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132_1981 AT

132. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/

1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr verordnet

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 94/1957, 396/1972, 383/1974, 626/1975, 657/

1976 und 596/1977 wird wie folgt geändert: Inhaltsangabe

Seite

§ 28 Geltungsbereich, Maßeinheiten und Begriffsbestimmungen

851

§ 32 Gase 853

§ 33 Bauarten und Bauausführungen 857

§ 34 Werkstoffe 859

§ 35 Bemessung und Herstellung 860

§ 35 a Kennzeichnung 861

§ 35 b Ausrüstung 863

§ 36 Betrieb 7

§ 36 a Füllstellen 870

§ 37 Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

871

§ 57 Sonderbestimmungen für Druckbehälter

der Gruppe II 872

§ 57 a Bauartzulassung 886

Anlage 2 Kleine Versandbehälter für verdichtete

oder verflüssigte Gase 886

Anlage 3 Druckgaspackungen und Kartuschen 887

Seite

Anlage 4 Versandbehälter für kohlensäurehältige

Getränke 889

Anlage 5, Teil 1, Fertigung und Prüfung

nahtloser Stahlflaschen 890

Anlage 5, Teil 2, Fertigung und Prüfung

geschweißter Stahlflaschen 892'

Anlage 5, Teil 3, Fertigung und Prüfung

nahtloser Aluminiumflaschen .... 897

Anlage 5, Teil 4, Fertigung und Prüfung

geschweißter Aluminiumflaschen .. 900

Anlage 6 Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen

für Versandbehälter 900

Anlage 7 Herstellung, Betrieb und Prüfung

der Versandbehälter für flüssige,

pulverförmige und körnige Stoffe,

die unter Druck be- oder entladen

werden, während des Transportes

jedoch drucklos sind 903

Anlage 8 Prüfung der porösen Masse und der

Lösungsmittel für Azetylenflaschen 904

Anlage 9 Fertigung und Prüfung von Versandbehältern

für tiefgekühlte, verflüssigte

Gase 908

Artikel I

1. § 28 einschließlich seiner Überschrift hat zu

lauten

„§ 28. Geltungsbereich, Maßeinheiten

und Begriffsbestimmungen

(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung

sind

a) Druckbehälter der Gruppe I, das sind ortsfeste

Druckbehälter zur Aufnahme von

1. verdichteten Gasen, deren kritische

Temperatur unter —10 °C liegt, mit

einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,

2. unter Druck gelösten Gasen mit einem

1 bar übersteigenden Betriebsdruck,

3. verflüssigten Gasen, deren kritische

Temperatur unter 50 °C liegt oder

bei 50 °C einen 3 bar übersteigenden

Dampfdruck haben,

soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter

(lit. b) in Verkehr gebracht

werden. Als ortsfeste Druckbehälter gelten

auch die an Fahrzeugen fest angebrachten

Druckluftbehälter und Druckspeicher

von Fahrzeugbetriebsanlagen.

b) Druckbehälter der Gruppe II, das sind

ortsbewegliche (§ 28 Abs. 7), im folgenden

stets als „Versandbehälter" bezeichnete

Druckbehälter, mit denen verdichtete, verflüssigte

oder unter Druck gelöste Gase

transportiert werden, die eine kritische

Temperatur von weniger als 50 °C oder bei

50 °C einen Dampfdruck von mehr als

3 bar haben. Als Versandbehälter gelten

auch die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen

bestimmten, am Fahrzeug dauernd

angebrachten Treibgastanks, sowie Tankcontainer,

Gefäße, Fahrzeugtanks oder Aufsetztanks,

die nur bei der Beladung oder

Entladung unter Gasdruck stehen.

(2) Auf folgende ortsfeste Druckbehälter finden

die Bau- und Prüfbestimmungen (§§ 29

und 55) keine Anwendung

a) Druckbehälter, deren festgesetzter höchster

Betriebsdruck 3 bar und bei denen das

Produkt aus Inhalt in Liter und festgesetztem

höchsten Betriebsdruck in bar die Zahl

300 nicht überschreitet;

b) Druckbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte

Gase, deren Betriebsdruck auf Grund

von Sicherheitseinrichtungen 1 bar nicht

überschreiten kann.

Die unter lit. a und b angeführten Druckbehälter

müssen jedoch hinsichtlich der Ausrüstung

und des Fabriksschildes den Bestimmungen der

§§ 30 und 31, hinsichtlich der verwendeten

Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren

als auch dem Verwendungszweck entsprechen

und sind vom Verfertiger vor ihrer Inbetriebnahme

oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen

einer Wasserdruckprobe mit

dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck,

mindestens aber um 1 bar höher als dieser

zu unterziehen. Hierüber sind laufend Aufzeichnungen

zu führen. Die Durchführung der

Wasserdruckprobe kann durch eine fachkundige

Person des Betriebes oder einen Sachverständigen

erfolgen. Eine Bestätigung über die durchgeführte

Wasserdruckprobe ist dem Benützer des

Druckbehälters zur Aufbewahrung zu übergeben

und von diesem aufzubewahren.

(3) Auf folgende Versandbehälter finden unbeschadet

der §§ 28 und 36 a die Bestimmungen

der Abschnitte IV und V keine Anwendung

a) Versandbehälter für verdichtete Gase, die

weder brennbar, noch giftig oder ätzend

sind, wenn ,der Füllungsdruck bei 15 °C

2 bar und der Rauminhalt 1000 l nicht

übersteigt; dies gilt auch für Gasgemische

mit nicht mehr als 2 Volumsprozent brennbaren

Bestandteilen. Diese Druckbehälter

müssen die zu Abs. 2 lit. a und b vorgesehenen

Auflagen sinngemäß erfüllen.

b) Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte

Gase, die weder giftig noch ätzend

sind, mit einem Rauminhalt von höchstens

0,05 1, wenn die in der Anlage 2 enthaltenen

Bedingungen eingehalten werden.

c) Druckgaspackungen und Kartuschen, wenn

die in der Anlage 3 enthaltenen Bedingungen

eingehalten werden.

d) Versandbehälter für kohlensäurehältige

Getränke, wenn die in der Anlage 4 enthaltenen

Bedingungen eingehalten werden.

e) Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem

Rauminhalt von höchstens 0,22 1 für verflüssigtes

Kohlendioxid und verflüssigtes

Distickstoffoxid mit den in der Tabelle A 2

des § 57 enthaltenen Füllgrenzen und

Probedrücken, wenn die Flaschen nach den

in der Anlage 5, Teil 1, enthaltenen Bestimmungen

gefertigt und den dort vorgeschriebenen

Prüfungen unterzogen worden

sind, wobei diese durch fachkundige

Personen des Betriebes oder einen Sachverständigen

vorgenommen werden können.

Diese Flaschen sind gemäß § 35 a zumindest

mit folgenden Angaben zu versehen

Laufende Erzeugungsnummer, Höhe des

Probedruckes, Rauminhalt, Leergewicht,

höchstes Füllgewicht, Gasbezeichnung,

Monat und Jahr der Erprobung, Herstellerzeichen.

f) Versandbehälter für Butan sowie für Gemische

von Butan und Propan in Feuerzeugen

oder Ampullen zur einmaligen

Verwendung, wenn das Füllgewicht 100 g

nicht übersteigt und die Füllung derart bemessen

ist, daß die dampfförmige Phase

bei einer Temperatur von 60 °C noch erhalten

bleibt. Die Wandungen dieser Behälter

müssen aus einem nicht splitternden

Werkstoff bestehen und beanspruchungsgerecht

ausgeführt sein. Versandstücke

sind mit einem Gefahrzettel Nr. 2 A

nach Rn 3902 ADR zu versehen.

g) Versandbehälter für in Wasser gelöstes

Ammoniak, wenn die Lösung nicht mehr

als 35 Gewichtsprozent Ammoniak enthält.

h) Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks und

Aufsetztanks (§ 33 Abs. 1 lit. b, c, d, e)

für flüssige, pulverförmige oder körnige

Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung

oder Entladung mit verdichteten Gasen

der Z 1 a oder 2 a (§ 32) mit höchstens

3 bar Überdruck beaufschlagt, jedoch nur

drucklos transportiert werden. Übersteigt

der dabei entstehende Überdruck 1 bar, so

sind die in der Anlage 7 enthaltenen Bedingungen

einzuhalten.

i) Flaschen für Versuchszwecke, die nicht in

den Verkehr gebracht werden, sofern die

Füllstelle (§ 36 a) die Verantwortung für

die Sicherheit der Flaschen beim Transport

übernimmt und die Zustimmung des zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorganes

vorliegt.

j) Gefäße in Kühlapparaten (Kühlschränke,

Eismaschinen) mit höchstens 60 l verflüssigten

Gasen oder mit weniger als 5 1

verflüssigten Gasen mit höchstens 25 g

Wasserstoff.

(4) Auf folgende Versandbehälter finden die

Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung

a) Versandbehälter, die aus dem Ausland nur

im Durchgangsverkehr (Transit) eingeführt

werden.

b) Versandbehälter, die aus dem Ausland oder

von einem inländischen Verfertiger zur

Füllung gebracht werden und danach zur

Ausfuhr bestimmt sind.

c) Versandbehälter, ausgenommen für kohlensäurehältige

Getränke sowie Druckgaspackungen

und Kartuschen, wenn diese Versandbehälter

aus dem Ausland im gefüllten

Zustand bezogen, im Inland aber nicht

wieder befüllt werden.

d) Versandbehälter, die von Ausländern zu

ihrem eigenen Gebrauch vorübergehend

nach Österreich gebracht und nach Beendigung

des Aufenthaltes wieder ins Ausland

mitgenommen werden (Campingflaschen,

Treibgastanks usw.).

e) Pneumatische Radreifen (Luftreifen).

Die Versandbehälter gem. lit. a bis d

müssen jedoch im Ausland zugelassen sein

und den internationalen Übereinkommen

über den Transport gefährlicher Güter

mit der Eisenbahn, BGBl. Nr. 137/1967,

in der geltenden Fassung bzw. auf der

Straße, BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden

Fassung [Anlage I zum Internationalen

Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), Vorschriften

über die von der Beförderung ausgeschlossenen

oder bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Stoffe und Gegenstände

(RID) bzw. Europäisches Übereinkommen

über die internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR)] entsprechen. Für den Transport

mit Zivilluftfahrzeugen sind die

„IATA"-Vorschriften Erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Wien über die Beförderung

bedingt zugelassener Güter maßgebend.

(5) Auf Versandbehälter gemäß § 33 Abs. 4, 5

und 7 finden die Bestimmungen der §§ 35, 35 a,

35 b und 57 keine Anwendung. Auf solchen Behältern

oder deren Verpackung ist die Bezeichnung

des Gases anzubringen.

(6) Die in dieser Verordnung verwendete Einheit

des Druckes ist das Bar. Die in dieser Verordnung

angegebenen Drücke sind mit Ausnahme

des Dampfdruckes, welcher als absoluter

Druck angegeben wird, Überdrücke.

(7) Im Sinne dieser Verordnung gilt als

Betriebsdruck: Der während des Betriebes

eines Druckbehälters auftretende höchstmögliche

Innendruck;

Füllungsdruck: Der nach dem Befüllen

eines Versandbehälters mit verdichteten oder

unter Druck gelösten Gasen bei gegebener Temperatur

sich einstellende Innendruck;

Dampfdruck: Der bei der Umwandlung

eines verflüssigten Gases in den gasförmigen Zustand

bei gegebener unterkritischer Temperatur

herrschende Druck;

ortsbeweglich: Ein Druckbehälter, dessen

Füllung und Entleerung nicht zwangsläufig

am selben Ort erfolgen muß;

Berechnungstemperatur: Jene

Temperatur, welche der Konstruktion des Versandbehälters

zugrunde liegt. Sie richtet sich nach

den im Betrieb zu erwartenden Temperaturen,

denen die Wandungen ausgesetzt sind;

Fülltemperatur: Die beim Befüllen der

Versandbehälter auftretende höchste oder tiefste

Temperatur, denen die Wandung ausgesetzt ist.

(8) Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der

Begriff „Tank" Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Tankcontainer."

2. § 32 einschließlich seiner Überschrift hat

zu lauten

„§ 32. Gase

(1) In die Versandbehälter dürfen nur die in

der nachstehenden Gaseliste (Abs. 4) angeführten

Gase eingefüllt werden. Die Zulassung weiterer

Gase erfolgt bei Bedarf unter Bedachtnahme

auf die §§ 36 Abs. 9 und 57 Abs. 7 durch den

Bundesminister für Bauten und Technik.

(2) Die in der Gaseliste als chemisch instabil

gekennzeichneten Gase sind zur Befüllung von

Versandbehältern jedoch nur dann zugelassen,

wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung

einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs-

oder Polymerisationsreaktion

während der Beförderung oder Lagerung getroffen

wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere

auch dafür gesorgt werden, daß die

Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche

diese Reaktionen begünstigen (§ 36 a Abs. 7

und 9).

(3) Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften

werden die Gase in der Gaseliste wie folgt eingeteilt

a) nicht brennbar

at) nicht brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen

Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane

gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können

b) brennbar

bt) brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen

Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane

gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können

c) chemisch instabil (falls nicht anders bezeichnet,

gelten die chemisch instabilen

Gase als brennbar)

ct) chemisch instabil, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen

Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane

gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können

Ätzende Gase sind mit der Zusatzbezeichnung

„ätzend" versehen.

(4) Gaseliste

1. Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur

unter —10 °C liegt, in reinem und

technisch reinem Zustand

a) nicht brennbar

Argon, Helium, Krypton, Neon,

Sauerstoff, Stickstoff, Tetrafluormethan

(R 14).

at) nicht brennbar, giftig

Bortrifluorid, Fluor (ätzend), Siliciumtetrafluorid

(ätzend).

b) brennbar

Deuterium, Methan, Wasserstoff.

bt) brennbar, giftig

Kohlenoxid.

ct) chemisch instabil, giftig

Stickstoffoxid (NO) (nicht brennbar).

2. Gemische aus Gasen der Z 1

a) nicht brennbar

Gemische aus zwei oder mehreren der

folgenden Gase: Edelgase (mit höchstens

10 Volumsprozent Xenon), Stickstoff,

Sauerstoff und höchstens 30 Volumsprozent

Kohlendioxid; nicht brennbare Gemische

aus zwei oder mehreren der folgenden

Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff,

Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent

Xenon) und höchstens

30 Volumsprozent Kohlendioxid; Stickstoff

mit höchstens 6 Volumsprozent

Äthylen; Luft.

b) brennbar

Gemische von mindestens 90 Volumsprozent

Methan mit Kohlenwasserstoffen

der Z 3 b und 5 b; brennbare Gemische

aus zwei oder mehreren der folgenden

Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff,

Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent

Xenon) und höchstens 30 Volumsprozent

Kohlendioxid; Erdgas (Naturgas).

bt) brennbar, giftig

Stadtgas; Gemische von Wasserstoff mit

höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,

Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,

Germaniumwasserstoff

oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff;

Gemische von Stickstoff, Edelgasen

(mit höchstens 10 Volumsprozent

Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent

Selernwasserstoff, Phosphorwasserstoff,

Siliziumwasserstoff, Germaniumwasserstoff

oder 15 Volumsprozent

Arsenwasserstoff; Wassergas;

Synthesegas (zB nach Fischer-Tropsch);

Gemische von Kohlendioxid mit Wasserstoff

oder Methan.

et) chemisch instabil, giftig

Gemische von Wasserstoff mit höchstens

10 Volumsprozent Diboran; Gemische

von Stickstoff oder Edelgasen

(mit höchstens 10 Volumsprozent

Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent

Diboran.

3. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur

von gleich oder höher als 70 °C in

reinem und technisch reinem Zustand

a) nicht brennbar

Bromchlordifluormethan (R 12 B 1),

Chlordifluormethan (R 22), Chlorpentafluoräthan

(R 115), Chlortrifluoräthan

(R 133 a), Dichlordifluormethan

(R 12), Dichlorfluormethan

(R 21), Dichlortetrafluoräthan (R 114),

Octafluorcyclobutan (RC 318), Bromchlordifluormethan

(R 12 B 1) mit auf

höchstens 70 bar bei 15 °C verdichtetem

Stickstoff.

at) nicht brennbar, giftig

Ammoniak, Bortrichlorid (ätzend),

Bromwasserstoff (ätzend), Chlor

(ätzend), Chlorikohlenoxid (Phosgen)

(ätzend), Chlortrifluorid (ätzend),

Hexafluorpropylen (R 216), Methylbromid,

Nitrosylchlorid (ätzend),

Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2)

[Stickstofftetroxid (N2O4)] (ätzend),

Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid;

b) brennbar

Butan, iso-Butan, Buten-1, cis-Buten-2,

iso-Buten, trans-Buten-2, Chlordifluoräthan

(R 142 b), Cyclopropan, 1.1-Difluoräthan

(R 152 a), Methylsilan,

Propan, Propen, 1.1.1.-Trifluoräthan

(R 143).

bt) brennbar, giftig

Äthylamin, Äthylchlorid, Arsenwasserstoff,

Dichlorsilan, Dimethyläther,

Dimethylamin, Dimethylsilan, Methylamin,

Methylchlorid, Methylmercaptan,

Schwefelwasserstoff, Selenwasserstoff,

Trimethylamin, Trimethylsilan.

c) chemisch instabil

Butadien-1.3, Vinylchlorid.

ct) chemisch instabil, giftig

Äthylenoxid, Chlorcyan (nicht brennbar)

(ätzend), Chlortrifluoräthylen

(R 1113), Dicyan, Vinylbromid, Vinylmethyläther.

4. Gemische aus Gasen der Z 3

a) nicht brennbar

Gemische der in Z 3 a aufgezählten

Gase mit oder ohne Hexafluorpropylen

der Z 3 at, die als

— Gemisch F 1 bei 70 °C einen

Dampfdruck von nicht mehr als

13 bar und eine Dichte haben, die

bei 50 °C diejenige von Dichlorfluormethan

(1,30) nicht unterschreitet,

— Gemisch F 2 bei 70 °C einen

Dampfdruck von nicht mehr als

19 bar und eine Dichte haben, die

bei 50 °C diejenige von Dichlordifluormethan

(1,21) nicht unterschreitet,

— Gemisch F 3 bei 70 °C einen

Dampfdruck von nicht mehr als

30 bar und eine Dichte haben, die

bei 50 °C diejenige von Chlordifluormethan

(1,09) nicht unterschreitet.

Ferner

— Gemisch R 500: azeotropes Gemisch

von Dichlordifluormethan (R 12)

und 1.1-Difluoräthan (R 152 a);

— Gemisch R 502: azeotropes Gemisch

von Chlorpentafluoräthan (R 115)

und Chlordifluormethan (R 22);

— Gemisch von 19 bis 21 Gewichtsprozent

Dichlordifluormethan (R 12)

mit 79 bis 81 Gewichtsprozent

Bromchlordfluormethan (R 12 B 1).

Die Gemische F 1, F 2, F 3 dürfen auch

Anteile von R 11, R113, R 133 enthalten.

at) nicht brennbar, giftig

Gemische von Methylbromid und

Chlorpikrin mit einem Dampfdruck

von mehr als 3 bar bei 50 °C.

b) brennbar

Gemische der in Z 3 b aufgezählten

Kohlenwasserstoffe und von Äthan und

Äthylen der Z 5 b, die als

— Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 11 bar

und eine Dichte haben, die bei

50 °C den Wert von 0,525 nicht

unterschreitet (Handelsname Butan);

— Gemisch A 0 bei 70 °C einen

Dampfdruck von nicht mehr als

16 bar und eine Dichte haben, die

bei 50 °C den Wert von 0,495 nicht

unterschreitet (Handelsname Butan);

— Gemisch A 1 bei 70 °C einen

Dampfdruck von nicht mehr als

21 bar und eine Dichte haben, die

bei 50 °C den Wert von 0,485

nicht unterschreitet;

— Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 26 bar

und eine Dichte haben, die bei

50 °C den Wert von 0,450 nicht

unterschreitet;

— Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 31 bar

und eine Dichte haben, die bei

50 °C den Wert von 0,440 nicht

unterschreitet (Handelsname Propan);

— Gemische von Kohlenwasserstoffen

der Z 3 b und 5 b, die Methan enthalten.

bt) brennbar, giftig

Gemische aus zwei oder mehreren der

folgenden Gase: Monomethylsilan,

Dimethylsilan, Trimethylsilan; Gemische

von Methylchlorid und Methylenchlorid

mit einem Dampfdruck von

mehr als 3 bar bei 50 °C; Gemische von

Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemische

von Methylbromid und Äthylenbromid,

beide mit einem Dampfdruck

von mehr als 3 bar bei 50 °C;

c) chemisch instabil

Gemische von Methylazetylen und

Propadien und Kohlenwasserstoffen der

2 3 b, wobei die Analysewerte auf

die flüssige Phase bezogen sind, und

zwar

— Gemisch P 1, mit höchstens 63 Volumsprozent

Methylazetylen und

Propadien und mit höchstens

24 Volumsprozent Propan und

Propen; der Prozentsatz an gesättigten

Kohlenwasserstoffen C4 muß

mindestens 14 Volumsprozent betragen;

— Gemisch P 2, mit höchstens 48 Volumsprozent

Methylazetylen und

Propadien und mit höchstens

50 Volumsprozent Propan und

Propen; der Prozentsatz an gesättigten

Kohlenwasserstoffen C4 muß

mindestens 5 Volumsprozent betragen;

— Gemisch P 3, mit höchstens 30 Volumsprozent

Methylazetylen und

Propadien, 30 Volumsprozent Propan

und 40 Volumsprozent Propen;

der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen

C4 muß mindestens

4 Volumsprozent betragen.

ct) chemisch instabil, giftig

Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent

Kohlendioxid; Äthylenoxid

mit höchstens 50 Gewichtsprozent

Methylformiat, mit Stickstoff bis zu

einem maximalen Gesamtdruck von

10 bar bei 50 °C; Äthylenoxid mit

Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck

von 10 bar bei 50 °C; Dichlordifluormethan

mit höchstens

12 Gewichtsprozent Äthylenoxid.

5. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur

von gleich oder über —10 °C aber

unter 70 °C in reinem oder technisch reinem

Zustand

a) nicht brennbar

Bromtrifluormethan (R 13 B 1),

Chlortrifluormethan (R 13), Distickstoffoxid

(N2O) mit einem Reinheitsgrad

von mindestens 99%, Hexafluoräthan

(R 116), Kohlendioxid mit weniger

als 1 Gewichtsprozent Stickstoff,

Sauerstoff, Luft oder Edelgasen, Schwefelhexafluorid

(SF6), Trifluormethan

(R 23), Xenon; Bromtrifluormethan

(R 13 B 1) mit auf höchstens 60 bar

bei 15 °C verdichtetem Stickstoff.

at) nicht brennbar, giftig

Chlorwasserstoff (ätzend);

b) brennbar

Äthan, Äthylen, Siliciumwasserstoff;

bt) brennbar, giftig

Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff;

c) chemisch instabil

1.1-Difluoräthylen, Vinylfluorid;

ct) chemisch instabil, giftig

Diboran.

6. Gemische aus Gasen der Z 5

a) nicht brennbar

Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gewichtsprozent

Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder

Edelgasen; azeotropes Gemisch von

Chlortrifluormethan (R 13) und Trifluormethan

(R 23) (Gemisch R 503);

c) chemisch instabil

Kohlendioxid mit höchstens 35 Gewichtsprozent

Äthylenoxid;

ct) chemisch instabil, giftig

Äthylenoxid mit mehr als 10 Gewichtsprozent,

aber höchstens 50 Gewichtsprozent

Kohlendioxid.

7. Tiefgekühlte verflüssigte Gase in reinem

oder technisch reinem Zustand

a) nicht brennbar

Argon, Distickstoffoxid (N2O), Helium,

Kohlendioxid, Krypton, Neon, Sauerstoff,

Stickstoff, Xenon;

b) brennbar

Äthan, Äthylen, Methan, Wasserstoff.

8. Gemische aus Gasen der Z 7

a) nicht brennbar

Gemische aus Gasen der Z 7 a; Luft;

b) brennbar

Gemische aus Gasen der Z 7 b; Erdgas.

9. Unter Druck gelöste Gase in reinem und

technisch reinem Zustand

at) nicht brennbar, giftig

Ammoniak, in Wasser gelöst mit über

35 bis höchstens 40 Gewichtsprozent

Ammoniak; Ammoniak, in Wasser gelöst

mit über 40 bis höchstens 50 Gewichtsprozent

Ammoniak;

c) chemisch instabil

Azetylen, gelöst in von poröser Masse

aufgesaugtem Aceton.

ct) chemisch instabil, giftig

Azetylen, gelöst in von poröser Masse

aufgesaugtem Dimethylformamid

(DMF).

10. Gase für Druckgaspackungen

Die zur Befüllung von Druckgaspackungen

zugelassenen Gase sind der Anlage 3 zu

entnehmen.

11. Gase für Kartuschen

Die zur Befüllung von Kartuschen zugelassenen

Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.

12. Gemische aus Gasen verschiedener Ziffern der

Gaseliste

Hiezu zählen auch Gemische von Gasen mit

Dämpfen, sofern während der Beförderung

und der Lagerung das Gemisch in jedem Fall

gasförmig bleibt und jede Möglichkeit einer

gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.

13. Versuchsgase

Gase und Gasgemische, die nicht unter den

Z 1 bis 12 der Gaseliste angeführt sind und

die nur für Laborversuche Verwendung

finden, vorausgesetzt, daß während der Beförderung

oder Lagerung das Gas oder Gasgemisch

in jedem Fall gasförmig bleibt und

jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion

ausgeschlossen ist.

(5) Als Gasbezeichnung der Halogenkohlenwasserstoffe

sind auch die Handelsnamen (zB

Algofrene, Arcton, Edifren, Flugene, Forane,

Fresane, Frigen, Isoeon, Kakron), gefolgt von der

Identifikationsnummer des Gases ohne den

Buchstaben R zulässig.

