132. Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte samt Erläuternden Bemerkungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 8. Oktober 1970 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur gegenseitigen
Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (und
Erläuternde Bemerkungen), welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Republik Österreich, das
Königreich Dänemark, die Republik
Finnland, die Republik
Island, das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
die Portugiesische Republik, das
Königreich Schweden, die
Schweizerische Eidgenossenschaft
und das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland,
In der Erwägung, daß pharmazeutische
Produkte, unabhängig
davon, ob diese ausgeführt
werden oder nicht,
im Interesse der öffentlichen
Gesundheit nach geeigneten
Richtlinien hergestellt werden
sollten;
In der Erwägung, daß die
rasche Entwicklung neuer
Arzneimittel, insbesondere
synthetisch hergestellter komplexer
Stoffe mit starker
pharmakologischer Wirkung,
eine strenge Qualitätskontrolle
ihrer Herstellung erfordert;
In der Erwägung, daß eine
amtliche Inspektion notwendig
ist, um eine derartige
Herstellungskontrolle zu gewährleisten;
In der festen Absicht, auf
nationaler Ebene wirksame
Systeme zur Inspektion und
Prüfung pharmazeutischer
Produkte zu gewährleisten;
Im Hinblick auf die Arbeiten,
die bereits zwischen den nordischen
Ländern geleistet
wurden, sowie die Erörterungen,
die in anderen internationalen
Organisationen,
insbesondere in der Weltgesundheitsorganisation
und im
Europarat (Teilübereinkommen),
im Gange sind;
In der Erwägung, daß das
vorliegende Übereinkommen
dazu beitragen würde, durch
die Anerkennung der von
den nationalen Gesundheitsbehörden
durchgeführten Inspektionen
in größerem Maße
Hindernisse im internationalen
Handel abzubauen,
Haben folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
Austausch von Informationen
ARTIKEL 1
1. Die Vertragsstaaten tauschen
gemäß den Bestimmungen dieses
Übereinkommens jene Informationen
aus, welche für die
gegenseitige Anerkennung von
Inspektionen in bezug auf die
in ihren Gebieten hergestellten
und für die Einfuhr in andere
Vertragsstaaten bestimmten
pharmazeutischen Produkte notwendig
sind.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „pharmazeutisches
Produkt"
a) jedes für den menschlichen
Gebrauch bestimmte Arzneimittel
oder ähnliche Produkt,
das im herstellenden Vertragsstaat
oder im einführenden
Vertragsstaat unter die Kontrolle
der Gesundheitsgesetzgebung
fällt;
b) jeden Bestandteil, den der
Hersteller zur Herstellung eines
Produktes verwendet, auf das
sich die vorstehende litera a bezieht.
ARTIKEL 2
1. Auf Verlangen der zuständigen
Behörde eines Vertragsstaates,
in den ein pharmazeutisches
Produkt eingeführt werden
soll, das in einem anderen
Vertragsstaat hergestellt wurde,
erteilt die zuständige Behörde
des letztgenannten Staates, vorbehaltlich
der Bestimmungen des
Artikels 4, Informationen
a) über die allgemeinen Kegeln
der Herstellung in einem
bestimmten Unternehmen;
b) über die besonderen Regeln
der Herstellung und Kontrolle
eines gegebenen Produktes in
einem bestimmten Unternehmen;
c) in Beantwortung ergänzender
Fragen betreffend die Qualitätskontrolle
von pharmazeutischen
Produkten, die von der
die Information verlangenden
zuständigen Behörde des einführenden
Vertragsstaates auf
Grund seiner gesetzlichen Bestimmungen
gestellt werden.
2. Die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Informationen
erstrecken sich weder auf
Angaben über finanzielle und
kommerzielle Belange noch, soweit
sie nicht die Qualitätskontrolle
der Herstellung betreffen,
auf Angaben über besondere
technische Kenntnisse („know-
how"), über Forschung und über
Personen, es sei denn, diese Angaben
stünden im Zusammenhang
mit der Tätigkeit der betreffenden
Personen.
ARTIKEL 3
1. Grundlage der zu erteilenden
Informationen sind die von
der zuständigen Behörde durchgeführten
Inspektionen. Diese
Inspektionen sind in der Regel
jene, die in Anwendung des im
herstellenden Vertragsstaat errichteten
obligatorischen Kontrollsystems
durchgeführt werden.
2. Wenn das betreffende Produkt
nicht dem im herstellenden
Vertragsstaat errichteten obligatorischen
Kontrollsystem unterliegt
oder wenn sein obligatorisches
Kontrollsystem, obwohl
auf das betreffende Produkt
anwendbar, sich nicht auf die
besonderen Belange erstreckt,
die Gegenstand der Anfrage
sind, kann der Hersteller für die
Ausfuhr bei der zuständigen
Behörde des herstellenden Vertragsstaates
die Durchführung
einer Inspektion auf freiwilliger
Grundlage beantragen.
