
sie imstande sind, Flaschen in gleichbleibender
Güte zu fertigen und die Fertigung
in vorgeschriebener Weise zu prüfen. Über
diese Eignungsprüfung hat das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bestätigung
auszustellen.
8. Während der Herstellung der Flaschen hat
der Verfertiger nachweislich die Güte der
Flaschen laufend zu kontrollieren. Hiezu gehört
die Kontrolle der Wanddicken und der
äußeren und inneren Oberflächen vor dem
Verschließen der Flasche sowie die Prüfung
der Rundheit der fertigen Flasche. Die
Wanddicke der Flaschen darf an keiner
Stelle die erforderliche Mindestwanddicke
unterschreiten. Die Oberflächen müssen Frei
von Kerben, Dopplungen, Beulen und Riefen
sein, soweit diese die Sicherheit der
Flaschen beeinträchtigen. Massive Rost- und
Zunderschichten an der Innenseite sind zu
entfernen. Der Unterschied zwischen
größtem und kleinstem Durchmesser darf
nicht größer als 2% des Mittelwertes dieser
Durchmesser sein. Nach der letzten Wärmebehandlung
ist an jeder Flasche am zylindrischen
Teil eine Härteprüfung nach
DIN 50351 (entsprechend ISO R 79) mit
einem Kugeldurchmesser von 2,5 mm oder
nach einem vom Dampfkesselüberwachungsorgan
als gleichwertig anerkannten Verfahren
vorzunehmen. Bei normalisierten Flaschen
genügt eine stichprobenweise Prüfung
je Charge. Bei Wasserstoffflaschen ist die Prüfung
an beiden Enden des zylindrischen
Teiles vorzunehmen.
9. Sind Halsringe oder Fußkränze vorgesehen,
so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff
verträglichen Werkstoff bestehen.
Sie sind ohne Schweißen, Hartlöten oder
Weichlöten sicher mit dem Flaschenkörper
zu verbinden.
10. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,
Wärmebehandlung, Flaschenform,
äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich
gekennzeichnete Flaschentype ist eine
Bauartprüfung durch das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen.
Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung
fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen
den üblichen Herstellungstoleranzen
entsprechen. An einer Flasche ist eine
Bauprüfung nach 2 11 lit. a bis d und an
einer weiteren Flasche ein Berstversuch nach
Z 15 durchzuführen. Die restlichen Flaschen,
die mit der vollständigen Kennzeichnung
nach § 35 a versehen sein müssen, sind
einem Pulsationsversuch mit nichtkorrodierender
Flüssigkeit zu unterziehen, wobei
der Druck zwischen dem Probedruck und
einem Wert von nicht mehr als 10% des
Probedruckes bei maximal 15 Lastwechsel
pro Minute und einer Temperatur von
nicht mehr als 50 °C zu führen ist. Es sind
mindestens 12000 Lastwechsel zu erreichen.
Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist
eine Bestätigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan
auszustellen. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des § 57 a. Die Durchmesser-
und Wanddickenbereiche werden
vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
nach technischen Gesichtspunkten festgelegt.
11. Im Rahmen der Bauprüfung (§ 57 Abs. 2)
ist von einem Los zu höchstens 201 Stück
von bauartgeprüften Flaschen derselben Flaschentype
(Z 10) und derselben Schmelze
eine vom Dampfkesselüberwachungsorgan
ausgewählte Flasche folgenden Prüfungen
zu unterziehen
a) Ein Zugversuch in Längsrichtung gemäß
Z 12,
b) 4 Biegeversuche in Umfangsrichtung gemäß
Z 13,
c) 3 Kerbschlagbiegeproben in Längsrichtung
bei Wanddicken ab 3 mm gemäß
Z 14,
d) bei Flaschen mit Konkavboden Kontrolle
der Bodenform.
Die Entnahme der Proben für die Versuche
nach lit. a bis c erfolgt gemäß nachfolgender
Skizze aus der Flaschenmitte
Alternierend an Stelle der Prüfungen nach
lit. a bis c, oder zusätzlich auf Grund vorliegender
Prüfergebnisse kann das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan einen
Berstversuch nach Z 15 vornehmen.
12. Der Zugversuch erfolgt nach DIN 50145
mit Probenform nach DIN 50125 am kurzen
Proportionalstab. Bei Wanddicken unter
3 mm sind die Versuche am langen Proportionalstab
für eine Probendicke von 5 mm
durchzuführen. Die Bruchdehnung muß
mindestens dem aus folgender Berechnungsformel
sich ergebenden Wert
entsprechen, darf aber nicht weniger als
14% betragen.
Bei Wanddicken unter 3 mm ist zur Berechnung
der Mindestbruchdehnung folgende
Formel maßgebend
Für Wasserstoffflaschen ist Z 1 lit. b maßgebend.
13. Die Biegeversuche sind in sinngemäßer Anwendung
der DIN 50121 für folgende
Dorndurchmesser „d" durchzuführen
Der Biegewinkel von 180° ist ohne Rißbildung
zu erreichen. Die Probenbreite beträgt
20 mm. Die Proben sind je nach Flaschendurchmesser
aus einem oder aus zwei
Ringen zu entnehmen.
14. Die Kerbschlagversuche sind nach ISO 148
oder DIN 50115 an ISO-Gharpy V-Proben
durchzuführen. Kerb senkrecht zur Fläche
der Flaschenwand. Die Proben sind allseitig
zu bearbeiten. Bei Flaschen mit Wanddicken
unter 10 mm ist dabei zu beachten, daß
die Nennwanddicke nicht wesentlich unterschritten
wird. Die Prüftemperatur beträgt
—20 °C. Folgende Mindestwerte dürfen bei
dieser Prüfling nicht unterschritten werden
15. Der Berstversuch wird mit Wasser oder
Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur
durchgeführt. Die Druckerhöhung darf nicht
mehr als 10 bar/s betragen. Festzustellen
ist der Druck (Fließdruck), bei dem
in den Wandungen die Fließgrenze erkennbar
erreicht wird (Volumsvergrößerung
ohne Druckerhöhung) sowie der Berstdruck.
Der Berstdruck pb muß mindestens der
folgenden Formel entsprechen
wobei σB die garantierte Mindestzugfestigkeit
bedeutet. Der Fließdruck muß mindestens
vier Drittel des Probedruckes betragen.
Beim Bersten darf die Flasche nicht
in mehrere Teile zerfallen. Der Riß muß
im wesentlichen im zylindrischen Teil in
Längsrichtung verlaufen, darf sich bei vergüteten
Flaschen nicht verästeln und darf
nicht die Eigenschaften eines Sprödbruches
aufweisen. Die Rißstelle darf keinen Werkstoffehler
erkennen lassen.
16. Versagt einer der Zug-, Biege- oder Kerbschlagversuche,
so sind aus derselben Flasche
zwei weitere Proben zu entnehmen, die den
Anforderungen entsprechen müssen. Versagt
wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus
zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein
Probensatz zu entnehmen, der entsprechen
muß. Versagt eine Probe aus einem Probensatz,
so ist das ganze Los zu verwerfen. Bei
Beanstandungen der Bodenform (Z 11 lit. d)
ist sinngemäß vorzugehen. Versagt die Berstprobe,
so sind aus dem gleichen Los zwei
weitere Flaschen einem Berstversuch zu
unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen,
so ist das Los zu verwerfen. Dem Hersteller
ist es zu überlassen, die verworfenen Flaschen
nach erneuter Wärmebehandlung
nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in
vollem Umfange einschließlich Vornahme
der Bauprüfung und Wasserdruckprobe
durchzuführen ist.
17. Wasserstoffflaschen sind vom Verfertiger
oder einem beauftragten Sachverständigen
zusätzlich einer 100%igen Prüfung des zylindrischen
Teiles auf längsorientierte Fehler
mittels Ultraschalles zu unterziehen. Ferner
ist im Übergangsbereich vom Boden
zum zylindrischen Teil bei Flaschen mit
konkavem Boden eine Prüfung auf Querfehler
vorzunehmen. Das genaue Prüfverfahren
ist mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
zu vereinbaren. Der
Verfertiger hat über diese Prüfungen laufend
Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan hat stichprobenweise
die Genauigkeit der Prüfgeräte
sowie die Prüfprotokolle zu kontrollieren.
Über diese Kontrollen sind Bestätigungen
auszustellen.
18. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß
§ 41 Abs. 1 zu unterziehen.
19. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt
nach § 35 a.