(6) Die Bezugnahme auf die Gaseliste erfolgt

durch Angabe der Gruppenziffer, wenn eine ganze

Gasegruppe gemeint ist, wenn nur Gase einer

Untergruppe betroffen sind, durch zusätzliche

Angabe der Kennbuchstaben der Untergruppe."

3. § 33 einschließlich seiner Überschrift hat

zu lauten

„§ 33. Bauarten und Bauausführungen

(1) Es werden folgende Versandbehälterbauarten

unterschieden

a) Flaschen, das sind Behälter bis zu 420 mm

äußerem Durchmesser und bis zu 2 m Länge

mit einem Rauminhalt bis zu 150 l.

b) Tankcontainer, das sind Behälter mit mehr

als 450 l Rauminhalt samt Ausrüstungsteilen

und Einrichtungen zum Anbringen

von Lastaufnahmemitteln, die das Umsetzen

desselben ohne wesentliche Veränderung

der Gleichgewichtslage erlauben.

c) Gefäße, das sind Behälter mit einem Rauminhalt

von höchstens 1000 l, soweit sie nicht

Flaschen (lit. a), Tankcontainer (lit. b),

Treibgastanks (lit. h) oder Druckgaspackungen

und Kartuschen (lit. j) sind;

hiezu gehören auch Rollfässer und Gefäße

auf Gleiteinrichtungen.

d) Fahrzeugtanks, das sind mit Tankfahrzeugen

(Straßenfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge)

dauernd fest verbundene Tanks, mit einem

Rauminhalt von mehr als 1000 l.

e) Aufsetztanks, das sind Tanks, die dazu bestimmt

sind, nur leer auf ein Trägerfahrzeug

aufgesetzt zu werden, bzw. die nur

im leeren Zustand von diesem abnehmbar

sind, mit einem Rauminhalt von mehr als

1000 l.

f) Flaschenbündel, bestehend aus Flaschen

(lit. a), die untereinander mit einem Sammelrohr

verbunden und in einem Metallrahmen

festgehalten sind.

g) Gefäßbatterien oder Tankbatterien, bestehend

aus Versandbehältern nach lit. b, c, d

oder e, die untereinander mit einem Sammelrohr

verbunden und in einem Metallrahmen

festgehalten sind; sie werden entsprechend

ihrer Verwendung als Tankcontainer,

Fahrzeugtank oder Aufsetztank behandelt.

h) Treibgastanks, das sind in Fahrzeugen

dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme

von dem Fahrzeugantrieb dienenden

verflüssigten Treibgasen (Kraftstoff).

i) Versandbehälter für flüssige, körnige oder

pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke

der Beladung oder Entladung mit verdichteten

Gasen beaufschlagt werden. Diese

Versandbehälter sind als Versandbehälter

für verdichtete Gase zu behandeln, unbeschadet

allfällig einzuhaltender weiterer Bestimmungen

über den Transport gefährlicher

Güter.

j) Druckgaspackungen und Kartuschen (§ 28

Abs. 3 lit. c) siehe Anlage 3.

(2) Folgende Behälterbauarten sind für die Befüllung

mit den nachstehend angegebenen Gasen

nicht zugelassen (Bezeichnung nach § 32 Abs. 4

und 6)

a) Flaschen (Abs. 1 lit. a) für Gase der Z 7, 8

und 9 ct.

b) Für Versandbehälter gemäß Abs. 1 lit. b

bis i die Gase Siliciumtetrafluorid (Z 1 at),

Stickstoffoxid (Z 1 ct), Gemische von Wasserstoff

mit höchstens 10 Volumsprozent

Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,

Germaniumwasserstoff

oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff,

Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit

höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit

höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,

Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,

Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent

Arsenwasserstoff (Z 2 bt), Gemische

von Wasserstoff mit höchstens

10 Volumsprozent Diboran, Gemische von

Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent

Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent

Diboran (Z 2 ct), Bortrichlorid,

Chlortrifluorid, Nitrosylchlorid,

Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid (Z 3 at),

Methylsilan (Z 3 b), Arsenwasserstoff,

Dichlorsilan, Dimetrhylsilan, Trimethylsilan,

Selenwasserstoff (Z 3 bt), Äthylenoxid,

Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct), Gemische der

Methylsilane (Z 4 bt), Siliciumwasserstoff

(Z 5 b),Gase der Z 5 bt und 5 ct sowie

Gase der Z 12 und 13.

c) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für

Gefäße (Abs. 1 lit. c) die Gase Fluor

(Z 1 at), Gase der Z 4 c und 4 ct außer

Dichlordifluormethan mit höchstens 12 Gewichtsprozent

Äthylenoxid; Distickstoffoxid

der Z 5 a, Distickstoffoxid und Kohlendioxid

der Z 7 a, Gemische mit Distickstoffoxid

und Kohlendioxid der Z 8 a, Gase

der Z 7 b und 8 b sowie gelöstes Azetylen

(Z 9 c und 9 ct).

d) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für

Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Gefäßbatterien (Abs. 1 lit. b, d,

e, g) die Gase Fluor und Äthylenoxid mit

höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat

(Z 4 ct), sowie gelöstes Azetylen

(Z 9 c und 9 ct). Chlor und Chlorkohlenoxid

(Z 3 at) darf nicht in Tankcontainern

mit einem Fassungsraum von mehr als

1000 l, nicht in Straßenfahrzeugtanks mit

einem Fassungsraum von mehr als 10000 l

sowie nicht in Aufsetztanks und Gefäßbatterien

gefüllt werden.

e) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für

Flaschenbündel (Abs. 1 lit. f) Gase der Z 4 c

und 4 ct außer Dichlordifluormethan mit

höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid;

Distickstoffoxid (Z 5 a) sowie Gase

der Z 7 und 8.

f) Treibgastanks (Abs. 1 lit. h) für Gase, die

nicht für den Antrieb von Kraftfahrzeugen

bestimmt sind.

(3) Die Versandbehälter müssen in der Regel

aus Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl hergestellt

sein. Es sind jedoch zugelassen

a) Kupfer für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme

von

1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt,

2 a und 2 b, wenn der Füllungsdruck,

bezogen auf 15 °C, 20 bar nicht übersteigt;

2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid

der Z 3 at, Äthylchlorid, Dimethyläther,

Methylchlorid der Z 3 bt,

Vinylbromid der Z 3 et, der Gemische

F 1, F 2 und F 3 der Z 4 a, Äthylenoxid

mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid

der Z 4 ct.

b) Aluminium oder Aluminiumlegierungen

für Versandbehälter zur Aufnahme von

1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt,

Stickstoffoxid der Z 1 ct und verdichteten

Gasen der Z 2 a, 2 b und 2 bt;

2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid

der Z 3 at, verflüssigten Gasen

der Z 3 b, ausgenommen Methylsilan,

Dimethyläther, Methylmercaptan und

Selenwasserstoff der Z 3 bt, Äthylenoxid

der Z 3 et, verflüssigten Gasen der

Z 4 a und 4 b, Äthylenoxid mit höchstens

10 Gewichtsprozent Kohlendioxid

der Z 4 ct, verflüssigten Gasen der Z 5 a

und 5 b sowie 6 a und 6 c (Schwefeldioxid

der Z 3 at und die Gase der Z 3 a

und 4 a müssen trocken sein; § 36

Abs. 3).

c) Die in Anlage 9 angeführten Werkstoffe für

Behälter zur Aufnahme von Gasen der Z 7

und 8.

(4) In dickwandigen Glasröhren dürfen folgende

verflüssigte Gase befördert werden, sofern

die Menge des Gases in jeder Röhre und der

Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden

Werte nicht überschreiten

Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln

mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln

eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in

eine andere Versandverpackung von ausreichender

Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Für

Schwefeldioxid (Z 3 at) sind auch starke Glasdruckflaschen

zugelassen, die nicht mehr als

1,5 kg des Gases enthalten und höchstens zu

88% gefüllt sein dürfen. Die Flaschen müssen mit

Kieselgur, Sägemehl, pulverförmiger Schlemmkreide

oder einer Mischung der beiden letzteren

in starken Holzkisten oder in einer anderen Versandverpackung

von ausreichender Widerstandsfähigkeit

eingebettet sein. Ein Versandstück darf

nicht schwerer sein als 100 kg; ist es schwerer als

30 kg, so muß es mit Trageinrichtungen versehen

sein.

(5) Die Gase der Z 3 a und 3 b, ausgenommen

Methylsilan, Z 3 bt, ausgenommen Arsenwasserstoff,

Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan

und Selenwasserstoff, Z 3 c und 3 ct, ausgenommen

Chlorcyan sowie die Gemische der Z 4 a

und 4 b dürfen in Mengen von höchstens 150 g

und höchstens bis zu dem in § 36 vorgesehenen

Höchstgewicht der Füllung auch in dickwandige

Glasröhren oder in dickwandige Röhren aus

einem nach § 33 Abs. 3 zugelassenen Metall eingefüllt

werden. Die Röhren müssen frei von

Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern

könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren

die inneren Spannungen gemildert sein und

die Dicke ihrer Wände darf in keinem Fall geringer

sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren ist

durch eine zusätzliche Maßnahme (zB Anbringen

einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden)

so zu sichern, daß er sich während der Beförderung

nicht lockern kann. Die Röhren sind in

Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei

die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken

ist, daß ein Kästchen nicht mehr als

600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in

Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung

von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen.

Übersteigt das Gewicht der in einer

Kiste enthaltenen Flüssigkeit 5 kg, so muß sie

mit weich verlötetem Blech ausgekleidet sein.

(6) Gase der Z 7 und 8 müssen in doppelwandige

Metallbehälter gefüllt werden, die so

isoliert sind, daß sie sich weder mit Tau noch mit

Reif beschlagen können. Diese Metallbehälter

müssen mit einem Sicherheitsventil nach Anlage 6

versehen sein. Kohlendioxid und Distickstoffoxid

darf auch in Versandbehältern mit Einfachisolierung

nach Anlage 6 gefüllt werden.

(7) Gase der Z 7 a, ausgenommen Kohlendioxid

und Distickstoffoxid, und Z 8 a, ausgenommen

Gemische mit Kohlendioxid und Distickstoffoxid,

dürfen auch in folgende Versandbehälter gefüllt

werden, die nicht luftdicht verschlossen sind

a) Glasbehälter, die mit luftleerer Doppelwand

und mit isolierenden saugfähigen

Stoffen umgeben sind; diese Glasbehälter

sind durch Drahtkörbe zu schützen und

in Metallkästen einzusetzen;

b) Metallbehälter, wenn sie gegen Wärmedurchgang

so geschützt sind, daß sie sich

weder mit Tau noch mit Reif beschlagen

können; der Fassungsraum der Behälter

darf 100 l nicht übersteigen.

(8) Die Metallkästen nach Abs. 7 lit. a und die

Metallbehälter nach Abs. 7 lit. b sind mit Trageinrichtungen

zu versehen. Die Öffnungen der

Behälter nach Abs. 7 lit. b müssen mit gasdurchlässigen

Einrichtungen versehen sein, die das

Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und

die gegen das Herausfallen zu sichern sind. Für

Sauerstoff {Z 7 a) und für die Gemische mit

Sauerstoff (Z 8 a) müssen die Einrichtungen sowie

die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Behälter

nach Abs. 7 lit. a umgaben, aus nicht

brennbarem Material bestehen.

(9) Die Bauart und Bauausführungen der Flaschenbündel

müssen der ÖNORM M 7395 entsprechen.

(10) Versandbehälter aus Stahl mit einem

Probedruck bis einschließlich 75 bar müssen nahtlos

oder geschweißt, über 75 bar nahtlos sein.

Flaschen und Gefäße, deren Probedruck weniger

als 40 bar beträgt, dürfen auch hartgelötet sein,

wenn die Ausführung von Schweißnähten nicht

möglich ist und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

die Hartlötung als geeignet anerkennt.

(11) Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen,

deren Probedruck mehr als

50 bar beträgt, müssen nahtlos sein. Versandbehälter

aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen,

deren Probedruck nicht mehr als 50 bar beträgt,

dürfen auch geschweißt sein.

(12) Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,

dürfen, soweit in § 35 b nicht anders bestimmt

ist, außer einer Inspektionsöffnung, die

mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß,

und der zur Entfernung von Rückständen notwendigen

Öffnung höchstens je eine Öffnung

zum Füllen oder Entleeren besitzen. Für die Beförderung

von Gasen der Z 3 b und 4 b dürfen

diese Versandbehälter zusätzliche Öffnungen zum

Prüfen des Flüssigkeitsstandes und des Innendruckes

aufweisen.

(13) Rollfässer sind nur bis zu einem Probedruck

von höchstens 50 bar zugelassen."

4. § .34 einschließlich seiner Überschrift hat zu

lauten

„§ 34. Werkstoffe

(1) Die für die Herstellung von Versandbehälttern

und deren Verschlüssen verwendeten Werkstoffe

müssen so hergestellt und beschaffen sein,

daß die Versandbehälter den zu erwartenden Beanspruchungen

und Temperaturen mit Sicherheit

standhalten; hiebei sind auch hinreichende Verformungsfähigkeit

und Zähigkeit der Werkstoffe

erforderlich. Die Werkstoffe dürfen weder von

der Füllung noch von der Atmosphäre in gefährlicher

Weise angegriffen werden und mit der Füllung

keine gefährlichen Verbindungen eingehen.

Sie müssen bei der Anwendungstemperatur, jedenfalls

aber zwischen —20 °C und 50 °C trennbruchsicher

und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion

sein. Werkstoffe für geschweißte

Versandbehälter müssen Schweißeignung besitzen.

Zur Verwendung zugelassen sind Werkstoffe,

welche den in Abs. 2 bis 7 angegebenen Bedingungen

entsprechen. Andere Werkstoffe sind nur mit

Genehmigung des Bundesministers für Bauten

und Technik zulässig. Für Versandbehälter für

tiefgekühlte, verflüssigte Gase der Z 7 und 8 sind

ferner die Bestimmungen in Anlage 9 einzuhalten.

Die Sonderbestimmungen in § 33 Abs. 4, 5 und 7

sind hievon unberührt.

(2) Stähle für nahtlose Versandbehälter, die

nicht für Fülltemperaturen unter —20 °C bestimmt

sind, ausgenommen Flaschen, müssen am

fertigen Behälter eine Mindestbruchdehnung in

Querrichtung, für Versandbehälter mit Wanddicken

unter 12 mm in Längsrichtung, gemäß

nachstehender Formel, jedoch nicht weniger als

14% aufweisen.

Die Kerbschlagzähigkeit muß die den Stahl kennzeichnenden

Werte aufweisen, wobei in Tangentialrichtung

an der ungealterten Probe (DVM) bei

—20 °C der Mittelwert aus drei Proben 35 J/cm²

nicht unterschreiten darf (Probenbreite = Wanddicke

abzüglich Bearbeitung). Die Schmelzenanalyse

darf nicht mehr als 0,04% Schwefel und

0,04% Phosphor, zusammen nicht mehr als 0,07%

enthalten. Die Streckgrenze darf 80% der garantierten

Mindestzugfestigkeit, die obere Grenze

der garantierten Zugfestigkeit darf in der Regel

800 N/mm² nicht überschreiten. Stahlsorten mit

einem höheren Streckgrenzenverhältnis bis 90%

sowie mit einer Zugfestigkeit über 800 N/mm²,

jedoch nicht mehr als 900 N/mm² (Leichtstahl),

dürfen mit Genehmigung durch den Bundesminister

für Bauten und Technik verwendet werden.

Für Stähle nahtloser Flaschen sind die Bestimmungen

in der Anlage 5 Teil 1 einzuhalten.

(3) Stähle zur Herstellung geschweißter oder

hartgelöteter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,

'müssen den für ortsfeste Druckbehälter

(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen hinsichtlich

Mindestanforderungen, Prüfung und

Werkstoffnachweis entsprechen, wobei jedoch bei

Stählen für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und

Tankcontainer die garantierte Mindestbruchdehnung

δ5 quer zur Walzrichtiung bei Feinkornδ

stählen 16%, bei allen anderen Stählen 20% nicht

unterschreiten darf. Die garantierte Mindeststreckgrenze

darf 480 N/mm², die obere Grenze

der garantierten Zugfestigkeit darf 750 N/mm²

nicht überschreiten. Die Stähle dürfen nicht

wasservergütet sein.

(4) Bei der Herstellung geschweißter Stahlflaschen

sind die Bestimmungen in der Anlage 5

Teil 2 einzuhalten.

(5) Bei der Herstellung nahtloser oder geschweißter

Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen

sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teile 3

und 4 einzuhalten.

(6) Aluminiumwerkstoffe zur Herstellung anderer

als in Abs. 5 angeführter geschweißter Versandbehälter

müssen den für ortsfeste Druckbehälter

(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen

entsprechen. Hiebei darf das Verhältnis der

garantierten Mindeststreckgrenze zur garantierten

Mindestzugfestigkeit nicht größer sein als

0,85. Für kupferhältige Aluminiumlegierungen,

für Aluminium-Magnesiumlegierungen mit mehr

als 3,5% Magnesium sowie für Aluminiumlegierungen

mit mehr als 2,5% Magnesium und weniger

als 0,5% Mangan ist der Nachweis der Beständigkeit

gegen interkristalline Korrosion gemäß

§ 57 Abs. 18 zu erbringen. Aluminiumwerkstoffe

für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer

müssen eine Mindestbruchdehnung δ5 in

Querrichtunig von 14% aufweisen.

(7) Kupferwerkstoffe für die Herstellung von

Versandbehältern müssen den für ortsfeste Druckbehälter

(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen

entsprechen."

5. § 35 einschließlich seiner Überschrift hat

zu lauten

„§ 35. Bemessung und Herstellung

(1) Die Wandungen von Flaschen, Gefäßen und

Treibgastanks sind derart zu bemessen, daß die

größte auftretende Vergleichsspannung beim

Probedruck an keiner Stelle 3/4 der garantierten

Mindeststreckgrenze bei Raumtemperatur überschreitet.

Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte

Streckgrenze gilt in der Regel die 0,2%-Dehngrenze.

Für Flaschen gelten darüber hinaus die

Bemessungs- und Herstellungsbestimmungen der

Anlage 5.

(2) Die Wandungen von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Tankcontainern sind derart zu bemessen,

daß die größte auftretende Vergleichsspannung

beim Probedruck an keiner Stelle

¾ der garantierten Mindeststreckgrenze oder

½ der garantierten Mindestzugfestigkeit bei

Raumtemperatur überschreitet, wobei der zahlenmäßig

kleinere Wert maßgebend ist. Bei Werkstoffen

ohne ausgeprägte Streckgrenze gilt die

0,2%-Dehngrenze, bei austenitischen Stählen die

1%-Dehngrenze. Ferner müssen Fahrzeugtanks,

Aufsetztanks und Tankcontainer einschließlich

ihrer Befestigungseinrichtungen beim höchstzulässigen

Füllgewicht folgende Kräfte aufnehmen

können

— Zweifaches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;

— einfaches Gesamtgewicht horizontal quer

zur Fahrtrichtung;

— zweifaches Gesamtgewicht vertikal abwärts;

— einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts.

Unter der Wirkung dieser Kräfte einschließlich

des bei normalem Betrieb herrschenden

Innendruckes dürfen die für den Probedruck

geltenden zulässigen Beanspruchungen nicht überschritten

wenden.

(3) Bringt die Berührung zwischen dem beförderten

Stoff und dem Behälterwerkstoff eine

fortschreitende Verminderung der Wanddicke des

Behälters mit sich, so ist diese durch einen entsprechenden

Abzehrungszuschlag zu erhöhen. Dieser

Zuschlag darf bei der Ermittlung der Wanddicke

nach Abs. 1 und 2 nicht berücksichtigt werden.

(4) Tankcontainer, Aufsetztanks und Fahrzeugtanks

für Chlor und Chlorkohlenoxid der

Z 3 at müssen für einen Druck von mindestens

22 bar berechnet und bemessen sein (Bemessungsdruck).

(5) Zur Ermittlung der in den Wandungen

der Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, zufolge

des Innendruckes auftretenden Beanspruchungen

sind sinngemäß die für ortsfeste Druckδ

behälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Berechnungsformeln

anzuwenden.

(6) Die Verfertiger nahtloser Versandbehälter

haben dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

erstmalig vor Aufnahme der Fertigung

im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen,

daß sie imstande sind, Versandbehälter

in gleichbleibender Güte zu fertigen und die

Fertigung in geeigneter Weise laufend zu prüfen.

(7) Für die Herstellung geschweißter Versandbehälter,

ausgenommen Flaschen, sind sinngemäß

die für die Schweißung an ortsfesten

Druckbehältern (§ 28 Abs. 1 lit. a) entsprechend

einer Bewertung der Schweißnähte mit v = 1,0

geltenden Bestimmungen einzuhalten.

(8) Die Verfertiger von hartgelöteten Versandbehältern

müssen dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

erstmalig vor Aufnahme der

Fertigung nachweisen, daß sie imstande sind,

Hartlötungen in gleichbleibender Güte auszuführen.

(9) Die Verfertiger von vakuumisolierten Versandbehältern

haben anzugeben, bis zu welcher

Grenze eine Verringerung des Vakuums zulässig

ist, ohne daß eine Untersuchung nach der Leckstelle

vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in der

Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.

(10) Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten

Werkstoffe und die Bauausführung der

Versandbehälter trägt der Verfertiger die Verantwortung."

6. Dem § 35 sind die folgenden §§ 35 a und

35 b anzufügen

„§ 35 a. Kennzeichnung

(1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter

und laicht sichtbarer Weise zu vermerken

a) Name oder Zeichen des Verfertigers,

b) laufende Erzeugungsnummer,

c) Name oder Zeichen des Eigentümers auf

dessen Wunsch,

d) Nummer des Eigentümers auf dessen

Wunsch,

e) Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder

Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen

nach § 32 Abs. 4.

Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel

ist zulässig. Für Halogenkohlenwasserstoffe

der Z 1 a, 3 a, 3 at, 3 b, 3 ct, 4 a, 5 a,

6 a ist als Bezeichnung des Gases oder

Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt

von der Identifikationsnummer des

Gases zulässig; auf Versandbehältern für

Edelgase darf als Bezeichnung des Gases

oder Gasgemisches „Edelgase", für Gasgemische

der Z 12 „Gasgemisch", für Gase

der Z 13 „Versuchsgas" angegeben werden,

wenn die genaue Bezeichnung des jeweils

eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter

in dauerhafter Weise in gut erkennbarer

Schrift angegeben ist. An Versandbehältern,

die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen

Gasen zugelassen sind (§ 36

Abs. 1), ist die Bezeichnung des jeweiligen

Inhaltes zusätzlich während der Verwendung

dauerhaft zu vermerken. An Versandbehältern

für Gase, die zu medizinischen

Zwecken verwendet werden, sind

zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM

M 7375 anzubringen.

f) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase

das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich

der Ausrüstungsteile, jedoch ohne

Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks

jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.

g) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase

und Gase der Z 9 c und 9 ct das Eigengewicht

des Versandbehälters ohne lösbare

Ausrüstungsteile (Leergewicht).

h) Höhe des Probedruckes.

i) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase

die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter

zulässigen höchsten Füllungsdruckes

bei 15 °C, bei Versandbehältern für

Druckbe- und Druckentladung die Höhe des

zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.

j) Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der

Z 1 at, für Gase der Z 3 bis 6 und für gelöste

Gase der Z 9 das zulässige Höchstgewicht

der Füllung, bzw. wenn die Befüllung

mit verschiedenen Gasen zugelassen

ist, die einzelnen höchsten Füllgewichte.

k) Bei Versandbehältern für die unter lit. j

genannten Gase sowie für Gase der Z 7 und

8 der Rauminhalt des Versandbehälters in

Liter.

l) Bei Versandbehältern für Gase der Z 7 und

8 der festgesetzte höchste Betriebsdruck.

m) Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen

der Z 9 c und 9 ct

1. der zulässige höchste Füllungsdruck,

2. der Rauminhalt in Liter,

3. die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),

4. das Gewicht des leeren Versandbehälters

einschließlich Ventil, poröser Masse, Lösungsmittel

und Sättigungsazetylen (Fertiggewicht),

5. das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton

ist.

n) An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist

zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze

bzw. die 0,2°/o-Dehngrenze des verwendeten

Werkstoffes und das Glühzeichen,

nämlich N für normalgeglühte, und T für

vergütete Flaschen anzubringen.

o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung;

bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum

der weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4).

p) Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes

(Abs. 6), das die erste Erprobung bzw.

die weitere Bauprüfung (§ 57 Abs. 4) vorgenommen

hat, neben dem Datum.

q) Buchstabenfolge „ASG" für Flaschen für

Atemschutzgeräte.

r) Buchstabenfolge „TG" für Flaschen für

Tauchgeräte.

(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf einem

Verstärktisn Teil des Versandbehälters oder, wenn

ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden

ist, auf einem am Versandbehälter

dauerhaft und starr befestigten (angenieteten)

Ring oder Fabriksschild aus nicht korrodierendem

Werkstoff einzuschlagen. Die in Abs. 1 lit. e vorgesehenen

zusätzlichen Bezeichnungen können

auf dem Versandbehälter mit gut haftender,

haltbarer Farbe oder mit mindestens gleichwertigen

Klebefolien angebracht werden. Bei angenieteten

Fabriksschildern ist ein Niet ebenfalls mit

dem Stempel (Abs. 1 lit. p) zu versehen. Bei

isolierten Versandbehältern muß zusätzlich auf

dem Mantel der Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens

ein Fabriksschild mit den Vermerken

gemäß Abs. 1 angenietet werden, wenn die Vermerke,

nach Abs. 1 am Versandbehälter durch die

Isolierung verdeckt sind.

(3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf

nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich

anzuwenden.

(4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter

eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnungen

erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen.