ARTIKEL 4
1. Bevor Informationen über
ein bestimmtes Unternehmen
oder über ein von ihm hergestelltes
Produkt erteilt werden,
hat die zuständige Behörde des
herstellenden Vertragsstaates
den Hersteller davon in Kenntnis
zu setzen.
2. Der Hersteller kann jederzeit
seine Zustimmung zur Erteilung
von Informationen über
sein Unternehmen oder über
irgendein von ihm hergestelltes
Produkt an die zuständige Behörde
eines anderen Vertragsstaates
verweigern. In einem
solchen Fall ist die zuständige
Behörde des betreffenden Vertragsstaates
von der Verweigerung
zu unterrichten; diese
kann
a) wenn sich die verweigerten
Informationen auf die allgemeinen
Regeln der Herstellung
in dem betreffenden Unternehmen
beziehen, jedes Produkt
des Herstellers,
b) wenn sich die verweigerten
Informationen auf ein bestimmtes
Produkt beziehen, allein
dieses
als ein Produkt ansehen, über
das vollständige Informationen
gemäß diesem Übereinkommen
nicht erteilt wurden.
ARTIKEL 5
Wenn eine zuständige Behörde
bei ihren Inspektionen
oder anderweitig besondere Gegebenheiten
entdeckt, die ein
pharmazeutisches Produkt zu
einer unmittelbaren und ernsthaften
Gefahr für die Öffentlichkeit
werden lassen, hat sie
ihre Feststellungen unverzüglich
den zuständigen Behörden der
anderen Vertragsstaaten mitzuteilen.
ABSCHNITT II
Inspektionen
ARTIKEL 6
1. Inspektionen im Sinne dieses
Übereinkommens erstrecken
sich auf das Personal, die Räumlichkeiten
und Einrichtungen,
die Ausrüstung, die hygienischen
Verhältnisse sowie die
Herstellungs- und Kontrollverfahren.
Als wesentliche Faktoren
sind dabei die Qualitätsanforderungen
für die Produkte und
die Herstellungskontrolle zu berücksichtigen.
Die Qualitätsanforderungen
für Produkte können
in amtlichen Sammelwerken
enthalten sein oder sind vom
Hersteller selbst festzulegen. Die
Herstellungskontrolle umfaßt
a) die umgebungsbezogene
Kontrolle der Eignung der
Räumlichkeiten, der Ausrüstung
und des Personals;
b) die Kontrolle der Herstellung
hinsichtlich der Faktoren,
die im Herstellungsprozeß selbst
liegen und diesen nachteilig beeinflussen
könnten, sowie jener
Faktoren, die ihn von außen her
beeinträchtigen könnten;
c) die Endkontrolle der Fertigprodukte,
um sich zu überzeugen,
daß diese den festgelegten
Anforderungen entsprechen
und gemäß den vorgeschriebenen
Verfahren hergestellt und
kontrolliert worden sind.
2. Die Vertragsstaaten sorgen
dafür
a) daß ihre zuständige Behörde
die Befugnis hat, Belege
über die Qualitätskontrolle und,
falls notwendig, Muster von
irgendeiner Charge eines pharmazeutischen
Produktes zu verlangen;
b) daß die im Dienste ihrer
zuständigen Behörden stehenden
Inspektoren die ihrer Aufgabe
entsprechende Qualifikation und
Erfahrung besitzen.
ABSCHNITT III
Gegenseitige Anerkennung von
Inspektionen
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten betrachten
und anerkennen die entsprechend
den Bestimmungen
dieses Übereinkommens von
der zuständigen Behörde des
herstellenden Vertragsstaates
durchgeführten Inspektionen als
ihren eigenen nationalen Inspektionen
der Herstellung
pharmazeutischer Produkte
gleichwertig, vorausgesetzt, daß
vollständige Informationen gemäß
den im einführenden Vertragsstaat
geltenden Anforderungen
gegeben werden.
ABSCHNITT IV
Konsultationen
ARTIKEL 8
1. Vertreter der zuständigen
Behörden treten zusammen,
wann immer es notwendig ist,
jedoch mindestens einmal jährlich
a) um Empfehlungen und
Vorschläge für Regeln einer
sachgemäßen Herstellung vorzulegen;
b) um Erfahrungen über Mittel
und Methoden zur Durchführung
zweckmäßiger und
wirksamer Inspektionen auszutauschen;
c) um die Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden
zur Erleichterung der
Durchführung des Übereinkommens
zu fördern;
d) um die gegenseitige Weiterbildung
der Inspektoren zu
fördern;
e) um Empfehlungen über
jede Frage, die mit der Durchführung
dieses Übereinkommens
in Zusammenhang steht, vorzulegen
oder um Abänderungsvorschläge
vorzubringen; diese
Empfehlungen oder Abänderungsvorschläge
sind der Depositarregierung
dieses Übereinkommens
zu übermitteln.
