132. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Errichtung von Heimarbeitskommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Heimarbeitsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1975 wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 4. Juli 1969, BGBl.
Nr. 264, betreffend die Errichtung von Heimarbeitskommissionen
wird geändert wie folgt
1. § 1 I Z. 5 hat zu lauten
„5. Regen- und Sportbekleidung aus Ballonseide,
Gummi, Nylon, Plastik und ähnlichen
Stoffen,"
2. Dem § 1 I ist nachstehender Absatz anzufügen
„Bei Artikeln, die sowohl von Betrieben der
Oberbekleidung als auch von Betrieben der
Wäscheerzeugung befugt in Auftrag gegeben
werden, richtet sich die Zuordnung dieser Artikel
nach der Art der Gewerbeberechtigung des
Auftraggebers."
3. § 1 II Z. 7 hat zu lauten
„7. Bett-, Tisch- und Haushaltswäsche sowie
Vorhängen,"
4. Im § 1 II ist der Punkt am Ende der Z. 8
durch einen Beistrich zu ersetzen und nachstehende
Z. 9 und 10 sind anzufügen
„9. Damen- und Kinderblusen, Damen- und
Kinderkeidern, Damenschoßen,
10. Kindermänteln und Kindersportbekleidung."
5. Dem § 1 II ist nachstehender Absatz anzufügen
„Bei Artikeln, die sowohl von Betrieben der
Oberbekleidung als auch von Betrieben der
Wäscheerzeuigung befugt in Auftrag gegeben
werden, richtet sich die Zuordnung dieser Artikel
nach der Art der Gewerbeberechtigung des
Auftraggebers."
6. Im § 1 IV hat die Z. 1 zu entfallen. Die
Z. 2, 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „Z. 1",
„Z. 2" und „Z. 3".
7. § 1 V Z. 7 hat zu lauten
„7. Drechslerwaren, Korbwaren, Pinseln und
Bürsten, Holzwaren aller Art; kunstgewerblichen
Artikeln sowie deren Bearbeitung,
soweit deren Herstellung oder Bearbeitung
nicht in einen anderen Erzeugungszweig
dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen
fällt,"