132. Verordnung: Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 117 und 124 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet
ABSCHNITT I
Zusammensetzung der Kuratorien
Mitglieder der Kuratorien
§ 1. (1) Gemäß § 117 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes
ist an jeder Berufspädagogischen
Akademie des Bundes ein Kuratorium
einzurichten, dem als Mitglieder anzugehören
haben
a) mit beschließender Stimme
der Präsident des Landesschulrates (der
Amtsführende Präsident des Landesschulrates),
in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich
die Berufspädagogische Akademie
liegt, als Vorsitzender und zehn weitere
vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende
Mitglieder;
b) mit beratender Stimme
der Amtsdirektor des Landesschulrates, der
(die) für die berufsbildenden Schulen zuständige
(n) Landesschulinspektor(en), der
Direktor der Berufspädagogischen Akademie
und vier weitere vom Lehrerkollegium
der Berufspädagogischen Akademie aus
seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie
zwei Vertreter der Studierenden und je ein
Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter
und Angestellte des betreffenden Bundeslandes.
(2) Gemäß § 124 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes
ist an jeder Pädagogischen
Akademie des Bundes ein Kuratorium einzurichten,
dem als Mitglieder anzugehören haben
a) mit beschließender Stimme
der Präsident des Landesschulrates (der
Amtsführende Präsident des Landesschulrates)
als Vorsitzender und zehn weitere
vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende
Mitglieder;
b) mit beratender Stimme
der Amtsdirektor des Landesschulrates, der
(die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen
zuständige(n) Landesschulinspektor
(en), der Direktor der Pädagogischen
Akademie und drei weitere vom Lehrerkollegium
der Pädagogischen Akademie aus
seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie
zwei Vertreter der Studierenden.
Vorsitzende der Kuratorien
§ 2. (1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der
Präsident des Landesschulrates, in dessen örtlichem
Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische
Akademie bzw. die Pädagogische Akademie
liegt. Soweit der Präsident des Landesschulrates
sich nicht selbst die Geschäfte des Vorsitzenden
vorbehält, tritt in jenen Ländern, in denen ein
Amtsführender Präsident des Landesschulrates
bestellt ist, dieser an seine Stelle.
(2) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates
ist berechtigt, an jenen Sitzungen des
Kuratoriums, in denen der Präsident des Landesschulrates
selbst den Vorsitz führt, mit beratender
Stimme teilzunehmen.
Mitglieder mit beschließender
Stimme
§ 3. (1) Die vom Kollegium des Landesschulrates
durchzuführende Bestellung der Kuratoriumsmitglieder
mit beschließender Stimme hat
gemäß § 117 Abs. 3 bzw. gemäß § 124 Abs. 4
des Schulorganisationsgesetzes nach dem Stärkeverhältnis
der Parteien im Landtag zu erfolgen.
Zu diesem Zwecke sind die Mitgliedermandate
(einschließlich des Präsidenten des Landesschulrates
als Vorsitzenden) auf die Parteien entsprechend
ihrer Mitgliederzahl im Landtag aufzuteilen.
Der Präsident des Landesschulrates ist
dabei jener Partei zuzurechnen, der er bei der
Bestellung der Mitglieder des Kollegiums des
Landesschulrates zugerechnet worden ist.
(2) Die der jeweiligen Partei im Landtag entsprechenden
Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates
(Fraktion) haben für die auf die
betreffende Partei entfallenden Mitgliedermandate
des Kuratoriums (ausgenommen das Mandat
des Präsidenten des Landesschulrates) Wahlvorschläge
beim Präsidenten des Landesschulrates
einzubringen, die von mindestens der Hälfte der
Fraktionsmitglieder unterfertigt sein müssen.
Jeder Wahlvorschlag hat so viele Namen zu enthalten,
als auf die betreffende Fraktion Mitgliedermandate
(ausgenommen das Mandat des Präsidenten
des Landesschulrates) entfallen; für jedes
vorgeschlagene Mitglied ist in gleicher Weise ein
Ersatzmitglied zu nominieren.
(3) Die vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder
müssen nicht Mitglieder des Kollegiums
des Landesschulrates sein, jedoch die
Wählbarkeit zum Landtag des betreffenden Landes
besitzen.