Feilen, Hämmern, Schleifen usw. ist

nur dann zulässig, wenn dadurch eine Schwächung

der Wanddicke unter das rechnungsmäßige

oder festgesetzte geringste Maß nicht herbeigeführt

wird und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

zustimmt. Die Entfernung

von Gasbezeichnungen und andere Änderungen

dürfen nur an vollständig von den Gasen

entleerten und gereinigten Behältern und nur

mit Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes

vorgenommen werden, das

solche Behälter vor der neuerlichen Benützung

einer Besichtigung und allenfalls einer erneuten

Druckprobe (§ 57) zu unterziehen und in der

Bescheinigung die erforderlichen Änderungen vorzunehmen

hat.

(5) Folgende Versandbehälter sind mit einer

Farbkennzeichnung zu versehen

a) Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit

einem mindestens 5 cm breiten Farbring

mit folgenden Farben

Sauerstoff blau

brennbare Gase rot

giftige Gase gelb (zusätzlich)

Stickstoff grün

Azetylen weiß

alle anderen Gase grau.

Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf

die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht beeinträchtigen

und muß in sichtbarem Zustand

erhalten werden. Dieser Bestimmung

ist auch entsprochen, wenn der Behälter als

Ganzes die Kennfarbe trägt. Kohlensäureflaschen,

die als Druckgaslöscher nach

ÖNORM F 1050 verwendet werden, sind

von der Farbkennzeichnung befreit.

b) Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Z 3

bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen

Streifen in Höhe der Tankachse

allseitig um den Tank.

(6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane

(Schlagstempel) sind derart auszuführen,

daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation

das die Prüfung oder Erprobung durchführende

Überwachungsorgan (§ 49) angehört.

Schadhafte Stempel dürfen nicht verwendet werden.

Sie sind zur Vermeidung von Mißbrauch

in geeigneter Weise zu vernichten.

(7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Abs. 1

ist auf Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern

anzugeben

a) Registernummer der Bauart (§ 57 a).

b) Baujahr des Tanks.

c) Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei

Gasen, die nicht in Abs. 1 lit. k angeführt

sind.

d) Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur

der Tanks, wenn sie über 50 °C

oder unter —20 °C liegen.

e) Die Angabe „Wärmeisoliert" oder „Vakuumisoliert"

an Tanks mit Wärmeisolierung.

f) Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung,

ausgedrückt als absoluter

Druck in Millibar.

Die Vermerke nach Abs. 1 lit. f und g können

entfallen.

(8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks und

Tankcontainern für Gase der Z 3 bis 8 auf einer

am Behälter dauerhaft befestigten Tafel anzugeben

a) Name des Betreibers,

b) Leergewicht der Einheit, die auf die Waage

gebracht wird,

c) höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,

d) niedrigste zulässige Füllungstemperatur,

e) Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.

Ist der Tank zur Befüllung mit verschiedenen

Gasen zugelassen, dann ist das höchstzulässige

Gesamtgewicht für jedes Gas anzugeben. Das

höchstzulässige Gesamtgewicht bezieht sich stets

auf jene Einheit, die zum Zwecke der Befüllung

auf die Waage gebracht wird. Umfaßt diese Einheit

auch das Kraftfahrzeug, so ist das Gesamt-

gewicht mit leerem Treibstofftank zu ermitteln.

Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf nicht

höher sein, als sich auf Grund der Tragfähigkeit

des Kraftfahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen

Bestimmungen ergibt. Eisenbahnfahrzeugtanks

sind mit den im RID vorgesehenen Wagentafeln

zu versehen.

(9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und

Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen,

auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung

am Rahmen dieser Tankbatterie angebrachten

Tafel anzugeben

a) Probedruck,

b) Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,

c) Anzahl der Tanks,

d) gesamter Rauminhalt der Tanks,

e) Gasbezeichnung nach Abs. 1,

f) hochstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten

Gasen.

(10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in

der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen

zu versehen.

(11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen

auf Grund einer Sonderregelung bisher

das Leergewicht einschließlich der Schutzkappe

angegeben ist, dürfen bis zur nächsten fälligen

Wasserdruckprobe gefüllt werden, doch hat

die Füllstelle dafür Sorge zu tragen, daß bei diesen

Flaschen vor der nächsten Neubefüllung die

Aufschrift „Leergewicht" durch die Bezeichnung

„+ SK" ergänzt wird.

(12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden

und deren Kennzeichnung den Bestimmungen

dieses Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach

Maßgabe des § 37 Abs. 4 weiterhin verwendet

werden, wenn sie den bisherigen Bestimmungen

dieser Verordnung entsprochen haben.

(13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete

Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen

des ADR bzw. RID mit den in

Betracht kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften

und Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen

Versandbehältern bzw. Versandstücken die Gefahrzettel

auch eine entsprechend geringere Seitenlänge

aufweisen dürfen.

§ 35 b. Ausrüstung

(1) Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile

der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen

müssen aus Werkstoffen hergestellt sein,

die von der Füllung nicht schädlich angegriffen

werden und mit dieser nicht chemisch reagieren.

Die Ausrüstungsteile müssen den betriebsmäßig

zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen,

welche zufolge des Innendruckes (Probedruck), der

dynamischen Kräfte sowie der Betätigungskräfte

auftreten, bei der niedrigsten Betriebstemperatur

mit der gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter

standhalten. Die Ausrüstungsteile sind

so anzubringen, daß sie bei der Beförderung

der Versandbehälter und der Handhabung derselben

gegen Losreißen und Beschädigung gesichert

sind. Die Dichtheit der Ausrüstungsteile

muß auch beim Umkippen des Versandbehälters

oder des Transportfahrzeuges gewährleistet sein.

(2) Die Füll- und Entleerungsöffnungen von

Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu

versehen, die in der Regel als Spindelventile mit

Teller oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet

sind. Es können auch Kugelhähne und ähnliche

Bauarten verwendet werden. Die Absperrventile

müssen bauartgeprüft sein. Hinsichtlich der näheren

Anforderungen und Bestimmungen für die

Bauartprüfung ist Anlage 6 maßgebend. Jedes

Absperrventil muß folgende Kennzeichen tragen

a) Nummer der Bauartzulassung,

b) Nummer oder Firmenzeichen des Verfertigers

des Ventiles,

c) Nenndruck,

d) tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn

das Ventil für Temperaturen unter —20 °C

bestimmt ist,

e) Gewicht des Ventiles, wenn dieses für

Tankcontainer, Aufsetztanks und Fahrzeugtanks

bestimmt ist,

f) Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener

Durchflußrichtung.

(3) Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen

und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit

Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung

beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen

der Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen

sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung

zu versehen. Versandbehälter zur Befüllung

mit Fluor der Z 1 at, Chlortrifluorid der

Z 3 at und Chlorcyan der Z 3 ct müssen mit

Schutzkappen aus Stahl versehen sein, auch wenn

sie in Schutzkisten befördert werden, wobei jedoch

die Schutzkappe keine Ventilationsöffnung

haben darf. Sie muß mit einer gegen das Gas

beständigen Dichtung versehen sein, die ein Ausströmen

des Gases verhindert. Ventile, die im

Inneren der Versandbehälter angeordnet und

durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt

sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile

der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe.

(4) An Versandbehältern für Bortrifluorid

oder Fluor (Z 1 at), Nitrosylchlorid, Chlortrifluorid

oder flüssiges Ammoniak (Z 3 at), in

Wasser gelöstes Ammoniak (Z 9 at), Äthylamin,

Dimethylamin, Trimethylamin oder Methylamin

(Z 3 bt) sind Ventile aus Kupfer oder einem anderen

Metall, das durch diese Gase angegriffen

werden kann, nicht zulässig.

(5) An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen

der Versandbehälter für Sauerstoff (Z 1 a),

Fluor (Z 1 at), Gemische von Sauerstoff (Z 2 a),

Stickstoffdioxid oder Chlortrifluorid (Z 3 at),

Distickstoffoxid (Z 5 a), Sauerstoff (Z 7 a), Gasgemische

der Z 8 a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent

Sauerstoff, dürfen keine fett- oder

ölhaltigen Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet

werden.

(6) An Versandbehältern für Gemische der

Z 4 c und für gelöstes Azetylen der Z 9 c und

9 ct dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen,

die mit dem Inhalt in Berührung kommen,

nicht mehr als 70% Kupfer enthalten.

(7) Für Versandbehälter nach § 33 Abs. 4, 5

und 7 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 5

maßgebend.

(8) Absperrventile für Stahlflaschen müssen der

ÖNORM M 7390 entsprechen.

(9) Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet

werden, sind mit einer Standfläche auszubilden.

Ausgenommen sind jene Flaschen, die

in Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in

tragbaren oder ortsfest angeordneten Geräten

sowie in Fahrzeugen eingebaute Flaschen.

(10) Rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen

mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen

Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet

(zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages).

Nicht rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1

lit. c) müssen mit einer Einrichtung versehen

sein (zB Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die

eine sichere Handhabung mit medianischen Fördermitteln

gewährleistet und so angebracht ist,

daß sie bei sachgemäßer Handhabung keine unzulässige

Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge

haben kann.

(11) Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der

Ausrüstung der Flaschen und des Tragrahmens

die Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend.

(12) Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit

Einrichtungen versehen sein, die ihre sichere

Handhabung gewährleisten. Sammelrohre und

Hauptventil müssen sich innerhalb des Rahmens

befinden und so angebracht sein, daß sie gegen

Beschädigungen geschützt sind. Hinsichtlich der

Ausrüstung und des Rahmens ist ÖNORM

M 7395 sinngemäß anzuwenden.

(13) Wärmeisolierte Versandbehälter (§ 33

Abs. 6) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende

Anforderungen erfüllen

a) Versandbehälter, die luftdicht verschlossen

sind, müssen mit einem Sicherheitsventil

versehen sein, das sich bei dem auf dem

Versandbehälter angegebenen Betriebsdruck

(§ 35 a Abs. 1 lit. 1) öffnet. Es muß so

gebaut sein, daß es auch bei seiner tiefsten

Betriebstemperatur einwandfrei arbeitet.

Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur

ist durch eine Prüfung des einzelnen

Ventiles oder durch eine Bauartprüfung

festzustellen und nachzuweisen. Bei brennbaren

Gasen ist dem Sicherheitsventil eine

Berstscheibe vorzuschalten, deren Ansprechdruck

jenem des Sicherheitsventils

entsprechen muß. Die Sicherheitsventile

müssen den Bestimmungen der Anlage 6

entsprechen.

b) Die Öffnungen und Sicherheitsventile der

Versandbehälter müssen so beschaffen sein,

daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit

verhindern.

c) Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen

Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.

d) Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt

werden, müssen mit Einrichtungen zur

Nachprüfung des Flüssigkeitsstandes und

zur Feststellung der Gastemperatur versehen

sein.

e) Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen

Bestimmungen in Anlage 6 zu

entsprechen.

(14) Versandbehälter, deren lichter Durchmesser

420 mm übersteigt sind durch Anordnung

von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM

M 7320 der inneren Besichtigung zugänglich zu

machen. Hinsichtlich deren Ausführung und Prüfung

sind die bezüglichen Bestimmungen der Anlage

6 zu beachten.

(15) Tanks (§ 28 Abs. 8) sind sicher und zuverlässig

am Untergestell oder Tragwerk gegen

Verschieben gesichert anzubringen. Ein allfälliges

Spiel zwischen Tank und Untergestell bzw.

Tragwerk darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile

bewirken. Tanks für brennbare und/

oder giftige Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung,

Tanks mit Untenentleerung mit

einer äußeren und einer inneren Absperrvorrichtung

zu versehen, die von der äußeren Absperrvorrichtung

nach Abs. 2 unabhängig und mit dem

Tank verbunden sein muß. Diese innere Absperrvorrichtung

muß von oben oder von unten betätigt

werden können. In beiden Fällen muß

deren Stellung „offen" oder „geschlossen" —

wenn möglich vom Boden aus — kontrollierbar

sein. Die Betätigungsvorrichtung der inneren

Absperrvorrichtung muß so beschaffen sein, daß

jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen ist.

Im Falle einer Beschädigung der äußeren Betätigungsvorrichtung

muß der innere Verschluß

wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung

und deren Sitz müssen so beschaffen oder geschützt

sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer

Beanspruchungen nicht abgerissen werden können.

Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich

der Flansche oder der Schraubverschlüsse

sowie eventuelle Schutzkappen müssen

gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre

der Tanks müssen durch Blindflansche

oder gleich wirksame Einrichtungen abschließ-

bar sein. Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen

a) Tanks für die Beförderung tiefgekühlter

verflüssigter Gase müssen nicht mit den

Inspektionsöffnungen gemäß Abs. 14 versehen

sein. Ferner dürfen die erforderlichen

Absperreinrichtungen auch außen

angebracht sein, wenn die Armaturen gegen

äußere Beschädigung durch einen stabilen

Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit

wie die Tankwand bietet, gesichert sind.

b) Tanks aus Aluminium für die Beförderung

brennbarer Gase dürfen keine beweglichen

Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem,

nicht rostfreiem Stahl aufweisen,

wenn sie mit der Aluminiumwandung

in schlagende oder reibende Berührung

kommen können.

c) Tanks für die Beförderung von verflüssigten

Gasen dürfen außer mit Öffnungen

gemäß Abs. 14 sowie den erforderlichen

Öffnungen zum Befüllen und Entleeren

(§ 33 Abs. 12) auch mit Öffnungen für den

Gaspendelstutzen und für das Anbringen

von Flüssigkeitsstandanzeigern, Thermometern

und Manometern sowie mit Bohrungen

für die Entlüftung versehen sein,

soweit diese für den Betrieb, die Sicherheit

oder den Umweltschutz notwendig sind.

d) Tanks für die Beförderung von Gasen der

Z 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei

Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen

sein, deren freier Gesamtquerschnitt am

Ventilsitz je 30 Kubikmeter Fassungsraum

mindestens 20 cm² betragen muß. Die Ventile

müssen sich bei einem Druck, der das

0,9fache bis 1,0fache des Probedruckes des

Tanks beträgt, automatisch öffnen.

e) Tanks für die Beförderung von Gasen der

Z 1 bis 9, die für die Atmungsorgane gefährlich

sind oder eine Vergiftung bewirken

können (toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile

aufweisen, außer es ist zwischen

dem Tankinneren und dem Sicherheitsventil

eine Berstscheibe gemäß Anlage 6 angebracht.

f) Tanks für die Beförderung von Gasen der

Z 7 und 8 müssen mit zwei voneinander

unabhängigen Sicherheitsventilen versehen

sein, von denen jedes so zu bemessen ist,

daß es die betriebsmäßig durch Verdampfung

entstehenden Gase abführen kann,

wobei der Druck im Tank den festgesetzten

höchsten Betriebsdruck um nicht mehr als

10% übersteigen darf. Die Sicherheitsventile

müssen gemeinsam eine solche Abblaseleistung

haben, daß beim Zusammenbruch

des Vakuums oder bei einer Beschädigung

im Ausmaß von 20% der Isolierung der

Probedruck nicht überschritten wird. Eines

der beiden Sicherheitsventile darf durch eine

Berstscheibe ersetzt werden, die beim Probedruck

des Behälters ansprechen muß. Ferner

sind die Bestimmungen in Anlage 6

maßgebend.

g) An Tanks für verflüssigte, brennbare oder

giftige Gase müssen mit Ausnahme der

Öffnungen für die Sicherheitsventile und

der verschlossenen Entlüftungsbohrungen

alle Gas- oder Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen,

die einen größeren Durchmesser

als 1,5 mm haben, mit einer innenliegenden

selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung

versehen sein.

h) Tanks für verflüssigte Gase können mit

einer Einrichtung versehen werden, welche

zumindest den höchsten zulässigen Füllstand

bei den in Betracht kommenden

Gastemperaturen (Sommer, Winter) erkennen

läßt, zB Peilrohre. Flüssigkeitsstandanzeiger,

die direkt mit dem Gas in Berührung

stehen, dürfen nicht aus Glas oder

ähnlichen Werkstoffen sein. Thermometer

dürfen nicht unmittelbar durch die Tankwandung

hindurchgesteckt sein.

i) Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und

Schwefeldioxid (Z 3 at), Methylmercaptan

und Schwefelwasserstoff (Z 3 bt) dürfen

keine Öffnungen haben, die unter dem.

Flüssigkeitsspiegel liegen.

j) An Tanks für verflüssigte, brennbare und/

oder giftige Gase müssen die inneren Absperreinrichtungen

der Öffnungen für das

Befüllen und Entleeren schnellschließend

sein und bei einem ungewollten Verschieben

des Fahrzeuges während des Befüllens oder

Entleerens automatisch schließen. Das

Schließen dieser Einrichtungen muß auch

aus sicherer Entfernung ausgelöst werden

können.

k) Die äußeren Absperreinrichtungen der

obenliegenden Öffnungen für das Befüllen

und Entleeren der Tanks müssen durch

einen Blindflansch oder eine gleich wirksame

Einrichtung abgeschlossen werden

können.

(16) Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetztank

oder Tankcontainer aus mehreren Tankelementen

(Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende

Zusatzbestimmungen

a) Ist ein Tank mit einem oder mehreren

Sicherheitsventilen auszurüsten und befinden

sich zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen,

so muß jedes Tankelement

mit einem eigenen Sicherheitsventil

bzw. eigenen Sicherheitsventilen versehen

sein.

b) Tankelemente für verdichtete Gase (Z 1

und 2), die für die Atmungsorgane gefährlich

sind oder die eine Vergiftung be-

wirken können (toxisch), und für brennbare

Gase müssen einzeln durch ein Ventil

verschlossen werden können.

c) Tankelemente für verflüssigte Gase (Z 3

bis 6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt

und durch ein plombierbares Ventil

getrennt werden können.

d) Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht

durch Sammelrohre miteinander verbunden

sein.

e) Unbeschadet verstehender Bestimmungen

dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen

und Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen

Sammelrohr angebracht sein.

(17) Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden

Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks,

Aufsetztanks und Tankcontainern sind

folgende Bestimmungen maßgebend

a) Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an

Tanks für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6

müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach

oder aus einer Isolierung gemäß Anlage

6 bestehen.

b) Tanks für Butadien-1,3 (Z 3 c), Vinylbromid,

Vinylmethyläther und Chlortrifluoräthylen

(Z 3 ct) müssen ein Sonnenschutzdach

gemäß Anlage 6 haben.

c) Tanks für Gase der Z 7 und 8 müssen mit

einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen

sein.

d) An Tanks für verflüssigte Gase, deren

Siedetemperatur bei Atmosphärendruck

unter —182 °C liegt, dürfen weder die

Isolierung noch die Einrichtungen zu deren

Befestigung am Fahrgestell brennbare

Stoffe enthalten. An Tanks für Argon,

Helium, Neon und Stickstoff der Z 7 a und

Wasserstoff der Z 7 b dürfen die Befestigungselemente

zwischen Innen- und Außenbehälter

Kunststoffe enthalten, sofern das

zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

die Zustimmung hiezu erteilt.

(18) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den

Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte

Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand

befördert werden, sind durch Schwallwände

in Abteile zu unterteilen, wobei der

Rauminhalt eines Abteils bei Fahrzeugtanks und

Aufsetztanks höchstens 7500 l, bei Tankcontainern

höchstens 5000 l betragen darf.. Die

Schwallwände sind derart auszuführen, daß bei

einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung

des Fahrzeuges die Eigenbewegung der Flüssigkeit

hinreichend gehemmt wird und daß die bei

einer Belastung durch das zweifache Gewicht des

Inhaltes des Abteiles in horizontaler Richtung

im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen den

Bestimmungen des § 35 entsprechen. Die Fläche

der Schwallwände muß mindestens 70% der

Querschnittsfläche des Tanks betragen. Schwallwände

sind derart auszubilden oder mit einer

Öffnung zu versehen, daß die Durchführung der

inneren Untersuchung möglich ist.

(19) Hinsichtlich der für den Antrieb von

Kraftfahrzeugen bestimmten Treibgastanks für

verflüssigte Gase sind folgende weitere Anforderungen

maßgebend

a) Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit

1. einem Füllanschluß,

2. einem Entnahmeanschluß,

3. einem Flüssigkeitsstandanzeiger,

4. einem Sicherheitsventil,

5. einer Peilvorrichtung,

6. einer Marke, welche die Einbaulage des

Behälters kennzeichnet.

Die Behälteröffnungen für die Ausrüstung

müssen in sicheren Abständen von den

Schweißnähten des Behälters angeordnet

sein. Am Behälter darf nur eine zusätzliche

Öffnung für seine Reinigung vorhanden

sein. Diese muß durch einen Schraubverschluß

abschließbar sein, der nicht über die

Außenseite des Behälters hinausragt und

durch Weichlötung oder in gleichwertiger

Weise in seiner Verschlußstellung gesichert

ist. Außer den Öffnungen für das Sicherheitsventil

und den Füllanschluß müssen

alle Öffnungen, durch die ein Querschnitt

von mehr als 2 mm² für den Austritt von

Treibgas aus dem Behälter betriebsmäßig

freigegeben werden kann, mit einem im

Inneren des Behälters liegenden Rohrbruchventil

versehen sein. Die unter Z 1 bis 5

angeführten Vorrichtungen müssen leicht

betätigt oder leicht abgelesen werden können.

Nachträgliche Schweißungen an dem

Behälter (zB zur Anbringung von Halteeinrichtungen

oder Abdeckungen), dürfen

nur mit Zustimmung eines Dampfkesselüberwachungsorganes

durchgeführt werden.

b) Der Füllanschluß muß mit einem im

Inneren des Behälters liegenden Rückschlagventil

versehen sein, das den Austritt von

Treibgas ausschließt. Der Füllanschluß muß

mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes

Lockern sicheren Verschlußkappe versehen

sein, die durch eine hinreichend

lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung

gegen Abhandenkommen gesichert

ist. Der im Inneren des Behälters befindliche

Teil des Füllanschlusses muß im Dampfraum

des Behälters enden, der bei der

größten zulässigen Füllungsmenge bei

15 °C bestehen bleibt.

c) Der Entnahmeanschluß muß bis in den

untersten Teil des Behälters reichen und

mit einem Anschlußstutzen für die Ent-

nahmeleitung versehen sein; außerhalb des

Behälters muß er mit einem von Hand zu

betätigenden Absperrventil versehen sein.

d) Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet

sein, daß mit ihm jederzeit das

Füllungsverhältnis des Behälters mit flüssigem

Treibgas feststellbar ist, ohne daß

dabei Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung

mit 80% des Fassungsraumes entsprechende

Anzeigenstellung muß deutlich

sichtbar gemacht sein. Schwimmergeräte

müssen so ausgebildet sein, daß ihre richtige

Anzeige dauernd gewährleistet ist; sie

müssen im Behälter so angeordnet sein,

daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder

Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen

werden, weitestgehend ausgeschaltet

sind. Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers

mit anderen Ausrüstungsteilen

ist nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung

der Richtigkeit der Anzeige

des Flüssigkeitsstandes bei der Füllung des

Behälters oder bei der Entnahme von Flüssiggas

ausgeschlossen ist.

e) Sicherheitsventile müssen den Anforderungen

in Anlage 6 entsprechen, sofern im

folgenden nichts anderes festgelegt ist. Ihre

dem Behälter zugekehrte Öffnung muß

möglichst hoch im Dampfraum liegen, der

bei der größten zulässigen Füllungsmenge

bei 15 °C bestehen bleibt. Sie müssen bei

einem Überdruck von 24 bar ± 2 bar ansprechen

und eine Austrittsöffnung mit

einem wirksamen freien Querschnitt freigeben,

der einer kreisrunden Öffnung mit

einem lichten Durchmesser von mindestens

10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei

einem Überdruck von 30 bar mindestens

6 m³ Luft (bezogen auf den Normalzustand)

je Minute durchlassen, bei Abnahme

des Druckes nach dem Öffnen des Sicherheitsventiles

sich spätestens bei 90% des

Öffnungsdruckes wieder schließen und nach

dem Schließen gegen die Atmosphäre gasdicht

sein.

f) Die Peilvorrichtung muß mit einem im

Behälter oder am Peilventil unlösbar angebrachten

Rohr versehen sein, das so weit

ins Innere des Behälters reicht, daß sich die

Mündung des Rohres in der Einbaulage des

Behälters auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels

befindet, wenn der Behälter zu

80% gefüllt ist. Dieses Rohr ist derart anzuordnen,

daß sich bei abgesenktem Flüssigkeitsspiegel

keine oder nur geringe Flüssigkeitsreste

ansammeln können. Der wirksame

Querschnitt der Peilvorrichtung,

durch den Treibgas ins Freie austreten

kann, darf 2 mm² nicht übersteigen. Die

Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen

sein, durch das das Rohr dicht abschließbar

ist. Die Lage der Mündung des

Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen,

ohne daß die betätigende Person von

dem austretenden Gasstrahl getroffen werden

kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt

lockern können.

(20) Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen

fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke

der Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und

sind daher jede für sich mit einem Absperrventil

auszurüsten. Der Anschluß an ein gemeinsames

Sammelrohr ist gestattet.

(21) Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente

u. dgl. müssen an dem Versandbehälter

derart angeordnet werden, daß weder gefährliche

Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen

entstehen können.

(22) Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der

Ausrüstungsteile ist durch eine Bauartprüfung

oder durch eine Einzelprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan

nachzuweisen (Anlage

6)."

