132_1970
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132. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 der Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968 durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 132. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 der Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968 durch den Verfassungsgerichtshof
1970_132_0 132. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 der Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968 durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den Bestimmungen der §§ 60 und 61 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 17. Dezember 1969, V 9/69-18, die
im § 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Mai
1968 über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung
im Straßenverkehr anläßlich der
Pfingsfeiertage 1968, BGBl. Nr. 171/1968, enthaltenen
Worte „von 1000 S" sowie die Worte
„von zwei Tagen" als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung
in Kraft.