(4) Der Präsident des Landesschulrates hat die
eingebrachten Wahlvorschläge hinsichtlich der
Erfüllung der Erfordernisse nach Abs. 2 und 3
zu prüfen und allenfalls zur Verbesserung innerhalb
einer angemessenen Frist an die betreffende
Fraktion zurückzustellen. Wird der Vorschlag
nicht innerhalb der gestellten Frist verbessert
oder enthält er neuerlich Mängel, die eine gesetzmäßige
Bestellung nicht zulassen, so hat der
Präsident des Landesschulrates dies der betreffenden
Fraktion mitzuteilen, ohne jedoch mit der
Durchführung der Bestellung gemäß den folgenden
Bestimmungen weiter zuzuwarten. Die Wahl
der auf die betreffende Fraktion entfallenden
Mitglieder des Kuratoriums unterbleibt in diesem
Falle bis zur zeitgerechten Vorlage eines mängellosen
Vorschlages.
(5) Mit der Einladung zur Sitzung des Kollegiums
des Landesschulrates, in der die Bestellung
der Mitglieder des Kuratoriums stattfinden soll,
sind den Kollegiumsmitgliedern die eingebrachten
Wahlvorschläge bekanntzugeben. Im übrigen
richtet sich die Durchführung der Wahl nach den
Bestimmungen der Geschäftsordnung des betreffenden
Landesschulrates über die Durchführung
von Abstimmungen, wobei auch über alle
Wahlvorschläge gemeinsam abgestimmt werden
kann, wenn kein Kollegiumsmitglied mit beschließender
Stimme dagegen Einspruch erhebt.
(6) Die Namen der gewählten Kuratoriumsmitglieder
und ihrer Ersatzleute sind im Verordnungsblatt
des betreffenden Landesschulrates
zu verlautbaren.
Vom Lehrerkollegium zu bestellende
Mitglieder mit beratender
Stimme
§ 4. (1) Die Wahl der gemäß § 117 Abs. 2
lit. b des Schulorganisationsgesetzes vom Lehrerkollegium
der Berufspädagogischen Akademie aus
seiner Mitte in das Kuratorium zu entsendenden
vier Lehrer sowie die Wahl der gemäß § 124
Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes vom
Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie
aus seiner Mitte in das Kuratorium zu entsendenden
drei Lehrer hat in einer Wahlversammlung
unter dem Vorsitz des Amtsdirektors des
Landesschulrates in geheimer Abstimmung zu
erfolgen.
(2) Alle Mitglieder des Lehrerkollegiums der
Berufspädagogischen Akademie bzw. der Pädagogischen
Akademie sind vom Landesschulrat
nachweislich schriftlich von Ort und Zeit der
Wahlversammlung zu verständigen. Die Verständigung
ist zeitgerecht erfolgt, wenn sie spätestens
am zehnten Tag vor dem Termin der Wahlversammlung
zugestellt oder zur Post gegeben
wurde.
(3) Wahlvorschläge können zu Beginn der
Wahlversammlung von jedem Mitglied des
Lehrerkollegiums eingebracht werden. Wahlberechtigt
sind alle Mitglieder des Lehrerkollegiums
der betreffenden Berufspädagogischen Akademie- bzw.
der betreffenden Pädagogischen Akademie
einschließlich des Direktors. Wählbar sind nur
Lehrer, die an der betreffenden Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie
mit mindestens halber Lehrverpflichtung tätig
und disziplinär unbescholten sind. Der Direktor
der Berufspädagogischen Akademie bzw. der
Pädagogischen Akademie, der dem Kuratorium
schon von Gesetzes wegen angehört, ist nicht
wählbar.
(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen
Kandidaten eine absolute Mehrheit, so hat in
einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen
den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen
stattzufinden. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
(5) Die Namen der gewählten Lehrer sind vom
Direktor der Berufspädagogischen Akademie
bzw. Pädagogischen Akademie dem Präsidenten
des Landesschulrates mitzuteilen. Sie sind durch
Anschlag an der Amtstafel der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie
zu verlautbaren.
(6) Jedes Mitglied des Lehrerkollegiums kann
die Wahl wegen Verletzung der Bestimmungen
der vorstehenden Absätze anfechten. Die. Anfechtung
ist binnen zwei Wochen ab Verlautbarung
der Namen der gewählten Lehrer beim
Landesschulrat einzubringen, der sie mit den
Wahlakten dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst zur Entscheidung vorzulegen hat.