7. § 36 einschließlich seiner Überschrift hat

zu lauten

„§ 36. Betrieb

(1) Versandbehälter, ausgenommen solche nach

§ 33 Abs. 7, müssen nach dem Füllen verschlossen

werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen

der Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter,

ausgenommen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und

Tankcontainer für verflüssigte Gase der Z 3 bis 8,

dürfen nur mit dem Gas gefüllt werden, für das

sie geprüft wurden und dessen Bezeichnung sich

auf dem Behälter befindet. Es dürfen jedoch

diese Versandbehälter, die für ein Gas der Z 3 a

oder 4 a, oder für die Gase Bromtrifluormethan,

Chlortrifluormethan oder Trifluormethan der

Z 5 a geprüft wurden, auch mit einem anderen

Gas dieser Ziffern gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene

Mindestprobedruck dieses Gases

nicht höher ist als der Probedruck des Versandbehälters

und das zu befördernde Gas sowie das

höchstzulässige Füllgewicht auf dem Versandbehälter

vermerkt sind. Unter diesen Bedingungen

dürfen auch Versandbehälter, die für Kohlenwasserstoffgase

der Z 3 b oder 4 b geprüft wurden,

mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas

gefüllt werden. Darüber hinausgehende Erleichterungen

für die wechselweise Verwendung von

Versandbehältern können vom zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden.

Der Versandbehälter ist dann entsprechend

seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen.

(2) Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und

Tankcontainer ist die wechselweise Befüllung mit

verschiedenen verflüssigten Gasen der Z 3 bis 8

innerhalb einer Gruppe unter Maßgabe folgender

Gruppeneinteilung statthaft

Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der

Z 3 a und 4 a.

Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Z 3 b und

4 b.

Gruppe 3: Ammoniak (Z 3 at), Äthylamin,

Dimethyläther, Dimethylamin,

Methylamin und Trimethylamin

(Z 3 bt) und Vinylchlorid (Z 3 c).

Gruppe 4: Methylbromid (Z 3 at), Äthylchlorid

und Methylchlorid (Z 3 bt).

Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit

Kohlendioxid und von Äthylenoxid

mit Stickstoff (Z 4 ct).

Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O),

Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff

(Z 7 a), Luft und Gemische von

Stickstoff mit Edelgasen, Gemische

von Sauerstoff und Stickstoff, auch

solche, die Edelgase enthalten

(Z 8 a).

Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan

(Z 7 b), Gemische von Methan und

Äthan, auch mit Zusatz von Propan

und Butan (Z 8 b).

Ferner gilt folgendes

a) Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1

oder 2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung

mit einem anderen Gas derselben

Gruppe kein Gas der vorherigen Füllung in

flüssiger Phase enthalten.

b) Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3

bis 7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung

mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden

Gas kein Gas der vorhergehenden

Füllung in flüssiger Phase enthalten

und müssen entspannt sein.

c) Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig,

wenn alle Bedingungen für die im

selben Tank zu befördernden Gase eingehalten

sind und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

dieser wechselweisen

Verwendung zustimmt.

d) Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für

die Befüllung mit einem Gas einer anderen

Gruppe verwendet werden, wenn die

Tanks vorher von verflüssigten Gasen vollkommen

entleert, entspannt und entgast

werden. Die Entgasung der Behälter muß

durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

überprüft und bescheinigt

werden.

(3) Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium

oder Aluminiumlegierungen befördert werden,

müssen frei von alkalischen Verunreinigungen

sein; hiebei ist ferner darauf zu achten, daß

Schwefeldioxid der Z 3 at und die Gase der Z 3 a

und 4 a nur im trockenen Zustand in die Behälter

gefüllt werden.

(4) Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß

den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen

porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind

nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen

nicht angreifen, weder mit dem

Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen

eingehen und auch bei längerem Gebrauch

oder bei Erschütterungen bei Temperaturen

bis 60 °C weder zusammensinken noch gefährliche

Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie

die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen

im Behälter muß durch die Füllmasse

bei Außentemperaturen bis 30 °C und heftigen

Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde

Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten

des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung

gemäß Anhang 8 nachzuweisen.

Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken

hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden,

die in der Zulassung der porösen Füllmasse

genannt sind, und zwar nur nach den in der

Zulassung festgelegten Verfahren und Werten.

Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muß

in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung

ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel

darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für

gelöstes Azetylen (Z 9 c, 9 ct) darf der Füllungsdruck

nach dem Druckausgleich bei 15 °C jenen

Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige

poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde

und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch

die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten

Azetylens muß dem in der Zulassung festgelegten

Wert entsprechen.

(5) Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend

ÖNORM M 7395 zu erfolgen.

(6) Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck

bei 50 °C die in der nachstehenden

Liste angegebenen Werte nicht überschreiten

(7) Bei Versandbehältern für verdichete und verflüssigte Gase gelten folgende Beschränkungen

des Füllvolumens (Nenninhalt)

Fluor (Z 1 at) 5 kg je Behälter

Siliciumtetrafluorid (Z 1 at) 50 l

Bortrifluorid (Z 1 at) 0,86 kg je Liter Inhalt

Stickstoffoxid (Z 1 ct) 50 l

Gase der Z 2 bt,

ausgenommen Stadtgas, Wassergas, Synthesegas, Gemische von Kohlendioxid

mit Wasserstoff oder Methan 50 l

Gase der Z 2 ct 50 l

Bortrichlorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid (Z 3 at) 0 l

Chlortrifluorid (Z 3 at) 40 l

Wolframhexafluorid (Z 3 at) 60 l

Methylsilan (Z 3 b) 50 l

Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan, Selenwasserstoff

(Z 3 bt) 0 l

Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct) 50 l

Gemische der Methylsilane (Z 4 bt) 50 l

Gase der Z 4 ct außer Dichlordifluormethan mit 12% Äthylenoxid 50 l

Siliciumwasserstoff (Z 5 b) 0 l

Gase der Z 5 bt und 5 ct 50 l

Gase der Z 12 und 13 0 l

(8) Versandbehälter für Chlortrifluorid (Z 3 at)

sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit

zu überwachen, ehe sie in den Verkehr gebracht

werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung

des Absenders den Transportpapieren beizugeben.

(9) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase

der Z 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen

A 1, A 2, A 3, B 1, B 2 und C des § 57

Abs. 7 und 8 enthaltenen Werte für die höchste

zulässige Füllung. Für in diesen Tabellen nicht!

angeführte Gase erfolgt die Festsetzung der zulässigen

höchsten Füllung auf Antrag durch den

Bundesminister für Bauten und Technik. Treibgastanks

dürfen bei der Fülltemperatur nur zu

80% des Fassungsraumes gefüllt werden.

(10) Versandbehälter für Gase der Z 7 a und

8 a dürfen bei der Einfülltemperatur und dem

Einfülldruck nur zu 98% gefüllt werden. Bei

Versandbehältern für Gase der Z 7 b und 8 b ist

der Füllungsgrad so zu bemessen, daß bei Erwärmung

des Inhaltes auf die Temperatur, bei

der der Dampfdruck dem Ansprechdruck der

Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der

Flüssigkeit 95% des Fassungsraumes des Versandbehälters

nicht überschreitet.

(11) Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks

für den Straßenverkehr mit mehr als 7500 l

Rauminhalt für verflüssigte Gase nicht durch

Schwallwände in Abteile von höchstens 7500 l

Rauminhalt unterteilt sind, muß beim Transport

der Füllungsgrad bei 15 °C mindestens 80 Volumsprozent

betragen, außer wenn sie leer sind.

Für Tankcontainer mit mehr als 5000 l Rauminhalt

gilt diese Bestimmung, wenn sie nicht

durch Schwallwände in Abteile von höchstens

5000 l unterteilt sind.

(12) Werden zum Befüllen oder Entleeren der

Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 Füllschläuche

verwendet, so müssen diese mit mindestens

einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen

Überdruck abgesichert sein.

(13) Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch

Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert

ist, sind rechtzeitig zu erneuern.

(14) Versandbehälter für Gase der Z 4 c und

4 ct, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich

über die flüssige Phase entleert werden.

(15) Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens

4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff

mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff

verunreinigt in den Verkehr gebracht werden.

Kohlenoxid und Methylmercaptan dürfen

nicht mit Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf

nicht mit Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid

muß einen Reinheitsgrad von mindestens

99 Gewichtsprozent haben.

(16) An vakuumisolierten Versandbehältern

mit mehr als 1000 l Rauminhalt ist die Größe

des Vakuums im ersten Betriebsjahr mindestens

alle 3 Monate, danach alle 6 Monate vom Betreiber

oder von der Füllstelle zu messen. An

vakuumisolierten Versandbehältern mit einem

Rauminhalt bis 1000 l ist die Verdampfungsrate

laufend zu beobachten und alle 2 Jahre zu

kontrollieren. Über die Messungen und die Kontrollen

sind Aufzeichnungen zu führen. Eine

Verringerung des Vakuums über das zulässige

Maß (§ 35 Abs. 9) oder eine übermäßig hohe

Verdampfungsrate, welche einen Riß in der Behälterwandung

vermuten lassen, ist dem zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden.

(17) Flaschen aus Aluminium dürfen nicht

länger als 20 Jahre nach der ersten Erprobung

verwendet werden (§ 57 Abs. 11).

(18) Hinsichtlich der Beförderung von aus

Versandbehältern gebildeten Versandstücken sind

ferner die Bestimmungen des ADR bzw. RID

anzuwenden.

(19) Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf

Straßenfahrzeugen verwendete Aufsetztanks sind

stets die hiefür vorgesehenen Bescheinigungen

(§ 55 Abs. 2) im Fahrzeug mitzuführen."

8. Dem § 36 ist folgender § 36 a anzufügen

„§ 36 a. Füllstellen

(1) Versandbehälter dürfen nur in Füllstellen

gefüllt werden, die über geeignete Füll- und

Kontrolleinrichtungen verfügen. Ausgenommen

für Flüssiggas-Tankstellen ist dies durch eine Bestätigung

eines Dampfkesselüberwachungsorganes

nachzuweisen. Diese Bestätigung hat eine Geltungsdauer

von 3 Jahren. Darüber hinaus darf

an derartigen Füllstellen nur solches Personal

eingesetzt werden, das vom Anlagenbetreiber

laufend geschult wird. Über diese Schulung sind

Aufzeichnungen zu führen, in die das Dampfkesselüberwachungsorgan

einsehen kann.

(2) Versandbehälter dürfen befüllt werden,

wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechen und die Frist für die Durchführung

der wiederkehrenden Untersuchungen nach § 57

noch nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit

mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren

Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen

sind von der Wiederbefüllung auszuschließen.

Insbesondere ist hiebei auf die Güte der

Anschlußgewinde zu achten. Versandbehälter, die

im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, und

deren Zustand auf innere Korrosionen schließen

läßt, sind vor dem Befüllen hinsichtlich des Leergewichtes

zu kontrollieren. Ergeben sich Gewichtsverluste,

ist der Versandbehälter dem

Überwachungsorgan vorzulegen.

(3) Vor jedem Füllvorgang ist sicherzustellen,

daß in dem Versandbehälter keine schädlichen

Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten enthalten

sind. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen

ist Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen

in den Gasstrom gelangen können. Vor

dem Abfüllen oxydierend wirkender Gase sind

gasberührte Ausrüstungsteile von Fett oder Öl

zu reinigen.

(4) Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der

Füllungsdruck so zu bemessen, daß den Bestimmungen

des § 36 Albs. 6 entsprochen wird.

(5) Werden Versandbehälter nach dem Druck

gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand

zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung

angeschlossene Druckmesser

vorhanden sein. Diese Druckmesser sind vom

Dampfkesselüberwachungsorgan nachweislich

mindestens einmal pro Jahr zu überprüfen.

(6) Versandbehälter für verflüssigte oder unter

Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht

gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß

über eine hinreichende Genauigkeit mit einer

maximal zulässigen Fehlergrenze von ± 0,5%

vom Skalenendwert verfügen. Flaschen für Azetylen

dürfen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes

auch nach dem Druck gefüllt

werden. Versandbehälter für verflüssigte

Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige

und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen

auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt,

daß die genaue Dichte des Gases im Füllzustand

bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter, ausgenommen

Treibgastanks, sind nach dem Füllen

mittels einer geeichten Waage nachzuwägen.

(7) Alle Gase, die mit Luft schädlich reagieren,

insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und

ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter

gefüllt werden, in denen ein Restdruck

des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im

Versandbehälter feststellbar, so muß der Versandbehälter

vor dem Füllen evakuiert oder mit

geeigneten Gasen gespült werden.

(8) Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit

diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend

wirken, dürfen nur nach hinreichender

Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.

(9) Für die Transporteignung der abzufüllenden

Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung.

Vor dem Befüllen von Versandbehältern mit

chemisch instabilen Gasen oder Gasgemischen ist

eine Analyse des Gases vorzunehmen. Diese

Analyse ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zu

beurteilen, und es sind danach die erforderlichen

Füllanweisungen und Maßnahmen zu treffen und

hierüber Aufzeichnungen zu führen. Verfügt die

Füllstelle nicht über einen eigenen Fachmann, ist

ein Sachverständiger beizuziehen.

(10) Auch nach dem Füllen hat sich die Füllstelle

vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter

und ihrer Ausrüstung zu überzeugen,

wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen

zu prüfen ist. Ferner muß die

Haltbarkeit der Schutzkappe beim Transport gewährleistet

sein.

(11) Fülleitungen für verdichtete und verflüssigte

Gase sind am Füllstand mit mindestens

einem Sicherheitsventil zu versehen, das beim

1,15fachen höchstzulässigen Füllungsdruck des

Versandbehälters anspricht. Sind für eine Füllleitung

verschiedene Füllungsdrücke vorgesehen,

so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren

Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist

sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit einem

niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu

diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei brennbaren

oder die Verbrennung fördernden sowie bei

gesundheitsgefährdenden Gasen ist die gefahrlose

Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil ins

Freie zu gewährleisten.

(12) Flaschen und Gefäße, die gemäß Abs. 2

oder 3 ausgeschieden werden, sind in der Füllstelle

derart zu lagern, daß eine Verwechslung

mit zum Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen

ausgeschlossen ist und sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan

zu melden.

(13) Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos

auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend

ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge

durchzuführen.

(14) Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks

mit brennbaren Gasen ist für die gefahrlose

Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen."

9. § 37 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 hat zu entfallen; Abs. 3 erhält die

Bezeichnung Abs. 2.

b) Dem neuen Abs. 2 sind folgende Abs. 3 bis 6

anzufügen

„(3) Druckbehälter der Gruppe I, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung bereits in Benützung

standen oder nachweisbar zu diesem Zeitpunkt

schon in Auftrag gegeben oder in Fertigung

waren, dürfen in der bisherigen Weise

weiterverwendet werden, sofern dagegen nicht

sicherheitstechnische Bedenken bestehen.

(4) Versandbehälter, die nach früheren Vorschriften

hergestellt und erprobt worden sind,

ausgenommen Tankcontainer, Fahrzeugtanks,

Aufsetztanks und Gefäßbatterien, und die den

Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,

dürfen einschließlich ihrer Ausrüstung unter

den bisherigen Bedingungen weiter verwendet

werden, wenn anläßlich der nächsten wiederkehrenden

Untersuchung das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

dem zustimmt. Flaschen

für Wasserstoff, welche der nach Anlage 5 Teil 1

erforderlichen Härteprüfung und Ultraschallprüfung

durch den Hersteller nicht unterzogen worden

sind, sind jedoch anläßlich der nächsten fälligen

Wasserdruckprobe vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

diesen fehlenden Prüfungen

zu unterziehen. Entspricht hiebei der

Werkstoff dieser Flaschen den in Anlage 5

Teil 1 vorgesehenen Anforderungen nicht, so

sind diese Flaschen jedenfalls für die Weiterverwendung

zur Befüllung mit Wasserstoff auszuschließen.

Zum Zeichen der positiv durchgeführten

Nachprüfung der Flaschen hat das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan seinen Schlagstempel

zusätzlich über dem Buchstaben „W"

der Gasbezeichnung „Wasserstoff" gemäß § 35 a

einzuschlagen.

(5) Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Gefäßbatterien, welche nach früheren

Bestimmungen hergestellt und erprobt worden

sind und den Bestimmungen dieser Verordnung

nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember

1985 weiterverwendet werden, wenn die Schweißnähte

nach Weisung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes

einer zerstörungsfreien

Prüfung auf äußere und innere Fehler unterzogen

worden sind und die wiederkehrenden Untersuchungen

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

durchgeführt werden. Nach Ablauf dieser

Frist ist die Weiterverwendung solcher Behälter

bis zu einer Dauer von 30 Jahren ab erster

Inbetriebnahme (Baujahr) zulässig, wenn

auch die Ausrüstung, ausgenommen Schwallwände,

den Bestimmungen dieser Verordnung

entspricht und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

auf Grund einer eingehenden

Untersuchung dies als vertretbar erachtet. In den

Bescheinigungen sind entsprechende Vermerke

einzutragen.

{6) Die auf Grund des § 57 Abs. 10 in der

bisher geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen

der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten

ihre Gültigkeit."

10. § 57 hat zu lauten

„§ 57. Sonderbestimmungen für

Druckbehälter der Gruppe II

(Versandbehälter)

(1) Die Bauprüfung und die erste Erprobung

der Versandbehälter sind beim Hersteller oder

bei demjenigen auszuführen, der sie in Verkehr

setzt. Auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

darf die Bauprüfung und die erste Erprobung

auch im Ausland erfolgen. Die zu deren

Durchführung befugten Sachverständigen werden

vom Bundesminister für Bauten und

Technik bekanntgegeben. Soweit Bauartprüfungen

vorgesehen sind, sind diese im Inland

durchzuführen. Zur Durchführung von Werkstoffprüfungen

können die Dampfkesselüberwachungsorgane

staatliche oder staatlich

autorisierte Technische Versuchsanstalten beiziehen.

(2) Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste

Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen

der Anlage 5; für nahtlose Gefäße

sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Flaschenbündel sind nach ÖNORM M 7395 zu

prüfen. Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln.

Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser

420 mm oder deren Länge 2 m

überschreitet, können an Stelle der losweisen

Prüfung die Prüfungen pro Behälter an einem

vor der Fertigstellung dem zylindrischen Mantel

entnommenen Probering, der mit dem Behälter

gemeinsam der Wärmebehandlung unterzogen

wurde, durchgeführt werden. Zusätzlich ist der

Behälter zerstörungsfrei auf äußere und innere

Werkstoffehler zu prüfen. Für alle übrigen Versandbehälter

gelten folgende Bestimmungen

1. Eine Bauartprüfung nach § 57 a kann durchgeführt

werden.

2. Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung

der Bestimmungen der §§ 33 bis 35 die

rechnerische Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen,

die bei Fahrzeugtanks,

Aufsetztanks und Tankcontainern

auch die Befestigungseinrichtung, bei Doppelmantelbehältern

auch die Isolierung einschließen

müssen, die Prüfung des Werkstoffes,

Kontrolle der Wanddicken, Überprüfung

der Abmessungen sowie der sachgemäßen

Ausführung, insbesondere der

Schweißnähte. Hiebei haben die für ortsfeste

Druckbehälter geltenden Bestimmungen

sinngemäß Anwendung zu finden.

3. Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung

nach § 57 a Abs. 1 oder 2 vorliegt,

erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen

Vorprüfung.

4. Die Schweißnähte von Versandbehältern

mit einem Rauminhalt ab 450 1 sind einer

100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu

unterziehen.

5. Bei der Durchführung der ersten Erprobung

sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich

miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung

der Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so

ist nach deren Montage eine Dichtheitsprüfung

des Versandbehälters nach Abs. 16

vorzunehmen.

6. Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung

und Kennzeichnung der Versandbehälter

zu prüfen.

(3) Die auf den Versandbehältern nach § 35 a

anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich Gewichte

und Rauminhalt sind bei Versandbehältern

für Gase der Z 3 bis 9 durch Messung

(Wägen oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen

und Treibgastanks genügt eine Stichproben-

weise Kontrolle. Der Meßfehler muß weniger als

1% des Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten

Versandbehältern ist die Größe des Vakuums

zu kontrollieren und in der Versandbehälterbescheinigung

zu vermerken.

(4) An Flaschen für Azetylen sind nach der

Präparierung (§ 36 Abs. 4) in einer weiteren

Bauprüfung zusätzlich die Beschaffenheit der

porösen Füllmasse und die Füllung mit dem

Lösungsmittel zu prüfen. Die Füllstelle für die

poröse Masse hat zu diesem Zweck Aufzeichnungen

zu führen, in die unter Angabe der Behälternummern

laufend die festzustellenden Gewichte

der leeren, der mit der porösen Masse

versehenen und schließlich der mit dem Lösungsmittel

gefüllten Behälter einzutragen sind.

(5) Die Bauprüfung darf erst vorgenommen

werden, wenn vom Hersteller eine Bestätigung

der vorgeschriebenen Herstellungskontrolle und

allfällig vorgenommener Wärmebehandlungen

vorliegt. Bei bauartgeprüften Versandbehältern

ist die Bescheinigung über die Bauartprüfung

vorzulegen. Die Durchführung der Bauprüfung

an Versandbehältern mit unvollständiger Kennzeichnung

(§ 35 a) ist im Einvernehmen mit dem

zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

statthaft, wenn nach Anbringung der vollständigen

Kennzeichnung die Flaschen vom Überwachungsorgan

einer abschließenden Besichtigung

unterzogen werden. Der Prüfstempel (§ 35 a

Abs. 6) ist erst nach dieser abschließenden Besichtigung

anzubringen.

(6) Die Erprobung der Versandbehälter mittels

Wasserdruckes (§ 41) erfolgt bei verdichteten

Gasen der Z 1, 2 und 12 mindestens mit dem

1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen

Füllungsdruckes bei 15 °C, mindestens aber

mit 10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos

transportiert werden, darf der Probedruck

auch weniger als 10 bar betragen. Für folgende

Gase sind höhere Probedrücke festgelegt

Fluor (Z 1 at) 200 bar

Bortrifluorid (Z 1 at) 300 bar

Bortrifluorid mit einer Füllmenge

von höchstens 0,715 kg/1 Inhalt 225 bar

Stickstoffoxid (NO) (Z 1 ct) 200 bar

Gase der Z 2 bt, ausgenommen

Stadtgas, Wassergas, Synthesegas, Gemische

von Kohlensäure und Wasserstoff

oder Methan 200 bar

Gase der Z 2 ct 200 bar

(7) Die Erprobung von Versandbehältern für

Gase der Z 13 erfolgt mit einem Druck, der sich

nach der Bestimmung des § 36 Abs. 6 richtet.

Die Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte

Gase der Z 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit

vom Füllungsgrad mindestens mit den in den

nachfolgenden Tabellen angegebenen Drücken.

Für Gase, die in den Tabellen nicht aufscheinen,

wird die Höhe des Probedruckes auf Antrag vom

Bundesminister für Bauten und Technik festgelegt.

Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von höchstens 1500 mm für

Gase der Z 3 und 4

Fortsetzung Tabelle A 1

Erklärung

1. Die vorgeschriebenen Probedrücke sind mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten

bei 70 °C, vermindert um 1 bar, wobei aber ein Mindestprobedruck von 10 bar gefordert

wird.

2. Für Chlorkohlenoxid (Z 3 at) und Chlorcyan (Z 3 ct) wurde auf Grund hoher Giftigkeit der

Gase der Mindestprobedruck auf 20 bar festgesetzt.

3. Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/1 sind wie folgt berechnet worden

Höchstzulässige Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 X Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C,

wobei außerdem die Dampfphase unterhalb 60 °C nicht verschwinden darf.

Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase der Z 5 und 6, soweit nicht Tabelle B 2 in Betracht

kommt

Fortsetzung Tabelle A 2

Erklärung

Für die verflüssigten Gase der Z 5 und 6 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck

bei 65 °C den Probedruck nicht übersteigt.

Hinweis

1. Für die Gase der Z 5, ausgenommen Chlorwasserstoff (Z 5 at), Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff

(Z 5 bt), Diboran (Z 5 ct) und der Z 6 dürfen in Ausnahmefällen mit Zustimmung des

Dampfkesselüberwachungsorganes auch Versandbehälter mit niedrigeren Probedrücken als den in

vorstehender Tabelle angeführten verwendet werden. Es darf jedoch nicht mehr als diejenige Menge

eingefüllt werden, die im Innern der Versandbehälter bei 65 °C einen Druck ausübt, der höchstens

gleich dem Probedruck ist. Das höchstzulässige Füllgewicht muß in diesem Fall vom zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan festgesetzt werden.

2. Für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme von Gemischen von Kohlendioxid mit Äthylenoxid

(Z 6 c) sind folgende weitere Füllwerte in Tabelle A 3 maßgebend

Tabelle A 3

Tabelle B 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1500 mm für

Gase der Z 3 und 4

Fortsetzung Tabelle B 1

Erklärung

Die vorgeschriebenen Probedrücke sind

a) bei den Versandbehältern mit Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken

der Flüssigkeiten bei 60 °C vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;

b) bei Versandbehältern ohne Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken

der Flüssigkeiten bei 65 °C, vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;

c) bei Chlorkohlenoxid (Z 3 at) mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases für Versandbehälter

mit Wärmeschutzeinrichtung 15 bar, für Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung

17 bar.

Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/1 sind wie folgt berechnet worden

Höchstzulässige Füllung = 0,95 X Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C.

Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung

für Gase der Z 5 und 6

Versandbehälter mit Wärmeschutzeinrichtung, deren Probedruck geringer als in der Tabelle B 2

angeführt ist, dürfen unter der Maßgabe verwendet werden, daß das Höchstgewicht der Füllung je

Liter Fassungsraum so festgelegt wird, daß der innere Druck des betreffenden Gases bei 55 °C den

auf dem Versandbehälter eingestempelten Probedruck nicht übersteigt. Das höchstzulässige Gewicht

der Füllung muß in diesem Fall vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan festgesetzt werden.

(8) Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Z 9 erfolgt mindestens mit den in

der nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken

Tabelle C

(9) Die Erprobung der Versandbehälter der

Gase der Z 7 und 8 ist mindestens mit dem

1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen

höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens

jedoch mit 3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern

mit Vakuumisolierung ist für die Berechnung

der Höhe des Probedruckes der höchstzulässige

Betriebsdruck um 1 bar zu erhöhen.

(10) Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung

ist die erste Wasserdruckprobe vor

dem Aufbringen der Isolierung durchzuführen.

