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132_1976 AT

132. Verordnung: Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Verordnung: Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Auf Grund der §§ 117 und 124 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet

ABSCHNITT I

Zusammensetzung der Kuratorien

Mitglieder der Kuratorien

§ 1. (1) Gemäß § 117 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes

ist an jeder Berufspädagogischen

Akademie des Bundes ein Kuratorium

einzurichten, dem als Mitglieder anzugehören

haben

a) mit beschließender Stimme

der Präsident des Landesschulrates (der

Amtsführende Präsident des Landesschulrates),

in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich

die Berufspädagogische Akademie

liegt, als Vorsitzender und zehn weitere

vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende

Mitglieder;

b) mit beratender Stimme

der Amtsdirektor des Landesschulrates, der

(die) für die berufsbildenden Schulen zuständige

(n) Landesschulinspektor(en), der

Direktor der Berufspädagogischen Akademie

und vier weitere vom Lehrerkollegium

der Berufspädagogischen Akademie aus

seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie

zwei Vertreter der Studierenden und je ein

Vertreter der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter

und Angestellte des betreffenden Bundeslandes.

(2) Gemäß § 124 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes

ist an jeder Pädagogischen

Akademie des Bundes ein Kuratorium einzurichten,

dem als Mitglieder anzugehören haben

a) mit beschließender Stimme

der Präsident des Landesschulrates (der

Amtsführende Präsident des Landesschulrates)

als Vorsitzender und zehn weitere

vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende

Mitglieder;

b) mit beratender Stimme

der Amtsdirektor des Landesschulrates, der

(die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen

zuständige(n) Landesschulinspektor

(en), der Direktor der Pädagogischen

Akademie und drei weitere vom Lehrerkollegium

der Pädagogischen Akademie aus

seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie

zwei Vertreter der Studierenden.

Vorsitzende der Kuratorien

§ 2. (1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der

Präsident des Landesschulrates, in dessen örtlichem

Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische

Akademie bzw. die Pädagogische Akademie

liegt. Soweit der Präsident des Landesschulrates

sich nicht selbst die Geschäfte des Vorsitzenden

vorbehält, tritt in jenen Ländern, in denen ein

Amtsführender Präsident des Landesschulrates

bestellt ist, dieser an seine Stelle.

(2) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates

ist berechtigt, an jenen Sitzungen des

Kuratoriums, in denen der Präsident des Landesschulrates

selbst den Vorsitz führt, mit beratender

Stimme teilzunehmen.

Mitglieder mit beschließender

Stimme

§ 3. (1) Die vom Kollegium des Landesschulrates

durchzuführende Bestellung der Kuratoriumsmitglieder

mit beschließender Stimme hat

gemäß § 117 Abs. 3 bzw. gemäß § 124 Abs. 4

des Schulorganisationsgesetzes nach dem Stärkeverhältnis

der Parteien im Landtag zu erfolgen.

Zu diesem Zwecke sind die Mitgliedermandate

(einschließlich des Präsidenten des Landesschulrates

als Vorsitzenden) auf die Parteien entsprechend

ihrer Mitgliederzahl im Landtag aufzuteilen.

Der Präsident des Landesschulrates ist

dabei jener Partei zuzurechnen, der er bei der

Bestellung der Mitglieder des Kollegiums des

Landesschulrates zugerechnet worden ist.

(2) Die der jeweiligen Partei im Landtag entsprechenden

Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates

(Fraktion) haben für die auf die

betreffende Partei entfallenden Mitgliedermandate

des Kuratoriums (ausgenommen das Mandat

des Präsidenten des Landesschulrates) Wahlvorschläge

beim Präsidenten des Landesschulrates

einzubringen, die von mindestens der Hälfte der

Fraktionsmitglieder unterfertigt sein müssen.

Jeder Wahlvorschlag hat so viele Namen zu enthalten,

als auf die betreffende Fraktion Mitgliedermandate

(ausgenommen das Mandat des Präsidenten

des Landesschulrates) entfallen; für jedes

vorgeschlagene Mitglied ist in gleicher Weise ein

Ersatzmitglied zu nominieren.

(3) Die vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder

müssen nicht Mitglieder des Kollegiums

des Landesschulrates sein, jedoch die

Wählbarkeit zum Landtag des betreffenden Landes

besitzen.