Stellt der Bundesminister für Unterricht und
Kunst fest, daß bei Einhaltung der Wahlvorschriften
das Ergebnis der Wahl anders hätte
lauten können, so hat er die Wahl insoweit für
ungültig zu erklären. Sie ist in diesem Falle
binnen eines Monats im Umfang der Ungültigkeitserklärung
zu wiederholen.
Vertreter der Studierenden
§ 5. (1) Besteht an der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie eine
Studentenvertretung, so sind die beiden Vertreter
der Studierenden von der Studentenvertretung
jährlich zu entsenden. Besteht an der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen
Akademie keine Studentenvertretung, so hat die
Wahl der beiden Vertreter der Studierenden zu
Beginn jedes Studienjahres nach den folgenden
Absätzen zu erfolgen.
(2) Die Wahl der Vertreter der Studierenden
ist vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie
bzw. Pädagogischen Akademie unter Bekanntgabe
des Wahltages, des Wahlortes und der
Wahlzeit spätestens drei Wochen vor dem Wahltag
auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch
Anschlag in der Berufspädagogischen Akademie
bzw. Pädagogischen Akademie kundzumachen.
(3) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Studierenden
der betreffenden Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie. Wählbar
sind nur ordentliche Studierende der betreffenden
Berufspädagogischen Akademie bzw.
Pädagogischen Akademie, die in einem Wahlvorschlag
(Abs. 4) enthalten sind.
(4) Wahlvorschläge können von 3 v. H., jedenfalls
jedoch von mindestens zehn Wahlberechtigten
bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl
beim Direktor der Berufspädagogischen Akademie
bzw. Pädagogischen Akademie eingebracht
werden. Jeder Wahlvorschlag hat einen oder zwei
Kandidaten (mit Familien- und Vornamen) für
die Funktion eines Vertreters der Studierenden
zu enthalten. Der Wahlvorschlag bedarf der Annahme
durch den (die) Vorgeschlagenen.
(5) Der Direktor der Berufspädagogischen
Akademie bzw. der Pädagogischen Akademie hat
spätestens zehn Tage vor Beginn der Wahl den
(die) eingelangten Wahlvorschlag (Wahlvorschläge)
durch Anschlag in der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie
kundzumachen.
(6) Der Direktor der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie hat für
den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu
sorgen. Er hat den Wahlberechtigten einen
Stimmzettel mit der in der Anlage dargestellten
Form zur Verfügung zu stellen. Der Stimmzettel
ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der vom Direktor der. Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen
Akademie zur Verfügung gestellte
Stimmzettel verwendet wurde,
b) der Stimmzettel durch Beschädigung derart
beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr
eindeutig hervorgeht, welchen Kandidaten
der Wähler seine Stimme geben wollte,
c) der Name keines Kandidaten oder
d) die Namen von mehr als zwei Kandidaten
angestrichen wurden.
(7) Gewählt sind die zwei Kandidaten, welche
die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Erhalten
mehr als zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl,
so entscheidet das Los.
(8) Die Namen der gewählten Studierenden
sind vom Direktor der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie dem
Präsidenten des Landesschulrates mitzuteilen. Sie
sind durch Anschlag an der Amtstafel der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen
Akademie zu verlautbaren.
(9) Jeder in einem Wahlvorschlag enthaltene
Kandidat kann die Wahl wegen Verletzung der
Bestimmungen der vorstehenden Absätze anfechten.
Die Anfechtung ist binnen zwei Wochen ab
dem Anschlag der Namen der gewählten Studierenden
beim Landesschulrat einzubringen, der sie
mit den Wahlakten dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst zur Entscheidung vorzulegen
hat. Stellt der Bundesminister für Unterricht
und Kunst fest, daß bei Einhaltung der
Wahlvorschriften das Ergebnis der Wahl anders
hätte lauten können, so hat er die Wahl insoweit
für ungültig zu erklären. Sie ist in diesem
Falle binnen eines Monats im Umfang der Ungültigkeitserklärung
zu wiederholen.
Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Kammer
für Arbeiter und Angestellte
§ 6. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft
des betreffenden Bundeslandes und die Kammer
für Arbeiter und Angestellte des betreffenden
Bundeslandes haben je einen Vertreter in das
Kuratorium der Berufspädagogischen Akademie
als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
Funktionsdauer
§ 7. (1) Die Bestellung der Mitglieder nach den
§§ 3, 4 und 6 erfolgt für die Dauer der Funk-
tionsperiode des Kollegiums des Landesschulrates,
in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich
die Berufspädagogische Akademie bzw. Pädagogische
Akademie liegt. Nach jeder Neubestellung
der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates
sind auch die Mitglieder des Kuratoriums
der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen
Akademie neu zu bestellen. Die Mitglieder
des Kuratoriums bleiben bis zur Neubestellung
der neuen Mitglieder im Amt.
(2) Die Bestellung der Mitglieder nach § 5
erfolgt für die Dauer eines Studienjahres; sie
bleiben bis zur Neubestellung der neuen Mitglieder
im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied mit beschließender
Stimme aus, so ist das betreffende Mandat unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 3 neu zu besetzen und auch ein Ersatzmann
neu zu bestellen. Bis zur Neubesetzung nimmt
das bisherige Ersatzmitglied die Stelle des ausgeschiedenen
Mitgliedes ein.
(4) Im Falle des Ausscheidens eines vom Lehrerkollegium
entsendeten Mitgliedes hat gleichfalls
eine Neuwahl nach § 4 stattzufinden. Bis
zur Neuwahl bleibt die betreffende Stelle unbesetzt.
(5) Im Falle des Ausscheidens eines gemäß § 5
entsendeten bzw. gewählten Vertreters der Studierenden
oder eines gemäß § 6 entsendeten
Vertreters von Interessenvertretungen ist eine
neuerliche Entsendung bzw. Neuwahl gemäß den
§§ 5 und 6 vorzunehmen. Bis zur Entsendung
bzw. Neuwahl bleibt die betreffende Stelle unbesetzt.
Amtsgelöbnis
§ 8. Die nach § 3 bestellten Mitglieder und
Ersatzmitglieder sowie die nach den §§ 4, 5
und 6 bestellten Mitglieder haben in der ersten
Sitzung des Kuratoriums nach ihrer Bestellung
das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der
unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen
Erfüllung ihrer Amtspflichten in die
Hand des Vorsitzenden zu leisten.
Befangenheit und sonstige Verhinderung
§ 9. (1) Wenn bei einem Mitglied die im § 7
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 genannten Befangenheitsgründe gegeben
sind, hat es sich insoweit jeder Tätigkeit im
Rahmen des Kuratoriums der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie
zu enthalten und für die Dauer der Behandlung
dieser Angelegenheit sich von der Sitzung des
Kuratoriums zu entfernen.
(2) Im Falle der Befangenheit oder sonstigen
Verhinderung eines" Mitgliedes mit beschließender
Stimme tritt an seine Stelle das für das Mitglied!
bestellte Ersatzmitglied, das hierüber vom befangenen
oder verhinderten Mitglied zu verständigen
ist.
Ende der Mitgliedschaft
§ 10. Die Zugehörigkeit der nach den §§ 3, 4,.
5 und 6 bestellten Mitglieder zum Kuratorium
endet
a) nach Ablauf der Funktionsdauer mit der
Neubestellung der entsprechenden Mitglieder;
b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft, der
dem Präsidenten des Landesschulrates gegenüber
schriftlich zu erklären ist;
c) durch Verlust der Voraussetzungen für die
Wählbarkeit;
d) durch Entzug der Mitgliedschaft, der im
Falle schwerer oder wiederholter Verletzung
der Amtspflichten eines Kuratoriumsmitgliedes
durch das Kuratorium
auszusprechen ist;
e) durch den Tod des Mitgliedes.
Entschädigung der Mitglieder
§ 11. (1) Die nach § 3 bestellten Mitglieder
haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für
Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschriften,
wobei ihnen die zweithöchste Gebührenstufe
zukommt. Eine Entschädigung für Zeitversäumnisse
gebührt unter den gleichen Voraussetzungen
und im gleichen Umfang, wie sie den Geschwornen
nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 136,
zukommt.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei der
Direktion der Berufspädagogischen Akademie- bzw.
