132. Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum GATT
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration
über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (GATT), welche also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration
vom 13. November
1962 über den vorläufigen Bei-
tritt der Vereinigten Arabischen
Republik zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die Deklaration"
beziehungsweise als „das
Allgemeine Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer
4 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie
folgt
1. Die Geltungsdauer der Deklaration
wird durch Ersetzung
des Datums in Ziffer 4 durch
das Datum des 31. Dezember
1970 um ein weiteres Jahr verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise durch die Vereinigte
Arabische Republik und durch
die teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen der
Regierung der Vereinigten
Arabischen Republik und einer
teilnehmenden Regierung in
Kraft, sobald sie von der Regierung
der Vereinigten Arabischen
Republik und von dieser Regierung
angenommen worden
ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und
eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung
der Vereinigten Arabischen
Republik und an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf, am
sechzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsedizig,
in
einer einzigen Urschrift in
englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Z. 2 für Österreich am 8. März 1971 in Kraft
getreten.