(4) Der Präsident des Landesschulrates hat die

eingebrachten Wahlvorschläge hinsichtlich der

Erfüllung der Erfordernisse nach Abs. 2 und 3

zu prüfen und allenfalls zur Verbesserung innerhalb

einer angemessenen Frist an die betreffende

Fraktion zurückzustellen. Wird der Vorschlag

nicht innerhalb der gestellten Frist verbessert

oder enthält er neuerlich Mängel, die eine gesetzmäßige

Bestellung nicht zulassen, so hat der

Präsident des Landesschulrates dies der betreffenden

Fraktion mitzuteilen, ohne jedoch mit der

Durchführung der Bestellung gemäß den folgenden

Bestimmungen weiter zuzuwarten. Die Wahl

der auf die betreffende Fraktion entfallenden

Mitglieder des Kuratoriums unterbleibt in diesem

Falle bis zur zeitgerechten Vorlage eines mängellosen

Vorschlages.

(5) Mit der Einladung zur Sitzung des Kollegiums

des Landesschulrates, in der die Bestellung

der Mitglieder des Kuratoriums stattfinden soll,

sind den Kollegiumsmitgliedern die eingebrachten

Wahlvorschläge bekanntzugeben. Im übrigen

richtet sich die Durchführung der Wahl nach den

Bestimmungen der Geschäftsordnung des betreffenden

Landesschulrates über die Durchführung

von Abstimmungen, wobei auch über alle

Wahlvorschläge gemeinsam abgestimmt werden

kann, wenn kein Kollegiumsmitglied mit beschließender

Stimme dagegen Einspruch erhebt.

(6) Die Namen der gewählten Kuratoriumsmitglieder

und ihrer Ersatzleute sind im Verordnungsblatt

des betreffenden Landesschulrates

zu verlautbaren.

Vom Lehrerkollegium zu bestellende

Mitglieder mit beratender

Stimme

§ 4. (1) Die Wahl der gemäß § 117 Abs. 2

lit. b des Schulorganisationsgesetzes vom Lehrerkollegium

der Berufspädagogischen Akademie aus

seiner Mitte in das Kuratorium zu entsendenden

vier Lehrer sowie die Wahl der gemäß § 124

Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes vom

Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie

aus seiner Mitte in das Kuratorium zu entsendenden

drei Lehrer hat in einer Wahlversammlung

unter dem Vorsitz des Amtsdirektors des

Landesschulrates in geheimer Abstimmung zu

erfolgen.

(2) Alle Mitglieder des Lehrerkollegiums der

Berufspädagogischen Akademie bzw. der Pädagogischen

Akademie sind vom Landesschulrat

nachweislich schriftlich von Ort und Zeit der

Wahlversammlung zu verständigen. Die Verständigung

ist zeitgerecht erfolgt, wenn sie spätestens

am zehnten Tag vor dem Termin der Wahlversammlung

zugestellt oder zur Post gegeben

wurde.

(3) Wahlvorschläge können zu Beginn der

Wahlversammlung von jedem Mitglied des

Lehrerkollegiums eingebracht werden. Wahlberechtigt

sind alle Mitglieder des Lehrerkollegiums

der betreffenden Berufspädagogischen Akademie- bzw.

der betreffenden Pädagogischen Akademie

einschließlich des Direktors. Wählbar sind nur

Lehrer, die an der betreffenden Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie

mit mindestens halber Lehrverpflichtung tätig

und disziplinär unbescholten sind. Der Direktor

der Berufspädagogischen Akademie bzw. der

Pädagogischen Akademie, der dem Kuratorium

schon von Gesetzes wegen angehört, ist nicht

wählbar.

(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der

abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält

im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen

Kandidaten eine absolute Mehrheit, so hat in

einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen

den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen

stattzufinden. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit,

so entscheidet das Los.

(5) Die Namen der gewählten Lehrer sind vom

Direktor der Berufspädagogischen Akademie

bzw. Pädagogischen Akademie dem Präsidenten

des Landesschulrates mitzuteilen. Sie sind durch

Anschlag an der Amtstafel der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie

zu verlautbaren.