2. In Erfüllung dieser Aufgaben
ist gegebenenfalls den
laufenden Entwicklungen und
Arbeiten in anderen internationalen
Organisationen Rechnung
zu tragen.
ABSCHNITT V
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 9
1. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation durch die
Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der
Regierung Schwedens hinterlegt,
die allen anderen Signatarstaaten
eine entsprechende Notifikation
übermittelt.
2. Dieses Übereinkommen tritt
neunzig Tage nach Hinterlegung
der fünften Ratifikationsurkunde
in Kraft. Für jeden anderen
Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde
später hinterlegt,
tritt dieses Übereinkommen
dreißig Tage nach Hinterlegung
in Kraft, jedoch nicht
vor Ablauf der Zeitspanne von
neunzig Tagen.
3. Allenfalls notwendige Maßnahmen
zur Anpassung des Inspektionssystems
eines Vertragsstaates
an die Bestimmungen
dieses Übereinkommens sind
innerhalb von achtzehn Monaten
nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
dieses Vertragsstaates
zu treffen. Solche
Maßnahmen werden der Depositarregierung
bekanntgegeben,
die allen anderen Vertragsstaaten
eine entsprechende Notifikation
übermittelt.
4. Jeder Vertragsstaat gibt
Namen und Adresse seiner leitenden
nationalen Behörde,
welche die zuständige Behörde
im Sinne des Übereinkommens
sein wird, der Depositarregierung
bekannt, die allen anderen
Vertragsstaaten eine entsprechende
Notifikation übermittelt.
ARTIKEL 10
1. Die Depositarregierung notifiziert
allen anderen Vertragsstaaten
jede gemäß Artikel 8
Absatz 1 litera e erhaltene Empfehlung,
die sich auf die Durchführung
dieses Übereinkommens
bezieht.
2. Die Depositarregierung legt
allen anderen Vertragsstaaten
jeden gemäß Artikel 8 Absatz 1
litera e oder von irgendeinem
Vertragsstaat erhaltenen Vorschlag
zur Abänderung dieses
Übereinkommens zur Annahme
vor.
3. Wenn innerhalb von sechzig
Tagen von dem Zeitpunkt an,
zu dem ein Abänderungsvorschlag
vorgelegt wurde, ein Vertragsstaat
die Eröffnung von
Verhandlungen über diesen Vorschlag
verlangt, so trifft die Depositarregierung
die hiefür notwendigen
Vorkehrungen.
4. Vorbehaltlich ihrer Annahme
durch alle Vertragsstaaten
tritt eine Abänderung dieses
Übereinkommens dreißig Tage
nach Hinterlegung der letzten
Annahmeurkunde in Kraft,
außer es wäre in der Abänderung
ein anderer Zeitpunkt vorgesehen.
Die Annahmeurkunden
werden bei der Depositarregierung
hinterlegt, die allen anderen
Vertragsstaaten eine entsprechende
Notifikation übermittelt.
ARTIKEL 11
1. Jeder Staat, der Mitglied
der Organisation der Vereinten
Nationen oder einer ihrer
SpezialOrganisationen oder der
Internationalen Atomenergie-
Organisation oder Vertragsstaat
des Statuts des Internationalen
Gerichtshofes ist und innerstaatlich
über die Voraussetzungen
verfügt, die zur Anwendung
eines Inspektionssystems erforderlich
sind, das dem in diesem
Übereinkommen genannten vergleichbar
ist, kann auf Einladung
der Vertragsstaaten, die
von der Depositarregierung
übermittelt wird, diesem Übereinkommen
beitreten.
2. Der Zeitpunkt, zu dem
dieses Übereinkommen für einen
beitretenden Staat in Kraft tritt,
wird zwischen diesem und den
Vertragsstaaten vereinbart.
3. Die Beitrittsurkunden werden
bei der Depositarregierung
hinterlegt, die allen anderen
Vertragsstaaten eine entsprechende
Notifikation übermittelt.
ARTIKEL 12
Jeder Vertragsstaat kann von
diesem Übereinkommen unter
der Voraussetzung zurücktreten,
daß er zwölf Monate vorher an
die Depositarregierung eine
schriftliche Kündigung richtet,
die allen anderen Vertragsstaaten
eine entsprechende Notifikation
übermittelt.
ARTIKEL 13
Die diesem Übereinkommen
beigefügten Erläuternden Bemerkungen
sind Bestandteil desselben
und dienen der Auslegung
und Erklärung seiner Bestimmungen.
