132. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Stadt Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127
Rohrbacher Straße wird im Bereich der Stadt
Linz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 3,03 {alt), das ist bei der Einmündung
der Gußhausgasse, von der bestehenden Trasse
ab, führt sodann (als Richtungsfahrbahn von
Linz kommend) nördlich derselben und bindet
bei km 3,88 (alt), das ist zirka 270 m vor der
Einbindung des Urfahrer Königsweges, wieder in
den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Linz
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.