Anlage 5
TEIL 2
Fertigung und Prüfung geschweißter Stahlflaschen
1. Als Werkstoffe sind zugelassen
Normalgeglühte Stahlbleche aus unlegiertem,
beruhigt vergossenem SM-, Elektro-
oder LD-Stahl, die schweißbar und erforderlichenfalls
zum Tiefziehen geeignet sind.
Als unlegiert gelten hiebei Stähle, in deren
Schmelzanalyse die einzelnen Elemente folgende
Werte nicht überschreiten
Si 0,60
Mn 1,65
Si + Mn 1,90
Cr 0,30
Mo 0,09
Ni 0,30
Cu 0,40
Al 0,30
Andere außer C, S, P 0,010
In der Schmelzanalyse darf nicht mehr als
0,25% Kohlenstoff, je 0,035% Phosphor
und Schwefel, jedoch Schwefel und Phosphor
zusammen nicht mehr als 0,06% enthalten
sein. Die Mindestbruchdehnung der
Bleche in Querrichtung muß folgenden
Formeln entsprechen, jedoch auf keinen
Fall weniger als 19%, für Wanddicken
unter 3 mm 15% betragen
Die Analysenwerte der Stahlbleche, die
Festigkeitseigenschaften und die Glühbehandlung
sind schmelzenweise durch Abnahmeprüfzeugnis
B nach ÖNORM M 3000
nachzuweisen.
2. Zum Herstellen der Verbindungsschweißungen
dürfen nur geprüfte Schweißverfahren
und geprüfte Schweißer eingesetzt
werden. Hiebei sind die Bestimmungen des
Abschnittes III Anlage 2 WBV, BGBl.
Nr. 264/1949, in der Fassung BGBl.
Nr. 67/1979 sinngemäß anzuwenden.
3. Nach dem Schweißen sind die Flaschen
einem Spannungsarmglühen zu unterziehen.
Über die Wärmebehandlung ist ein Werksprüfzeugnis
nach ÖNORM M 3000 zu
erbringen.
4. Die Wanddicke des zylindrischen Flaschenteiles
muß mindestens folgender Berechnungsformel
entsprechen
5. Die Wanddicke s1 von konvexen Böden
muß mindestens folgender Berechnungsformel
entsprechen
6. Der Verfertiger geschweißter Flaschen muß
die Erfüllung der Anforderungen gemäß
ÖNORM M 7812 Teil 1 dem Dampfkesselüberwachungsorgan
nachweisen.
7. Zur Herstellung von Flaschen dürfen nur
Bleche mit fehlerfreier und glatter Oberfläche
verwendet werden. Die Schweißnähte
müssen eine regelmäßige, kerbfreie
Oberfläche haben. Die Schweißnähte sind
von Prüforganen des Verfertigers außen
und innen visuell zu prüfen. Decklagenunterwölbungen
oder Wurzelrückfall sind
nicht statthaft. Über diese Prüfungen sind
Aufzeichnungen zu führen.
8. Unrunde Flaschen, deren Unterschied zwischen
größtem und kleinstem Durchmesser
größer ist als 2% des mittleren Durchmessers,
sind auszuscheiden. Flaschen, die für
die Befüllung mit Azetylen bestimmt sind
und die in der Mitte eine Rundnaht aufweisen,
sind auch hinsichtlich des Verlaufes
der Mantellinie zu prüfen. Die Mantellinie
darf im Schweißnahtbereich keinen Knick
aufweisen (Taillenbildung). Handgriffe,
Fußringe usw. sind derart anzubringen und
auszubilden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen
noch Wasseransammlungen
im Verbindungsspalt entstehen können.
9. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,
Wärmebehandlung, Flaschenform,
äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich
gekennzeichnete Flaschentype
ist eine Bauartprüfung durch das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen.
Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung
fünf Flaschen auszuwählen, deren
Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen
entsprechen. An zwei Flaschen ist
eine Bauprüfung nach Z 10 durchzuführen.
Die restlichen Flaschen, die mit der kompletten
Kennzeichnung nach § 35 a versehen
sein müssen, sind einem Pulsationsversuch
mit nicht korrodierender Flüssigkeit zu
unterziehen, wobei der Druck zwischen dem
Probedruck und einem Wert von nicht
mehr als 10% des Probedruckes bei maximal
15 Lastwechsel pro Minute und einer
Temperatur von nicht mehr als 50 °C zu
führen ist. Es sind mindestens 12000 Lastwechsel
zu erreichen. Über das Ergebnis
dieser Bauartprüfung ist eine Bestätigung
vom Dampfkesselüberwachungsorgan auszustellen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 57 a. Die Durchmesser- und
Wanddickenbereiche werden vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan nach
technischen Gesichtspunkten festgelegt.
10. Im Rahmen der Bauprüfung sind von
einem Los zu höchstens 402 Stück von bau-
artgeprüften, fertigen Flaschen desselben
Flaschentyps (Z 9), hergestellt aus Blechen
gleicher chemischer Analyse und gleicher
Wärmebehandlung, vom Dampfkesselüberwachungsorgan
2 Flaschen auszuwählen und
folgenden Prüfungen zu unterziehen
10.1 Beide Flaschen sind 100% zerstörungsfrei
mittels Durchstrahlungsprüfung auf
Schweißnahtfehler zu untersuchen.
10.2 Bei zweiteiligen Flaschen (nur Rundnähte)
sind eine Zugprobe in Längsrichtung nach
DIN 50145 mit dem kurzen Proportionalstab
nach DIN 50125 bzw. DIN 50114 mit
20 mm Probenbreite und zwei Biegeproben
nach DIN 50121 mit 20 mm Probenbreite
in Längsrichtung bzw. Umfangsrichtung aus
dem zylindrischen Flaschenteil einer Flasche
zu prüfen. Ferner sind ein Schweißzug- und
zwei Schweißbiegeversuche, wechselweise
gebogen, nach ÖNORM M 3050 mit
blecheben abgearbeiteter Schweißnaht vorzunehmen.
Die Dorndurchmesser für die
Schweißbiegeversuche sind der folgenden
Tabelle zu entnehmen.
Dorndurchmesser für Biegeversuche
Aus der mittleren Rundnaht ist ein Makroschliff
anzufertigen.
10.3 Bei dreiteiligen Flaschen (Längs- und Rundnähte)
sind zusätzlich zu den in Z 10.2 geforderten
Prüfungen eine Zugprobe und
eine Biegeprobe aus einem Boden der einen
Flasche zu prüfen, wobei die Schweißzug-
und Schweißbiegeproben sowohl von der
Längsnaht als auch von einer Rundnaht zu
prüfen sind. Ferner ist aus der Längsnaht
ein Makroschliff anzufertigen.
10.4 Bei Flaschen mit Sickennaht erfolgt die
Prüfung nach Z 10.2 oder Z 10.3, wobei
die Sicke an der einen Flasche zur Vorbereitung
der Proben abzuarbeiten ist.
10.5 Die zweite ausgewählte Flasche ist einem
Berstversuch zu unterwerfen.
11. Bei den Versuchen nach Z 10 sind folgende
Werte zu erreichen
11.1 Die Makroschliffprobe muß eine einwandfreie
Verschweißung der Bleche erkennen
lassen. Zur Dokumentation ist ein Bildabdruck
anzufertigen.
11.2 Beim Zugversuch am Grundwerkstoff müssen
die Anforderungen nach Z 1 nachgewiesen
werden. Beim Schweißzugversuch muß
die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht
werden, wobei es unerheblich ist,
in welchem Teil des Probestabes der Bruch
auftritt.
11.3 Bei dem Biegeversuch und Schweißbiegeversuch
darf bei einem Biegewinkel von 180°
noch kein Riß auf dem Probestück auftreten.
11.4 Der Berstdruck muß mindestens betragen
11.5 Bei der zerstörungsfreien Prüfung der
Schweißnähte dürfen keine die Sicherheit
beeinträchtigenden Schweißnahtfehler festgestellt
werden.
12. Versagt eine der Zug- oder Biegeproben,
so sind aus derselben Flasche zwei weitere
Proben zu entnehmen, die den Anforderungen
(Z 11) entsprechen müssen. Versagt
wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus
zwei weiteren Flaschen desselben Loses je
ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen
muß. Versagt auch nur eine Probe
aus einem dieser beiden Probensätze, so
ist das ganze Los zu verwerfen. Versagt
die Berstprobe, so sind aus dem gleichen
Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch
zu unterziehen. Versagt eine dieser
Flaschen, so ist das Los zu verwerfen. Dem
Hersteller ist es überlassen, die verworfenen
Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung
nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in
vollem Umfange einschließlich Vornahme
der Bauprüfung und Wasserdruckprobe
durchzuführen ist.
13. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß
§ 41 Abs. 1 zu unterziehen. Bei giftigen
oder ätzenden Gasen ist zusätzlich eine
Dichtheitsprüfung (§ 57 Abs. 16) durchzuführen.
14. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt
nach § 35 a am Halsring oder einem verstärkten
Teil des Kopfes. Das Einschlagen
der Kennzeichnung in die gewölbten Böden
der Flaschen ist nur dann statthaft, wenn
im Rahmen der Bauartprüfung an Hand
der Pulsationsversuche und Berstversuche
der Nachweis erbracht wurde, daß die durch
die Kennzeichnung bedingten Kerben die
Sicherheit der Flaschen nicht beeinträchtigen.
Anlage 5
TEIL 3
Fertigung und Prüfung nahtloser Aluminiumflaschen
1. Zur Herstellung nahtloser Flaschen aus
Aluminiumwerkstoffen dürfen nur Knetwerkstoffe
verwendet werden. Zugelassen
sind folgende Legierungen
Die Mindestbruchdehnung dieser Werkstoffe
in Längsrichtung darf 12% nicht
unterschreiten. Die Verwendung anderer
Legierungen ist an die Genehmigung durch
den Bundesminister für Bauten und Technik
gebunden. Die Zugfestigkeit dieser
Werkstoffe darf 500 N/mm² nicht übersteigen.
Die chemische Zusammensetzung
der Werkstoffe ist schmelzenweise durch
Abnahmeprüfzeugnis B nach ÖNORM
M 3000 nachzuweisen.
2. Die Verarbeitungsweise des Werkstoffes
muß mit den Hinweisen des Werkstoffherstellers
übereinstimmen und ist vom Flaschenhersteller
in einer Spezifikation genau
anzugeben. Erfolgte Wärmebehandlungen
sind im Rahmen der Bauprüfung durch
Werksprüfzeugnis nach ÖNORM M 3000
nachzuweisen.
3. Die Wanddicke des zylindrischen Mantels
muß mindestens folgender Berechnungsformel
entsprechen
Die zulässige Beanspruchung σzul beträgt
0,75 der garantierten 0,2%-Mindestdehngrenze,
welche mit nicht mehr als 0,85 der
garantierten Mindestzugfestigkeit in die Berechnungsformel
eingesetzt werden darf.
Die Wanddicke darf in keinem Fall 1,5 mm
bei einem Flaschendurchmesser unter
50 mm, 2,0 mm bei einem Flaschendurchmesser
von 50 bis 150 mm, 3,0 mm bei
einem Flaschendurchmesser über 150 mm
unterschreiten.
4. Wanddicke und Form des Bodens müssen
derart beschaffen sein, daß sie den Beanspruchungen
im Betrieb mit Sicherheit
standhalten und die Prüfungen nach Z 9
bestehen. Die Übergänge vom zylindrischen
Teil in den Boden- und Halsteil müssen
ohne Wanddickensprung ausgeführt sein.
Die Oberflächen müssen kerbfrei sein.
Wenn an bestimmten Stellen der Flasche
mit erhöhter Abnützung im Betrieb zu
rechnen ist, muß ein entsprechender Wanddickenzuschlag
nach Ermessen des Dampfσ
kesselüberwachungsorganes berücksichtigt
werden.
5. Der Verfertiger hat dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan im Rahmen
einer Zulassungsprüfung nachzuweisen,
daß er imstande ist, Flaschen in gleichbleibender
Güte zu fertigen und die Fertigung
in vorgeschriebener Weise zu prüfen.
Über diese Zulassungsprüfung hat das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan
eine Bestätigung auszustellen. Eine Abschrift
dieser Bestätigung ist dem Bundesministerium
für Bauten und Technik zu
übermitteln.
6. Während der Herstellung der Flaschen hat
deren Verfertiger laufend die Güte der
Flaschen zu kontrollieren und hierüber
Aufzeichnungen zu führen. Hiezu gehört
die Kontrolle der Wanddicken und der
äußeren und inneren Oberflächen vor dem
Verschließen der Flaschen sowie die Prüfung
der Rundheit der fertigen Flaschen.
Die Wanddicke der Flaschen darf an keiner
Stelle die erforderliche Mindestwanddicke
unterschreiten. Die Oberflächen müssen frei
von Kerben und Riefen sein. Der Unterschied
zwischen größtem und kleinstem
Durchmesser darf nicht größer sein als 2%
des Mittelwertes dieser Durchmesser. Nach
einer allfälligen Wärmebehandlung ist an
jeder Flasche eine Härteprüfung vorzunehmen.
7. Sind Halsringe oder Fußkränze vorgesehen,
so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff
verträglichen Werkstoff be-
stehen. Sie sind ohne Schweißen sicher mit
dem Flaschenkörper so zu verbinden, daß
keine Wasseransammlung entstehen und
kein Wasser in den Verbindungsspalt eindringen
kann.
8. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,
Wärmebehandlung, Flaschenform,
äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich
gekennzeichnete Flaschentype
ist eine Bauartprüfung durch das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen.
Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung
fünf Flaschen auszuwählen, deren
Abmessung den üblichen Herstellungstoleranzen
entsprechen. An zwei Flaschen
ist eine Bauprüfung nach Z 9 durchzuführen.
Die restlichen drei Flaschen sind
einem Pulsationsversuch mit nicht korrodierender
Flüssigkeit zu unterziehen, wobei
der Druck zwischen dem Probedruck
und einem Wert von nicht mehr als 10%
des Probedruckes bei maximal fünf Lastwechsel
pro Minute und einer Temperatur
von nicht mehr als 50 °C zu führen ist. Es
sind mindestens 15000 Lastwechsel zu erreichen.
Ferner ist für jeden verwendeten
Flaschenwerkstoff an einer Flasche eine
Korrosionsprüfung nach Z 15 durchzuführen.
Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung
ist eine Bescheinigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan
auszustellen. Im
übrigen sind die Bestimmungen des § 57 a
einzuhalten. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche
sind vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan nach technischen
Gesichtspunkten festzulegen.
9. Im Rahmen der Bauprüfung sind von
einem Los zu höchstens 202 Stück von
bauartgeprüften Flaschen derselben Flaschentype
und derselben Schmelze zwei vom
Dampfkesselüberwachungsorgan ausgewählte
Flaschen folgenden Prüfungen zu
unterziehen
a) ein Zugversuch in Längsrichtung gemäß
Z 10;
b) vier Biegeversuche gemäß Z 11;
c) ein Berstversuch gemäß Z 12.
Die Entnahme der Proben für die Versuche
nach lit. a und lit. b erfolgt gemäß
nachfolgender Skizze aus der Flaschenmitte
10. Der Zugversuch erfolgt nach DIN 50145
mit Probenform nach DIN 50125 am kurzen
Proportionalstab. Bei Wanddicken unter
5 mm sind die Versuche am langen Proportionalstab
für eine Probendicke von
5 mm durchzuführen. Die Bruchdehnung
muß mindestens den in Z 1 angegebenen
Werten entsprechen.
11. Die Biegeversuche werden mit Prüfstäben
ausgeführt, die durch Zerschneiden eines
Ringes mit einer Breite von 3 s in zwei
gleiche Teile erhalten werden. Die Breite
des Probestabes darf aber nicht kleiner als
25 mm sein. Jeder Streifen darf nur an
den Rändern bearbeitet sein. Der Dorndurchmesser
richtet sich nach folgenden
Werten
Die Biegeversuche sind in sinngemäßer
Anwendung der DIN 50121 durchzuführen.
Der Biegewinkel von 180° ist ohne Rißbildung
zu erreichen.
12. Der Berstversuch wird mit Wasser oder
Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur
durchgeführt. Die Berstprüfung ist in zwei
aufeinanderfolgenden Stufen mittels einer
Prüfeinrichtung durchzuführen, die einen
stetigen Druckanstieg bis zum Bersten der
Flasche und eine Aufzeichnung der Kurve
des Druckverlaufes über die Zeit gestattet.
In der ersten Stufe muß die Geschwindigkeit
des Druckanstieges bis zu dem Wert,
bei dem der Beginn der plastischen Verformung
eintritt, etwa 1 bar/s betragen.