(6) Jedes Mitglied des Lehrerkollegiums kann

die Wahl wegen Verletzung der Bestimmungen

der vorstehenden Absätze anfechten. Die. Anfechtung

ist binnen zwei Wochen ab Verlautbarung

der Namen der gewählten Lehrer beim

Landesschulrat einzubringen, der sie mit den

Wahlakten dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst zur Entscheidung vorzulegen hat.

Stellt der Bundesminister für Unterricht und

Kunst fest, daß bei Einhaltung der Wahlvorschriften

das Ergebnis der Wahl anders hätte

lauten können, so hat er die Wahl insoweit für

ungültig zu erklären. Sie ist in diesem Falle

binnen eines Monats im Umfang der Ungültigkeitserklärung

zu wiederholen.

Vertreter der Studierenden

§ 5. (1) Besteht an der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie eine

Studentenvertretung, so sind die beiden Vertreter

der Studierenden von der Studentenvertretung

jährlich zu entsenden. Besteht an der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen

Akademie keine Studentenvertretung, so hat die

Wahl der beiden Vertreter der Studierenden zu

Beginn jedes Studienjahres nach den folgenden

Absätzen zu erfolgen.

(2) Die Wahl der Vertreter der Studierenden

ist vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie

bzw. Pädagogischen Akademie unter Bekanntgabe

des Wahltages, des Wahlortes und der

Wahlzeit spätestens drei Wochen vor dem Wahltag

auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch

Anschlag in der Berufspädagogischen Akademie

bzw. Pädagogischen Akademie kundzumachen.

(3) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Studierenden

der betreffenden Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie. Wählbar

sind nur ordentliche Studierende der betreffenden

Berufspädagogischen Akademie bzw.

Pädagogischen Akademie, die in einem Wahlvorschlag

(Abs. 4) enthalten sind.

(4) Wahlvorschläge können von 3 v. H., jedenfalls

jedoch von mindestens zehn Wahlberechtigten

bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl

beim Direktor der Berufspädagogischen Akademie

bzw. Pädagogischen Akademie eingebracht

werden. Jeder Wahlvorschlag hat einen oder zwei

Kandidaten (mit Familien- und Vornamen) für

die Funktion eines Vertreters der Studierenden

zu enthalten. Der Wahlvorschlag bedarf der Annahme

durch den (die) Vorgeschlagenen.

(5) Der Direktor der Berufspädagogischen

Akademie bzw. der Pädagogischen Akademie hat

spätestens zehn Tage vor Beginn der Wahl den

(die) eingelangten Wahlvorschlag (Wahlvorschläge)

durch Anschlag in der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie

kundzumachen.

(6) Der Direktor der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie hat für

den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu

sorgen. Er hat den Wahlberechtigten einen

Stimmzettel mit der in der Anlage dargestellten

Form zur Verfügung zu stellen. Der Stimmzettel

ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der vom Direktor der. Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen

Akademie zur Verfügung gestellte

Stimmzettel verwendet wurde,

b) der Stimmzettel durch Beschädigung derart

beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr

eindeutig hervorgeht, welchen Kandidaten

der Wähler seine Stimme geben wollte,

c) der Name keines Kandidaten oder

d) die Namen von mehr als zwei Kandidaten

angestrichen wurden.

(7) Gewählt sind die zwei Kandidaten, welche

die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Erhalten

mehr als zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl,

so entscheidet das Los.

(8) Die Namen der gewählten Studierenden

sind vom Direktor der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie dem

Präsidenten des Landesschulrates mitzuteilen. Sie

sind durch Anschlag an der Amtstafel der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen

Akademie zu verlautbaren.

(9) Jeder in einem Wahlvorschlag enthaltene

Kandidat kann die Wahl wegen Verletzung der

Bestimmungen der vorstehenden Absätze anfechten.

Die Anfechtung ist binnen zwei Wochen ab

dem Anschlag der Namen der gewählten Studierenden

beim Landesschulrat einzubringen, der sie

mit den Wahlakten dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst zur Entscheidung vorzulegen

hat. Stellt der Bundesminister für Unterricht

und Kunst fest, daß bei Einhaltung der

Wahlvorschriften das Ergebnis der Wahl anders

hätte lauten können, so hat er die Wahl insoweit

für ungültig zu erklären. Sie ist in diesem

Falle binnen eines Monats im Umfang der Ungültigkeitserklärung

zu wiederholen.