Pädagogischen Akademie geltend zu
machen. Im Streitfalle hat der Bundesminister
für Unterricht und Kunst über Art und Höhe
des Anspruches zu entscheiden.
(3) Für die Mitglieder mit beratender Stimmegemäß
§ 4 gehört die Teilnahme an den Sitzungen
des Kuratoriums zu ihren Amtspflichten; der
Anspruch auf Reisegebühren richtet sich nach den
für sie geltenden Vorschriften.
ABSCHNITT II
Tätigkeit des Kuratoriums
Aufgaben des Kuratoriums
§ 12. (1) Dem Kuratorium obliegt gemäß den
§§ 117 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
die unmittelbare Verwaltung der
Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen
Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung,
die Erstattung von Dreiervorschlägen
für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände
und der Lehrer der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie
sowie die Beratung des Direktors.
(2) Im Rahmen der unmittelbaren Verwaltung
der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen
Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung
hat das Kuratorium alle jene Angelegenheiten
zu besorgen, die hinsichtlich der den
Landesschulräten unterstehenden Bundesschulen
auf dem Gebiete der Schulerhaltung von den
Schulleitungen und vom Landesschulrat erledigt
werden. Dazu gehören insbesondere die unmittelbare
Vorsorge für die Instandhaltung des
Schulgebäudes und der sonstigen Liegenschaften
der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen
Akademie, deren Reinigung, Beleuchtung
und Beheizung, für die Anschaffung und
Instandhaltung der Einrichtung, der Lehrmittel
und der Studienbibliothek sowie die Dienstaufsicht
über das Hilfspersonal.
(3) Die Beratung des Direktors der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen
Akademie hat insbesondere im Anschluß an
einen Bericht zu erfolgen, den der Direktor zu
Beginn eines jeden Semesters über die vorgesehenen
Studienveranstaltungen und die Aufnahme
der Studierenden im laufenden Semester
sowie über die Ergebnisse der Lehramtsprüfungen
und über besondere Vorkommnisse im vorangegangenen
Semester dem Kuratorium der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen
Akademie zu erstatten hat.
Erledigungen durch den Vorsitzenden
des Kuratoriums und
durch den Direktor
§ 13. (1) Wenn in einer Angelegenheit nicht
bis zur nächsten Sitzung des Kuratoriums zugewartet
werden kann beziehungsweise eine zeitgerechte
Einberufung des Kuratoriums nicht
möglich ist, hat der Vorsitzende des Kuratoriums
nach Anhörung des Direktors der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie
die Angelegenheit zu erledigen und hierüber in
der nächsten Sitzung des Kuratoriums zu berichten.
(2) Das Kuratorium kann den Vorsitzenden
überdies ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten
ohne vorhergehende Beschlußfassung des
Kuratoriums in dessen Namen zu erledigen,
wenn dies aus Gründen der Raschheit und Einfachheit
der Verwaltung zweckmäßig erscheint.
Das Kuratorium kann in diesen Fällen allgemeine
Richtlinien beschließen, nach denen die Erledigung
durch den Vorsitzenden zu erfolgen hat.
Ausgenommen davon ist jedoch die Erstattung
von Dreiervorschlägen im Sinne des § 117 Abs. 1
bzw. des § 124 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes.
(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums kann
ihm übertragene Angelegenheiten der laufenden
Geschäftsführung aus den im Abs. 2 genannten
Gründen in gleicher Weise dem Direktor der
Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen
Akademie zur Erledigung übertragen.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der
Vorsitzende über die Erledigungen in der nächsten
Sitzung des Kuratoriums zu berichten.
Kanzleigeschäfte des
Kuratoriums
§ 14. Die Kanzleigeschäfte des Kuratoriums
sind von der Direktion der Berufspädagogischen
Akademie bzw. Pädagogischen Akademie unter
der Leitung des Direktors in Unterordnung
unter den Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen.
ABSCHNITT III
Sitzungen des Kuratoriums
Einberufung
§ 15. (1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium
zur Erledigung der diesem obliegenden Aufgaben
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester,
schriftlich und nachweisbar unter Bekanntgabe
der Tagesordnung (§ 16) zu den
Sitzungen einzuberufen.