Nach Erreichen des Fließdruckes wird die
Fördermenge der Pumpe in der zweiten
Stufe auf das Vierfache der Fördermenge
der ersten Stufe eingestellt und bis zum
Bersten der Flasche konstant gehalten. Der
Druck, der dem Beginn der plastischen Verformung
entspricht, muß mindestens vier
Drittel des Probedruckes, der gemessene
Berstdruck mindestens fünf Drittel des Probedruckes
betragen. Der Berstversuch darf
nicht zur Folge haben, daß sich von der
Flasche Bruchstücke ablösen. Der Hauptbruch
darf kein Sprödbruch sein, dh. die
Bruchränder dürfen nicht radial verlaufen,
sondern müssen gegenüber der Durchmesserebene
geneigt sein und eine Brucheinschnürung
über die ganze Wanddicke aufweisen.
Der Bruch darf keinen charakteristischen
Werkstoffehler erkennen lassen.
Der Bruch muß im zylindrischen Teil entstehen,
ohne auf den Boden oder den Halswulst
überzugreifen.
13. Versagt einer der Zug- oder Biegeversuche,
so sind aus derselben Flasche zwei weitere
Proben zu entnehmen, die den Anforderungen
der Z 10 und 11 entsprechen müssen.
Versagt wieder eine dieser Ersatzproben,
so ist aus zwei weiteren Flaschen
desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen,
der entsprechen muß. Versagt
auch nur eine Probe aus einem dieser
Probensätze, so ist das ganze Los zu verwerfen.
Versagt die Berstprobe, so sind aus
dem gleichen Los zwei weitere Flaschen
einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt
eine dieser Flaschen, so ist das Los zu
verwerfen. Dem Hersteller ist es überlassen,
die verworfenen Flaschen nach erneuter
Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme
vorzulegen, die in vollem Umfang einschließlich
Vornahme der Bauprüfung und
Wasserdruckprobe durchzuführen ist.
14. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß
§ 41 Abs. 1 zu unterziehen.
15. Die Prüfung zur Beurteilung der Empfindlichkeit
gegenüber interkristalliner Korrosion
erfolgt nach folgendem Verfahren
15.1 Die Proben werden aus dem Halswulst,
dem Mittelteil und dem Boden der Flasche
gemäß nachfolgender Skizze entnommen
Die Probenstücke sind mit einer Säge der
Flasche zu entnehmen, wonach die Schnittflächen
mit einer Feile zugerichtet werden.
Die Außen- und Innenseite des Bleches
bleiben im Herstellungszustand.
15.2 In einem hitzebeständigen Glasbecher von
1 Liter Inhalt wird folgende Lösung angesetzt
HNO3:63 cm³
HF:6 cm³
H2O:929 cm³
Die Lösung wird auf 95 °C erwärmt. Jede
an einem Aluminiumdraht aufgehängte
Probe wird eine Minute lang mit dieser Lösung
behandelt. Danach wird im laufenden
Wasser, anschließend mit entionisiertem
Wasser gewaschen. Die Probe wird dann
eine Minute lang in Salpetersäure,
Dichte 1,33, bei Raumtemperatur getaucht.
Danach wird mit entionisiertem Wasser
gespült. Um jede Oxydation der Proben zu
vermeiden, sind sie sofort nach ihrer Vorbereitung
in die für sie bestimmte Korrosionslösung
einzutauchen.
15.3 Es sind weiters folgende zwei Prüflösungen
anzusetzen
Lösung A mit 57 g je Liter Natriumchlorid
und 3 g je Liter Wasserstoffsuperoxid,
Lösung B mit 30 g je Liter Natriumchlorid
und 5 g je Liter Salzsäure.
15.4 Die Korrosionslösung A wird in ein
Kristallisationsgefäß oder Becherglas gegeben,
das in ein Wasserbad gestellt wird.
Die Probe wird mit einem Aluminiumdraht
in die Korrosionslösung gehängt und
dieser sechs Stunden lang bei einer Temperatur
von 30 °C ± 1 °C ausgesetzt. Es muß
mindestens 0,01 1 Korrosionslösung je
Quadratzentimeter Probenoberfläche vorhanden
sein. Nach dem Angriff wird die
Probe mit Wasser gespült, anschließend etwa
30 s in zur Hälfte verdünnte Salpetersäure
getaucht, erneut mit Wasser abgespült
und dann mit fettfreier Druckluft
getrocknet. Die Prüfung in der Korrosionslösung
B wird bei Raumtemperatur durchgeführt.
Die Versuchsdauer beträgt 72 Stunden.
Die Prüfbedingungen entsprechen jener
für die Lösung A. Nach der Beanspruchung
durch die Lösung B werden die Proben
mit entionisiertem Wasser gespült und mit
fettfreier Druckluft getrocknet.
15.5 Von den gewaschenen und getrockneten
Proben wird je ein 20 mm langes Stück
nach elektrolytischem Polieren mit einer
100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch
untersucht. Die Tiefe der Ätzung
darf nicht weitergehen als bis zur zweiten
Kornreihe der auf Korrosion geprüften
Oberfläche. Ist die ganze erste Kornreihe
geätzt, so darf nur ein Teil der zweiten
Reihe erfaßt sein.
16. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt
nach § 35 a. Die Auswirkung der Einschlagung
der Kennzeichen in die Flaschenwandung
ist im Rahmen der Pulsationsversuche
zu überprüfen.
Anlage 5
TEIL 4
Fertigung und Prüfung geschweißter Aluminiumflaschen
1. Zur Herstellung geschweißter Flaschen aus
Aluminiumwerkstoffen dürfen nur Knetlegierungen
verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller
ausdrücklich als für den Verwendungszweck
geeignet bezeichnet werden,
und für welche dieser die mechanischen
Gütewerte gewährleistet. Die Mindestbruchdehnung
in Querrichtung muß 14%
betragen, die Zugfestigkeit darf 400 N/mm²
nicht überschreiten. Die Analysenwerte sind
schmelzenwieise, die Festigkeitseigenschaften
blechweise durch Abnahmeprüfzeugnisse A
nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.
2. Die Wanddicke ist wie für nahtlose Aluminiumflaschen
zu ermitteln (Teil 3).
3. Für die Herstellung und Prüfung der
Flaschen sind die Bestimmungen für geschweißte
Stahlflaschen (Teil 2) sinngemäß
anzuwenden.
Anlage 6
Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen
für Versandbehälter
1. Öffnungen und lösbare Verschlüsse
1.1 Inspektionsöffnungen
Sie sind gemäß ÖNORM M 7320 auszubilden.
1.2 Reinigungsöffnungen
Sie sind kreisrund oder oval auszubilden.
1.3 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1
sind durch Schraubenbolzen zu befestigen.
Alle anderen Verschlüsse können auch durch
Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter
angebracht werden. Die Verwendung
umlegbarer oder in Schlitze eingelegter
Schraubenbolzen sowie von Hakenschrauben
ist nicht zulässig. Die Verschlußdeckel
sind derart zu bemessen, daß ihre
Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fa-
che der Mindeststreckgrenze oder das
0,5fache der Mindestzugfestigkeit nicht
überschreitet. Es sind nur solche Werkstoffe
zu verwenden, die auch für die Herstellung
der betreffenden Versandbehälter
zulässig sind.
1.4 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren
lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist
die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters
gemäß § 35 a Abs. 1 lit. b
sowie der höchstmögliche Probedruck anzugeben
und nach Abschluß der Bauprüfung
des Versandbehälters der Stempel des
Dampfkesselüberwachungsorganes einzuschlagen.
2. Absperreinrichtungen
2.1 Werkstoffe
Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten
oder durch Innendruck beanspruchten
Teile der Absperreinrichtungen
sind zulässig
a) unlegierte und legierte Stähle,
b) Stahlguß,
c) Kupferknetlegierungen.
Die verwendeten Werkstoffe müssen eine
Bruchdehnung δ5 von mindestens 14%
aufweisen und für die Verwendung im
Druckbehälterbau zugelassen sein. Die
Werkstoffe von Handrädern und sonsti-
gen Betätigungseinrichtungen müssen einer
kurzzeitigen Brandeinwirkung standhalten.
2.2 Bemessung
Die dem Innendruck ausgesetzten Teile
müssen mit l,5facher Sicherheit gegen die
garantierte Mindeststreckgrenze beim Probedruck
ausgelegt sein. Schließfedern sind
auf Dauerbeanspruchung zu bemessen. Die
Gehäuse der Absperreinrichtungen müssen
einen Berstdruck von mindestens dem doppelten
Probedruck aufweisen.
2.3 Konstruktion
Die Absperreinrichtungen sind als Ventile
auszubilden, wobei auch Sonderausführungen,
wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile
und Schnellschlußeinrichtungen, möglich
sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne,
Schieber o. dgl. zulässig.