Vertreter der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Kammer

für Arbeiter und Angestellte

§ 6. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft

des betreffenden Bundeslandes und die Kammer

für Arbeiter und Angestellte des betreffenden

Bundeslandes haben je einen Vertreter in das

Kuratorium der Berufspädagogischen Akademie

als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

Funktionsdauer

§ 7. (1) Die Bestellung der Mitglieder nach den

§§ 3, 4 und 6 erfolgt für die Dauer der Funk-

tionsperiode des Kollegiums des Landesschulrates,

in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich

die Berufspädagogische Akademie bzw. Pädagogische

Akademie liegt. Nach jeder Neubestellung

der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates

sind auch die Mitglieder des Kuratoriums

der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen

Akademie neu zu bestellen. Die Mitglieder

des Kuratoriums bleiben bis zur Neubestellung

der neuen Mitglieder im Amt.

(2) Die Bestellung der Mitglieder nach § 5

erfolgt für die Dauer eines Studienjahres; sie

bleiben bis zur Neubestellung der neuen Mitglieder

im Amt.

(3) Scheidet ein Mitglied mit beschließender

Stimme aus, so ist das betreffende Mandat unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 3 neu zu besetzen und auch ein Ersatzmann

neu zu bestellen. Bis zur Neubesetzung nimmt

das bisherige Ersatzmitglied die Stelle des ausgeschiedenen

Mitgliedes ein.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines vom Lehrerkollegium

entsendeten Mitgliedes hat gleichfalls

eine Neuwahl nach § 4 stattzufinden. Bis

zur Neuwahl bleibt die betreffende Stelle unbesetzt.

(5) Im Falle des Ausscheidens eines gemäß § 5

entsendeten bzw. gewählten Vertreters der Studierenden

oder eines gemäß § 6 entsendeten

Vertreters von Interessenvertretungen ist eine

neuerliche Entsendung bzw. Neuwahl gemäß den

§§ 5 und 6 vorzunehmen. Bis zur Entsendung

bzw. Neuwahl bleibt die betreffende Stelle unbesetzt.

Amtsgelöbnis

§ 8. Die nach § 3 bestellten Mitglieder und

Ersatzmitglieder sowie die nach den §§ 4, 5

und 6 bestellten Mitglieder haben in der ersten

Sitzung des Kuratoriums nach ihrer Bestellung

das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der

unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen

Erfüllung ihrer Amtspflichten in die

Hand des Vorsitzenden zu leisten.

Befangenheit und sonstige Verhinderung

§ 9. (1) Wenn bei einem Mitglied die im § 7

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 genannten Befangenheitsgründe gegeben

sind, hat es sich insoweit jeder Tätigkeit im

Rahmen des Kuratoriums der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie

zu enthalten und für die Dauer der Behandlung

dieser Angelegenheit sich von der Sitzung des

Kuratoriums zu entfernen.

(2) Im Falle der Befangenheit oder sonstigen

Verhinderung eines" Mitgliedes mit beschließender

Stimme tritt an seine Stelle das für das Mitglied!

bestellte Ersatzmitglied, das hierüber vom befangenen

oder verhinderten Mitglied zu verständigen

ist.

Ende der Mitgliedschaft

§ 10. Die Zugehörigkeit der nach den §§ 3, 4,.

5 und 6 bestellten Mitglieder zum Kuratorium

endet

a) nach Ablauf der Funktionsdauer mit der

Neubestellung der entsprechenden Mitglieder;

b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft, der

dem Präsidenten des Landesschulrates gegenüber

schriftlich zu erklären ist;

c) durch Verlust der Voraussetzungen für die

Wählbarkeit;

d) durch Entzug der Mitgliedschaft, der im

Falle schwerer oder wiederholter Verletzung

der Amtspflichten eines Kuratoriumsmitgliedes

durch das Kuratorium

auszusprechen ist;

e) durch den Tod des Mitgliedes.

Entschädigung der Mitglieder

§ 11. (1) Die nach § 3 bestellten Mitglieder

haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für

Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschriften,

wobei ihnen die zweithöchste Gebührenstufe

zukommt. Eine Entschädigung für Zeitversäumnisse

gebührt unter den gleichen Voraussetzungen

und im gleichen Umfang, wie sie den Geschwornen

nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 136,

zukommt.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei der

Direktion der Berufspädagogischen Akademie- bzw.