(11) Die Versandbehälter sind wiederkehrenden

Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen

in der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der

Feststellung des äußeren und inneren Zustandes,

der Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung

und gegebenenfalls der Feststellung der

Werkstoff- und Schweißnahtbeschaffenheit durch

geeignete zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei

Flaschen und Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend

besichtigbar sind, ist das Leergewicht

nach gründlicher Reinigung von einer sachkundigen

Person zu überprüfen und vom zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan stichprobenweise

zu kontrollieren. Treibgastanks sind zur

Durchführung der Untersuchungen auszubauen.

Flaschen und Gefäße, deren Gewichtsverlust 5%

überschreitet oder die eine unleserliche Kennzeichnung

oder sonstige Mängel aufweisen, sind

auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium sind

20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden.

Bei der Untersuchung von Versandbehältern

mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung

über die Vakuummessungen nach § 36 Abs. 16

Einblick zu nehmen. Die Untersuchung von

Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung

und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395.

Nach positiv verlaufener Untersuchung sind

die Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat,

Jahr) und dem Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) zu

versehen. Bei der Prüfung verworfene Behälter

sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter

unbrauchbar zu machen, wobei in den

Versandbehälterbescheinigungen ein entsprechender

Vermerk einzutragen ist.

(12) Für die Durchführung der wiederkehrenden

Untersuchungen (Abs. 11) sind folgende

Fristen maßgebend

1. Flaschen, Gefäße und Treibgastanks

alle 5 Jahre.

Ausnahmen

a) Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für

Gase der Z 1 at und 1 ct, Stadtgas der

Z 2 bt, Gase der Z 3 at, ausgenommen

Ammoniak, Hexafluorpropylen und

Methylbromid, für Chlorcyan der Z 3 ct

und für Gase der Z 5 at; Flaschen für

tragbare Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder

Rettungszwecken sowie Flaschen

aus Aluminium

alle 2 Jahre.

b) Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte,

deren Rauminhalt 0,22 l überschreitet

alle 3 Jahre.

c) Flaschen für Atemschutzgeräte, deren

Rauminhalt 0,22 1 nicht überschreitet

alle 6 Jahre.

d) Flaschen mit höchstens 80 l Rauminhalt

für Gase der Z 1 a, ausgenommen Sauerstoff,

Gase der Z 3 a, Z 3 b, ausgenom-

men 1.1-Difluoräthan, Chloridifluoräthan,

Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan,

Gase der Z 4 a und der Z 4 b,

ausgenommen Gemische mit Methan, sowie

für in Aceton gelöstes Azetylen mit

einer monolitischen (festen) porösen

Füllmasse

alle 10 Jahre.

e) Flaschen für Gase der Z 1 a, 2 a, 3 a,

3 b, 4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 l

und deren Probedruck gemäß § 57 Abs. 6

und 7 30 bar nicht überschreiten, sind

von der Durchführung wiederkehrender

Erprobungen und Untersuchungen befreit.

2. Tankcontainer

alle 5 Jahre.

Ausnahmen

a) Tankcontainer für Bortrifluorid (Z 1 at),

Stadtgas (Z 2 bt), Bromwasserstoff,

Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid,

Stickstoffoxid (Z 3 at), Schwefelwasserstoff

(Z 3 bt), für die ätzenden Gase

der Z 4 at und 4 ct und Chlorwasserstoff

(Z 5 at)

alle 21/2 Jahre.

b) Tankcontainer für Gase der Z 7 und 8

6 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme

und danach

alle 12 Jahre.

Die Ausrüstungsteile der Tankcontainer sind

zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung

zu unterziehen mit folgender Frist

alle 21/2 Jahre.

Ausnahme für Tankcontainer gemäß 'lit. b

alle 6 Jahre.

3. Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr

auf öffentlichen und nichtöffentlichen

Verkehrsflächen

alle 6 Jahre.

Ausnahmen

a) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die

in diesem Absatz unter Z 2 lit. a genannten

Gase

alle 3 Jahre.

b) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für

Gase der Z 7 und 8

6 Jahre nach der ersten

Inbetriebnahme und danach

alle 12 Jahre.

Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks und

Aufsetztanks sind zusätzlich einer Dichtheits-

und Funktionsprüfung zu unterziehen mit

folgender Frist

alle 3 Jahre.

Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b

alle 6 Jahre.

4. Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen

Das Doppelte der von der Eisenbahnbehörde

vorgeschriebenen Revisionsfrist der Wagen,

mindestens aber

alle 8 Jahre.

Ausnahmen

a) Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz

unter Z 2 lit. a genannten Gase

mindestens alle 4 Jahre.

b) Fahrzeugtanks für Gase der Z 7 und 8

mindestens 8 Jahre nach

der ersten Inbetriebnahme

und danach alle 12 Jahre.

Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks sind

zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung

zu unterziehen mit folgender Frist

mindestens alle 4 Jahre.

Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b

mindestens alle 6 Jahre.

5. Flaschenbündel

Die Frist richtet sich nach den für die

Flaschen geltenden Fristen.

Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen

hat in der Regel vor Ablauf obiger

Fristen zu erfolgen. Bei Flaschen, ausgenommen

solche mit den Kennzeichen ASG

und TG, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung

bis zur allfälligen Neubefüllung

der Flaschen zugewartet werden.

(13) Flaschen für Azetylen sind bei der nach

Abs. 12 Z 1 durchzuführenden wiederkehrenden

Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und

den Zustand der porösen Masse (Lockerung,

Zusammensinken) zu überprüfen. Hiebei können

vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

in begründeten Fällen zusätzlich zu den in

Anlage 8 Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen 'der

porösen Masse Prüfungen an einer angemessenen

Anzahl von Flaschen mit gleicher poröser

Masse verlangt werden, und zwar in der Weise,

daß diese Flaschen zerschnitten werden, wobei

auf innere Korrosionen sowie Veränderungen

des Werkstoffes und der porösen Masse zu achten

ist. Ergeben sich bei dieser Nachprüfung Mängel,

so sind für jeden beanstandeten Behälter zwei

weitere in gleicher Weise zu untersuchen. Das

Gesamtergebnis dieser Untersuchung entscheidet,

ob eine Weiterverwendung der gesamten zu die-

ser Überprüfung bereitgestellten Versandbehälter

dieser Art und des fraglichen Jahrganges zulässig

ist oder nicht. Im ersteren Falle ist die Nachprüfung

nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan

festzulegenden Frist zu wiederholen.

Werden Flaschen neu präpariert, so ist die

Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind

die Bestimmungen der Anlage 8 Z 10 bis 12 zu

beachten.

(14) Wärmeisolierte Versandbehälter, deren

Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist

(§ 33 Abs. 7), sind von der Durchführung wiederkehrender

Untersuchungen befreit.

(15) Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung

sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und

Aufsetztanks mit Vakuumisolierung darf die

Wasserdruckprobe und innere Besichtigung

(Abs. 11) durch eine Dichtheitsprüfung (Abs. 16)

ersetzt werden, welche bei Vorliegen einer

Vakuumisolierung durch eine Vakuummessung

zu ergänzen ist.

(16) Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern

gemäß Abs. 2 und 15 für Gase der Z 1 bis 6

und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase

der Z 7 und S mit dem festgesetzten höchsten

Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung

erfolgt mit inertem, trockenem Gas

oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen

Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei

entweder durch Manometer mit hinreichender

Anzeigegenauigkeit, durch Abseifen oder durch

eine Vakuummessung. Während der Dichtheitskontrolle

mittels Manometer darf der Druck

während eines Zeitraumes von acht Stunden nicht

absinken, dabei sind jedoch solche Änderungen zu

berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases

und aus Temperaturänderungen ergeben.

Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung sind

Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.

(17) Für die Durchführung der Druckproben

und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen

zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen,

den erforderlichen Druck aufzubringen.

Zur Durchführung der äußeren und inneren

Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner

muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle

gegeben sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem

Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden

Daten der zu prüfenden Flaschen zu

übergeben

Gas,

Erzeugungsnummer,

Baujahr,

Monat und Jahr der letzten Erprobung,

Kennzeichen der porösen Masse, wenn es sich

um Azetylenflaschen handelt,

Prüfstempel,

Leergewicht „soll",

Leergewicht „ist".

(18) Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen

Korrosionen von Aluminiumlegierungen

gemäß § 34 Abs. 6 erfolgt auf folgende Weise

a) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/

Kupferlegierung sind die Proben in

einer entsprechenden Lösung von ihrem

Fett zu reinigen und zu trocknen.

b) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/

Magnesiumlegierung sind die Proben

sieben Tage bei 100 °C zu erhitzen und

anschließend mit einer entsprechenden

Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu

trocknen.

c) Die Innenseite einer Probe von 1000 mm²

(33,3 X 30 mm) ist während 24 Stunden

mit 1 1 einer wässerigen Lösung von

0,26 mol NaCl und 0,14 mol HCl bei einer

Temperatur zwischen 18 °C und 22 °C zu

behandeln. Vor der Ätzung ist ein Teil

der Oberfläche zu Vergleichszwecken abzudecken.

d) Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet

wurde, wird ein 20 mm langes

Stück davon — vorzugsweise nach elektrolytischem

Polieren — mit einer 100- bis

500fachen Vergrößerung mikroskopisch

untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht

weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe

der auf Korrosion geprüften Oberfläche;

ist die ganze erste Kornreihe geätzt,

so sollte grundsätzlich nur ein Teil

der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei den

Profilen sind die Untersuchungen im rechten

Winkel zur Oberfläche vorzunehmen.

Falls es sich nach dem elektrolytischen

Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen

für die weitere Prüfung auszuätzen,

so ist hiezu das Einvernehmen mit

dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

herzustellen.

e) Die Durchführung der Prüfung erfolgt

unter Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes.

Über das Ergebnis

der Prüfung ist von der Prüfstelle

ein Befund und Gutachten zu erstellen.

(19) Werden anläßlich der Bauprüfung, der

ersten Erprobung oder der wiederkehrenden

Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder

ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter

für denselben Verwendungszweck

wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der

Schlagstempeleindruck der ersten Erprobung ist

zu durchkreuzen.

(20) In Abweichung von den Bestimmungen

des § 55 Abs. 2 ist für Flaschen die Ausstellung

einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich."

11. Dem § 57 ist folgender § 57 a anzufügen

„§ 57 a. Bauartzulassung

(1) Das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

prüft auf Antrag, ob ein Versandbehälter

den Bestimmungen dieser Verordnung

entspricht. Dem Antrag sind die erforderlichen

Unterlagen beizuschließen. Die Bauartprüfung

umfaßt in der Regel die zur Bauprüfung nach

§ 57 gehörenden Prüfungen. Bei positiv verlaufener

Bauartprüfung erhält jede Bauart, die

durch Angabe von Hersteller, Typenbezeichnung

und Zeichnungsnummern zu kennzeichnen

ist, eine Registernummer. Diese Registernummer

besteht, wenn die Bauprüfung durch einen

Dampfkesselprüfungskommissär vorgenommen

wurde, aus einem Buchstaben entsprechend dem

Kraftfahrzeugkennbuchstaben des jeweiligen Bundeslandes

(§ 48 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267),

wenn die Zulassung durch einen Dampfkesselinspektor

vorgenommen wurde, aus den Buchstaben

TU, wenn die Zulassung durch einen vom

Bundesminister für Verkehr bestellten Kesselprüfer

vorgenommen wurde, aus den Buchstaben

BMV sowie jeweils aus einer fortlaufenden

Ordnungszahl unter Beifügung des Jahres der

Zulassung.

(2) Bei Fahrzeugtanks erstreckt sich die Bauartprüfung

auch auf die Befestigungseinrichtung

des Tanks am Fahrzeug.

(3) Die Bauartzulassung von Flaschen richtet

sich nach den Bestimmungen in Anlage 5."

12. In § 70 Abs. 1 letzter Satz ist das Wort

„Anlage" durch „Anlage 1" zu ersetzen. Die

Anlage ist als „Anlage 1" zu bezeichnen.

13. Der Anlage 1 sind die folgenden Anlagen

2 bis 9 anzufügen

„Anlage 2

KLEINE VERSANDBEHÄLTER FÜR VERDICHTETE

ODER VERFLÜSSIGTE GASE

Bau- und Prüfbestimmungen

1. Der Rauminhalt dieser Versandbehälter darf

0,05 1 nicht übersteigen.

2. Die Versandbehälter sind nach Maßgabe des

§ 34 Abs. 1 nahtlos aus Stahl herzustellen.

3. Die Form und die Wanddicke der Versandbehälter

ist so zu wählen, daß der Berstdruck

der Behälter bei Raumtemperatur

mindestens dem Doppelten des Probedruckes

nach § 57 entspricht.

4. Für jede Type dieser Versandbehälter ist

eine Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan

durchzuführen. Hiezu

sind mindestens an je fünf serienmäßig erzeugten,

komplett ausgerüsteten und gekennzeichneten

Behältern Berstversuche

durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform

die Eignung des Stahles zu beurteilen

ist.

5. Das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist vom

Dampfkesselüberwachungsorgan zu bescheinigen.

Dieses hat auch die Fülltoleranz gemäß

Z 6 festzulegen.

6. Die Füllung der Versandbehälter hat nach

den Bestimmungen der §§ 36 und 36 a zu erfolgen.

Die Fülleinrichtungen müssen eine

Überfüllung der Behälter zuverlässig verhindern.

Im Hinblick auf das relativ kleine

Volumen der Behälter sind geringfügige

Oberfüllungen tolerierbar, wenn der Berstdruck

der Behälter mindestens das Doppelte

des inneren Druckes bei 70 °C bei dem tatsächlichen

Füllgewicht beträgt.

7. Von 5000 Stück gefüllten Versandbehältern

ist im Herstellerwerk einer, jedoch mindestens

fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen

derart zu erwärmen, daß der Druck im Behälter

90% des Dampfdruckes des Inhaltes

bei 55 °C entspricht. Wenn bei dieser Prüfung

ein Behälter birst, sind alle aus dem.

gleichen Werkstoff hergestellten Behälter zu

prüfen. Über die Durchführung der Prüfungen

ist laufend im Herstellerwerk ein

Protokoll zu führen.

8. Die Behälter sind in Abweichung von § 35 a

Abs. 5 ihrem Inhalte nach durch folgende

Farben deutlich zu kennzeichnen

a) Kohlensäure . . grün

b) Butan rot

c) Lachgas (Stickoxidul)

grau

d) Sauerstoff blau

e) alle anderen

nicht brennbaren

Gase .... grau, mit der Bezeichnung

des Gases als

Aufschrift

f) alle anderen

brennbaren

Gase rot, mit der Bezeichnung

des Gases als

Aufschrift

Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung

auf den Behältern nicht ohne weiteres

möglich ist, dürfen die Druckbehälter ohne

Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl.

in Verkehr gebracht werden, wenn auf diesen

die Bezeichnung des Inhaltes deutlich

lesbar angebracht ist. Die einschlägigen Bestimmungen

der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

1973, BGBl. Nr. 627, werden

durch diese Regelung nicht berührt.

9. Bei im Inland hergestellten und gefüllten

Versandbehältern trägt der Verfertiger bzw.

die Füllstelle, bei importierten Versandbehältern

der Importeur für die Einhaltung

der gestellten Bedingungen die Verantwortung.

10. Für Versandbehälter für Gase, die für den

menschlichen Genuß bestimmt sind (zB zur

Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers)

ist ein Gutachten der Bundesanstalt

für Lebensmitteluntersuchung in Wien einzuholen,

welche zu prüfen hat, ob die Bestimmungen

des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86, erfüllt sind.

11. Die Bescheinigung gemäß Z 5 darf erst ausgestellt

werden, wenn das Gutachten nach

Z 10 vorliegt.

12. Versandstücke für Versandbehälter für

brennbare oder chemisch instabile Gase sind

mit einem Gefahrzettel Nr. 2 A nach

Rn 3902 ADR zu versehen.

Anlage 3

DRUCKGASPACKUNGEN UND

KARTUSCHEN

Bau- und Prüfbestimmungen

1. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung

sind in der Regel für einmalige

Befüllung bestimmte Versandbehälter mit

einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungsvorrichtung,

die einen Wirkstoff und,

sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden

Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt,

ein verdichtetes oder verflüssigtes

Gas (Druckgas) enthalten. Für die Klassifizierung

der Druckgaspackungen nach § 32

Abs. 3 wird der gesamte Inhalt, das ist das

Druckgas einschließlich des Wirkstoffes, bewertet,

wobei für nichtgasförmige Wirkstoffe

die Stoffklasse nach ADR zu berücksichtigen

ist. Kartuschen im Sinne dieser

Verordnung sind zur einmaligen Verwendung

bestimmte Versandbehälter, die ein

verflüssigtes Gas oder Gasgemisch enthalten

und kein Entnahmeventil besitzen.

2. Bei Druckgaspackungen, die zum wiederholten

Gebrauch (Nachfüllung) in Verkehr

gebracht werden, darf der Rauminhalt

0,05 1 nicht überschreiten.

3. Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder

Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen

aus Metall hergestellt sein. Druckgaspackungen

mit flüssigem, pastösem oder

pulverförmigem Wirkstoff dürfen auch aus

Kunststoff oder Glas hergestellt sein. Druckgaspackungen

und Kartuschen mit Außendurchmesser

ab 40 mm müssen einen konkaven

Boden haben.

4. Druckgaspackungen aus Glas oder aus splitterndem

Kunststoff sind mit einem Splitterschutz

(engmaschiges Metallnetz, elastischer

Kunststoffüberzug usw.) zu versehen, der

beim Bersten des Behälters das Herausschleudern

von Splittern verhindert; ausgenommen

sind Behälter von höchstens 0,15 l

Fassungsraum und einem Innendruck bei

20 °C von weniger als 1,5 bar sowie solche

mit höchstens 0,03 l Fassungsraum und

einem Innendruck bei 20 °C von weniger als

3 bar.

5. Der Rauminhalt der aus Metall bestehenden

Druckgaspackungen oder Kartuschen

darf 1 1, derjenige von solchen aus anderen

Werkstoffen 0,25 1 nicht überschreiten.

6. Die Werkstoffe müssen gegenüber der jeweiligen

Füllung genügend beständig und

erforderlichenfalls wirksam geschützt sein.

7. Die Wanddicken der Druckgaspackungen

und Kartuschen sind derart zu bemessen,

daß die Behälter bei einem Druck vom

1,5fachen des durch den Inhalt verursachten

Innendruckes bei 50 °C, mindestens aber

bei 10 bar (Probedruck) während 25 Sekunden

weder Undichtheiten noch bleibende

Formänderungen aufweisen und ihr Berstdruck

mindestens das 1,2fache des Probedruckes

beträgt, wobei als Berstdruck jener

Druck zu verstehen ist, bei welchem ein

aus der laufenden Fertigung beliebig ausgewählter

Behälter im Zuge einer Flüssigkeitsdruckprobe

durch Trennung der Wandungen

oder Deformationen undicht und

unbrauchbar wird. Bei Druckgaspackungen,

die ausdrücklich für die Verwendung an

Kraftfahrzeugen bestimmt sind und daher in

der Regel im Kraftfahrzeug mitgeführt werden,

ist für die Bemessung der Wanddicken

eine Bezsugstemperatur von 70 °C zu berücksichtigen.

Kartuschen mit mehr als 40 mm

Außendurchmesser müssen bei der Berstprobe

vor dem Bersten eine Volumsdehnung

von mindestens 15 % erreichen.

8. Die Erfüllung der Anforderungen nach Z 7

ist durch eine von einem vom Verfertiger

unabhängigen Sachverständigen oder einer

technischen Versuchsanstalt durchzuführende

Bauartprüfung nachzuweisen.

9. Die Flüssigkeitsdruckprobe bis zu dem auf

Grund der physikalischen Eigenschaften des

Inhaltes festzulegenden Probedruck (gemäß

Z 7) ist von einer fachkundigen Person des

Fertigungsbetriebes an mindestens einem Behälter

stündlich oder an mindestens fünf

Behältern pro Los zu 2500 Behälter jeder

Bauart und Größe durchzuführen. Versagt

ein Behälter, so sind zehn weitere Behälter

zu prüfen, die entsprechen müssen, andernfalls

sind alle seit der letzten Prüfung gefertigten

Behälter zu verwerfen. Über die

Vornahme und das Ergebnis der Druckproben

sind Aufzeichnungen zu führen.

10. Die Entnahmeventile der Druckgaspackungen

müssen einen dichten Verschluß der

Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes

Öffnen zu schützen. Ventile, die

nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.

Schutzkappen an Druckgaspackungen

aus spröden Werkstoffen sind derart anzubringen,

daß diese an den Schutzkappen

angehoben werden können, ohne daß sich

hiebei die Druckgaspackung aus der Schutzkappe

lösen und zu Boden fallen kann.

11. Der innere Druck der Druckgaspackungen

und Kartuschen darf bei 50 °C höchstens

2/3 des auf 50 °C bezogenen Probedruckes

des Behälters, aber höchstens 12 bar betragen.

12. Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen

(bei 50 °C zu höchstens 95% ihres Rauminhaltes

durch den Wirkstoff einschließlich der

flüssigen Phase des Druckgases gefüllt sein.

Als Rauminhalt der Druckgaspackungen ist

das in einer verschlossenen, mit Ventilträger,

Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung

zur Verfügung stehende Volumen

zu verstehen. Die Verantwortung für die

Einhaltung der vorstehenden Bedingung

trägt das füllende Unternehmen.

13. Folgende Gase sind zur Befüllung von

Druckgaspackungen zugelassen: Gase der

Z 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b ausgenommen

Methylsilan, Äthylchlorid und Dimethyläther

der Z 3 bt, Butadien-1.3 der Z 3 c,

Chlortrifluoräthylen der Z 3 ct, Gase der

Z 4 a, 4 b, 5 a, 5 b ausgenommen Siliciumwasserstoff,

Gase der Z 5 c, 6 a und 6 c.

14. Als Gasfüllung für Kartuschen sind alle in

Z 13 dieser Anlage angeführten Gase und

außerdem Methylbromid der Z 3 at,

Äthylamin, Dimethylamin, Methylamin,

Methylmercaptan und Trimethylamin der

Z 3 bt, Äthylenoxid, Vinylbromid und

Vinylmethyläther der Z 3 ct, Äthylenoxid

mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid

der Z 4 ct zugelassen.

15. Alle Druckgaspackungen und Kartuschen

sind auf ihre Dichtheit in einem Wasserbad

bei einer Badtemperatur und Durchlaufzeit

zu prüfen, die derart zu wählen sind, daß

der Innendruck jedes Behälters mindestens

9O°/o des Druckes erreicht, den die Behälter

bei 55 °C haben würden. Ist jedoch der

Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Behälter

aus Kunststoff hergestellt, der bei

dieser Temperatur weich würde, so ist die

Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von

20 °C bis 30 °C durchzuführen; je eine von

2000 Druckgaspackungen oder Kartuschen

oder eine von 'der Tagesproduktion, wenn

diese kleiner ist, ist außerdem bei der im

ersten Satz dieser Bedingung vorgesehenen

Temperatur zu prüfen. Bei diesen Prüfungen

dürfen weder Undichtheiten noch bleibende

Formänderungen bzw. bei Kunststoffbehältern,

die weich werden, keine Undichtheiten

auftreten. Die Verantwortung für die Erfüllung

dieser Bedingung trägt das füllende

Unternehmen.

16. Die Verwendung brennbarer Gase als

Treibmittel in Druckgaspackungen ist nur

zulässig, wenn durch ein Gutachten einer

einschlägigen Untersuchungs- oder Versuchsanstalt

bestätigt wird, daß das zu verpackende

und zu versprühende Produkt

unter ausschließlicher Verwendung unbrennbarer

Gase Korrosionserscheinungen hervorruft

oder nicht mit vergleichbarer Wirkung

hergestellt werden kann. Je eine Abschrift

dieser Gutachten ist dem Bundesministerium

für Bauten und Technik und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu übermitteln.

Gasgemische gelten als brennbar,

wenn deren Mischungen mit Luft zündfähig

sind und daher eine untere und obere Explosionsgrenze

aufweisen.

17. Das die Inhaltsstoffe bestimmende Unternehmen

ist für die Verträglichkeit der Inhaltsstoffe

mit dem Druckgas und den Verpackungselementen

verantwortlich. Die Vertriebsfirma

hat Vorsorge zu treffen, daß der

Behörde auf Verlangen das füllende Unternehmen

jederzeit bekanntgegeben werden

kann.

18. Auf Druckgaspackungen, ausgenommen jene

aus spröden Werkstoffen, für welche gemäß

Z 4 ein Splitterschutz nicht erforderlich ist,

und auf Kartuschen sind folgende Kennzeichen

und Warntexte anzubringen

a) Der Name oder das Zeichen der Vertriebsfirma,

welche die Druckgaspackungen

oder Kartuschen in den Verkehr

bringt. Importierte Druckgaspackungen

und Kartuschen müssen den Namen des

Importeurs tragen.

b) Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,

auch als Code.

c) Eine Aufschrift, aus der die Art oder der

Verwendungszweck des Inhaltes erkennbar

ist. Bei giftigem oder chemisch instabilem

Inhalt die Stoffbezeichnung.

d) In deutlicher, gut lesbarer Schrift an gut

wahrnehmbarer Stelle der Hinweis in

deutscher Sprache, daß die Druckgaspackungen

bzw. Kartuschen unter Druck

stehen, nicht gewaltsam geöffnet und

nicht über 50 °C, (bei Druckgaspackungen

für Kraftfahrzeuge 70 °C (Z 7), erwärmt

werden dürfen.

e) Auf Druckgaspackungen und Kartuschen

mit mehr als 45% oder mehr als 250 g

brennbaren Stoffen sowie mit chemisch

instabilen Stoffen: Ein Flammensymbol

gemäß Rn 3902, Gefahrzettel Nr. 2 A

des ADR, oder ähnlich, in der Größe

von mindestens 15 mm Seitenlänge. Als

brennbar bzw. chemisch instabil gelten

jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung

des ADR bzw. RID als solche angeführt

sind.

f) Auf Druckgaspackungen und Kartuschen

mit giftigen Stoffen: Das Symbol nach

Gefahrzettel Nr. 4 des ADR in der

Mindestgröße von 15 mm Seitenlänge.

g) Auf Druckgaspackungen nach lit. e oder f

eine Aufschrift mit dem Inhalt: „Nur

völlig entleerte Druckgaspackungen wegwerfen.