(2) Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn
es vier Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender
Stimme verlangen oder wenn der
Vorsitzende nach § 13 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung
entschieden hat. Die Sitzung hat in
diesen Fällen innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.
(3) Zwischen der Einberufung und dem vorgesehenen
Sitzungstermin hat eine Frist von
mindestens einer Woche zu liegen.
Tagesordnung
§ 16. (1) Der Vorsitzende hat für jede Sitzung
eine Tagesordnung zu erstellen.
(2) Vor Eingehen in die Tagesordnung kann
das Kuratorium diese ändern oder ergänzen.
Akteneinsicht
§ 17. Den Mitgliedern des Kuratoriums ist die
Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des
Kuratoriums, soweit sie Gegenstand der Tagesordnung
sind, an den beiden der Sitzung vorangehenden
Arbeitstagen bis eine Stunde vor Beginn
der Sitzung zu ermöglichen.
Behandlung der einzelnen Angelegenheiten
§ 18. (1) Die in der Sitzung des Kuratoriums
zu behandelnden Angelegenheiten sind
von einem durch den Vorsitzenden aus den Mitgliedern
des Kuratoriums zu bestellenden Berichterstatter
vorzutragen. Ist in einer Angelegenheit
durch das Kuratorium eine Entscheidung
zu treffen, so hat der Berichterstatter einen
Antrag zu stellen, der so zu fassen ist, daß die
Abstimmung auf Annahme oder Ablehnung
lauten kann (Hauptantrag).
(2) Nach dem Vortrag des Berichterstatters hat
der Vorsitzende die Debatte zu eröffnen und den
Mitgliedern, die sich zu Wort gemeldet haben,
in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort
zu erteilen. Mitgliedern mit beratender Stimme
und Fachleuten (Abs. 3), die zur Erteilung einer
Auskunft aufgerufen werden, ist das Wort sofort
zu erteilen. Wenn sich ein Mitglied mit beratender
Stimme „zum Thema" zu Wort meldet, ist
es ihm nach Beendigung der Ausführungen des
am Wort befindlichen Debattenredners, ansonsten
sofort zu erteilen; das gleiche gilt, wenn
sich ein Mitglied „zur Geschäftsordnung" zu
Wort meldet.
(3) Sofern es der Vorsitzende für erforderlich
erachtet oder das Kuratorium es auf Antrag eines
Mitgliedes beschließt, können für die Behandlung
einzelner Angelegenheiten Fachleute mit
beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Durch Beschluß des Kuratoriums kann die
Redezeit generell beschränkt werden; sie hat jedoch
für jeden Debattenredner mindestens fünf
Minuten zu betragen.
(5) Jedes Mitglied kann in der Debatte Gegen-
und Zusatzanträge stellen.
Ordnungsbestimmungen
§ 19. (1) Wenn ein Debattenredner von der
Sache abschweift, kann ihn der Vorsitzende „zur
Sache" rufen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache"
kann der Vorsitzende dem Redner das Wort
entziehen.
(2) Wenn ein Mitglied während einer Sitzung
des Kuratoriums den Anstand oder die Sitte
verletzt, so spricht der Vorsitzende die Mißbilligung
hierüber durch den Ruf „zur Ordnung"
aus. Der Vorsitzende kann in diesem Fall die
Rede unterbrechen und dem Redner auch das
Wort entziehen.
(3) Hält ein Debattenredner sich nicht an die
gemäß § 18 Abs. 4 beschlossene Redezeitbeschränkung,
so hat ihm der Vorsitzende nach
zweimaliger Mahnung das Wort zu entziehen.
(4) Jedes Mitglied kann eine Verfügung nach
Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Mahnung nach
Abs. 3 verlangen. Über ein solches Verlangen hat
der Vorsitzende sofort zu entscheiden.
Schluß der Debatte
§ 20. (1) Die Debatte ist nach Erschöpfung der
Rednerliste beziehungsweise unter Bedachtnahme
auf Abs. 3 nach Annahme eines Antrages auf
Schluß der Debatte zu schließen.
(2) Ein Antrag auf Schluß der Debatte kann,
nachdem wenigstens zwei Redner gesprochen
haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung
eines Redners, gestellt werden. Über einen
solchen Antrag ist sofort abzustimmen.
(3) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte
angenommen, so dürfen noch je ein Redner von
jeder Fraktion und der Berichterstatter das Wort
ergreifen.