Pädagogischen Akademie geltend zu

machen. Im Streitfalle hat der Bundesminister

für Unterricht und Kunst über Art und Höhe

des Anspruches zu entscheiden.

(3) Für die Mitglieder mit beratender Stimmegemäß

§ 4 gehört die Teilnahme an den Sitzungen

des Kuratoriums zu ihren Amtspflichten; der

Anspruch auf Reisegebühren richtet sich nach den

für sie geltenden Vorschriften.

ABSCHNITT II

Tätigkeit des Kuratoriums

Aufgaben des Kuratoriums

§ 12. (1) Dem Kuratorium obliegt gemäß den

§§ 117 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

die unmittelbare Verwaltung der

Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen

Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung,

die Erstattung von Dreiervorschlägen

für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände

und der Lehrer der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie

sowie die Beratung des Direktors.

(2) Im Rahmen der unmittelbaren Verwaltung

der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen

Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung

hat das Kuratorium alle jene Angelegenheiten

zu besorgen, die hinsichtlich der den

Landesschulräten unterstehenden Bundesschulen

auf dem Gebiete der Schulerhaltung von den

Schulleitungen und vom Landesschulrat erledigt

werden. Dazu gehören insbesondere die unmittelbare

Vorsorge für die Instandhaltung des

Schulgebäudes und der sonstigen Liegenschaften

der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen

Akademie, deren Reinigung, Beleuchtung

und Beheizung, für die Anschaffung und

Instandhaltung der Einrichtung, der Lehrmittel

und der Studienbibliothek sowie die Dienstaufsicht

über das Hilfspersonal.

(3) Die Beratung des Direktors der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen

Akademie hat insbesondere im Anschluß an

einen Bericht zu erfolgen, den der Direktor zu

Beginn eines jeden Semesters über die vorgesehenen

Studienveranstaltungen und die Aufnahme

der Studierenden im laufenden Semester

sowie über die Ergebnisse der Lehramtsprüfungen

und über besondere Vorkommnisse im vorangegangenen

Semester dem Kuratorium der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen

Akademie zu erstatten hat.

Erledigungen durch den Vorsitzenden

des Kuratoriums und

durch den Direktor

§ 13. (1) Wenn in einer Angelegenheit nicht

bis zur nächsten Sitzung des Kuratoriums zugewartet

werden kann beziehungsweise eine zeitgerechte

Einberufung des Kuratoriums nicht

möglich ist, hat der Vorsitzende des Kuratoriums

nach Anhörung des Direktors der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie

die Angelegenheit zu erledigen und hierüber in

der nächsten Sitzung des Kuratoriums zu berichten.

(2) Das Kuratorium kann den Vorsitzenden

überdies ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten

ohne vorhergehende Beschlußfassung des

Kuratoriums in dessen Namen zu erledigen,

wenn dies aus Gründen der Raschheit und Einfachheit

der Verwaltung zweckmäßig erscheint.

Das Kuratorium kann in diesen Fällen allgemeine

Richtlinien beschließen, nach denen die Erledigung

durch den Vorsitzenden zu erfolgen hat.

Ausgenommen davon ist jedoch die Erstattung

von Dreiervorschlägen im Sinne des § 117 Abs. 1

bzw. des § 124 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes.

(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums kann

ihm übertragene Angelegenheiten der laufenden

Geschäftsführung aus den im Abs. 2 genannten

Gründen in gleicher Weise dem Direktor der

Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen

Akademie zur Erledigung übertragen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der

Vorsitzende über die Erledigungen in der nächsten

Sitzung des Kuratoriums zu berichten.

Kanzleigeschäfte des

Kuratoriums

§ 14. Die Kanzleigeschäfte des Kuratoriums

sind von der Direktion der Berufspädagogischen

Akademie bzw. Pädagogischen Akademie unter

der Leitung des Direktors in Unterordnung

unter den Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen.

ABSCHNITT III

Sitzungen des Kuratoriums

Einberufung

§ 15. (1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium

zur Erledigung der diesem obliegenden Aufgaben

nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester,

schriftlich und nachweisbar unter Bekanntgabe

der Tagesordnung (§ 16) zu den

Sitzungen einzuberufen.