ZU URKUND DESSEN haben
die Unterzeichneten, die
hiezu gebührend bevollmächtigt
sind, das vorliegende Übereinkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am
8. Oktober 1970 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut in gleicher Weise
maßgebend ist, in einer einzigen
Urschrift, die bei der Regierung
Schwedens hinterlegt wird, die
allen anderen Signatarstaaten
und allen beitretenden Staaten
eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Für die Republik Österreich
Eugen Buresch
Für das Königreich Dänemark
H. E. Thrane
Für die Republik Finnland
Klaus Sahlgren
Für die Republik Island
Einar Benediktsson
Für das Fürstentum Liechtenstein
Heinrich Prinz von Liechtenstein
Für das Königreich Norwegen
Jens Boyesen
Für die Portugiesische Republik
Antonio de Siqueira Freire
Für das Königreich Schweden
Erik von Sydow
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Pierre Languetin
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Eugene Melville
ERLÄUTERNDE
BEMERKUNGEN
Titel und Gehalt des Übereinkommens
1. Das vorliegende Übereinkommen
regelt die gegenseitige
Anerkennung von Inspektionen
betreffend die Herstellung pharmazeutischer
Produkte und die
für die Erlangung dieser Anerkennung
notwendigen Maßnahmen.
Es befaßt sich deshalb mit
der Qualitätskontrolle, unabhängig
davon, ob Informationen
über eine solche Kontrolle im
Verlauf des Registrierungsverfahrens
oder später verlangt
werden. Mit dem Übereinkommen
ist weder beabsichtigt, das
normale Registrierungsverfahren
zu behindern, noch die direkte
Übermittlung von Auskünften
durch den Hersteller oder seinen
Vertreter an die Registrierungsbehörde
zu erschweren.
2. Das Übereinkommen ist in
fünf Abschnitte gegliedert. Der
erste Abschnitt behandelt den
Austausch von Informationen,
der zweite die Inspektionen, die
notwendig sind, um diese Informationen
zu erteilen, und der
dritte die gegenseitige Anerkennung
von Inspektionen. Der
vierte Abschnitt betrifft die
Konsultationen, die zur Verbesserung
der praktischen Anwendung
und der Durchführung
des Übereinkommens stattfinden
sollen. Die allgemeinen Bestimmungen
sind im fünften Abschnitt
enthalten.
Austausch von Informationen
Artikel 1
3. Dieser Artikel legt das
Grundprinzip des Übereinkommens
dar, wonach die Vertragsstaaten
zum Austausch derjenigen
Informationen bereit sind,
welche für die gegenseitige Anerkennung
von Inspektionen in
bezug auf die in ihren Gebieten
hergestellten und für die Einfuhr
in andere Vertragsstaaten
bestimmten pharmazeutischen
Produkte notwendig sind. Das
Übereinkommen erstreckt sich
zwar nicht auf die Kontrolle
von Produkten, die ausschließlich
für den Gebrauch im eigenen
Land bestimmt sind, setzt
aber ein inländisches Kontrollsystem
voraus.
4. Die Definition in Absatz 2
soll die in den verschiedenen
nationalen Rechtsordnungen
enthaltenen, sehr unterschiedlichen
Definitionen nicht in
Frage stellen. Um solche Unterschiede
zu überbrücken, umfaßt
die Definition des Übereinkommens
alle Produkte, die einer
von der Gesundheitsgesetzgebung
des herstellenden Vertragsstaates
auferlegten Kontrolle
unterworfen sind; ebenso erfaßt
sie Produkte, die zwar im
Herstellerland nicht unter diese
Kontrolle fallen, wohl aber im
einführenden Vertragsstaat.
Wegen der Unterschiede in
den nationalen Rechtsordnungen
der Vertragsstaaten wurden absichtlich
eher weitgefaßte Bezeichnungen
verwendet. „Jedes
Arzneimittel oder ähnliche Produkt"
wurde verwendet, um alle
Arten von Arzneimitteln zu erfassen
(médicament, medicine,
laegemiddel, lääkeaine, lif, legemiddel,
medicamentos, läkemedel,
medicinali oder gleichbedeutende
Bezeichnungen), die in
irgendeinem der Vertragsstaaten
der Kontrolle der Gesundheitsgesetzgebung
unterliegen. Die
Definition umfaßt keine Tierarzneimittel.
5. Was die Bestandteile betrifft,
so obliegt es dem Hersteller, sich
von der Qualität der bei anderen
Unternehmen bezogenen
Bestandteile zu überzeugen, bevor
er sie zur Herstellung eines
eigenen pharmazeutischen Produktes
verwendet. Die Inspektionen
durch die zuständigen
Behörden und die zu erteilenden
Informationen sollen klarstellen,
ob der Hersteller tatsächlich
so vorgeht.