Leere Druckgaspackungen nicht

verbrennen".

19. Jedem Versandstück für Druckgaspackungen

und Kartuschen nach Abs. 18 lit. e und f

ist ein Merkblatt beizulegen, in dem auf die

gewerberechtlichen und besonderen feuerpolizeilichen

Bestimmungen über die Lagerung

von Druckgaspackungen und Kartuschen

verwiesen wird.

20. Bei Druckgaspackungen und Kartuschen, die

aus dem Auslande eingeführt werden, trägt

der Importeur die Verantwortung, daß die

in Verkehr gebrachten Behälter den Bestimmungen

dieser Verordnung entsprechen. Die

Füllstellen und Vertriebsfirmen bzw. Importeure

haben auf Verlangen von Behördenorganen

die Einhaltung der vorstehenden

Bedingungen nachzuweisen.

21. Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen

nur in hinreichend festen Kisten oder

Schachteln in den Verkehr gebracht werden.

Druckgaspackungen aus splitterndem Werkstoff

müssen hiebei durch geeignete Zwischenlagen

voneinander getrennt sein. Bei

auf Paletten gestapelten Druckgaspackungen

aus Metall genügt eine Umhüllung aus hinreichend

fester Kunststoffolie. Kleinmengen

bis zu 10 kg dürfen auch in offenen Tragvorrichtungen

transportiert werden.

22. Ein Versandstück in Form einer Kiste oder

Schachtel darf nicht schwerer sein als 50 kg.

Die Versandstücke für Druckgaspackungen

sind mit der gut lesbaren und (unauslöschbaren

Aufschrift „AEROSOL", Versandstücke

für Kartuschen mit der Bezeichnung

des Gases und dem Hinweis „Klasse 2" in

deutscher, englischer oder französischer

Sprache zu versehen. Ferner sind die Versandstücke

mit aus splitterndem Werkstoff

bestehenden Druckgaspackungen mit einem

Gefahrzettel Nr. 9 nach Rn 3902 ADR zu

versehen. Versandstücke für Druckgaspackungen

und Kartuschen nach Abs. 18 lit. f oder g

sind mit einem Gefahrzettel Nr. 2 A nach

Rn. 3902 ADR zu versehen. Versandstücke

in Form offener Tragvorrichtungen bedürfen

keiner Kennzeichnung.

23. Einschlägige Rechtsvorschriften über den

Verkehr mit Giften oder Pflanzenschutzmitteln

bleiben unberührt.

Anlage 4

VERSANDBEHÄLTER FÜR KOHLENSÄUREHÄLTIGE

GETRÄNKE

Bestimmungen für die Herstellung, die Prüfung

und den Betrieb

1. Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke

sind aus metallischen Werkstoffen

herzustellen, soweit nicht Z 2 oder 3 in

Betracht kommt. Die Wandlungen von Flaschen

und Gefäßen sind nach den Bedingungen

der Anlage 5, von Fahrzeugtanks,

Aufsetztanks und Tankcontainern nach den

Bestimmungen des § 35 zu bemessen, wobei

von der Einhaltung allfällig vorgeschriebener

Mindestwanddicken abgesehen werden

darf. Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und

Tankcontainer sind mit einem Sicherheitsventil

und einem Manometer auszurüsten

und mit einem Fabriksschild zu versehen.

Die Versandbehälter sind vor ihrer ersten

Inbetriebnahme einer ersten Erprobung mit

dem 1,5fachen des festgesetzten höchsten

Füllungsdruckes, Flaschen und Gefäße aber

mindestens mit 5 bar durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan

zu unterziehen.

Bei Flaschen und Gefäßen darf diese Erprobung

auch von sachkundigen Personen der Betriebe

vorgenommen werden. Über die Erprobung

von Flaschen und Gefäßen sind

Aufzeichnungen zu führen. Über die Erprobung

von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und

Tankcontainern sind Bestätigungen auszustellen,

die dem Benützer zur Aufbewahrung

zu übergeben sind. Nach Reparaturen

an den Behälterwandungen ist die Erprobung

zu wiederholen. Jeder Versandbehälter muß

mit dem Namen oder Zeichen des Verfertigers

versehen sein. Die Versandbehälter

dürfen nur bis zu 95% des Fassungsraumes bei

der Fülltemperatur gefüllt werden.

2. Blechdosen bis zu einem Nenninhalt von 1 1

sowie Flaschen aus Kunststoff sind ohne Bedingungen

zur Befüllung mit kohlensäurehältigen

Getränken zugelassen.

3. Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt

und verschlossen werden und zur mehrmaligen

Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen),

müssen folgende Bedingungen erfüllen

a) Die Flaschen dürfen keine Nenninhalte

über 1 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum

von größer als 5% des Nenninhaltes

vorzusehen ist.

b) Jede Flasche ist mit einem Herstellerkennzeichen

zu versehen und vom Hersteller

einer Erprobung mit 30 bar Überdruck

zu unterziehen. In den Lieferpapieren

hat der Hersteller die Durchführung

der Erprobung zu bestätigen.

c) Der Fülldruck beim Verschließen der

Flaschen darf 10 bar Überdruck nicht

überschreiten.

d) Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt

werden, daß unter Einbeziehung der

technisch und technologisch bedingten

Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum

von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten

wird.

e) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen

nicht befüllt werden und sind sofort aus

dem Verkehr zu ziehen.

f) Der Freiraum bestimmt sich nach folgender

Formel

4. Flaschen aus Glas für die einmalige oder

mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten

gefüllt sind, welche bei 20 °C einen

Schütteldruck entwickeln können, der gleich

oder größer als 2 bar ist, müssen folgende

Bedingungen erfüllen

a) Die Flaschen dürfen einen Nenninhalt

von höchstens 1,5 1 aufweisen, wobei ein

Mindestfreiraum von größer als 2,5%

des Nenninhaltes vorzusehen ist. Es sind

nur Flaschen mit runder Körperform

zulässig.

b) Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt

werden, daß unter Einbeziehung der

technisch und technologisch bedingten

Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum

von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten

wird.

c) Flaschen, welche nur für die einmalige

Verwendung geeignet sind (Einwegflaschen),

müssen in der Schulter- oder

Bodenpartie durch eine mit dem Glas

untrennbar verbundene Aufschrift, zB

„Einweg" oder „keine Rücknahme", eindeutig

und leicht sichtbar als solche gekennzeichnet

sein.

d) Es dürfen nur solche Flaschen verwendet

werden, die für den Verwendungszweck

geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer

Flaschen, bei solchen für mehrfache

Verwendung nach standardisierter

Abnützungsbehandlung, muß mindestens

dem doppelten Schütteldruck der

gefüllten Flaschen bei 20 °C, vermehrt

um 1 bar entsprechen.

e) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen

nicht befüllt werden und sind sofort

aus dem Verkehr zu ziehen.

Anlage 5

TEIL 1

Fertigung und Prüfung nahtloser Stahlflaschen

1. Als Werkstoffe sind zugelassen

a) Beruhigte, hinreichend alterungsbeständige

Stähle, erschmolzen im Siemens-

Martin-Ofen, im Elektroofen, nach dem

Sauerstoff-Blasverfahren oder nach anderen

gleichwertigen Verfahren. Der Ausgangswerkstoff

muß frei von Fehlern

sein und darf nicht mehr als 0,03%

Schwefel und 0,03% Phosphor, zusammen

aber nicht mehr als 0,05% enthalten.

Über die Analysewerte sind schmelzenweise

Abnahmeprüfzeugnisse B nach

ÖNORM M 3000 vom Stahlhersteller

zu erbringen. Die Sprödbruchtemperatur

des Stahles (Übergangstemperatur)

muß unter —40 °C liegen.

b) Für Wasserstoff folgende Stähle

Die Bruchdehnung δ5 muß mindestens

16% an bearbeiteten zylindrischen Proben

betragen.

2. Die Flaschen sind nach der Fertigung einer

Wärmebehandlung zu unterziehen; diese

kann in einem Normalglühen oder Vergüten

bestehen. Die bei der Herstellung der

Flaschen einzuhaltenden Temperaturen für

Warmformgebung, Glühen und Anlassen

richten sich nach den Angaben des Stahlherstellers.

Die Anlaßtemperatur muß mindestens

455 °C betragen. Die erfolgte Wärmebehandlung

ist im Rahmen der Bauprüfung

durch Werksprüfzeugnis nach

ÖNORM M 3000 vom Flaschenhersteller

nachzuweisen.

3. Zu nahtlosen Flaschen zählen auch solche,

'die aus nahtlosen Rohren geformt werden,

wenn beim Schließen des Bodens kein Werkstoff

hinzugefügt wird.

4. Die Wanddicke des zylindrischen Mantels

wird nach folgender Formel berechnet

Die zulässige Beanspruchung σzul beträgt

0,75 der garantierten Mindeststreckgrenze

oder, wenn diese nicht feststellbar ist, 0,75

der garantierten Mindestdehngrenze σ0,2.

Bei Flaschen aus vergütetem Stahl darf jedoch

die Streckgrenze bzw. Dehngrenze mit

höchstens 0,9 der garantierten Mindestzugfestigkeit

σB in die Berechnungsformel

eingesetzt werden.

5. Die Wanddicke s1 von konvexen Böden in

der Bodenmitte muß mindestens folgenden

Berechnungsformeln entsprechen

a) s1 = 1,5 s,

wobei der Krempenradius r mindestens

0,075 Da und H/Da mindestens 0,20 betragen

muß;

b) sl = s,

wobei der Krempenradius r mindestens

0,075 Da und H/Da mindestens 0,40 betragen

muß. Diese Formel ist nicht anzuwenden

für aus Strangguß geschmiedete Flaschen.

Hiebei bedeutet H die äußere Höhe des

Badens. Der Übergang vom Baden zum

zylindrischen Mantel darf keine Wanddickensprünge

aufweisen.

6. Die Wanddicken s2 und s3 von konkaven

Böden müssen mindestens folgender Bedingung

entsprechen

s2 = s3 = 2 s,

wobei s2 die Bodendicke an der Mitte und

s3 die Bodendicke im Bereich der Aufstandfläche

bedeuten. Hiebei muß die Tiefe h der

Bodeneinwölbung (mindestens 0,12 Da betragen.

Der Übergang vom Boden zum zylindrischen

Mantel darf keinen Wanddickensprung

aufweisen.

7. Die Verfertiger haben dem zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan im Rahmen

einer Eignungsprüfung nachzuweisen, daß

sie imstande sind, Flaschen in gleichbleibender

Güte zu fertigen und die Fertigung

in vorgeschriebener Weise zu prüfen. Über

diese Eignungsprüfung hat das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bestätigung

auszustellen.

8. Während der Herstellung der Flaschen hat

der Verfertiger nachweislich die Güte der

Flaschen laufend zu kontrollieren. Hiezu gehört

die Kontrolle der Wanddicken und der

äußeren und inneren Oberflächen vor dem

Verschließen der Flasche sowie die Prüfung

der Rundheit der fertigen Flasche. Die

Wanddicke der Flaschen darf an keiner

Stelle die erforderliche Mindestwanddicke

unterschreiten. Die Oberflächen müssen Frei

von Kerben, Dopplungen, Beulen und Riefen

sein, soweit diese die Sicherheit der

Flaschen beeinträchtigen. Massive Rost- und

Zunderschichten an der Innenseite sind zu

entfernen. Der Unterschied zwischen

größtem und kleinstem Durchmesser darf

nicht größer als 2% des Mittelwertes dieser

Durchmesser sein. Nach der letzten Wärmebehandlung

ist an jeder Flasche am zylindrischen

Teil eine Härteprüfung nach

DIN 50351 (entsprechend ISO R 79) mit

einem Kugeldurchmesser von 2,5 mm oder

nach einem vom Dampfkesselüberwachungsorgan

als gleichwertig anerkannten Verfahren

vorzunehmen. Bei normalisierten Flaschen

genügt eine stichprobenweise Prüfung

je Charge. Bei Wasserstoffflaschen ist die Prüfung

an beiden Enden des zylindrischen

Teiles vorzunehmen.

9. Sind Halsringe oder Fußkränze vorgesehen,

so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff

verträglichen Werkstoff bestehen.

Sie sind ohne Schweißen, Hartlöten oder

Weichlöten sicher mit dem Flaschenkörper

zu verbinden.

10. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,

Wärmebehandlung, Flaschenform,

äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich

gekennzeichnete Flaschentype ist eine

Bauartprüfung durch das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen.

Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung

fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen

den üblichen Herstellungstoleranzen

entsprechen. An einer Flasche ist eine

Bauprüfung nach 2 11 lit. a bis d und an

einer weiteren Flasche ein Berstversuch nach

Z 15 durchzuführen. Die restlichen Flaschen,

die mit der vollständigen Kennzeichnung

nach § 35 a versehen sein müssen, sind

einem Pulsationsversuch mit nichtkorrodierender

Flüssigkeit zu unterziehen, wobei

der Druck zwischen dem Probedruck und

einem Wert von nicht mehr als 10% des

Probedruckes bei maximal 15 Lastwechsel

pro Minute und einer Temperatur von

nicht mehr als 50 °C zu führen ist. Es sind

mindestens 12000 Lastwechsel zu erreichen.

Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist

eine Bestätigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan

auszustellen. Im übrigen gelten

die Bestimmungen des § 57 a. Die Durchmesser-

und Wanddickenbereiche werden

vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

nach technischen Gesichtspunkten festgelegt.

11. Im Rahmen der Bauprüfung (§ 57 Abs. 2)

ist von einem Los zu höchstens 201 Stück

von bauartgeprüften Flaschen derselben Flaschentype

(Z 10) und derselben Schmelze

eine vom Dampfkesselüberwachungsorgan

ausgewählte Flasche folgenden Prüfungen

zu unterziehen

a) Ein Zugversuch in Längsrichtung gemäß

Z 12,

b) 4 Biegeversuche in Umfangsrichtung gemäß

Z 13,

c) 3 Kerbschlagbiegeproben in Längsrichtung

bei Wanddicken ab 3 mm gemäß

Z 14,

d) bei Flaschen mit Konkavboden Kontrolle

der Bodenform.

Die Entnahme der Proben für die Versuche

nach lit. a bis c erfolgt gemäß nachfolgender

Skizze aus der Flaschenmitte

Alternierend an Stelle der Prüfungen nach

lit. a bis c, oder zusätzlich auf Grund vorliegender

Prüfergebnisse kann das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan einen

Berstversuch nach Z 15 vornehmen.

12. Der Zugversuch erfolgt nach DIN 50145

mit Probenform nach DIN 50125 am kurzen

Proportionalstab. Bei Wanddicken unter

3 mm sind die Versuche am langen Proportionalstab

für eine Probendicke von 5 mm

durchzuführen. Die Bruchdehnung muß

mindestens dem aus folgender Berechnungsformel

sich ergebenden Wert

entsprechen, darf aber nicht weniger als

14% betragen.

Bei Wanddicken unter 3 mm ist zur Berechnung

der Mindestbruchdehnung folgende

Formel maßgebend

Für Wasserstoffflaschen ist Z 1 lit. b maßgebend.

13. Die Biegeversuche sind in sinngemäßer Anwendung

der DIN 50121 für folgende

Dorndurchmesser „d" durchzuführen

Der Biegewinkel von 180° ist ohne Rißbildung

zu erreichen. Die Probenbreite beträgt

20 mm. Die Proben sind je nach Flaschendurchmesser

aus einem oder aus zwei

Ringen zu entnehmen.

14. Die Kerbschlagversuche sind nach ISO 148

oder DIN 50115 an ISO-Gharpy V-Proben

durchzuführen. Kerb senkrecht zur Fläche

der Flaschenwand. Die Proben sind allseitig

zu bearbeiten. Bei Flaschen mit Wanddicken

unter 10 mm ist dabei zu beachten, daß

die Nennwanddicke nicht wesentlich unterschritten

wird. Die Prüftemperatur beträgt

—20 °C. Folgende Mindestwerte dürfen bei

dieser Prüfling nicht unterschritten werden

15. Der Berstversuch wird mit Wasser oder

Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur

durchgeführt. Die Druckerhöhung darf nicht

mehr als 10 bar/s betragen. Festzustellen

ist der Druck (Fließdruck), bei dem

in den Wandungen die Fließgrenze erkennbar

erreicht wird (Volumsvergrößerung

ohne Druckerhöhung) sowie der Berstdruck.

Der Berstdruck pb muß mindestens der

folgenden Formel entsprechen

wobei σB die garantierte Mindestzugfestigkeit

bedeutet. Der Fließdruck muß mindestens

vier Drittel des Probedruckes betragen.

Beim Bersten darf die Flasche nicht

in mehrere Teile zerfallen. Der Riß muß

im wesentlichen im zylindrischen Teil in

Längsrichtung verlaufen, darf sich bei vergüteten

Flaschen nicht verästeln und darf

nicht die Eigenschaften eines Sprödbruches

aufweisen. Die Rißstelle darf keinen Werkstoffehler

erkennen lassen.

16. Versagt einer der Zug-, Biege- oder Kerbschlagversuche,

so sind aus derselben Flasche

zwei weitere Proben zu entnehmen, die den

Anforderungen entsprechen müssen. Versagt

wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus

zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein

Probensatz zu entnehmen, der entsprechen

muß. Versagt eine Probe aus einem Probensatz,

so ist das ganze Los zu verwerfen. Bei

Beanstandungen der Bodenform (Z 11 lit. d)

ist sinngemäß vorzugehen. Versagt die Berstprobe,

so sind aus dem gleichen Los zwei

weitere Flaschen einem Berstversuch zu

unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen,

so ist das Los zu verwerfen. Dem Hersteller

ist es zu überlassen, die verworfenen Flaschen

nach erneuter Wärmebehandlung

nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in

vollem Umfange einschließlich Vornahme

der Bauprüfung und Wasserdruckprobe

durchzuführen ist.

17. Wasserstoffflaschen sind vom Verfertiger

oder einem beauftragten Sachverständigen

zusätzlich einer 100%igen Prüfung des zylindrischen

Teiles auf längsorientierte Fehler

mittels Ultraschalles zu unterziehen. Ferner

ist im Übergangsbereich vom Boden

zum zylindrischen Teil bei Flaschen mit

konkavem Boden eine Prüfung auf Querfehler

vorzunehmen. Das genaue Prüfverfahren

ist mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

zu vereinbaren. Der

Verfertiger hat über diese Prüfungen laufend

Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan hat stichprobenweise

die Genauigkeit der Prüfgeräte

sowie die Prüfprotokolle zu kontrollieren.

Über diese Kontrollen sind Bestätigungen

auszustellen.

18. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß

§ 41 Abs. 1 zu unterziehen.

19. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt

nach § 35 a.

Anlage 5

TEIL 2

Fertigung und Prüfung geschweißter Stahlflaschen

1. Als Werkstoffe sind zugelassen

Normalgeglühte Stahlbleche aus unlegiertem,

beruhigt vergossenem SM-, Elektro-

oder LD-Stahl, die schweißbar und erforderlichenfalls

zum Tiefziehen geeignet sind.

Als unlegiert gelten hiebei Stähle, in deren

Schmelzanalyse die einzelnen Elemente folgende

Werte nicht überschreiten

Si 0,60

Mn 1,65

Si + Mn 1,90

Cr 0,30

Mo 0,09

Ni 0,30

Cu 0,40

Al 0,30

Andere außer C, S, P 0,010

In der Schmelzanalyse darf nicht mehr als

0,25% Kohlenstoff, je 0,035% Phosphor

und Schwefel, jedoch Schwefel und Phosphor

zusammen nicht mehr als 0,06% enthalten

sein. Die Mindestbruchdehnung der

Bleche in Querrichtung muß folgenden

Formeln entsprechen, jedoch auf keinen

Fall weniger als 19%, für Wanddicken

unter 3 mm 15% betragen

Die Analysenwerte der Stahlbleche, die

Festigkeitseigenschaften und die Glühbehandlung

sind schmelzenweise durch Abnahmeprüfzeugnis

B nach ÖNORM M 3000

nachzuweisen.

2. Zum Herstellen der Verbindungsschweißungen

dürfen nur geprüfte Schweißverfahren

und geprüfte Schweißer eingesetzt

werden. Hiebei sind die Bestimmungen des

Abschnittes III Anlage 2 WBV, BGBl.

Nr. 264/1949, in der Fassung BGBl.

Nr. 67/1979 sinngemäß anzuwenden.

3. Nach dem Schweißen sind die Flaschen

einem Spannungsarmglühen zu unterziehen.

Über die Wärmebehandlung ist ein Werksprüfzeugnis

nach ÖNORM M 3000 zu

erbringen.

4. Die Wanddicke des zylindrischen Flaschenteiles

muß mindestens folgender Berechnungsformel

entsprechen

5. Die Wanddicke s1 von konvexen Böden

muß mindestens folgender Berechnungsformel

entsprechen

6. Der Verfertiger geschweißter Flaschen muß

die Erfüllung der Anforderungen gemäß

ÖNORM M 7812 Teil 1 dem Dampfkesselüberwachungsorgan

nachweisen.

7. Zur Herstellung von Flaschen dürfen nur

Bleche mit fehlerfreier und glatter Oberfläche

verwendet werden. Die Schweißnähte

müssen eine regelmäßige, kerbfreie

Oberfläche haben. Die Schweißnähte sind

von Prüforganen des Verfertigers außen

und innen visuell zu prüfen. Decklagenunterwölbungen

oder Wurzelrückfall sind

nicht statthaft. Über diese Prüfungen sind

Aufzeichnungen zu führen.

8. Unrunde Flaschen, deren Unterschied zwischen

größtem und kleinstem Durchmesser

größer ist als 2% des mittleren Durchmessers,

sind auszuscheiden. Flaschen, die für

die Befüllung mit Azetylen bestimmt sind

und die in der Mitte eine Rundnaht aufweisen,

sind auch hinsichtlich des Verlaufes

der Mantellinie zu prüfen. Die Mantellinie

darf im Schweißnahtbereich keinen Knick

aufweisen (Taillenbildung). Handgriffe,

Fußringe usw. sind derart anzubringen und

auszubilden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen

noch Wasseransammlungen

im Verbindungsspalt entstehen können.

9. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,

Wärmebehandlung, Flaschenform,

äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich

gekennzeichnete Flaschentype

ist eine Bauartprüfung durch das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen.

Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung

fünf Flaschen auszuwählen, deren

Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen

entsprechen. An zwei Flaschen ist

eine Bauprüfung nach Z 10 durchzuführen.

Die restlichen Flaschen, die mit der kompletten

Kennzeichnung nach § 35 a versehen

sein müssen, sind einem Pulsationsversuch

mit nicht korrodierender Flüssigkeit zu

unterziehen, wobei der Druck zwischen dem

Probedruck und einem Wert von nicht

mehr als 10% des Probedruckes bei maximal

15 Lastwechsel pro Minute und einer

Temperatur von nicht mehr als 50 °C zu

führen ist. Es sind mindestens 12000 Lastwechsel

zu erreichen. Über das Ergebnis

dieser Bauartprüfung ist eine Bestätigung

vom Dampfkesselüberwachungsorgan auszustellen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen

des § 57 a. Die Durchmesser- und

Wanddickenbereiche werden vom zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan nach

technischen Gesichtspunkten festgelegt.

10. Im Rahmen der Bauprüfung sind von

einem Los zu höchstens 402 Stück von bau-

artgeprüften, fertigen Flaschen desselben

Flaschentyps (Z 9), hergestellt aus Blechen

gleicher chemischer Analyse und gleicher

Wärmebehandlung, vom Dampfkesselüberwachungsorgan

2 Flaschen auszuwählen und

folgenden Prüfungen zu unterziehen

10.1 Beide Flaschen sind 100% zerstörungsfrei

mittels Durchstrahlungsprüfung auf

Schweißnahtfehler zu untersuchen.

10.2 Bei zweiteiligen Flaschen (nur Rundnähte)

sind eine Zugprobe in Längsrichtung nach

DIN 50145 mit dem kurzen Proportionalstab

nach DIN 50125 bzw. DIN 50114 mit

20 mm Probenbreite und zwei Biegeproben

nach DIN 50121 mit 20 mm Probenbreite

in Längsrichtung bzw. Umfangsrichtung aus

dem zylindrischen Flaschenteil einer Flasche

zu prüfen. Ferner sind ein Schweißzug- und

zwei Schweißbiegeversuche, wechselweise

gebogen, nach ÖNORM M 3050 mit

blecheben abgearbeiteter Schweißnaht vorzunehmen.

Die Dorndurchmesser für die

Schweißbiegeversuche sind der folgenden

Tabelle zu entnehmen.

Dorndurchmesser für Biegeversuche

Aus der mittleren Rundnaht ist ein Makroschliff

anzufertigen.

10.3 Bei dreiteiligen Flaschen (Längs- und Rundnähte)

sind zusätzlich zu den in Z 10.2 geforderten

Prüfungen eine Zugprobe und

eine Biegeprobe aus einem Boden der einen

Flasche zu prüfen, wobei die Schweißzug-

und Schweißbiegeproben sowohl von der

Längsnaht als auch von einer Rundnaht zu

prüfen sind. Ferner ist aus der Längsnaht

ein Makroschliff anzufertigen.

10.4 Bei Flaschen mit Sickennaht erfolgt die

Prüfung nach Z 10.2 oder Z 10.3, wobei

die Sicke an der einen Flasche zur Vorbereitung

der Proben abzuarbeiten ist.