(2) Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn

es vier Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender

Stimme verlangen oder wenn der

Vorsitzende nach § 13 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung

entschieden hat. Die Sitzung hat in

diesen Fällen innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.

(3) Zwischen der Einberufung und dem vorgesehenen

Sitzungstermin hat eine Frist von

mindestens einer Woche zu liegen.

Tagesordnung

§ 16. (1) Der Vorsitzende hat für jede Sitzung

eine Tagesordnung zu erstellen.

(2) Vor Eingehen in die Tagesordnung kann

das Kuratorium diese ändern oder ergänzen.

Akteneinsicht

§ 17. Den Mitgliedern des Kuratoriums ist die

Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des

Kuratoriums, soweit sie Gegenstand der Tagesordnung

sind, an den beiden der Sitzung vorangehenden

Arbeitstagen bis eine Stunde vor Beginn

der Sitzung zu ermöglichen.

Behandlung der einzelnen Angelegenheiten

§ 18. (1) Die in der Sitzung des Kuratoriums

zu behandelnden Angelegenheiten sind

von einem durch den Vorsitzenden aus den Mitgliedern

des Kuratoriums zu bestellenden Berichterstatter

vorzutragen. Ist in einer Angelegenheit

durch das Kuratorium eine Entscheidung

zu treffen, so hat der Berichterstatter einen

Antrag zu stellen, der so zu fassen ist, daß die

Abstimmung auf Annahme oder Ablehnung

lauten kann (Hauptantrag).

(2) Nach dem Vortrag des Berichterstatters hat

der Vorsitzende die Debatte zu eröffnen und den

Mitgliedern, die sich zu Wort gemeldet haben,

in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort

zu erteilen. Mitgliedern mit beratender Stimme

und Fachleuten (Abs. 3), die zur Erteilung einer

Auskunft aufgerufen werden, ist das Wort sofort

zu erteilen. Wenn sich ein Mitglied mit beratender

Stimme „zum Thema" zu Wort meldet, ist

es ihm nach Beendigung der Ausführungen des

am Wort befindlichen Debattenredners, ansonsten

sofort zu erteilen; das gleiche gilt, wenn

sich ein Mitglied „zur Geschäftsordnung" zu

Wort meldet.

(3) Sofern es der Vorsitzende für erforderlich

erachtet oder das Kuratorium es auf Antrag eines

Mitgliedes beschließt, können für die Behandlung

einzelner Angelegenheiten Fachleute mit

beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Durch Beschluß des Kuratoriums kann die

Redezeit generell beschränkt werden; sie hat jedoch

für jeden Debattenredner mindestens fünf

Minuten zu betragen.

(5) Jedes Mitglied kann in der Debatte Gegen-

und Zusatzanträge stellen.

Ordnungsbestimmungen

§ 19. (1) Wenn ein Debattenredner von der

Sache abschweift, kann ihn der Vorsitzende „zur

Sache" rufen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache"

kann der Vorsitzende dem Redner das Wort

entziehen.

(2) Wenn ein Mitglied während einer Sitzung

des Kuratoriums den Anstand oder die Sitte

verletzt, so spricht der Vorsitzende die Mißbilligung

hierüber durch den Ruf „zur Ordnung"

aus. Der Vorsitzende kann in diesem Fall die

Rede unterbrechen und dem Redner auch das

Wort entziehen.

(3) Hält ein Debattenredner sich nicht an die

gemäß § 18 Abs. 4 beschlossene Redezeitbeschränkung,

so hat ihm der Vorsitzende nach

zweimaliger Mahnung das Wort zu entziehen.

(4) Jedes Mitglied kann eine Verfügung nach

Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Mahnung nach

Abs. 3 verlangen. Über ein solches Verlangen hat

der Vorsitzende sofort zu entscheiden.

Schluß der Debatte

§ 20. (1) Die Debatte ist nach Erschöpfung der

Rednerliste beziehungsweise unter Bedachtnahme

auf Abs. 3 nach Annahme eines Antrages auf

Schluß der Debatte zu schließen.

(2) Ein Antrag auf Schluß der Debatte kann,

nachdem wenigstens zwei Redner gesprochen

haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung

eines Redners, gestellt werden. Über einen

solchen Antrag ist sofort abzustimmen.

(3) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte

angenommen, so dürfen noch je ein Redner von

jeder Fraktion und der Berichterstatter das Wort

ergreifen.