Die Absperreinrichtungen müssen
a) unter betriebsgemäßen Bedingungen
und unter der Voraussetzung sachgemäßer
Bedienung und Wartung auch
nach längerem Gebrauch ohne Mühe
und — sofern sie von Hand zu betätigen
sind — ohne Hilfsmittel geöffnet
und geschlossen wenden können; Schließ-
und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion
und der Betriebsweise der
Absperreinrichtungen gerecht werden;
b) wenn es sich um Spindelventile handelt,
gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben
der Spindel gesichert sein;
c) so ausgeführt oder gesichert sein, daß
sich die eingestellte Arbeitsstellung des
Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern
kann;
d) bei Handbetätigung — ausgenommen
Kipphebel — rechtsdrehend (dh. im
Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege
und Fernantriebe müssen so angeordnet
sein, daß dieser Drehsinn am unmittelbaren
Betätigungselement gegeben ist;
e) durch eine geeignete Kennzeichnung
bei Schnellschlußventilen die Offen-
und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.
2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen
müssen Schlüsselflächen oder ähnliche
Ausbildungen aufweisen.
2.3.2 Absperreinrichtungen für Sauerstoff müssen
a) ausbrennsicher sein;
b) bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck
über 40 bar und einer
Nennweite über 15 mm so ausgeführt
sein, daß die Spindelgewinde außerhalb
des Gasraumes der Absperreinrichtung
liegen.
2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes
Azetylen müssen so beschaffen sein,
daß sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag
noch vollständig geschlossen werden
können.
2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muß die
Dichtheit durch Erhöhen der Anpreßkraft
verbessert werden können.
2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen
sein, daß die unter üblichen Betriebsbedingungen
auftretende Verschmutzung der gasführenden
Teile deren Funktionssicherheit
nicht beeinflußt.
2.4 Dichtheit
Die Absperreinrichtungen müssen bei der
Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck
(Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 °C) den
dichten Abschluß des Versandbehälters gegen
die Atmosphäre auch nach längerem
Gebrauch gewährleisten. Folgende Leckrate,
bezogen auf Luft von 0 °C und 1 bar Überdruck,
ist für brennbare oder giftige Gase
zulässig: je 5 mm Nennweite ... 0,005 l/h,
für nicht brennbare und nicht giftige Gase
das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung
eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben,
so gelten die oben festgelegten Leckraten
nur für die äußere Absperreinrichtung.
Die vorgeschriebenen größten Leckraten
sind auch nach mindestens 2000 Schaltspielen
zu gewährleisten.
2.5 Prüfung
Jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50
ist im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige
Person einer Wasserdruckprobe sowie
einer Dichtheitsprüfung zumindest mit den
im § 57 vorgesehenen Drücken zu unterziehen.
3. Sicherheitsventile und Berstscheiben
3.1 Es sind nur federbelastete lüftbare Sicherheitsventile
zulässig. Sie sind so zu konstruieren,
daß ein Klemmen, Verkleben oder
Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher
Temperatur, insbesondere beim
Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen,
welche die Funktion des Sicherheitsventiles
durch Reibungskräfte behindern können,
sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile
müssen vor dem Ansprechen und nach dem
Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur
gegenüber der Atmosphäre dicht sein.
Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes
zu sichern, zB durch Plombieren.
Sie müssen den auftretenden dynamischen
Beanspruchungen einschließlich des Anpralles
der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil
muß für sich imstande sein, nach
Öffnung beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck
die gesamte Menge des verdampfenden
oder ausströmenden Gases abzuführen,
ohne daß der festgesetzte höchste
Betriebsdruck um mehr als l0% überschritten
wird. Der lichte Durchmesser muß mindestens
15 mm betragen. Der Berechnung
der abzuführenden Gasmenge ist eine
Außentemperatur von 40 °C und gegebenenfalls
die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde
zu legen. Die volle Abblaseleistung
muß auch bei der tiefsten Betriebstemperatur,
beim Abblasen von verflüssigtem Gas
sowie auch dann gewährleistet sein, wenn
sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes
die Ventile mit Reif beschlagen. Der
Schließdruck eines Sicherheitsventiles darf
um nicht mehr als l0% geringer sein als
der Ansprechdruck.
3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung,
ausgenommen solche für tiefgekühlte
Gase, muß mit einer witterungsbeständigen
Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen
sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des
Sicherheitsventiles sowie als Anzeige, daß
das Ventil angesprochen hat. Sie darf die
Funktion des Sicherheitsventiles nicht beeinträchtigen
und muß beim Ansprechen
des Sicherheitsventiles reißen oder sich abheben.
Die Abdeckung ist in roter Farbe
auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht
größer sein als l0% des Ansprechdruckes
des Sicherheitsventiles.
3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar
sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes
Sicherheitsventil vorhanden, so ist die
Verwendung eines Zweiweghahnes, eines
Wechselventiles oder einer Verblockungseinrichtung
zulässig, sofern sichergestellt ist,
daß jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte
frei sind.
3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr
ausreichender Nennweite zu versehen,
welches gewährleistet, daß das abgeblasene
Gas gefahrlos in die Atmosphäre
abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf
nicht auf die Wandung des Versandbehälters
gerichtet sein.
3.5 Prüfung
Jedes Sicherheitsventil ist einer Flüssigkeitsdruckprobe,
einer Prüfung des Ansprechdruckes
und des Schließdruckes sowie einer
Dichtheitsprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
zu unterziehen.
3.6 Jedes Sicherheitsventil muß folgende Kennzeichen
tragen
a) Name oder Zeichen des Verfertigers,
b) Ansprechdruck,
c) Abblaseleistung oder Durchflußkoeffizient,
d) Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes,
e) Kennzeichen „G" (Verwendung für
Gase).
3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung
beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich
der Betriebstemperaturen gegenüber
der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten
den erforderlichen Querschnitt freigeben
und so gesichert sein, daß beim Bersten
keine Gefährdung von Personen möglich
ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben
ist die Bestimmung der Z 3.1 maßgebend.
Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein
und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile
mit Abblaserohren versehen
sein.
3.8 Jede Berstscheibe muß folgende Kennzeichen
tragen
a) Name oder Zeichen des Verfertigers,
b) Ansprechdruck,
c) Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes.
3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventiles
die Vorschaltung einer Berstscheibe
vorgeschrieben ist, so muß diese derart angeordnet
sein, daß sich in dem Raum zwischen
Berstscheibe und Sicherheitsventil erst
dann ein Druck aufbauen kann, wenn die
Berstscheibe zum Bersten gebracht worden
ist. Es ist sicherzustellen, daß die Funktion
und die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles
durch Teile der geborstenen Berstscheibe
nicht beeinträchtigt werden kann.
3.10 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und
von Berstscheiben sind sinngemäß nach den
Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.
4. Wärmeschutzeinrichtungen
4.1 Sonnenschutzdächer
Sie müssen
a) aus Metallblech von mindestens 1,5 mm
Dicke oder aus einem anderen geeigneten
und schwer entflammbaren Werkstoff
ausreichender Dicke hergestellt sein,
b) mindestens das obere Drittel, jedoch
nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche
überdecken,
c) am Tank befestigt und so ausgeführt
sein, daß der Abstand zwischen ihnen
und dem Tankmantel zumindest 40 mm
beträgt.
Ein Herumziehen über die Böden ist nicht
zulässig. Die Luftzirkulation darf nicht behindert
werden.
4.2 Sonnenschutzanstriche
Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen
Farbton ausgeführt sein, der die äußere
Wärmestrahlung abweist. Bei Behältern für
brennbare Gase sind Anstrichstoffe unzulässig,
die mit Aluminium oder anderen
Leichtmetallen aufgehellt sind.
4.3 Isolierung
Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters
mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden
a) Einfachisolierung aus schwer entflammbarem
Werkstoff,
b) Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,
c) Doppelmantelisolierung mit Vakuum.
Wärmeisolierungen dürfen die leichte Prüfung
und Handhabung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen
nicht behindern. Die
Isolierung von Behältern für Gase der Z 7
und 8 (§ 32) muß so bemessen sein, daß
unter Zugrundelegung einer Außentemperatur
von 40 °C und einer Betriebszeit von
mindestens 100 Stunden bei Tankcontainern
sowie bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks,
die auf der Schiene befördert werden, hingegen
nur 50 Stunden bei Fahrzeugtanks
und Aufsetztanks, die auf der Straße befördert
werden, die Sicherheitsventile nicht
ansprechen. Die Isolierung muß einschließlich
deren Befestigungselemente aus Stoffen
bestehen, die gegenüber Temperaturen von
mindestens 70 °C wärmebeständig sind und
mit der Füllung oder mit eingedrungener
Feuchtigkeit nicht in gefährlicher Weise
reagieren. Die darüber hinausgehenden Bestimmungen
in § 35 b Abs. 17 lit. d sind
zu beachten.