6. In diesem Zusammenhang
ist zu erwähnen, daß die in diesem
Übereinkommen verwendeten
Begriffe „Hersteller" und
„Herstellung" nicht nur Unternehmen
und Herstellungspro-
zesse zur vollständigen Erzeugung
eines Endproduktes umfassen,
sondern auch einzelne
Arbeitsgänge während der Herstellung
eines pharmazeutischen
Produktes, wie etwa Verarbeitung,
Mischvorgänge, Arzneiformung,
Abfüllen, Verpacken,
Etikettieren usw., unabhängig
davon, ob solche Arbeitsgänge
von einem oder mehreren Unternehmen
ausgeführt werden.
Artikel 2
7. Die Informationen sind auf
Verlangen der zuständigen Behörden
eines einführenden Vertragsstaates
zu erteilen. Das
Begehren kann sich entweder
auf die allgemeinen Regeln der
Herstellung oder auf die besonderen
Regeln der Herstellung
und der Qualitätskontrolle hinsichtlich
bestimmter Produkte
oder auf beides beziehen. Außerdem
können durch die zuständige
Behörde ergänzende Fragen
gestellt werden. Diese ergänzenden
Fragen müssen sich auf die
Qualitätskontrolle der pharmazeutischen
Produkte beziehen,
die in das Gebiet der anfragenden
Behörde eingeführt werden
sollen, und sich auf die gesetzlichen
Bestimmungen auf dem
Gebiete des Gesundheitswesens
des einführenden Vertragsstaates
stützen, d. h. daß nur solche
ergänzende Fragen gestellt werden
können, deren Beantwortung
für die ersuchende Behörde
notwendig ist, damit die Bestimmungen
ihrer nationalen
Rechtsordnung eingehalten werden.
Bei Erteilung von Informationen
sind die Bestimmungen
des Artikels 4, die den Hersteller
schützen, anzuwenden (siehe
Erläuterungen zu Artikel 4).
8. Die gemäß Artikel 2 zu erteilenden
Informationen sowie
Ersuchen um solche Informationen
haben schriftlich zu erfolgen,
wenn dies von einer der
beteiligten zuständigen Behörden
verlangt wird; diejenigen
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten,
welche es wünschen,
können Informationen
auch mündlich austauschen. Zu-
sätzlich zum amtlichen Übermittlungsweg
können Informationen
auch durch den Vertreter
des Exporteurs im einführenden
Staat an die zuständige Behörde
dieses Staates übermittelt werden,
falls dieser damit einverstanden
ist.
9. Gemäß diesem Übereinkommen
erteilte Informationen
dürfen im Hinblick auf ihren
vertraulichen Charakter Personen
außerhalb des öffentlichen
Gesundheitsdienstes eines Vertragsstaates
nicht bekanntgegeben
werden. Diese Bestimmung
schließt die Übermittlung von
Informationen an Personen
außerhalb des öffentlichen Dienstes
eines Vertragsstaates nicht
aus, soweit diese Personen Funktionen
ausüben, die auf die
pharmazeutische oder Arzneimittelgesetzgebung
dieses Staates
Bezug haben.
10. Informationen der in Artikel
2 Absatz 2 angeführten
Art sind jedoch in jedem Fall
von den Bestimmungen des
Übereinkommens ausgenommen.
Deshalb bedeutet die Unterlassung
solcher Informationen
nicht, daß vollständige Informationen
gemäß diesem Übereinkommen
nicht erteilt worden
wären. Der Ausdruck „besondere
technische Kenntnisse (know-
how)" soll jeglichen technischen
Vorgang im Verlaufe der Herstellung
umfassen, der nicht allgemein
bekannt ist. „Angaben
über Personen ... im Zusammenhang
mit der Tätigkeit der
betreffenden Personen" beziehen
sich beispielsweise auf einschlägige
Ausbildung, praktische Erfahrung,
Tätigkeiten und Aufgaben
innerhalb des Unternehmens
und darauf, ob das Personal
des Unternehmens von
Zeit zu Zeit ärztlich untersucht
wird.
11. Es besteht unter den Vertragsstaaten
darüber Einvernehmen,
daß unter außergewöhnlichen
Umständen, wenn der
Informationsaustausch den Erfordernissen
des Einfuhrlandes
nicht voll entsprochen hat, die
zuständigen Behörden dieses
Landes und des Ausfuhrlandes
praktische Mittel und Wege
suchen sollen, um die Bedenken
des Einfuhrlandes zu zerstreuen.
Solche praktische Mittel können
informelle Gespräche über noch
offenstehende Fragen zwischen
Behördenvertretern des Ein-
und des Ausfuhrlandes unter
angemessener Beteiligung von
Vertretern des Herstellers einschließen,
und dies an einem
Ort, der in gegenseitigem Einvernehmen
und unter Berücksichtigung
der Art der in Frage
stehenden Punkte festgelegt
wird. Der anschließend vom Inspektor
des Ausfuhrlandes verfaßte
Bericht würde dann die in
Artikel 2 des Übereinkommens
verlangten Informationen bilden.
