132_1975
AT
132. Verordnung: Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 132. Verordnung: Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1975_132_0 132. Verordnung: Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,
wird verordnet
§ 1. Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen
zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Internationalen Atomenergie-
Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen
entsprechend dem Vertrag über
die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat
dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen
zur Einsicht während der Amtsstunden
im Bundeskanzleramt — Sektion V (Wien 1.,
Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 23. Jänner
1975 in Kraft.