Beschlußfassung
§ 21. (1) Vor Eingang in die Beschlußfassung
ist die Beschlußfähigkeit festzustellen. Diese ist
gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
geladen worden sind und mindestens die Hälfte
der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend
ist.
(2) Die Beschlußfassung hat in nachstehender
Reihenfolge vor sich zu gehen
a) Bei Vorliegen von Gegenanträgen ist vorerst
über diese Beschluß zu fassen;
b) wird ein Gegenantrag angenommen, wodurch
der Hauptantrag und allfällige Zusatzanträge
zu diesem abgelehnt werden,
ist über allfällige Zusatzanträge zum Gegenantrag
zu beschließen, und zwar über
die weitergehenden vor den weniger weitgehenden;
c) im Falle der Ablehnung eines Gegenantrages,
wodurch auch die Zusatzanträge zu
diesem abgelehnt werden, oder wenn kein
Gegenantrag vorliegt, ist über allfällige Zusatzanträge
zum Hauptantrag zu beschließen,
und zwar über die weitergehenden
vor den weniger weitgehenden;
d) durch die Annahme eines Zusatzantrages
wird auch der Hauptantrag angenommen;
wird der Zusatzantrag abgelehnt oder liegen
weder Gegenanträge noch Zusatzanträge
vor, so ist über den Hauptantrag zu
beschließen.
(3) Die Abstimmung hat durch Heben der
Hand, im Falle des Abs. 4 oder, wenn es der
Vorsitzende anordnet oder mindestens vier
Mitglieder mit beschließender Stimme verlangen,
durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen.
Der Stimmzettel hat den Namen des Abstimmenden
und einen Hinweis auf den Gegenstand
der Abstimmung zu enthalten.
(4) Die Beschlußfassung in Angelegenheiten,
bei denen eine Haftpflicht nach den Vorschriften
über die Amtshaftung geltend gemacht werden
kann, hat durch die Abgabe von Stimmzetteln
zu erfolgen.
(5) Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt
eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme
auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(6) Jedes anwesende Mitglied mit beschließender
Stimme ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Die Abgabe der Stimme darf nur in der Form
der Zustimmung zum Antrag oder der Ablehnung
des Antrages ohne Begründung erfolgen.
(7) Die Beschlüsse werden mit absoluter
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
Protokollführung
§ 22. (1) In der ersten Sitzung des Kuratoriums
nach seiner Neubestellung ist vor Eingang
in die Tagesordnung ein Schriftführer zu wählen,
der über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen
hat.
(2) Das Protokoll hat das Datum, den Beginn
und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden,
die Anträge in ihrem vollen Wortlaut,
das Ergebnis der Beschlußfassung und jene Erklärungen
in kurzer Fassung zu enthalten, deren
Aufnahme in das Protokoll verlangt wird.
(3) Bei Beschlußfassung durch Abgabe von
Stimmzetteln sind diese dem Protokoll anzuschließen
oder die Namen der Abstimmenden
unter der Angabe, ob sie dem Antrag zugestimmt
oder diesen abgelehnt haben, beim jeweiligen Ergebnis
der Beschlußfassung zu vermerken. In
letzterem Falle können die Stimmzettel nach
Ablauf von drei Monaten nach Fertigung des
Protokolls (Abs. 4) vernichtet werden.
(4) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, vom
Schriftführer und von einem weiteren Mitglied
des Kuratoriums zu unterfertigen. Das zuletzt
genannte Mitglied ist von der stärksten Fraktion
des Kuratoriums, welcher der Präsident des
Landesschulrates nicht angehört, zu bestimmen.
(5) Jedem Mitglied ist Gelegenheit zur Einsichtnahme
in das Protokoll zu geben. Auf sein
Verlangen ist das Protokoll zu berichtigen, wenn
das Kuratorium das Verlangen für begründet erachtet.
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 23. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestellten Mitglieder der Kuratorien
an den Pädagogischen Akademien bleiben
bis zur Neubestellung der Mitglieder nach Ablauf
der Funktionsperiode im Amt.
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1976 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 15. Feber 1966, BGBl. Nr. 25,
über die Geschäftsordnung der Kuratorien
an den Pädagogischen Akademien des Bundes
außer Kraft.