Artikel 3
12. Artikel 3 Absatz 1 stellt
den Grundsatz auf, daß die zu
erteilenden Informationen durch
Inspektionen erlangt werden
müssen. Es ist deshalb unzulässig,
hinsichtlich der Herstellung
eines Produktes eine Information
zu erteilen, ohne daß
das betreffende Unternehmen
inspiziert worden ist. Ob im
Falle einer Anfrage eine neue
Inspektion durchzuführen ist,
hängt davon ab, ob die in vorangegangenen
Inspektionen ermittelten
Informationen noch
zutreffen und zur Beantwortung
der Anfrage ausreichen. Die in
diesem Absatz vorgesehenen
Inspektionen sind jene, die normalerweise
in Anwendung des
in einem herstellenden Vertragsstaat
geltenden obligatorischen
Kontrollsystems durchgeführt
werden.
13. Absatz 2 dieses Artikels
regelt den Fall, daß das Produkt
oder gewisse Bereiche seiner
Herstellung nicht unter die im
herstellenden Vertragsstaat geltende
obligatorische Kontrolle
fallen. In einem solchen Fall hat
der Hersteller, der das Produkt
ausführen will, das Recht, eine
Inspektion auf freiwilliger
Grundlage zu beantragen. Die
zuständige Behörde muß einem
solchen Antrag entsprechen.
Freiwillige Inspektionen müssen
mindestens den gleichen Anforderungen
entsprechen, wie sie
für obligatorische Inspektionen
gelten, und von Personen durchgeführt
werden, die auf diesem
Gebiet fachkundig sind. Dieser
Antrag kann wiederholt werden,
wenn immer eine neue oder
Nachinspektion notwendig ist,
um den Erfordernissen der anfragenden
zuständigen Behörde
zu entsprechen.
Artikel 4
14. Dieser Artikel gilt dem
Schutz des Herstellers. Der Hersteller
ist von seiner eigenen
zuständigen Behörde zu unterrichten,
bevor eine Information
in Beantwortung einer Anfrage
einer zuständigen Behörde erteilt
wird. Es wird von der
nationalen Rechtsordnung abhängen,
wie ausführlich diese
Unterrichtung sein wird. Der
Hersteller hat das Recht, zu
verfangen, daß Informationen
zurückgehalten und der anfragenden
zuständigen Behörde
nicht übermittelt werden. Die
Verweigerung der Zustimmung
ist der anfragenden zuständigen
Behörde bekanntzugeben.
15. Absatz 2 dieses Artikels
behandelt die Rechte, die der
anfragenden zuständigen Behörde
in solchen Fallen zukommen.
Die Maßnahmen, welche
diese Behörde treffen kann,
werden verschieden sein, je
nachdem, ob die Verweigerung
eine Information über allgemeine
Regeln der Herstellung
des Unternehmens oder nur ein
bestimmtes Produkt betrifft.
Der Artikel wurde unter der
Annahme abgefaßt, daß die anfragende
zuständige Behörde
von ihren Rechten keinen Gebrauch
macht, wenn es sich um
Informationen von nur geringer
Bedeutung handelt. Echte Rücksichten
betreffend die Gesundheit
gehen jedoch stets vor.
Artikel 5
16. Es kann z. B. vorkommen,
daß bei der Herstellung eines
pharmazeutischen Produktes
oder einer einzelnen Charge ein
Fehler auftritt, der eine unmittelbare
und ernsthafte Gefahr
für diejenigen Personen,
die das betreffende Produkt
verwenden, zur Folge hat. In
einem solchen Fall hat die
zuständige Behörde, die dies
bei ihren Inspektionen oder
anderweitig entdeckt, umgehend
die zuständigen Behörden der
anderen Vertragsstaaten zu
benachrichtigen, damit das gesundheitsgefährdende
Produkt
oder die Charge aus dem Handel
gezogen werden kann.
Es versteht sich, daß in einem
solchen Fall keine vorherige
Zustimmung des Herstellers erforderlich
ist, doch sollte er
davon verständigt werden.
Inspektionen
Artikel 6
17. Absatz 1 legt den Umfang
der Inspektionen fest. Er beschreibt
die wesentlichen Tatsachen,
Umstände und Gegebenheiten,
die bei den Inspektionen
zu erfassen sind. Gleichzeitig
legt der Absatz die Grundelemente
einer sachgemäßen Herstellung
dar.