Beschlußfassung

§ 21. (1) Vor Eingang in die Beschlußfassung

ist die Beschlußfähigkeit festzustellen. Diese ist

gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß

geladen worden sind und mindestens die Hälfte

der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend

ist.

(2) Die Beschlußfassung hat in nachstehender

Reihenfolge vor sich zu gehen

a) Bei Vorliegen von Gegenanträgen ist vorerst

über diese Beschluß zu fassen;

b) wird ein Gegenantrag angenommen, wodurch

der Hauptantrag und allfällige Zusatzanträge

zu diesem abgelehnt werden,

ist über allfällige Zusatzanträge zum Gegenantrag

zu beschließen, und zwar über

die weitergehenden vor den weniger weitgehenden;

c) im Falle der Ablehnung eines Gegenantrages,

wodurch auch die Zusatzanträge zu

diesem abgelehnt werden, oder wenn kein

Gegenantrag vorliegt, ist über allfällige Zusatzanträge

zum Hauptantrag zu beschließen,

und zwar über die weitergehenden

vor den weniger weitgehenden;

d) durch die Annahme eines Zusatzantrages

wird auch der Hauptantrag angenommen;

wird der Zusatzantrag abgelehnt oder liegen

weder Gegenanträge noch Zusatzanträge

vor, so ist über den Hauptantrag zu

beschließen.

(3) Die Abstimmung hat durch Heben der

Hand, im Falle des Abs. 4 oder, wenn es der

Vorsitzende anordnet oder mindestens vier

Mitglieder mit beschließender Stimme verlangen,

durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen.

Der Stimmzettel hat den Namen des Abstimmenden

und einen Hinweis auf den Gegenstand

der Abstimmung zu enthalten.

(4) Die Beschlußfassung in Angelegenheiten,

bei denen eine Haftpflicht nach den Vorschriften

über die Amtshaftung geltend gemacht werden

kann, hat durch die Abgabe von Stimmzetteln

zu erfolgen.

(5) Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt

eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme

auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(6) Jedes anwesende Mitglied mit beschließender

Stimme ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die Abgabe der Stimme darf nur in der Form

der Zustimmung zum Antrag oder der Ablehnung

des Antrages ohne Begründung erfolgen.

(7) Die Beschlüsse werden mit absoluter

Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet der Vorsitzende.

Protokollführung

§ 22. (1) In der ersten Sitzung des Kuratoriums

nach seiner Neubestellung ist vor Eingang

in die Tagesordnung ein Schriftführer zu wählen,

der über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen

hat.

(2) Das Protokoll hat das Datum, den Beginn

und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden,

die Anträge in ihrem vollen Wortlaut,

das Ergebnis der Beschlußfassung und jene Erklärungen

in kurzer Fassung zu enthalten, deren

Aufnahme in das Protokoll verlangt wird.

(3) Bei Beschlußfassung durch Abgabe von

Stimmzetteln sind diese dem Protokoll anzuschließen

oder die Namen der Abstimmenden

unter der Angabe, ob sie dem Antrag zugestimmt

oder diesen abgelehnt haben, beim jeweiligen Ergebnis

der Beschlußfassung zu vermerken. In

letzterem Falle können die Stimmzettel nach

Ablauf von drei Monaten nach Fertigung des

Protokolls (Abs. 4) vernichtet werden.

(4) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, vom

Schriftführer und von einem weiteren Mitglied

des Kuratoriums zu unterfertigen. Das zuletzt

genannte Mitglied ist von der stärksten Fraktion

des Kuratoriums, welcher der Präsident des

Landesschulrates nicht angehört, zu bestimmen.

(5) Jedem Mitglied ist Gelegenheit zur Einsichtnahme

in das Protokoll zu geben. Auf sein

Verlangen ist das Protokoll zu berichtigen, wenn

das Kuratorium das Verlangen für begründet erachtet.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bestellten Mitglieder der Kuratorien

an den Pädagogischen Akademien bleiben

bis zur Neubestellung der Mitglieder nach Ablauf

der Funktionsperiode im Amt.

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1976 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 15. Feber 1966, BGBl. Nr. 25,

über die Geschäftsordnung der Kuratorien

an den Pädagogischen Akademien des Bundes

außer Kraft.

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