10.5 Die zweite ausgewählte Flasche ist einem

Berstversuch zu unterwerfen.

11. Bei den Versuchen nach Z 10 sind folgende

Werte zu erreichen

11.1 Die Makroschliffprobe muß eine einwandfreie

Verschweißung der Bleche erkennen

lassen. Zur Dokumentation ist ein Bildabdruck

anzufertigen.

11.2 Beim Zugversuch am Grundwerkstoff müssen

die Anforderungen nach Z 1 nachgewiesen

werden. Beim Schweißzugversuch muß

die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht

werden, wobei es unerheblich ist,

in welchem Teil des Probestabes der Bruch

auftritt.

11.3 Bei dem Biegeversuch und Schweißbiegeversuch

darf bei einem Biegewinkel von 180°

noch kein Riß auf dem Probestück auftreten.

11.4 Der Berstdruck muß mindestens betragen

11.5 Bei der zerstörungsfreien Prüfung der

Schweißnähte dürfen keine die Sicherheit

beeinträchtigenden Schweißnahtfehler festgestellt

werden.

12. Versagt eine der Zug- oder Biegeproben,

so sind aus derselben Flasche zwei weitere

Proben zu entnehmen, die den Anforderungen

(Z 11) entsprechen müssen. Versagt

wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus

zwei weiteren Flaschen desselben Loses je

ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen

muß. Versagt auch nur eine Probe

aus einem dieser beiden Probensätze, so

ist das ganze Los zu verwerfen. Versagt

die Berstprobe, so sind aus dem gleichen

Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch

zu unterziehen. Versagt eine dieser

Flaschen, so ist das Los zu verwerfen. Dem

Hersteller ist es überlassen, die verworfenen

Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung

nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in

vollem Umfange einschließlich Vornahme

der Bauprüfung und Wasserdruckprobe

durchzuführen ist.

13. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß

§ 41 Abs. 1 zu unterziehen. Bei giftigen

oder ätzenden Gasen ist zusätzlich eine

Dichtheitsprüfung (§ 57 Abs. 16) durchzuführen.

14. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt

nach § 35 a am Halsring oder einem verstärkten

Teil des Kopfes. Das Einschlagen

der Kennzeichnung in die gewölbten Böden

der Flaschen ist nur dann statthaft, wenn

im Rahmen der Bauartprüfung an Hand

der Pulsationsversuche und Berstversuche

der Nachweis erbracht wurde, daß die durch

die Kennzeichnung bedingten Kerben die

Sicherheit der Flaschen nicht beeinträchtigen.

Anlage 5

TEIL 3

Fertigung und Prüfung nahtloser Aluminiumflaschen

1. Zur Herstellung nahtloser Flaschen aus

Aluminiumwerkstoffen dürfen nur Knetwerkstoffe

verwendet werden. Zugelassen

sind folgende Legierungen

Die Mindestbruchdehnung dieser Werkstoffe

in Längsrichtung darf 12% nicht

unterschreiten. Die Verwendung anderer

Legierungen ist an die Genehmigung durch

den Bundesminister für Bauten und Technik

gebunden. Die Zugfestigkeit dieser

Werkstoffe darf 500 N/mm² nicht übersteigen.

Die chemische Zusammensetzung

der Werkstoffe ist schmelzenweise durch

Abnahmeprüfzeugnis B nach ÖNORM

M 3000 nachzuweisen.

2. Die Verarbeitungsweise des Werkstoffes

muß mit den Hinweisen des Werkstoffherstellers

übereinstimmen und ist vom Flaschenhersteller

in einer Spezifikation genau

anzugeben. Erfolgte Wärmebehandlungen

sind im Rahmen der Bauprüfung durch

Werksprüfzeugnis nach ÖNORM M 3000

nachzuweisen.

3. Die Wanddicke des zylindrischen Mantels

muß mindestens folgender Berechnungsformel

entsprechen

Die zulässige Beanspruchung σzul beträgt

0,75 der garantierten 0,2%-Mindestdehngrenze,

welche mit nicht mehr als 0,85 der

garantierten Mindestzugfestigkeit in die Berechnungsformel

eingesetzt werden darf.

Die Wanddicke darf in keinem Fall 1,5 mm

bei einem Flaschendurchmesser unter

50 mm, 2,0 mm bei einem Flaschendurchmesser

von 50 bis 150 mm, 3,0 mm bei

einem Flaschendurchmesser über 150 mm

unterschreiten.

4. Wanddicke und Form des Bodens müssen

derart beschaffen sein, daß sie den Beanspruchungen

im Betrieb mit Sicherheit

standhalten und die Prüfungen nach Z 9

bestehen. Die Übergänge vom zylindrischen

Teil in den Boden- und Halsteil müssen

ohne Wanddickensprung ausgeführt sein.

Die Oberflächen müssen kerbfrei sein.

Wenn an bestimmten Stellen der Flasche

mit erhöhter Abnützung im Betrieb zu

rechnen ist, muß ein entsprechender Wanddickenzuschlag

nach Ermessen des Dampfσ

kesselüberwachungsorganes berücksichtigt

werden.

5. Der Verfertiger hat dem zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan im Rahmen

einer Zulassungsprüfung nachzuweisen,

daß er imstande ist, Flaschen in gleichbleibender

Güte zu fertigen und die Fertigung

in vorgeschriebener Weise zu prüfen.

Über diese Zulassungsprüfung hat das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan

eine Bestätigung auszustellen. Eine Abschrift

dieser Bestätigung ist dem Bundesministerium

für Bauten und Technik zu

übermitteln.

6. Während der Herstellung der Flaschen hat

deren Verfertiger laufend die Güte der

Flaschen zu kontrollieren und hierüber

Aufzeichnungen zu führen. Hiezu gehört

die Kontrolle der Wanddicken und der

äußeren und inneren Oberflächen vor dem

Verschließen der Flaschen sowie die Prüfung

der Rundheit der fertigen Flaschen.

Die Wanddicke der Flaschen darf an keiner

Stelle die erforderliche Mindestwanddicke

unterschreiten. Die Oberflächen müssen frei

von Kerben und Riefen sein. Der Unterschied

zwischen größtem und kleinstem

Durchmesser darf nicht größer sein als 2%

des Mittelwertes dieser Durchmesser. Nach

einer allfälligen Wärmebehandlung ist an

jeder Flasche eine Härteprüfung vorzunehmen.

7. Sind Halsringe oder Fußkränze vorgesehen,

so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff

verträglichen Werkstoff be-

stehen. Sie sind ohne Schweißen sicher mit

dem Flaschenkörper so zu verbinden, daß

keine Wasseransammlung entstehen und

kein Wasser in den Verbindungsspalt eindringen

kann.

8. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,

Wärmebehandlung, Flaschenform,

äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich

gekennzeichnete Flaschentype

ist eine Bauartprüfung durch das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen.

Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung

fünf Flaschen auszuwählen, deren

Abmessung den üblichen Herstellungstoleranzen

entsprechen. An zwei Flaschen

ist eine Bauprüfung nach Z 9 durchzuführen.

Die restlichen drei Flaschen sind

einem Pulsationsversuch mit nicht korrodierender

Flüssigkeit zu unterziehen, wobei

der Druck zwischen dem Probedruck

und einem Wert von nicht mehr als 10%

des Probedruckes bei maximal fünf Lastwechsel

pro Minute und einer Temperatur

von nicht mehr als 50 °C zu führen ist. Es

sind mindestens 15000 Lastwechsel zu erreichen.

Ferner ist für jeden verwendeten

Flaschenwerkstoff an einer Flasche eine

Korrosionsprüfung nach Z 15 durchzuführen.

Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung

ist eine Bescheinigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan

auszustellen. Im

übrigen sind die Bestimmungen des § 57 a

einzuhalten. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche

sind vom zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan nach technischen

Gesichtspunkten festzulegen.

9. Im Rahmen der Bauprüfung sind von

einem Los zu höchstens 202 Stück von

bauartgeprüften Flaschen derselben Flaschentype

und derselben Schmelze zwei vom

Dampfkesselüberwachungsorgan ausgewählte

Flaschen folgenden Prüfungen zu

unterziehen

a) ein Zugversuch in Längsrichtung gemäß

Z 10;

b) vier Biegeversuche gemäß Z 11;

c) ein Berstversuch gemäß Z 12.

Die Entnahme der Proben für die Versuche

nach lit. a und lit. b erfolgt gemäß

nachfolgender Skizze aus der Flaschenmitte

10. Der Zugversuch erfolgt nach DIN 50145

mit Probenform nach DIN 50125 am kurzen

Proportionalstab. Bei Wanddicken unter

5 mm sind die Versuche am langen Proportionalstab

für eine Probendicke von

5 mm durchzuführen. Die Bruchdehnung

muß mindestens den in Z 1 angegebenen

Werten entsprechen.

11. Die Biegeversuche werden mit Prüfstäben

ausgeführt, die durch Zerschneiden eines

Ringes mit einer Breite von 3 s in zwei

gleiche Teile erhalten werden. Die Breite

des Probestabes darf aber nicht kleiner als

25 mm sein. Jeder Streifen darf nur an

den Rändern bearbeitet sein. Der Dorndurchmesser

richtet sich nach folgenden

Werten

Die Biegeversuche sind in sinngemäßer

Anwendung der DIN 50121 durchzuführen.

Der Biegewinkel von 180° ist ohne Rißbildung

zu erreichen.

12. Der Berstversuch wird mit Wasser oder

Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur

durchgeführt. Die Berstprüfung ist in zwei

aufeinanderfolgenden Stufen mittels einer

Prüfeinrichtung durchzuführen, die einen

stetigen Druckanstieg bis zum Bersten der

Flasche und eine Aufzeichnung der Kurve

des Druckverlaufes über die Zeit gestattet.

In der ersten Stufe muß die Geschwindigkeit

des Druckanstieges bis zu dem Wert,

bei dem der Beginn der plastischen Verformung

eintritt, etwa 1 bar/s betragen.

Nach Erreichen des Fließdruckes wird die

Fördermenge der Pumpe in der zweiten

Stufe auf das Vierfache der Fördermenge

der ersten Stufe eingestellt und bis zum

Bersten der Flasche konstant gehalten. Der

Druck, der dem Beginn der plastischen Verformung

entspricht, muß mindestens vier

Drittel des Probedruckes, der gemessene

Berstdruck mindestens fünf Drittel des Probedruckes

betragen. Der Berstversuch darf

nicht zur Folge haben, daß sich von der

Flasche Bruchstücke ablösen. Der Hauptbruch

darf kein Sprödbruch sein, dh. die

Bruchränder dürfen nicht radial verlaufen,

sondern müssen gegenüber der Durchmesserebene

geneigt sein und eine Brucheinschnürung

über die ganze Wanddicke aufweisen.

Der Bruch darf keinen charakteristischen

Werkstoffehler erkennen lassen.

Der Bruch muß im zylindrischen Teil entstehen,

ohne auf den Boden oder den Halswulst

überzugreifen.

13. Versagt einer der Zug- oder Biegeversuche,

so sind aus derselben Flasche zwei weitere

Proben zu entnehmen, die den Anforderungen

der Z 10 und 11 entsprechen müssen.

Versagt wieder eine dieser Ersatzproben,

so ist aus zwei weiteren Flaschen

desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen,

der entsprechen muß. Versagt

auch nur eine Probe aus einem dieser

Probensätze, so ist das ganze Los zu verwerfen.

Versagt die Berstprobe, so sind aus

dem gleichen Los zwei weitere Flaschen

einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt

eine dieser Flaschen, so ist das Los zu

verwerfen. Dem Hersteller ist es überlassen,

die verworfenen Flaschen nach erneuter

Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme

vorzulegen, die in vollem Umfang einschließlich

Vornahme der Bauprüfung und

Wasserdruckprobe durchzuführen ist.

14. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß

§ 41 Abs. 1 zu unterziehen.

15. Die Prüfung zur Beurteilung der Empfindlichkeit

gegenüber interkristalliner Korrosion

erfolgt nach folgendem Verfahren

15.1 Die Proben werden aus dem Halswulst,

dem Mittelteil und dem Boden der Flasche

gemäß nachfolgender Skizze entnommen

Die Probenstücke sind mit einer Säge der

Flasche zu entnehmen, wonach die Schnittflächen

mit einer Feile zugerichtet werden.

Die Außen- und Innenseite des Bleches

bleiben im Herstellungszustand.

15.2 In einem hitzebeständigen Glasbecher von

1 Liter Inhalt wird folgende Lösung angesetzt

HNO3:63 cm³

HF:6 cm³

H2O:929 cm³

Die Lösung wird auf 95 °C erwärmt. Jede

an einem Aluminiumdraht aufgehängte

Probe wird eine Minute lang mit dieser Lösung

behandelt. Danach wird im laufenden

Wasser, anschließend mit entionisiertem

Wasser gewaschen. Die Probe wird dann

eine Minute lang in Salpetersäure,

Dichte 1,33, bei Raumtemperatur getaucht.

Danach wird mit entionisiertem Wasser

gespült. Um jede Oxydation der Proben zu

vermeiden, sind sie sofort nach ihrer Vorbereitung

in die für sie bestimmte Korrosionslösung

einzutauchen.

15.3 Es sind weiters folgende zwei Prüflösungen

anzusetzen

Lösung A mit 57 g je Liter Natriumchlorid

und 3 g je Liter Wasserstoffsuperoxid,

Lösung B mit 30 g je Liter Natriumchlorid

und 5 g je Liter Salzsäure.

15.4 Die Korrosionslösung A wird in ein

Kristallisationsgefäß oder Becherglas gegeben,

das in ein Wasserbad gestellt wird.

Die Probe wird mit einem Aluminiumdraht

in die Korrosionslösung gehängt und

dieser sechs Stunden lang bei einer Temperatur

von 30 °C ± 1 °C ausgesetzt. Es muß

mindestens 0,01 1 Korrosionslösung je

Quadratzentimeter Probenoberfläche vorhanden

sein. Nach dem Angriff wird die

Probe mit Wasser gespült, anschließend etwa

30 s in zur Hälfte verdünnte Salpetersäure

getaucht, erneut mit Wasser abgespült

und dann mit fettfreier Druckluft

getrocknet. Die Prüfung in der Korrosionslösung

B wird bei Raumtemperatur durchgeführt.

Die Versuchsdauer beträgt 72 Stunden.

Die Prüfbedingungen entsprechen jener

für die Lösung A. Nach der Beanspruchung

durch die Lösung B werden die Proben

mit entionisiertem Wasser gespült und mit

fettfreier Druckluft getrocknet.

15.5 Von den gewaschenen und getrockneten

Proben wird je ein 20 mm langes Stück

nach elektrolytischem Polieren mit einer

100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch

untersucht. Die Tiefe der Ätzung

darf nicht weitergehen als bis zur zweiten

Kornreihe der auf Korrosion geprüften

Oberfläche. Ist die ganze erste Kornreihe

geätzt, so darf nur ein Teil der zweiten

Reihe erfaßt sein.

16. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt

nach § 35 a. Die Auswirkung der Einschlagung

der Kennzeichen in die Flaschenwandung

ist im Rahmen der Pulsationsversuche

zu überprüfen.

Anlage 5

TEIL 4

Fertigung und Prüfung geschweißter Aluminiumflaschen

1. Zur Herstellung geschweißter Flaschen aus

Aluminiumwerkstoffen dürfen nur Knetlegierungen

verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller

ausdrücklich als für den Verwendungszweck

geeignet bezeichnet werden,

und für welche dieser die mechanischen

Gütewerte gewährleistet. Die Mindestbruchdehnung

in Querrichtung muß 14%

betragen, die Zugfestigkeit darf 400 N/mm²

nicht überschreiten. Die Analysenwerte sind

schmelzenwieise, die Festigkeitseigenschaften

blechweise durch Abnahmeprüfzeugnisse A

nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.

2. Die Wanddicke ist wie für nahtlose Aluminiumflaschen

zu ermitteln (Teil 3).

3. Für die Herstellung und Prüfung der

Flaschen sind die Bestimmungen für geschweißte

Stahlflaschen (Teil 2) sinngemäß

anzuwenden.

Anlage 6

Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen

für Versandbehälter

1. Öffnungen und lösbare Verschlüsse

1.1 Inspektionsöffnungen

Sie sind gemäß ÖNORM M 7320 auszubilden.

1.2 Reinigungsöffnungen

Sie sind kreisrund oder oval auszubilden.

1.3 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1

sind durch Schraubenbolzen zu befestigen.

Alle anderen Verschlüsse können auch durch

Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter

angebracht werden. Die Verwendung

umlegbarer oder in Schlitze eingelegter

Schraubenbolzen sowie von Hakenschrauben

ist nicht zulässig. Die Verschlußdeckel

sind derart zu bemessen, daß ihre

Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fa-

che der Mindeststreckgrenze oder das

0,5fache der Mindestzugfestigkeit nicht

überschreitet. Es sind nur solche Werkstoffe

zu verwenden, die auch für die Herstellung

der betreffenden Versandbehälter

zulässig sind.

1.4 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren

lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist

die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters

gemäß § 35 a Abs. 1 lit. b

sowie der höchstmögliche Probedruck anzugeben

und nach Abschluß der Bauprüfung

des Versandbehälters der Stempel des

Dampfkesselüberwachungsorganes einzuschlagen.

2. Absperreinrichtungen

2.1 Werkstoffe

Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten

oder durch Innendruck beanspruchten

Teile der Absperreinrichtungen

sind zulässig

a) unlegierte und legierte Stähle,

b) Stahlguß,

c) Kupferknetlegierungen.

Die verwendeten Werkstoffe müssen eine

Bruchdehnung δ5 von mindestens 14%

aufweisen und für die Verwendung im

Druckbehälterbau zugelassen sein. Die

Werkstoffe von Handrädern und sonsti-

gen Betätigungseinrichtungen müssen einer

kurzzeitigen Brandeinwirkung standhalten.

2.2 Bemessung

Die dem Innendruck ausgesetzten Teile

müssen mit l,5facher Sicherheit gegen die

garantierte Mindeststreckgrenze beim Probedruck

ausgelegt sein. Schließfedern sind

auf Dauerbeanspruchung zu bemessen. Die

Gehäuse der Absperreinrichtungen müssen

einen Berstdruck von mindestens dem doppelten

Probedruck aufweisen.

2.3 Konstruktion

Die Absperreinrichtungen sind als Ventile

auszubilden, wobei auch Sonderausführungen,

wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile

und Schnellschlußeinrichtungen, möglich

sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne,

Schieber o. dgl. zulässig.

Die Absperreinrichtungen müssen

a) unter betriebsgemäßen Bedingungen

und unter der Voraussetzung sachgemäßer

Bedienung und Wartung auch

nach längerem Gebrauch ohne Mühe

und — sofern sie von Hand zu betätigen

sind — ohne Hilfsmittel geöffnet

und geschlossen wenden können; Schließ-

und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion

und der Betriebsweise der

Absperreinrichtungen gerecht werden;

b) wenn es sich um Spindelventile handelt,

gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben

der Spindel gesichert sein;

c) so ausgeführt oder gesichert sein, daß

sich die eingestellte Arbeitsstellung des

Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern

kann;

d) bei Handbetätigung — ausgenommen

Kipphebel — rechtsdrehend (dh. im

Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege

und Fernantriebe müssen so angeordnet

sein, daß dieser Drehsinn am unmittelbaren

Betätigungselement gegeben ist;

e) durch eine geeignete Kennzeichnung

bei Schnellschlußventilen die Offen-

und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.

2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen

müssen Schlüsselflächen oder ähnliche

Ausbildungen aufweisen.

2.3.2 Absperreinrichtungen für Sauerstoff müssen

a) ausbrennsicher sein;

b) bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck

über 40 bar und einer

Nennweite über 15 mm so ausgeführt

sein, daß die Spindelgewinde außerhalb

des Gasraumes der Absperreinrichtung

liegen.

2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes

Azetylen müssen so beschaffen sein,

daß sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag

noch vollständig geschlossen werden

können.

2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muß die

Dichtheit durch Erhöhen der Anpreßkraft

verbessert werden können.

2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen

sein, daß die unter üblichen Betriebsbedingungen

auftretende Verschmutzung der gasführenden

Teile deren Funktionssicherheit

nicht beeinflußt.

2.4 Dichtheit

Die Absperreinrichtungen müssen bei der

Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck

(Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 °C) den

dichten Abschluß des Versandbehälters gegen

die Atmosphäre auch nach längerem

Gebrauch gewährleisten. Folgende Leckrate,

bezogen auf Luft von 0 °C und 1 bar Überdruck,

ist für brennbare oder giftige Gase

zulässig: je 5 mm Nennweite ... 0,005 l/h,

für nicht brennbare und nicht giftige Gase

das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung

eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben,

so gelten die oben festgelegten Leckraten

nur für die äußere Absperreinrichtung.

Die vorgeschriebenen größten Leckraten

sind auch nach mindestens 2000 Schaltspielen

zu gewährleisten.

2.5 Prüfung

Jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50

ist im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige

Person einer Wasserdruckprobe sowie

einer Dichtheitsprüfung zumindest mit den

im § 57 vorgesehenen Drücken zu unterziehen.

3. Sicherheitsventile und Berstscheiben

3.1 Es sind nur federbelastete lüftbare Sicherheitsventile

zulässig. Sie sind so zu konstruieren,

daß ein Klemmen, Verkleben oder

Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher

Temperatur, insbesondere beim

Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen,

welche die Funktion des Sicherheitsventiles

durch Reibungskräfte behindern können,

sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile

müssen vor dem Ansprechen und nach dem

Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur

gegenüber der Atmosphäre dicht sein.

Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes

zu sichern, zB durch Plombieren.

Sie müssen den auftretenden dynamischen

Beanspruchungen einschließlich des Anpralles

der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil

muß für sich imstande sein, nach

Öffnung beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck

die gesamte Menge des verdampfenden

oder ausströmenden Gases abzuführen,

ohne daß der festgesetzte höchste

Betriebsdruck um mehr als l0% überschritten

wird. Der lichte Durchmesser muß mindestens

15 mm betragen. Der Berechnung

der abzuführenden Gasmenge ist eine

Außentemperatur von 40 °C und gegebenenfalls

die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde

zu legen. Die volle Abblaseleistung

muß auch bei der tiefsten Betriebstemperatur,

beim Abblasen von verflüssigtem Gas

sowie auch dann gewährleistet sein, wenn

sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes

die Ventile mit Reif beschlagen. Der

Schließdruck eines Sicherheitsventiles darf

um nicht mehr als l0% geringer sein als

der Ansprechdruck.

3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung,

ausgenommen solche für tiefgekühlte

Gase, muß mit einer witterungsbeständigen

Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen

sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des

Sicherheitsventiles sowie als Anzeige, daß

das Ventil angesprochen hat. Sie darf die

Funktion des Sicherheitsventiles nicht beeinträchtigen

und muß beim Ansprechen

des Sicherheitsventiles reißen oder sich abheben.

Die Abdeckung ist in roter Farbe

auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht

größer sein als l0% des Ansprechdruckes

des Sicherheitsventiles.

3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar

sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes

Sicherheitsventil vorhanden, so ist die

Verwendung eines Zweiweghahnes, eines

Wechselventiles oder einer Verblockungseinrichtung

zulässig, sofern sichergestellt ist,

daß jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte

frei sind.

3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr

ausreichender Nennweite zu versehen,

welches gewährleistet, daß das abgeblasene

Gas gefahrlos in die Atmosphäre

abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf

nicht auf die Wandung des Versandbehälters

gerichtet sein.

3.5 Prüfung

Jedes Sicherheitsventil ist einer Flüssigkeitsdruckprobe,

einer Prüfung des Ansprechdruckes

und des Schließdruckes sowie einer

Dichtheitsprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan

zu unterziehen.

3.6 Jedes Sicherheitsventil muß folgende Kennzeichen

tragen

a) Name oder Zeichen des Verfertigers,

b) Ansprechdruck,

c) Abblaseleistung oder Durchflußkoeffizient,

d) Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes,

e) Kennzeichen „G" (Verwendung für

Gase).

3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung

beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich

der Betriebstemperaturen gegenüber

der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten

den erforderlichen Querschnitt freigeben

und so gesichert sein, daß beim Bersten

keine Gefährdung von Personen möglich

ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben

ist die Bestimmung der Z 3.1 maßgebend.

Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein

und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile

mit Abblaserohren versehen

sein.

3.8 Jede Berstscheibe muß folgende Kennzeichen

tragen

a) Name oder Zeichen des Verfertigers,

b) Ansprechdruck,

c) Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes.

3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventiles

die Vorschaltung einer Berstscheibe

vorgeschrieben ist, so muß diese derart angeordnet

sein, daß sich in dem Raum zwischen

Berstscheibe und Sicherheitsventil erst

dann ein Druck aufbauen kann, wenn die

Berstscheibe zum Bersten gebracht worden

ist. Es ist sicherzustellen, daß die Funktion

und die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles

durch Teile der geborstenen Berstscheibe

nicht beeinträchtigt werden kann.

3.10 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und

von Berstscheiben sind sinngemäß nach den

Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.

4. Wärmeschutzeinrichtungen

4.1 Sonnenschutzdächer

Sie müssen

a) aus Metallblech von mindestens 1,5 mm

Dicke oder aus einem anderen geeigneten

und schwer entflammbaren Werkstoff

ausreichender Dicke hergestellt sein,

b) mindestens das obere Drittel, jedoch

nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche

überdecken,

c) am Tank befestigt und so ausgeführt

sein, daß der Abstand zwischen ihnen

und dem Tankmantel zumindest 40 mm

beträgt.

Ein Herumziehen über die Böden ist nicht

zulässig. Die Luftzirkulation darf nicht behindert

werden.