Bei Vakuumisolierungen muß das Vakuum
meßbar sein. Hiezu hat der Verfertiger anzugeben,
innerhalb welcher Grenzen eine
Verringerung des Vakuums zulässig ist,
ohne daß eine Untersuchung nach der Leckstelle
vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in
der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.
Bei Vakuumisolierungen ist rechnerisch
nachzuweisen, daß der äußere Mantel
einem Außendruck von 1 bar standhält.
Doppelmantelisolierungen sind gegen das
Entstehen eines gefährlichen Druckes in der
Isolierschichte zufolge einer Leckage des
Innenbehälters mittels Berstsicherung oder
dgl. abzusichern. Solche Einrichtungen dürfen
nicht das Eindringen von Feuchtigkeit
oder korrosiver Gase in die Isolierung ermöglichen.
5. Eignungsprüfung
5.1 Die Eignung der Ausrüstungsteile gemäß
§ 35 b ist in der Regel durch eine Bauartprüfung
nachzuweisen. Hiezu sind der Prüfstelle
genaue Konstruktionszeichnungen
samt Werkstoff angaben und eine Funktionsbeschreibung
sowie die erforderliche Anzahl
der zu prüfenden Ausrüstungsteile zu
übergeben. Geprüft wird, ob die Bestimmungen
dieser Verordnung erfüllt sind,
wobei insbesondere auf die Betriebs- und
Funktionssicherheit der Teile zu achten ist.
Die vorgeschriebenen Berstversuche sind an
mindestens zwei Einheiten je Bauart durchzuführen.
5.2 Soweit nicht zerstörende Prüfungen vorgesehen
sind, kann die Eignungsprüfung mit
Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes
auch am Versandbehälter
bzw. vor dem Einbau in diese durchgeführt
werden.
5.3 Über die durchgeführten Eignungsprüfungen
sind Bestätigungen auszustellen, welche
in sinngemäßer Anwendung des § 57 a mit
einer Registernummer zu versehen sind.
5.4 Als Prüfstelle gemäß Z 5.1 kommen das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
sowie staatliche oder staatlich autorisierte
Versuchsanstalten in Betracht.
5.5 Auf Ausrüstungsteilen, für welche die Eignung
durch eine Bauartprüfung nachgewiesen
wird, ist die Registernummer (Z 5.3)
einzuschlagen.
Anlage 7
Herstellung, Betrieb und Prüfung der Versandbehälter
für flüssige, pulverförmige und körnige
Stoffe, die unter Druck be- oder entladen werden,
während des Transportes jedoch drucklos
sind
1. Herstellung
Die Herstellung der Versandbehälter muß
den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen.
Einbauten im Inneren, die eine
Kontrolle der Schweißnähte verhindern,
sind abnehmbar auszuführen. Die
Schweißnähte und Auflager müssen auch
von außen zugängig und ausreichend besichtigbar
sein. Die Versandbehälter sind
in Berücksichtigung der für die Aufladung
vorgesehenen verdichteten Gase nach den
Bestimmungen der §§ 35 a und 35 b mit
der erforderlichen Kennzeichnung und
Ausrüstung zu versehen, wobei jedoch
Öffnungen, die oberhalb des Beschickungsgutes
liegen, auch durch Blindflansche oder
dgl. verschlossen werden dürfen. Die Versandbehälter
oder die angeschlossenen Füllleitungen
sind mit zwei voneinander unabhängigen,
nach der Förderleistung der
Druckluftanlage bemessenen, lüftbaren
Sicherheitsventilen auszustatten, von denen
jedes für sich imstande sein muß, einen
Druckanstieg im Versandbehälter von mehr
als l0% über den festgesetzten höchsten
Füllungsdruck zuverlässig zu verhindern.
Sämtliche Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen
der Anlage 6 entsprechen. Ferner
sind die Versandbehälter mit einem
Druckmesser nach § 30 Abs. 1 auszurüsten.
An geeigneter Stelle ist der deutlich wahrnehmbare
Hinweis anzubringen: „Der Behälter
muß während des Transportes
drucklos sein!"
2. Betrieb
Der Betreiber des Versandbehälters hat
sich regelmäßig von der sicheren Funktionsweise
der Sicherheitsventile und vom Zustand
des Versandbehälters zu überzeugen.
Versandbehälter mit die Sicherheit beeinträchtigenden
Schäden sind sofort aus dem
Betrieb zu nehmen. Der Betreiber hat dafür
zu sorgen, daß die Versandbehälter nur
drucklos transportiert werden.
3. Prüfung
Die Versandbehälter sind der Bauprüfung
und ersten Erprobung sowie gegebenenfalls
einer Dichtheitsprüfung durch das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan gemäß
§ 57 zu unterziehen. Hierüber sind Bescheinigungen
nach § 55 Abs. 2 auszustellen.
Von der Durchführung der wiederkehrenden
Erprobungen darf abgesehen werden,
doch ist eine Zustandskontrolle im Umfang
einer inneren Untersuchung (§ 56
Abs. 1) mindestens alle vier Jahre durch das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen
ist in der Versandbehälterbescheinigung
einzutragen. Die Druckprobe
ist nach Reparaturen am Tank (§ 28 Abs. 8)
zu wiederholen.
Anlage 8
Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel
für Azetylenflaschen
1. Die Zulassung von porösen Massen und von
Lösungsmitteln für Azetylenflaschen erfolgt
durch die Dampfkesselüberwachungsorgane
auf Grund des Befundes einer vom Bundesminister
für Bauten und Technik durch Bescheid
anerkannten Prüfstelle. Bei zufriedenstellendem
Befund stellt das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bescheinigung
aus, die von der Füllstelle für
die poröse Masse aufzubewahren ist. Beglaubigte
Abschriften der Bescheinigung
sind an den Azetylenfüllstellen zu hinterlegen.
1.1 In der Bescheinigung sind alle jene Angaben
und Bedingungen anzuführen, die für
den Füllbetrieb und die Verwendung von
Bedeutung sind. Insbesondere sind folgende
Angaben erforderlich
a) Bezeichnung der porösen Masse und des
Lösungsmittels unter genauer Kennzeichnung
der Komponenten.
b) Zulassungskennzeichen.
c) Hersteller der Masse und Füllstellen für
die Masse.
d) Füllbedingungen.
e) Hinweise auf die Möglichkeit eines Bündelbetriebes.
f) Hinweise auf das bei den wiederkehrenden
Untersuchungen anzuwendende
Prüfverfahren.
1.2 Das Zulassungskennzeichen besteht aus
einem großen A in Blockschrift, dem die
von der Firma gewählte Kurzbezeichnung
der porösen Masse nach einem Gedankenstrich
nachgesetzt wird. Ist die Masse für
Bündelbetriebe zugelassen, wird nach einem
Gedankenstrich ein großes B in Blockschrift
nachgesetzt.
2. Der Prüfstelle sind folgende Unterlagen zu
überreichen
a) Angaben über die Zusammensetzung
und Herstellung der porösen Masse,
über das Füllen der Flaschen mit der
Masse und bei monolytischen Massen
auch über den Härtungs- und Trocknungsprozeß.
b) Angaben über die technischen Daten der
Ausgangsstoffe.
c) Angaben über die Porosität der Masse.
d) Angaben darüber, in welchen Flaschentypen
die poröse Masse verwendet werden
soll (Herstellungsart, Flaschenabmessungen).
e) Angaben über das Lösungsmittel und
über das Einfüllverfahren.
f) Angaben darüber, in welchem Werk die
poröse Masse hergestellt und in welchen
Werken die Masse in die Behälter eingefüllt
wird.
g) Angaben darüber, in welchen Werken
das Lösungsmittel erstmalig in die Behälter
eingefüllt wird.
h) Die von der Prüfstelle gemäß Z 2.1
verlangte Anzahl von Flaschen, die im
Beisein eines Sachverständigen der Prüfstelle
mit poröser Masse entsprechend
der üblichen Füllpraxis gefüllt werden.
i) Proben der Ausgangsstoffe.