18. Um die Vertragsstaaten in
die Lage zu versetzen, die Bestimmungen
des Übereinkommens
und insbesondere diejenigen
des Absatzes 1 dieses Artikels
zu erfüllen, verpflichtet sie
Absatz 2, dafür zu sorgen, daß
sie über das notwendige Mindestmaß
an gesetzlichen Befugnissen
verfügen. In diesem Zusammenhang
sind die Bestimmungen
des Artikels 9 Absatz 3
maßgebend, die eine Frist festlegen,
innerhalb welcher die
Vertragsstaaten die erforderlichen
Maßnahmen für ihre
Inspektionssysteme zu treffen
haben, um den Bestimmungen
dieses Übereinkommens zu entsprechen.
19. Die Bestimmung in Artikel
6 Absatz 2 litera b ist von
ausschlaggebender Bedeutung.
Wenn die Inspektoren nicht die
entsprechende Qualifikation und
Erfahrung besitzen, kann der
Wert der erteilten Informationen
stark vermindert sein und
den Anforderungen des einführenden
Staates nicht mehr genügen.
Nötigenfalls sollen Namenslisten
von Inspektoren unter
Angabe ihrer Qualifikation und
beruflichen Erfahrung ausgetauscht
-werden. Die Bestimmungen
des Artikels 8 Absatz 1
litera d hinsichtlich der gegenseitigen
Weiterbildung von Inspektoren
werden sicherstellen,
daß die Befähigung der Inspektoren
und die Qualität ihrer
Inspektionen auf gemeinsamen
Richtlinien beruhen. Die Berichte
sind von demjenigen Inspektor
zu unterzeichnen, dessen
Inspektion die Grundlage
für die erteilte Information bildet.
Gegenseitige Anerkennung von
Inspektionen
Artikel 7
20. Vorausgesetzt, daß gemäß
den im einführenden Vertragsstaat
geltenden Erfordernissen
vollständige Informationen erteilt
werden, bewirkt die in
diesem Artikel vereinbarte Anerkennung,
daß die durch die
zuständige Behörde des herstellenden
Vertragsstaates durchgeführten
Inspektionen so betrachtet
werden, als ob sie von
den Inspektoren des einführenden
Vertragsstaates vorgenommen
worden wären. Die Bedingung
der Vollständigkeit der Information
erlaubt dem einführenden
Vertragsstaat, eine Einfuhrbewilligung
zu verweigern,
wenn die erteilte Information
unvollständig ist oder die in
seinem Gebiet geltenden Erfordernisse
nicht erfüllt. Die Entscheidung
liegt in jedem Falle
bei der zuständigen Behörde des
einführenden Vertragsstaates.
Konsultationen
Artikel 8
21. Für die wirksame Durchführung
des Übereinkommens
und seine einheitliche Anwendung
sind häufige Konsultationen
sowie Zusammenarbeit wesentlich.
Dieser Artikel sieht
deshalb vor, daß Vertreter der
zuständigen Behörden, wann
immer nötig, jedoch mindestens
einmal jährlich, zusammentreten.
Die Worte "Vertreter der zuständigen
Behörden" wurden gewählt,
um den Leitern der zuständigen
Behörden oder ihren
Beamten oder Inspektoren je
nach der Art der zu besprechenden
Angelegenheiten die Teilnahme
an den Tagungen zu
ermöglichen. Diese Tagungen
haben mehrere Aufgaben zu erfüllen.
Hiebei muß, wann
immer dies sachdienlich ist, den
laufenden Entwicklungen und
Arbeiten anderer internationaler
Organisationen Rechnung getragen
werden.
22. Eine der ersten Aufgaben
wird darin bestehen, unter Berücksichtigung
der von der Weltgesundheitsorganisation,
vom
Europarat (Teilübereinkommen)
und von Organisationen der
Industrie geleisteten Arbeit die
Einzelheiten der allgemeinen
Regeln einer sachgemäßen Herstellung,
wie sie derzeit vorgeschlagen
werden, zu prüfen und
Empfehlungen dazu vorzulegen.
23. Abgesehen vom nordischen
Raum besteht bisher keine
weitergehende internationale
Zusammenarbeit zwischen nationalen
Inspektoren. In einigen
Ländern wurden Systeme für
die Kontrolle bestimmter Produkte
oder bestimmter Bereiche
ihrer Herstellung entwickelt.
Diese Systeme sind den Inspektoren
anderer Länder nicht
immer bekannt. Das Übereinkommen
sieht daher vor, Informationen
und Erfahrungen über
die besten Möglichkeiten und
Methoden zur Durchführung
dieser Inspektionen laufend auszutauschen,
sodaß jeder Vertragsstaat
aus den Erfahrungen
der anderen Nutzen ziehen
kann.
24. Überdies kann bei solchen
Tagungen eine gegenseitige Wei-
terbildung von Inspektoren
vorgesehen werden, damit sich
diese mit den verwendeten Methoden
und Systemen vertraut
machen oder Symposien besuchen
können, bei denen gewisse
Fragen methodisch behandelt
werden. Auf diese Weise
würden die Inspektoren im
Laufe der Zeit gleichwertige
Kenntnisse und Erfahrungen
erwerben. Durch das so entstehende
gegenseitige Vertrauen
in die Inspektionsrichtlinien der
Vertragsstaaten könnte die
Durchführung des Übereinkommens
wesentlich erleichtert werden.
