132. Verordnung: Anordnung einer Bodennutzungserhebung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1969 eine Bodennutzungserhebung
durchzuführen, welche das
Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen nach der Kulturart — bei landwirtschaftlich
genutzten Flächen auch nach der
Fruchtart —, die Rechtsverhältnisse an diesen
Flächen sowie das Ausmaß der nicht land- und
forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu umfassen
hat.
§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Betriebsbogen (Anlage)
zu verwenden.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
a) Flächen von mindestens ½ ha, wenn diese
ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich
genutzt werden;
b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und
Erwerbsweinbaubetrieben auch dann, wenn
die Betriebsfläche kleiner als V2 ha ist.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) zwischen 3. und 30. Juni
1969 im Gemeindeamt zu erscheinen und dort
die geforderten Angaben zu machen haben.
§ 5. Die Gemeinde hat auf Grund der Ergebnisse
der Betriebsbögen eine Gemeindeübersicht
zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu
übertragen. Die Urschrift des Gemeindeblattes
verbleibt bei der Gemeinde, welche diese zwei
Jahre hindurch aufzubewahren hat.
§ 6. Die Gemeinden — ausgenommen Städte
mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung
des Gemeindeblattes und die Betriebsbögen bis
spätestens 10. Juli 1969 der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen, welche diese Unterlagen bis
spätestens 15. Juli 1969 an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten hat.
§ 7. Die Städte mit eigenem Statut haben eine
Ausfertigung des Gemeindeblattes und die Betriebsbögen
bis spätestens 15. Juli 1969 direkt
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
vorzulegen.
§ 8. Der Gemeinde ist eine Abfindung der ihr
bei der Mitwirkung an der Erhebung entstehenden
Kosten in folgender Höhe zu gewähren: je
Betriebsbogen
a) S 4.50, sofern die Abschnitte A, B und C
und
b) zusätzlich S 3.50, sofern auch der Abschnitt
„Anbau von Gemüse"
des Betriebsbogens auszufüllen sind.