2.1 Pro Flaschentype sind der Prüfstelle mindestens
sechs Flaschen zur Verfügung zu stellen.
2.1.1 Flaschentypen sind durch Herstellungsverfahren,
Durchmesser und Höhe gekennzeichnet.
2.2 Sofern verschiedene Flaschentypen mit der
gleichen porösen Masse befüllt werden, sind
der Prüfstelle folgende Flaschen zur Verfügung
zu stellen
2.2.1 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 1 oder
von mehr als 50 1 gilt Z 2.1 uneingeschränkt.
2.2.2 Für nach demselben Herstellungsverfahren
gefertigte Flaschen mit einem Inhalt von
mehr als 10 1 bis 50 1 sind der Prüfstelle
sechs Flaschen der Type mit dem größten
Durchmesser oder der größten Höhe zur
Verfügung zu stellen, je nachdem, welche
Type von der Prüfstelle als kritischer erachtet
wird.
2.2.3 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 1 ist
eine eigene Masseprüfung nicht erforderlich,
wenn die betriebsmäßige Azetylenfüllung
nur 90% der zulässigen höchsten
Azetylenfüllung beträgt und die Füllmasse
für Flaschen bis 50 1 zugelassen ist.
2.2.4 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann
die Prüfstelle weitere Flaschen anfordern.
Soll die Zulassung sich auch auf den Bündelbetrieb
erstrecken, so sind auf Wunsch der
Prüfstelle maximal zwei komplette Bündel
zur Prüfung bereitzustellen.
2.3 Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen
und Flaschen prüft die Prüfstelle die
Flaschen nach Z 3.
2.4 Nach Abschluß der Prüfung ist ein Prüfbericht
zu erstellen, in dem eine
a) Beschreibung der porösen Masse, des Lösungsmittels
und der Flaschen,
b) eine sicherheitstechnische Beurteilung,
c) Angabe von Füll- und Betriebsbedingungen,
insbesondere des zulässigen
Höchstfüllungsdruckes bei 15 °C, der
erforderlichen Menge an Lösungsmittel
und der Toleranzbereich, zu erfolgen
hat.
d) Angabe über den zulässigen höchsten
Spalt im Flaschenkopf (Toleranzgrenze
des Freiraumes).
3. Die Prüfung der porösen Masse und des
Lösungsmittels erfolgt in folgendem Umfange
3.1 Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob das
Herstellungs- und Füllverfahren der überreichten
Beschreibung entspricht und ob die
Gewähr für eine gleichbleibende Qualität
der porösen Masse gegeben ist. Die Prüfstelle
kann verlangen, daß die zur Prüfung
bereitgestellten Flaschen unter ihrer Aufsicht
präpariert werden.
3.2 Zwecks späterer Kontrollmöglichkeiten ist
die poröse Masse einer chemisch-physikalischen
Analyse zu unterziehen, und zwar bei.
monolythischen Massen einer Röntgenbeugungsprüfung
oder ähnlich, bei Schüttmassen
einer quantitativen Analyse.
3.3 Prüfung, ob die poröse Masse und das
Lösungsmittel den Flaschenwerkstoff nicht
angreifen und weder untereinander noch
mit dem Azetylen schädliche Verbindungen
eingehen.
3.4 Bestimmung der Porosität nach folgendem
Verfahren
3.4.1 Die Bestimmung wird an nicht weniger
als drei Flaschen durchgeführt.
3.4.2 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen,
evakuiert und gewogen. Der Druck
in der Flasche darf nach zwölf Stunden den
Wert von 20 mbar nicht übersteigen. Die
Flasche wird dann mit Aceton unter einem
Überdruck, der 19 bar nicht übersteigen
darf, gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt,
wird das Ventil geschlossen und die
Flasche gewogen. Die Flasche wird erneut
für 15 Minuten an eine Vakuumpumpe
angeschlossen und anschließend Aceton zugegeben.
Dieser Vorgang wird so oft wiederholt,
bis alle Luft in der Flasche entfernt
und konstantes Gewicht festgestellt
wird. Die Flasche wird in einem Raum, In
dem konstante Temperatur herrscht, für
24 Stunden bei geöffnetem Ventil mit
einem Aceton enthaltenden Vorratsgefäß
verbunden. Anschließend wird das Ventil
geschlossen und die Flasche erneut gewogen.
3.4.3 Die Porosität P in Volumsprozent wird
nach folgender Formel bestimmt
Dabei bedeuten
P .... Porosität in %
W .... eingefülltes Acetongewicht in kg
v .... Gesamtinhalt der Flasche in 1
d .... Dichte des Acetons bei der
Temperatur, bei der die Flasche
das Endgewicht erreicht hat.
3.4.4 Die ermittelte Porosität muß innerhalb der
im Antrag angegebenen Grenzen liegen.
3.5 Prüfung der Flaschen bei erhöhter Temperatur
(Erwärmungsversuch) nach folgendem
Verfahren
3.5.1 Drei Flaschen werden mit Azetylen nach
den Betriebsvorschriften des Herstellers zuzüglich
einer 5%igen Überfüllung gefüllt
und in einem Wasserbad erhitzt. Die Wassertemperatur
beträgt 63 °C bis 65 °C.
3.5.2 Der Versuch ist beendet, wenn der Druck
in der Flasche nicht weiter ansteigt. Der
Versuch wird abgebrochen, wenn Flüssigkeitsdruck
auftritt oder der Gasdruck
höher als 60 bar wird.
3.5.3 Der Versuch gilt als bestanden, wenn bei
keiner der Versuchsflaschen Flüssigkeitsdruck
auftritt oder der Probedruck der
Flasche überschritten wird.
3.6 Prüfung der porösen Masse im Fallversuch
nach folgendem Verfahren
3.6.1 Die verbliebenen drei Flaschen werden mit
dem Lösungsmittel mit dem vom Hersteller
angegebenen Gewicht gefüllt und mit
Azetylen bei atmosphärischem Druck und
bei einer Temperatur von 15 °C bis 20 °C
gesättigt.
3.6.2 Jede Flasche wird zehnmal hintereinander
aus einer Höhe von 70 cm auf einen mit
einer Schutzplatte versehenen Betonwürfel
mit einer Kantenlänge von einem Meter
fallen gelassen.
3.6.3 Jedes Absacken oder andere während der
Fallprüfung an der porösen Masse entstandene
Schäden dürfen für die nachfolgende
Rückzündungsprüfung nicht ausgebessert
werden.
3.7 Prüfung der porösen Masse und des
Lösungsmittels im Zündversuch (Rückzündungsprüfung)
nach folgendem Verfahren
3.7.1 Die Flaschen werden nach der Fallbehandlung
mit der zugehörigen Ausrüstung versehen
und mit dem höchsten vom Hersteller
angegebenen Acetylengewicht mit
einer 5%igen Überladung gefüllt.
3.7.2 Jede Flasche wird mit einer speziellen Auslaßverbindung
ausgerüstet, welche die
Flasche direkt mit einem Explosionsrohr
gemäß Bild 1 verbindet. Der Inhalt des
Explosionsrohres beträgt 75 cm8 bei einem
inneren Durchmesser von 30 mm, welche in
einer Durchbohrung von 4 mm Durchmesser
mit einer Länge von höchstens 70 mm
endet und gerade in die Flasche mündet.
Das Explosionsrohr ist mit einer Zündeinrichtung
zu versehen, welche aus einem
geeigneten Draht, zB Wolfram, von
0,2 mm Durchmesser und 15 mm Länge
besteht.
3.7.3 Das Explosionsrohr wird mit Gas gespült.
3.7.4 Jede Flasche wird anschließend fünf Tage
bei einer Temperatur zwischen 15 °C und
20 °C waagrecht gelagert.
3.7.5 Jede Flasche wird danach drei Stunden lang
lotrecht in einem Wasserbad bei 34 °C bis
35 °C erwärmt.
3.7.6 Jede Flasche wird dann in die lotrechte
Zündstellung gebracht, wobei sie zur Vermeidung
der Abkühlung bis zur Rückzündung
mit einem wärmedämmenden Stoff
zu bedecken ist und innerhalb einer Stunde
nach Entnahme aus dem Wasserbad gezündet
werden muß, indem der Zünddraht mit
einer Spannung von 110 V Wechselstrom
geschmolzen wird.
3.7.7 Die Prüfung galt als nicht bestanden, wenn
eine der drei Flaschen innerhalb von
24 Stunden aufreißt.
3.8 Wird bei einer oder mehreren der vorstehenden
Prüfungen eine Bedingung nicht;
erfüllt, so kann die Prüfstelle Ersatzprüfungen
durchführen.
