132. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Teilstückes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Wr. Neustadt, Schwarzau am Steinfeld, Breitenau am Steinfeld, Natschbach-Loipersbach und Seebenstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Wr. Neustadt, Schwarzau am Steinfeld, Breitenau
am Steinfeld, Natschbach-Loipersbach und
Seebenstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse der A 2 Süd
Autobahn beginnt bei km 41,008 im Anschluß an
den bereits fertiggestellten Abschnitt im Bereich
des Autobahnknotens Wr. Neustadt mit den Anschlüssen
zur S 4 Eisenstädter Schnellstraße und
zur B 17 Wiener Neustädter Straße, führt dann
in südlicher Richtung unter Überquerung der
Landesstraße 4110 (bei Bau-km 48,05), der Landeshauptstraße
140 (bei Bau-km 49,5) und des
Schwarzaflusses (bei Bau-km 51,64) zum „Autobahnknoten
Seebenstein" mit den Anschlüssen
zur S 6 Semmering Schnellstraße und B 54 Wechsel
Straße und endet schließlich bei Bau-km 54,3
an der Grenze zwischen den Gemeinden Seebenstein
und Scheiblingkirchen-Thernberg.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie ihrer Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt
einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den oben angeführten
Gemeinden erliegenden Planunterlagen ersichtlich.
§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten
Straßenteile Anwendung.