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132_1978 AT

132. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Errichtung von Heimarbeitskommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Errichtung von Heimarbeitskommissionen

Auf Grund des § 28 des Heimarbeitsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1975 wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 4. Juli 1969, BGBl.

Nr. 264, betreffend die Errichtung von Heimarbeitskommissionen

wird geändert wie folgt

1. § 1 I Z. 5 hat zu lauten

„5. Regen- und Sportbekleidung aus Ballonseide,

Gummi, Nylon, Plastik und ähnlichen

Stoffen,"

2. Dem § 1 I ist nachstehender Absatz anzufügen

„Bei Artikeln, die sowohl von Betrieben der

Oberbekleidung als auch von Betrieben der

Wäscheerzeugung befugt in Auftrag gegeben

werden, richtet sich die Zuordnung dieser Artikel

nach der Art der Gewerbeberechtigung des

Auftraggebers."

3. § 1 II Z. 7 hat zu lauten

„7. Bett-, Tisch- und Haushaltswäsche sowie

Vorhängen,"

4. Im § 1 II ist der Punkt am Ende der Z. 8

durch einen Beistrich zu ersetzen und nachstehende

Z. 9 und 10 sind anzufügen

„9. Damen- und Kinderblusen, Damen- und

Kinderkeidern, Damenschoßen,

10. Kindermänteln und Kindersportbekleidung."

5. Dem § 1 II ist nachstehender Absatz anzufügen

„Bei Artikeln, die sowohl von Betrieben der

Oberbekleidung als auch von Betrieben der

Wäscheerzeuigung befugt in Auftrag gegeben

werden, richtet sich die Zuordnung dieser Artikel

nach der Art der Gewerbeberechtigung des

Auftraggebers."

6. Im § 1 IV hat die Z. 1 zu entfallen. Die

Z. 2, 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „Z. 1",

„Z. 2" und „Z. 3".

7. § 1 V Z. 7 hat zu lauten

„7. Drechslerwaren, Korbwaren, Pinseln und

Bürsten, Holzwaren aller Art; kunstgewerblichen

Artikeln sowie deren Bearbeitung,

soweit deren Herstellung oder Bearbeitung

nicht in einen anderen Erzeugungszweig

dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen

fällt,"

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