4. Besteht die Möglichkeit von nachteiligen
Veränderungen der porösen Masse während
der Verwendungszeit, hat die Prüfstelle in
ihrem Gutachten Fristen für eine Nachprüfung
der porösen Masse festzulegen.
Diese Nachprüfungen umfassen eine Prüfung
der physikalischen und chemischen
Daten der Masse sowie eine Zündprüfung
an einer hinreichenden Anzahl von Flaschen.
5. Bei porösen Massen, die auch im Bündelbetrieb
verwendet werden sollen, ist von der
Prüfstelle zu prüfen und festzulegen, welche
Füllverhältnisse vorliegen müssen und
nach wieviel Füllvorgängen die Bündel zerlegt
und hinsichtlich des Lösungsmittels
nachgeprüft werden müssen.
6. Über die erfolgte Prüfung stellt die Prüfstelle
einen Befund mit den für die Bescheinigung
nach Z 1.1 erforderlichen Angaben
aus.
7. Die mit einer zugelassenen porösen Masse
gefüllten Flaschen sind im Rahmen der
weiteren Bauprüfung nach § 57 Abs. 4
vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
wie folgt zu prüfen
7.1 Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung
für die poröse Masse und das
Lösungsmittel.
7.2 Prüfung der Flaschen, ob die in der Zulassungsbescheinigung
erteilten Auflagen erfüllt
sind.
7.3 Prüfung der leeren Flaschen nach § 57.
7.4 Stichprobenweise Prüfung des Gewichtes
der gefüllten Flaschen.
7.5 Stichprobenweise Prüfung der Ausbildung
der Masse im Flaschenkopf.
8. In Abständen, die von der Prüfstelle angegeben
werden, sind Proben der
Füllmasse, welche von der Prüfstelle auf
Übereinstimmung mit dem Zulassungsbefund
zu untersuchen sind, zu entnehmen.
8.1 Handelt es sich um geschweißte Flaschen,
insbesondere mit Sickennaht, so ist in Abständen
von höchstens zwei Jahren die Beschaffenheit
der Masse im Schweißnahtbereich
durch Zersägen einer gase- und
lösungsmittelfreien Flasche zu überprüfen.
8.2 Die nach Z 8 an die Prüfstelle übermittelten
Proben werden unter Zugrundelegung
der Zulassungsprüfung und dem Ergebnis
der Prüfung nach Z 3.2 geprüft.
Das Ergebnis ist der Füllstelle und dem
Dampfkesselüberwachungsorgan bekanntzugeben.
9. Werden fertig präparierte Flaschen ohne
Lösungsmittel in Verkehr gebracht, so sind
sie deutlich als solche zu kennzeichnen.
10. Bei den wiederkehrenden Untersuchungen
an Azetylenflaschen ist zu prüfen, ob die
Massezulassung noch aufrecht ist bzw. ob
eine Änderung der Zulassungsbedingungen
stattgefunden hat. Ferner ist der äußere
Zustand der Flasche, der Erhaltungszustand
der Masse sowie die Kennzeichnung zu
prüfen.
11. Werden von den Dampfkesselüberwachungsorganen
Mängel der porösen
Masse festgestellt, ist darüber dem Bundesministerium
für Bauten und Technik zu
berichten.
12. Ist in einer Azetylenflasche die poröse
Masse unter die Toleranzgrenze (Z 2.4 d)
zusammengesunken bzw. der Freiraum im
Halsteil der Flasche zu groß geworden,
darf im Füllwerk mit der gleichen Masse
nachpräpariert werden, sofern in der Bescheinigung
für die Massezulassung nichts
anderes festgelegt ist. Nach jeder Nachpräparierung
ist das Gewicht der Flasche zu
kontrollieren und gegebenenfalls die Gewichtsangabe
der Flaschenkennzeichnung
zu ändern.
Anlage 9
Fertigung und Prüfung von Versandbehältern
für tiefgekühlte, verflüssigte Gase
1. Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte
Gase müssen aus Stahl, Aluminium
oder Aluminiumlegierungen hergestellt
sein. Für Gefäße für azetylenfreie Gase sowie
für Äthylen mit maximal 0,005°/o
Azetylen ist auch die Verwendung von
Kupfer oder Kupferlegierungen zulässig.
2. Es dürfen nur kaltzähe, alterungsbeständige
Stähle verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller
und vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan für die jeweiligen
Betriebstemperaturen und die zu
erwartenden Betriebsbedingungen als geeignet
bezeichnet werden. Die Verarbeitungs-
und Verwendungsrichtlinien des
Werkstoffherstellers sind zu beachten. In
Betracht kommen
a) Feinkornstähle bis zu einer Temperatur
von —60 °C;
b) legierte ferritische Nickelstähle mit
einem Gehalt von 0,5% bis 9% Nickel
bis zu einer Temperatur von —196 °C,
je nach dem Nickelgehalt, diese Stähle
dürfen in Abweichung von § 34 Abs. 3
eine garantierte Mindeststreckgrenze
höher als 480 N/mm² aufweisen;
c) austenitische Chrom-Nickel-Stähle bis zu
einer Temperatur von —270 °C.
Die Kerbschlagzähigkeit der Stähle an
Querproben bei der tiefsten Betriebstemperatur
darf die nachstehenden Werte nicht
unterschreiten.
Diese Werte sind ab einer Wanddicke von
5 mm nachzuweisen.
Der Werkstoffnachweis hat durch Abnahmeprüfzeugnis
A nach ÖNORM
M 3000 zu erfolgen. An Schweißverbindungen
sind dieselben Anforderungen wie
an den Grundwerkstoff zu stellen.
3. Aluminium darf nur mit einem Gehalt von
mindestens 99,5% Al, an Aluminiumlegierungen
dürfen nur die Legierungen AlMg 3,
AlMgMn oder AlMg 4,5 Mn verwendet
werden. Bei Fülltemperaturen unter
—195 °C ist die Eignung des Werkstoffes
durch den Werkstoffhersteller zu bestätigen.
Die Bruchdehnung der Werkstoffe in
Querrichtung bei Betriebstemperatur muß
mindestens 14% betragen.
4. An Kupfer darf nur sauerstofffreies Kupfer
mit einem Gehalt von mindestens
99,9% Kupfer oder eine Kupferknetlegierung
mit einem Gehalt von mindestens
56% Kupfer verwendet werden. Die Eignung
des Werkstoffes für den Verwendungszweck
muß vom Werkstoffhersteller
bestätigt sein.
5. Die Versandbehälter dürfen nur nahtlos
oder geschweißt sein. Versandbehälter nach
§ 33 Abs. 7 lit. b dürfen auch hartgelötet
sein, wenn sie aus austenitischem Stahl,
Kupfer oder Kupferlegierungen bestehen.
6. Fahrzeugbehälter, Aufsetztanks und Tankcontainer
müssen so gebaut und auf dem
Fahrgestell oder im Containerrahmen so
befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender
Teile mit Sicherheit vermieden wird.
Die zur Befestigung der Behälter dienenden
Teile müssen so beschaffen sein, daß
sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten
für den Behälter zulässigen Betriebstemperatur
erreichen können, noch die erforderlichen
mechanischen Gütewerte aufweisen.
7. Die Bauprüfung gemäß § 57 ist bei vakuumisolierten
Versandbehältern durch eine
Kontrolle des Vakuums zu ergänzen. Bei
anders isolierten Versandbehältern ist zusätzlich
eine Prüfung des Wärmeschutzes
durchzuführen."
Artikel II
Die in Art. I zitierten Normen DIN
(Deutsches Institut für Normung e. V.) und ISO
(International Organization for Standardization)
liegen ebenso wie die ÖNORMEN beim Österreichischen
Normungsinstitut, Leopoldsgasse 4,
1021 Wien, Tel. 33 55 19, auf.
Artikel III
Die Bestimmungen des § 58 Abs. 5 lit. c haben
zu lauten
„c) von Dampfkraftmaschinen mit einer
Dauerleistung bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen
mit einer Dauerleistung
bis 370 kW;"
Artikel IV
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Wenn die Anwendung einzelner Bestimmungen
dieser Verordnung mit wirtschaftlich
nicht zumutbaren Belastungen der Verfertiger
oder Betreiber verbunden ist, können die Dampfkesselüberwachungsorgane
für die Erfüllung dieser
Bestimmungen eine Frist bis zu einem Jahr
einräumen, sofern dem nicht sicherheitstechnische
Gründe entgegenstehen.