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132_1970 AT

132. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 der Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 der Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 60 und 61 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Dezember 1969, V 9/69-18, die

im § 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Mai

1968 über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung

im Straßenverkehr anläßlich der

Pfingsfeiertage 1968, BGBl. Nr. 171/1968, enthaltenen

Worte „von 1000 S" sowie die Worte

„von zwei Tagen" als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung

in Kraft.

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