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132_1971 AT

132. Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum GATT

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum GATT

Nachdem die Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration

über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen (GATT), welche also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der Deklaration

vom 13. November

1962 über den vorläufigen Bei-

tritt der Vereinigten Arabischen

Republik zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die Deklaration"

beziehungsweise als „das

Allgemeine Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer

4 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie

folgt

1. Die Geltungsdauer der Deklaration

wird durch Ersetzung

des Datums in Ziffer 4 durch

das Datum des 31. Dezember

1970 um ein weiteres Jahr verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise durch die Vereinigte

Arabische Republik und durch

die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen der

Regierung der Vereinigten

Arabischen Republik und einer

teilnehmenden Regierung in

Kraft, sobald sie von der Regierung

der Vereinigten Arabischen

Republik und von dieser Regierung

angenommen worden

ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und

eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung

der Vereinigten Arabischen

Republik und an jede Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf, am

sechzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsedizig,

in

einer einzigen Urschrift in

englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Z. 2 für Österreich am 8. März 1971 in Kraft

getreten.

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