25. Eine weitere Aufgabe der
Tagungen besteht darin, die
Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden zu fördern.
Dies gilt für alle Einzelheiten
der Anwendung der Bestimmungen
des Übereinkommens
und insbesondere für alle
Fragen, die sich auf den Informationsaustausch
und dessen
Vereinfachung beziehen. Eine
der ersten in diesem Zusammenhang
zu behandelnden Fragen
wird die der schriftlichen Mitteilungen
sein.
26. Im Laufe der Zeit könnte
es sich ergeben, daß die Teilnehmer
an den Tagungen zu
dem Schluß kommen, daß die
eine oder andere Bestimmung
des Übereinkommens abgeändert
werden sollte; in einem solchen
Fall wird es ihnen freistehen,
diesbezügliche Vorschläge zu
machen.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9
27. Dieser Artikel betrifft die
Ratifikation des Übereinkommens,
die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde und das
Inkrafttreten des Übereinkommens.
28. Um die Anpassungen zu
erleichtern, die vorgenommen
werden müssen, damit die nationalen
Rechtsordnungen oder
die nationalen Inspektionssysteme
mit diesem Übereinkommen
übereinstimmen, wird
eine Frist gesetzt, innerhalb
welcher diese Maßnahmen getroffen
werden müssen. Diese
Maßnahmen sind allen Vertragsstaaten
durch die Depositarregierung
zur Kenntnis zu bringen.
29. Gleicherweise sind die Vertragsstaaten
verpflichtet, Namen
und Adresse ihrer leitenden
nationalen Behörde mitzuteilen,
die als die zuständige Behörde
im Sinne des Übereinkommens
anzusehen ist. Diese Mitteilung
hat nicht nur bei der Ratifikation
des Übereinkommens oder
beim Beitritt zu erfolgen, sondern
auch dann, wenn ein Vertragsstaat
die Verantwortlichkeiten,
die durch das Übereinkommen
der zuständigen Behörde
übertragen sind, einer
anderen nationalen Behörde zuweist.
Artikel 10
30. Empfehlungen, die von den
in Artikel 8 erwähnten Tagungen
ausgehen, und alle Vorschläge,
das Übereinkommen
abzuändern, sind über die Depositarregierung
den anderen
Vertragsstaaten zuzuleiten. Abänderungen
des Übereinkommens
bedürfen der Annahme
durch alle Vertragsstaaten.
Artikel 11
31. Der Beitritt zum Übereinkommen
steht den anderen
Staaten, auf die in Artikel 11
verwiesen wird, offen, wenn sie
innerstaatlich über die Voraussetzungen
zur Anwendung eines
Inspektionssystems verfügen,
welches dem in diesem Übereinkommen
erwähnten vergleichbar
ist. Die Form des Beitrittes
auf Einladung wurde auf Grund
des technischen Charakters dieses
Übereinkommens gewählt und
soll die weitestgehende Teilnahme
von Staaten auf dieser
Grundlage ermöglichen. Eine
Einladung zum Beitritt kann
sich nicht nur an einen Staat
richten, der sein Interesse an
einem Beitritt geäußert hat,
sondern auch an einen solchen,
der nach Auffassung der Ver-
tragsstaaten daran interessiert
sein könnte. Einer solchen Einladung
soll normalerweise eine
Einladung an dessen zuständige
Behörde vorausgehen, ihren Inspektoren
eine Teilnahme an
Veranstaltungen, wie sie in den
Bestimmungen des Artikels 8
vorgesehen sind, zu ermöglichen,
sowie eine Gegeneinladung des
betreffenden Staates zur Teilnahme
an ähnlichen Veranstaltungen
in seinem Gebiet. Da
sich die Frage einer Übergangsperiode
stellen kann, ist das Inkrafttreten
des Übereinkommens
in bezug auf den beitretenden
Staat zwischen diesem
und den Vertragsstaaten einvernehmlich
festzulegen.
Artikel 12
32. Dieser Artikel sieht die
Möglichkeit vor, durch eine
zwölf Monate im voraus abgegebene
schriftliche Kündigung
an die Depositarregierung vom
Übereinkommen zurückzutreten.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. September 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk am 11. Feber 1972 bei der
Regierung Schwedens hinterlegt wurde, ist dieses Vertragswerk für Österreich gemäß Art. 9 Abs. 2
des Übereinkommens am 12. März 1972 in Kraft getreten.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vertragswerk auch für Dänemark, Finnland, Island, Norwegen,
Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland in Kraft
getreten.