4.2 Sonnenschutzanstriche

Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen

Farbton ausgeführt sein, der die äußere

Wärmestrahlung abweist. Bei Behältern für

brennbare Gase sind Anstrichstoffe unzulässig,

die mit Aluminium oder anderen

Leichtmetallen aufgehellt sind.

4.3 Isolierung

Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters

mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden

a) Einfachisolierung aus schwer entflammbarem

Werkstoff,

b) Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,

c) Doppelmantelisolierung mit Vakuum.

Wärmeisolierungen dürfen die leichte Prüfung

und Handhabung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen

nicht behindern. Die

Isolierung von Behältern für Gase der Z 7

und 8 (§ 32) muß so bemessen sein, daß

unter Zugrundelegung einer Außentemperatur

von 40 °C und einer Betriebszeit von

mindestens 100 Stunden bei Tankcontainern

sowie bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks,

die auf der Schiene befördert werden, hingegen

nur 50 Stunden bei Fahrzeugtanks

und Aufsetztanks, die auf der Straße befördert

werden, die Sicherheitsventile nicht

ansprechen. Die Isolierung muß einschließlich

deren Befestigungselemente aus Stoffen

bestehen, die gegenüber Temperaturen von

mindestens 70 °C wärmebeständig sind und

mit der Füllung oder mit eingedrungener

Feuchtigkeit nicht in gefährlicher Weise

reagieren. Die darüber hinausgehenden Bestimmungen

in § 35 b Abs. 17 lit. d sind

zu beachten.

Bei Vakuumisolierungen muß das Vakuum

meßbar sein. Hiezu hat der Verfertiger anzugeben,

innerhalb welcher Grenzen eine

Verringerung des Vakuums zulässig ist,

ohne daß eine Untersuchung nach der Leckstelle

vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in

der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.

Bei Vakuumisolierungen ist rechnerisch

nachzuweisen, daß der äußere Mantel

einem Außendruck von 1 bar standhält.

Doppelmantelisolierungen sind gegen das

Entstehen eines gefährlichen Druckes in der

Isolierschichte zufolge einer Leckage des

Innenbehälters mittels Berstsicherung oder

dgl. abzusichern. Solche Einrichtungen dürfen

nicht das Eindringen von Feuchtigkeit

oder korrosiver Gase in die Isolierung ermöglichen.

5. Eignungsprüfung

5.1 Die Eignung der Ausrüstungsteile gemäß

§ 35 b ist in der Regel durch eine Bauartprüfung

nachzuweisen. Hiezu sind der Prüfstelle

genaue Konstruktionszeichnungen

samt Werkstoff angaben und eine Funktionsbeschreibung

sowie die erforderliche Anzahl

der zu prüfenden Ausrüstungsteile zu

übergeben. Geprüft wird, ob die Bestimmungen

dieser Verordnung erfüllt sind,

wobei insbesondere auf die Betriebs- und

Funktionssicherheit der Teile zu achten ist.

Die vorgeschriebenen Berstversuche sind an

mindestens zwei Einheiten je Bauart durchzuführen.

5.2 Soweit nicht zerstörende Prüfungen vorgesehen

sind, kann die Eignungsprüfung mit

Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes

auch am Versandbehälter

bzw. vor dem Einbau in diese durchgeführt

werden.

5.3 Über die durchgeführten Eignungsprüfungen

sind Bestätigungen auszustellen, welche

in sinngemäßer Anwendung des § 57 a mit

einer Registernummer zu versehen sind.

5.4 Als Prüfstelle gemäß Z 5.1 kommen das

zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

sowie staatliche oder staatlich autorisierte

Versuchsanstalten in Betracht.

5.5 Auf Ausrüstungsteilen, für welche die Eignung

durch eine Bauartprüfung nachgewiesen

wird, ist die Registernummer (Z 5.3)

einzuschlagen.

Anlage 7

Herstellung, Betrieb und Prüfung der Versandbehälter

für flüssige, pulverförmige und körnige

Stoffe, die unter Druck be- oder entladen werden,

während des Transportes jedoch drucklos

sind

1. Herstellung

Die Herstellung der Versandbehälter muß

den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen.

Einbauten im Inneren, die eine

Kontrolle der Schweißnähte verhindern,

sind abnehmbar auszuführen. Die

Schweißnähte und Auflager müssen auch

von außen zugängig und ausreichend besichtigbar

sein. Die Versandbehälter sind

in Berücksichtigung der für die Aufladung

vorgesehenen verdichteten Gase nach den

Bestimmungen der §§ 35 a und 35 b mit

der erforderlichen Kennzeichnung und

Ausrüstung zu versehen, wobei jedoch

Öffnungen, die oberhalb des Beschickungsgutes

liegen, auch durch Blindflansche oder

dgl. verschlossen werden dürfen. Die Versandbehälter

oder die angeschlossenen Füllleitungen

sind mit zwei voneinander unabhängigen,

nach der Förderleistung der

Druckluftanlage bemessenen, lüftbaren

Sicherheitsventilen auszustatten, von denen

jedes für sich imstande sein muß, einen

Druckanstieg im Versandbehälter von mehr

als l0% über den festgesetzten höchsten

Füllungsdruck zuverlässig zu verhindern.

Sämtliche Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen

der Anlage 6 entsprechen. Ferner

sind die Versandbehälter mit einem

Druckmesser nach § 30 Abs. 1 auszurüsten.

An geeigneter Stelle ist der deutlich wahrnehmbare

Hinweis anzubringen: „Der Behälter

muß während des Transportes

drucklos sein!"

2. Betrieb

Der Betreiber des Versandbehälters hat

sich regelmäßig von der sicheren Funktionsweise

der Sicherheitsventile und vom Zustand

des Versandbehälters zu überzeugen.

Versandbehälter mit die Sicherheit beeinträchtigenden

Schäden sind sofort aus dem

Betrieb zu nehmen. Der Betreiber hat dafür

zu sorgen, daß die Versandbehälter nur

drucklos transportiert werden.

3. Prüfung

Die Versandbehälter sind der Bauprüfung

und ersten Erprobung sowie gegebenenfalls

einer Dichtheitsprüfung durch das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan gemäß

§ 57 zu unterziehen. Hierüber sind Bescheinigungen

nach § 55 Abs. 2 auszustellen.

Von der Durchführung der wiederkehrenden

Erprobungen darf abgesehen werden,

doch ist eine Zustandskontrolle im Umfang

einer inneren Untersuchung (§ 56

Abs. 1) mindestens alle vier Jahre durch das

zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen

ist in der Versandbehälterbescheinigung

einzutragen. Die Druckprobe

ist nach Reparaturen am Tank (§ 28 Abs. 8)

zu wiederholen.

Anlage 8

Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel

für Azetylenflaschen

1. Die Zulassung von porösen Massen und von

Lösungsmitteln für Azetylenflaschen erfolgt

durch die Dampfkesselüberwachungsorgane

auf Grund des Befundes einer vom Bundesminister

für Bauten und Technik durch Bescheid

anerkannten Prüfstelle. Bei zufriedenstellendem

Befund stellt das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bescheinigung

aus, die von der Füllstelle für

die poröse Masse aufzubewahren ist. Beglaubigte

Abschriften der Bescheinigung

sind an den Azetylenfüllstellen zu hinterlegen.

1.1 In der Bescheinigung sind alle jene Angaben

und Bedingungen anzuführen, die für

den Füllbetrieb und die Verwendung von

Bedeutung sind. Insbesondere sind folgende

Angaben erforderlich

a) Bezeichnung der porösen Masse und des

Lösungsmittels unter genauer Kennzeichnung

der Komponenten.

b) Zulassungskennzeichen.

c) Hersteller der Masse und Füllstellen für

die Masse.

d) Füllbedingungen.

e) Hinweise auf die Möglichkeit eines Bündelbetriebes.

f) Hinweise auf das bei den wiederkehrenden

Untersuchungen anzuwendende

Prüfverfahren.

1.2 Das Zulassungskennzeichen besteht aus

einem großen A in Blockschrift, dem die

von der Firma gewählte Kurzbezeichnung

der porösen Masse nach einem Gedankenstrich

nachgesetzt wird. Ist die Masse für

Bündelbetriebe zugelassen, wird nach einem

Gedankenstrich ein großes B in Blockschrift

nachgesetzt.

2. Der Prüfstelle sind folgende Unterlagen zu

überreichen

a) Angaben über die Zusammensetzung

und Herstellung der porösen Masse,

über das Füllen der Flaschen mit der

Masse und bei monolytischen Massen

auch über den Härtungs- und Trocknungsprozeß.

b) Angaben über die technischen Daten der

Ausgangsstoffe.

c) Angaben über die Porosität der Masse.

d) Angaben darüber, in welchen Flaschentypen

die poröse Masse verwendet werden

soll (Herstellungsart, Flaschenabmessungen).

e) Angaben über das Lösungsmittel und

über das Einfüllverfahren.

f) Angaben darüber, in welchem Werk die

poröse Masse hergestellt und in welchen

Werken die Masse in die Behälter eingefüllt

wird.

g) Angaben darüber, in welchen Werken

das Lösungsmittel erstmalig in die Behälter

eingefüllt wird.

h) Die von der Prüfstelle gemäß Z 2.1

verlangte Anzahl von Flaschen, die im

Beisein eines Sachverständigen der Prüfstelle

mit poröser Masse entsprechend

der üblichen Füllpraxis gefüllt werden.

i) Proben der Ausgangsstoffe.

2.1 Pro Flaschentype sind der Prüfstelle mindestens

sechs Flaschen zur Verfügung zu stellen.

2.1.1 Flaschentypen sind durch Herstellungsverfahren,

Durchmesser und Höhe gekennzeichnet.

2.2 Sofern verschiedene Flaschentypen mit der

gleichen porösen Masse befüllt werden, sind

der Prüfstelle folgende Flaschen zur Verfügung

zu stellen

2.2.1 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 1 oder

von mehr als 50 1 gilt Z 2.1 uneingeschränkt.

2.2.2 Für nach demselben Herstellungsverfahren

gefertigte Flaschen mit einem Inhalt von

mehr als 10 1 bis 50 1 sind der Prüfstelle

sechs Flaschen der Type mit dem größten

Durchmesser oder der größten Höhe zur

Verfügung zu stellen, je nachdem, welche

Type von der Prüfstelle als kritischer erachtet

wird.

2.2.3 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 1 ist

eine eigene Masseprüfung nicht erforderlich,

wenn die betriebsmäßige Azetylenfüllung

nur 90% der zulässigen höchsten

Azetylenfüllung beträgt und die Füllmasse

für Flaschen bis 50 1 zugelassen ist.

2.2.4 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann

die Prüfstelle weitere Flaschen anfordern.

Soll die Zulassung sich auch auf den Bündelbetrieb

erstrecken, so sind auf Wunsch der

Prüfstelle maximal zwei komplette Bündel

zur Prüfung bereitzustellen.

2.3 Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen

und Flaschen prüft die Prüfstelle die

Flaschen nach Z 3.

2.4 Nach Abschluß der Prüfung ist ein Prüfbericht

zu erstellen, in dem eine

a) Beschreibung der porösen Masse, des Lösungsmittels

und der Flaschen,

b) eine sicherheitstechnische Beurteilung,

c) Angabe von Füll- und Betriebsbedingungen,

insbesondere des zulässigen

Höchstfüllungsdruckes bei 15 °C, der

erforderlichen Menge an Lösungsmittel

und der Toleranzbereich, zu erfolgen

hat.

d) Angabe über den zulässigen höchsten

Spalt im Flaschenkopf (Toleranzgrenze

des Freiraumes).

3. Die Prüfung der porösen Masse und des

Lösungsmittels erfolgt in folgendem Umfange

3.1 Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob das

Herstellungs- und Füllverfahren der überreichten

Beschreibung entspricht und ob die

Gewähr für eine gleichbleibende Qualität

der porösen Masse gegeben ist. Die Prüfstelle

kann verlangen, daß die zur Prüfung

bereitgestellten Flaschen unter ihrer Aufsicht

präpariert werden.

3.2 Zwecks späterer Kontrollmöglichkeiten ist

die poröse Masse einer chemisch-physikalischen

Analyse zu unterziehen, und zwar bei.

monolythischen Massen einer Röntgenbeugungsprüfung

oder ähnlich, bei Schüttmassen

einer quantitativen Analyse.

3.3 Prüfung, ob die poröse Masse und das

Lösungsmittel den Flaschenwerkstoff nicht

angreifen und weder untereinander noch

mit dem Azetylen schädliche Verbindungen

eingehen.

3.4 Bestimmung der Porosität nach folgendem

Verfahren

3.4.1 Die Bestimmung wird an nicht weniger

als drei Flaschen durchgeführt.

3.4.2 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen,

evakuiert und gewogen. Der Druck

in der Flasche darf nach zwölf Stunden den

Wert von 20 mbar nicht übersteigen. Die

Flasche wird dann mit Aceton unter einem

Überdruck, der 19 bar nicht übersteigen

darf, gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt,

wird das Ventil geschlossen und die

Flasche gewogen. Die Flasche wird erneut

für 15 Minuten an eine Vakuumpumpe

angeschlossen und anschließend Aceton zugegeben.

Dieser Vorgang wird so oft wiederholt,

bis alle Luft in der Flasche entfernt

und konstantes Gewicht festgestellt

wird. Die Flasche wird in einem Raum, In

dem konstante Temperatur herrscht, für

24 Stunden bei geöffnetem Ventil mit

einem Aceton enthaltenden Vorratsgefäß

verbunden. Anschließend wird das Ventil

geschlossen und die Flasche erneut gewogen.

3.4.3 Die Porosität P in Volumsprozent wird

nach folgender Formel bestimmt

Dabei bedeuten

P .... Porosität in %

W .... eingefülltes Acetongewicht in kg

v .... Gesamtinhalt der Flasche in 1

d .... Dichte des Acetons bei der

Temperatur, bei der die Flasche

das Endgewicht erreicht hat.

3.4.4 Die ermittelte Porosität muß innerhalb der

im Antrag angegebenen Grenzen liegen.

3.5 Prüfung der Flaschen bei erhöhter Temperatur

(Erwärmungsversuch) nach folgendem

Verfahren

3.5.1 Drei Flaschen werden mit Azetylen nach

den Betriebsvorschriften des Herstellers zuzüglich

einer 5%igen Überfüllung gefüllt

und in einem Wasserbad erhitzt. Die Wassertemperatur

beträgt 63 °C bis 65 °C.

3.5.2 Der Versuch ist beendet, wenn der Druck

in der Flasche nicht weiter ansteigt. Der

Versuch wird abgebrochen, wenn Flüssigkeitsdruck

auftritt oder der Gasdruck

höher als 60 bar wird.

3.5.3 Der Versuch gilt als bestanden, wenn bei

keiner der Versuchsflaschen Flüssigkeitsdruck

auftritt oder der Probedruck der

Flasche überschritten wird.

3.6 Prüfung der porösen Masse im Fallversuch

nach folgendem Verfahren

3.6.1 Die verbliebenen drei Flaschen werden mit

dem Lösungsmittel mit dem vom Hersteller

angegebenen Gewicht gefüllt und mit

Azetylen bei atmosphärischem Druck und

bei einer Temperatur von 15 °C bis 20 °C

gesättigt.

3.6.2 Jede Flasche wird zehnmal hintereinander

aus einer Höhe von 70 cm auf einen mit

einer Schutzplatte versehenen Betonwürfel

mit einer Kantenlänge von einem Meter

fallen gelassen.

3.6.3 Jedes Absacken oder andere während der

Fallprüfung an der porösen Masse entstandene

Schäden dürfen für die nachfolgende

Rückzündungsprüfung nicht ausgebessert

werden.

3.7 Prüfung der porösen Masse und des

Lösungsmittels im Zündversuch (Rückzündungsprüfung)

nach folgendem Verfahren

3.7.1 Die Flaschen werden nach der Fallbehandlung

mit der zugehörigen Ausrüstung versehen

und mit dem höchsten vom Hersteller

angegebenen Acetylengewicht mit

einer 5%igen Überladung gefüllt.

3.7.2 Jede Flasche wird mit einer speziellen Auslaßverbindung

ausgerüstet, welche die

Flasche direkt mit einem Explosionsrohr

gemäß Bild 1 verbindet. Der Inhalt des

Explosionsrohres beträgt 75 cm8 bei einem

inneren Durchmesser von 30 mm, welche in

einer Durchbohrung von 4 mm Durchmesser

mit einer Länge von höchstens 70 mm

endet und gerade in die Flasche mündet.

Das Explosionsrohr ist mit einer Zündeinrichtung

zu versehen, welche aus einem

geeigneten Draht, zB Wolfram, von

0,2 mm Durchmesser und 15 mm Länge

besteht.

3.7.3 Das Explosionsrohr wird mit Gas gespült.

3.7.4 Jede Flasche wird anschließend fünf Tage

bei einer Temperatur zwischen 15 °C und

20 °C waagrecht gelagert.

3.7.5 Jede Flasche wird danach drei Stunden lang

lotrecht in einem Wasserbad bei 34 °C bis

35 °C erwärmt.

3.7.6 Jede Flasche wird dann in die lotrechte

Zündstellung gebracht, wobei sie zur Vermeidung

der Abkühlung bis zur Rückzündung

mit einem wärmedämmenden Stoff

zu bedecken ist und innerhalb einer Stunde

nach Entnahme aus dem Wasserbad gezündet

werden muß, indem der Zünddraht mit

einer Spannung von 110 V Wechselstrom

geschmolzen wird.

3.7.7 Die Prüfung galt als nicht bestanden, wenn

eine der drei Flaschen innerhalb von

24 Stunden aufreißt.

3.8 Wird bei einer oder mehreren der vorstehenden

Prüfungen eine Bedingung nicht;

erfüllt, so kann die Prüfstelle Ersatzprüfungen

durchführen.

4. Besteht die Möglichkeit von nachteiligen

Veränderungen der porösen Masse während

der Verwendungszeit, hat die Prüfstelle in

ihrem Gutachten Fristen für eine Nachprüfung

der porösen Masse festzulegen.

Diese Nachprüfungen umfassen eine Prüfung

der physikalischen und chemischen

Daten der Masse sowie eine Zündprüfung

an einer hinreichenden Anzahl von Flaschen.

5. Bei porösen Massen, die auch im Bündelbetrieb

verwendet werden sollen, ist von der

Prüfstelle zu prüfen und festzulegen, welche

Füllverhältnisse vorliegen müssen und

nach wieviel Füllvorgängen die Bündel zerlegt

und hinsichtlich des Lösungsmittels

nachgeprüft werden müssen.

6. Über die erfolgte Prüfung stellt die Prüfstelle

einen Befund mit den für die Bescheinigung

nach Z 1.1 erforderlichen Angaben

aus.

7. Die mit einer zugelassenen porösen Masse

gefüllten Flaschen sind im Rahmen der

weiteren Bauprüfung nach § 57 Abs. 4

vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

wie folgt zu prüfen

7.1 Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung

für die poröse Masse und das

Lösungsmittel.

7.2 Prüfung der Flaschen, ob die in der Zulassungsbescheinigung

erteilten Auflagen erfüllt

sind.

7.3 Prüfung der leeren Flaschen nach § 57.

7.4 Stichprobenweise Prüfung des Gewichtes

der gefüllten Flaschen.

7.5 Stichprobenweise Prüfung der Ausbildung

der Masse im Flaschenkopf.

8. In Abständen, die von der Prüfstelle angegeben

werden, sind Proben der

Füllmasse, welche von der Prüfstelle auf

Übereinstimmung mit dem Zulassungsbefund

zu untersuchen sind, zu entnehmen.

8.1 Handelt es sich um geschweißte Flaschen,

insbesondere mit Sickennaht, so ist in Abständen

von höchstens zwei Jahren die Beschaffenheit

der Masse im Schweißnahtbereich

durch Zersägen einer gase- und

lösungsmittelfreien Flasche zu überprüfen.

8.2 Die nach Z 8 an die Prüfstelle übermittelten

Proben werden unter Zugrundelegung

der Zulassungsprüfung und dem Ergebnis

der Prüfung nach Z 3.2 geprüft.

Das Ergebnis ist der Füllstelle und dem

Dampfkesselüberwachungsorgan bekanntzugeben.

9. Werden fertig präparierte Flaschen ohne

Lösungsmittel in Verkehr gebracht, so sind

sie deutlich als solche zu kennzeichnen.

10. Bei den wiederkehrenden Untersuchungen

an Azetylenflaschen ist zu prüfen, ob die

Massezulassung noch aufrecht ist bzw. ob

eine Änderung der Zulassungsbedingungen

stattgefunden hat. Ferner ist der äußere

Zustand der Flasche, der Erhaltungszustand

der Masse sowie die Kennzeichnung zu

prüfen.

11. Werden von den Dampfkesselüberwachungsorganen

Mängel der porösen

Masse festgestellt, ist darüber dem Bundesministerium

für Bauten und Technik zu

berichten.

12. Ist in einer Azetylenflasche die poröse

Masse unter die Toleranzgrenze (Z 2.4 d)

zusammengesunken bzw. der Freiraum im

Halsteil der Flasche zu groß geworden,

darf im Füllwerk mit der gleichen Masse

nachpräpariert werden, sofern in der Bescheinigung

für die Massezulassung nichts

anderes festgelegt ist. Nach jeder Nachpräparierung

ist das Gewicht der Flasche zu

kontrollieren und gegebenenfalls die Gewichtsangabe

der Flaschenkennzeichnung

zu ändern.

Anlage 9

Fertigung und Prüfung von Versandbehältern

für tiefgekühlte, verflüssigte Gase

1. Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte

Gase müssen aus Stahl, Aluminium

oder Aluminiumlegierungen hergestellt

sein. Für Gefäße für azetylenfreie Gase sowie

für Äthylen mit maximal 0,005°/o

Azetylen ist auch die Verwendung von

Kupfer oder Kupferlegierungen zulässig.

2. Es dürfen nur kaltzähe, alterungsbeständige

Stähle verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller

und vom zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan für die jeweiligen

Betriebstemperaturen und die zu

erwartenden Betriebsbedingungen als geeignet

bezeichnet werden. Die Verarbeitungs-

und Verwendungsrichtlinien des

Werkstoffherstellers sind zu beachten. In

Betracht kommen

a) Feinkornstähle bis zu einer Temperatur

von —60 °C;

b) legierte ferritische Nickelstähle mit

einem Gehalt von 0,5% bis 9% Nickel

bis zu einer Temperatur von —196 °C,

je nach dem Nickelgehalt, diese Stähle

dürfen in Abweichung von § 34 Abs. 3

eine garantierte Mindeststreckgrenze

höher als 480 N/mm² aufweisen;

c) austenitische Chrom-Nickel-Stähle bis zu

einer Temperatur von —270 °C.

Die Kerbschlagzähigkeit der Stähle an

Querproben bei der tiefsten Betriebstemperatur

darf die nachstehenden Werte nicht

unterschreiten.

Diese Werte sind ab einer Wanddicke von

5 mm nachzuweisen.

Der Werkstoffnachweis hat durch Abnahmeprüfzeugnis

A nach ÖNORM

M 3000 zu erfolgen. An Schweißverbindungen

sind dieselben Anforderungen wie

an den Grundwerkstoff zu stellen.

3. Aluminium darf nur mit einem Gehalt von

mindestens 99,5% Al, an Aluminiumlegierungen

dürfen nur die Legierungen AlMg 3,

AlMgMn oder AlMg 4,5 Mn verwendet

werden. Bei Fülltemperaturen unter

—195 °C ist die Eignung des Werkstoffes

durch den Werkstoffhersteller zu bestätigen.

Die Bruchdehnung der Werkstoffe in

Querrichtung bei Betriebstemperatur muß

mindestens 14% betragen.

4. An Kupfer darf nur sauerstofffreies Kupfer

mit einem Gehalt von mindestens

99,9% Kupfer oder eine Kupferknetlegierung

mit einem Gehalt von mindestens

56% Kupfer verwendet werden. Die Eignung

des Werkstoffes für den Verwendungszweck

muß vom Werkstoffhersteller

bestätigt sein.

5. Die Versandbehälter dürfen nur nahtlos

oder geschweißt sein. Versandbehälter nach

§ 33 Abs. 7 lit. b dürfen auch hartgelötet

sein, wenn sie aus austenitischem Stahl,

Kupfer oder Kupferlegierungen bestehen.

6. Fahrzeugbehälter, Aufsetztanks und Tankcontainer

müssen so gebaut und auf dem

Fahrgestell oder im Containerrahmen so

befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender

Teile mit Sicherheit vermieden wird.

Die zur Befestigung der Behälter dienenden

Teile müssen so beschaffen sein, daß

sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten

für den Behälter zulässigen Betriebstemperatur

erreichen können, noch die erforderlichen

mechanischen Gütewerte aufweisen.

7. Die Bauprüfung gemäß § 57 ist bei vakuumisolierten

Versandbehältern durch eine

Kontrolle des Vakuums zu ergänzen. Bei

anders isolierten Versandbehältern ist zusätzlich

eine Prüfung des Wärmeschutzes

durchzuführen."

Artikel II

Die in Art. I zitierten Normen DIN

(Deutsches Institut für Normung e. V.) und ISO

(International Organization for Standardization)

liegen ebenso wie die ÖNORMEN beim Österreichischen

Normungsinstitut, Leopoldsgasse 4,

1021 Wien, Tel. 33 55 19, auf.

Artikel III

Die Bestimmungen des § 58 Abs. 5 lit. c haben

zu lauten

„c) von Dampfkraftmaschinen mit einer

Dauerleistung bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen

mit einer Dauerleistung

bis 370 kW;"

Artikel IV

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Wenn die Anwendung einzelner Bestimmungen

dieser Verordnung mit wirtschaftlich

nicht zumutbaren Belastungen der Verfertiger

oder Betreiber verbunden ist, können die Dampfkesselüberwachungsorgane

für die Erfüllung dieser

Bestimmungen eine Frist bis zu einem Jahr

einräumen, sofern dem nicht sicherheitstechnische

Gründe entgegenstehen.

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