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132_1969 AT

132. Verordnung: Anordnung einer Bodennutzungserhebung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Verordnung: Anordnung einer Bodennutzungserhebung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1969 eine Bodennutzungserhebung

durchzuführen, welche das

Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten

Flächen nach der Kulturart — bei landwirtschaftlich

genutzten Flächen auch nach der

Fruchtart —, die Rechtsverhältnisse an diesen

Flächen sowie das Ausmaß der nicht land- und

forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu umfassen

hat.

§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Betriebsbogen (Anlage)

zu verwenden.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von

a) Flächen von mindestens ½ ha, wenn diese

ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich

genutzt werden;

b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und

Erwerbsweinbaubetrieben auch dann, wenn

die Betriebsfläche kleiner als V2 ha ist.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) zwischen 3. und 30. Juni

1969 im Gemeindeamt zu erscheinen und dort

die geforderten Angaben zu machen haben.

§ 5. Die Gemeinde hat auf Grund der Ergebnisse

der Betriebsbögen eine Gemeindeübersicht

zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu

übertragen. Die Urschrift des Gemeindeblattes

verbleibt bei der Gemeinde, welche diese zwei

Jahre hindurch aufzubewahren hat.

§ 6. Die Gemeinden — ausgenommen Städte

mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung

des Gemeindeblattes und die Betriebsbögen bis

spätestens 10. Juli 1969 der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen, welche diese Unterlagen bis

spätestens 15. Juli 1969 an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten hat.

§ 7. Die Städte mit eigenem Statut haben eine

Ausfertigung des Gemeindeblattes und die Betriebsbögen

bis spätestens 15. Juli 1969 direkt

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

vorzulegen.

§ 8. Der Gemeinde ist eine Abfindung der ihr

bei der Mitwirkung an der Erhebung entstehenden

Kosten in folgender Höhe zu gewähren: je

Betriebsbogen

a) S 4.50, sofern die Abschnitte A, B und C

und

b) zusätzlich S 3.50, sofern auch der Abschnitt

„Anbau von Gemüse"

des Betriebsbogens auszufüllen sind.

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